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Unterweisung

Unterweisung. AM-VO § 5. im Sinne § 14 ASchG. Verwendung eines Arbeitsmittels Gefahr für Sicherheit und Gesundheit . angemessene Unterweisung der AN. Verhalten am Arbeitsplatz. im Sinne § 15 ASchG. Die Anweisungen des Dienstgebers sind zu beachten

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Presentation Transcript


  1. Unterweisung AM-VO § 5 im Sinne § 14 ASchG Verwendung eines Arbeitsmittels Gefahr für Sicherheit und Gesundheit angemessene Unterweisung der AN

  2. Verhalten am Arbeitsplatz im Sinne § 15 ASchG Die Anweisungen des Dienstgebers sind zu beachten Das ausgefasste Werkzeug ist sorgsam zu behandeln Während der gesamten Arbeitszeit herrscht Alkoholverbot (auch in den Pausen) Im gesamten Gebäude herrscht Rauchverbot Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten

  3. Präventivdienste Arbeitsmedizinerin Dr. Elisabeth Szedenik DW 2420 Mo 12:00 – 14:30 Uhr Mi 9:00 – 12:00 Uhr Do 11:30 – 14:30 Uhr Fr 12:00 – 14:30 Uhr Sicherheitsfachkraft Ing. Markus Pruckner DW 2068

  4. AM-VO § 2 Gefahrenbereich Sicherheit und Gesundheit für AN gefährdet

  5. Sicherheit am Arbeitsplatz • Gefährdung durch Arbeitsplatz(Absturzgefahren) • Gefährdung durch Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte,....) • Gefährdung durch Arbeitsstoffe (Materialien, Staub, Dämpfe, ....) • Gefährdung durch Unachtsamkeit

  6. AStV § 14 Information der AN Alle Arbeitnehmer/innen  2415 • Einrichtungen zur Brandbekämpfung • Standorte • Handhabung • Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung • Standorte

  7. Nichtraucherschutz ASchG § 30 Im gesamten Gebäude gilt absolutes Rauchverbot Ausnahme nur in bezeichneten Raucherinseln

  8. Alkohol am Arbeitsplatz Während der gesamten Arbeitszeit gilt absolutes Alkoholverbot

  9. Schutzeinrichtungen AM-VO § 2 Technische Vorkehrungen • Zugang zu Gefahrenbereich verhindern • Hineinlangen verhindern • Absturz verhindern • andere geeignete Schutzfunktion bewirken

  10. 7 Persönliche Schutzausrüstung 7.1 Grundlagen § 69 ASchG, §§ 66 bis 71 AAV Persönliche Schutzausrüstung - Arten • Ist mit Verletzungen oder mit gesundheitlichen Schäden von Arbeitnehmern zu rechnen, so sind vom Arbeitgeber zurVerfügung zu stellen: • Kopfschutz, • Fußschutz, • Augen- und Gesichtsschutz, • Atemschutz, • Körperschutz. • Die Vorschriften übererforderliche Gesundheitsüberwachung sind unabhängig von der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung anzuwenden.

  11. Stehleitern AM-VO § 37 keine Widerlager oberhalb der Gelenke geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten gegen Wegrutschen und Umfallen sichern tragfähige Standfläche

  12. Leitern AM-VO § 34 Aufstellung • gegen Umfallen und Wegrutschen gesichert • auf tragfähiger Standfläche • erforderlichenfalls lastverteilende Unterlage • gegen Anstoßen sichern • im Verkehrsbereich von Fahrzeugen • im Öffnungsbereich von Fenstern, Türen • bei schlechter Sicht Warnbeleuchtung

  13. Leitern AM-VO § 34 Verwendung • als waagrechte Gerüstträger • als Unterlagen für Gerüstbeläge • als Laufgänge, Lauftreppen, Laufbrücken • von Gerüstleitern und Dachleitern • als Aufstiegsleitern

  14. 3 Arbeitsmittel 3.5 Leitern Sicheres Benutzen von Leitern • Nur geeignete Leitern benutzen.Schadhafte Leitern nicht benutzen und Mängel melden. • Leitern nur auf tragfähigem und ebenem Untergrund aufstellen. • Sicherung der Leiter gegen Wegrutschen bzw. Umfallen z.B. durch Leiterfüße, vornehmen. • Leitern, im Verkehrsbereich von Fahrzeugen, Hebe-zeugen, im Öffnungsbereich von Fenstern, Türen: • Vorkehrungen gegen Anstoßen (z.B.: Absperrungen, Warnposten). • Bei schlechter Sicht, Dunkelheit: deutlich sichtbare Warnbeleuchtung. • Der Beschäftigte muss bei Arbeiten mit beiden Beinen auf der Leitersprosse stehen. • Beim Benutzen von Leitern ist geeignetes Schuhwerk zu tragen.

  15. § 37 AM-VO 3 Arbeitsmittel 3.5 Leitern Stehleiter • Stehleitern dürfen benutzt werden, wenn diese • eine fest angebrachte Spreizsicherung haben, • oberhalb der Gelenke keine Widerlager bilden können. • Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie aufgrund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind. • Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesichert ist. • Vorhandene Spreizsicherungen an Stehleitern müssen benutzt werden. • Verfahrbare Stehleitern müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein.

  16. Standplätze, Aufstiege AM-VO § 47 Vorübergehend benötigte Standplätze • aufgeschichtete Ziegel • aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer gilt auch für die Auf- und Abstiege zu diesen

  17. Heben und Tragen 1) Mit steil aufgerichtetem Oberkörper aus der Hocke heben. 2) Das Verdrehen der Wirbelsäule beim Heben und Ablegen von Lasten vermeiden. 3) Lasten eng am Körper heben und tragen.

  18. Der Rücken beim Heben von Lasten

  19. 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.1 Grundlagen Wann fließt Strom durch den Körper? • Der elektrische Strom fließt nur in einem geschlossenen Stromkreis. ÖVE-EN 1, nach BGI 548 (ÖVE-E 8001-1) • Stromfluss über die Erde

  20. Die für den Arbeitnehmerschutz relevanten ÖVE-Vorschriften bei • Errichtung, • Betrieb und • Wartung von Starkstromanlagen sind durch die Elektroschutzverordnung verbindlich. 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.1 Grundlagen ESV Elektroschutz • Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen in sicherem Zustand erhalten werden. • Wichtige ÖVE-Vorschriften: • ÖVE-E 5 Teil 1/1989 (Betrieb von Starkstromanlagen - Grundsätze) • ÖVE-E 5 Teil 9/1982 (Betrieb von Starkstromanlagen - in explosionsgefährdeten Betriebsstätten) • ÖVE-EN 1 Teil 1/1989 (Schutzmaßnahmen) • ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 (elektrische Betriebsmittel) • ÖVE-EN 1, Teil 3 (Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln) • ÖVE-EN 1, Teil 4 (Anlagen besonderer Art, zB feuchte Räume, Garagen, Provisorien) • ÖVE-EX 65/1981, ÖVE-EX 65a/1985 (elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen) • ÖVE-T 5/1990 (Bahnanlagen)

  21. 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.2 Schutzmaßnahmen Benutzen von elektrischen Betriebsmitteln Elektrische Anlagen und Betriebsmittel §§ 15, 35 ASchG, § 1 ESV ÖVE-E 5 Teil 1/1989 (ÖVE-EN 50110-1) • dürfen nur benutzt werden, wenn • eine ggf. erforderliche Beauftragung erteilt wurde und • eine entsprechende Unterweisung erfolgt ist, • dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, • sind vor dem Benutzen auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen, • dürfen nur entsprechend der elektrotechnischen Regeln betrieben werden, • mit sicherheitstechnischen Mängeln • dürfen nicht mehr benutzt werden bzw. müssen abgeschaltet werden und • sind dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

  22. 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.1 Grundlagen Physiologische Wirkungen von Strom auf den Menschen nach ZH 1/95 IEC-Pub. 479 P.1 Zone 1: Keinerlei Auswirkungen und Reaktionen. Zone 2: Keine schädlichen physiologischen Auswirkungen. Zone 3: Keine Organschäden zu erwarten. Reversible Störungen der Reizbildung und Reizleitung im Herzen, Muskelkontraktion und Atemschwierigkeiten wahrscheinlich. Zone 4: Herzkammerflimmern wahrscheinlich. Zunehmende Stromstärke und Einwirkdauer führt zu Herzstillstand, Atemstillstand und schweren Verbrennungen. Ab 500 mA kann jede kurzzeitige Einwirkung tödlich sein.

  23. nach BGI 548 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.1 Grundlagen Lichtbogenwirkung • Lichtbögen entstehen beim Trennen oder Verbinden elektrischer Leiter mit unterschiedlichen Potentialen oder durch Isolationsfehler: • an Schaltern, die eine elektrische Last ein- oder ausschalten (Einschaltstrom) bzw Kurzschließen (Kurzschlussstrom), • durch elektrostatische Entladungen, zB Blitzeinwirkung, • durch Isolationsfehler infolgevon Feuchtigkeitoder Werkstoffermüdung, • durch Kurzschluss infolgeder Verwendung ungeeigneten Werkzeuges. • Gefahren für den Menschen durch Lichtbögen: • Thermische Strahlung  Verbrennungen • UV-Strahlung  Verblitzen der Augen • Wärmeeinwirkung durch verdampfende Metallteilchen  Verbrennungen und Erschrecken

  24. 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.2 Schutzmaßnahmen § 2 ESV ÖVE-E 5 Teil 1/1989 (ÖVE-EN 50110-1) Störungen bei elektrischen Anlagen • Beim Auftreten von Störungen sind die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auszuschalten. • Keine eigenmächtigen Veränderungen vornehmen. • Defekte Sicherungen nur durch Sicherungseinsätze gleichen Typs und Nennwertes ersetzen. • Die Instandsetzung elektrischer Anlagen dürfen nur durch Personen, die die erforderliche Fachkunde besitzen erfolgen. Elektroverteilerkasten mit FI-Schutzschalter und Sicherungsautomaten

  25. 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.3 Arbeiten an elektrischen Anlagen § 2 ESV ÖVE-E 5 Teil 1/1989 (ÖVE-E 50110-1) Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln • Vor Beginn der Arbeiten sind folgende Maßnahmen zu treffen: • 5 Sicherheitsregeln • Allpolig und allseitig abschalten, • Gegen Wiedereinschalten sichern, • Auf Spannungsfreiheit prüfen, • Erden und kurzschließen, • Gegen benachbarte unter Spannung stehende Teile schützen (abdecken, eingrenzen). • Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und während der Arbeiten sichergestellt werden. • Die 5 Sicherheitsregeln sind bei Arbeiten an Starkstromanlagen grundsätzlich einzuhalten. • Das Einhalten der 5 Sicherheitsregeln ist bei Arbeiten an elektrischen Anlagen lebenswichtig!

  26. 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.5 Erste Hilfe und Brandbekämpfung nach ÖVE-E 34 und DIN VDE 0134 Erste Hilfe bei Stromunfällen • Beim Berühren von unter Spannung stehenden Teilen besteht LEBENSGEFAHR ! Reihenfolge beachten! 1. Strom unterbrechen durch: • Ausschalten, Stecker ziehen • Sicherung herausnehmen oder • Sich selbst isoliert aufstellen (z.B. trockenes Brett, trockene Kleidung, dicke trockene Zeitung, trockene Plastiktüte) und nichts berühren. • Verunglückten mit nichtleitendem Gegenstand (z.B. trockene Holzlatte) von den unter Spannung stehenden Teilen trennen oder an seinen Kleidern wegziehen. 2. Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten: • Rettungsdienst oder Notarzt rufen! Notruf: (144) • Ansprechbarkeit überprüfen, Atmung und Puls kontrollieren, • Erste Hilfe je nach Verletzung durchführen, • Verunfallten nicht allein lassen!(Eine Vorsorgeuntersuchung auf Herzrhythmus-Störungen sollte immer durchgeführt werden).

  27. 2415 ( Rettungsmaßnahmen durch Fachkundige einleiten Nur Fachkundige haben ausreichende Fachkenntnisse. Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten: • Ansprechbarkeit überprüfen, • Atmung und Puls kontrollieren, • lebensrettende Maßnahmen durchführen, • Verunfallten nicht allein lassen! 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.5 Erste Hilfe und Brandbekämpfung nach ÖVE-E 34 und VDE 0134 nach BGI 510 Erste Hilfe - Hochspannungsanlagen über 1 kV Beim Berühren von unter Spannung stehenden Teilen besteht LEBENSGEFAHR! Ruhe bewahren! Reihenfolge beachten! Notruf: Hochspannungsunfall Nur Fachkundige dürfen Anlagen spannungsfrei schalten bzw die Rettung bei unter Spannung stehenden Teilen ermöglichen. Verunfallten erst dann retten, wenn Spannungsfreiheit hergestellt ist!

  28. 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.5 Erste Hilfe und Brandbekämpfung nach BGI 510 Erste Hilfe

  29. 5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 5.5 Erste Hilfe und Brandbekämpfung nach BGI 510 Erste Hilfe Bei Kreislaufstillstand: Herz-Lungen- Wiederbelebung 1x Atemspende 5x Herzdruckmassage Mit 2 Atemspenden beginnen. Herz-Lungen-Wiederbelebung durchführen bis beim Verletzten die Atmung und der Kreislauf einsetzen oder bis ein Arzt übernimmt. 2x Atemspende 15x Herzdruckmassage

  30. Take 2 / Nimm 2 Nimm dir 2 Sekunden oder 2 Minuten Zeit bevor du etwas tust, damit du versteckte Gefahren vor, während und nach der Erledigung der Arbeit erkennen und beheben kannst!

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