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Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren

Arbeitstagung am 29. August 2007 Berlin/Brandenburgischer Arbeitskreis für Insolvenzrecht eV. Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren. Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft Stuttgart Schwerpunktabteilung für Insolvenz-, Bank- und Börsenstrafrecht.

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Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren

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  1. Arbeitstagung am 29. August 2007 Berlin/Brandenburgischer Arbeitskreis für Insolvenzrecht eV Strafrechtliche Aspekte im Insolvenzverfahren Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter, Staatsanwaltschaft Stuttgart Schwerpunktabteilung für Insolvenz-, Bank- und Börsenstrafrecht

  2. Risikobereiche für Verwalter und Sanierer • Zur Person und zur (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaft • Insolvenz-Strafrecht • 1. Vorprüfung oder Schleppnetzfahndung • 2. Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden • 3. Aktuelles zur strafrechtlichen Zahlungsunfähigkeit • 4. Beitragshinterziehung, Betrug • 5. Die Ltd. und die Mär von der Straflosigkeit • 6. Gläubigerbegünstigung – ein strafrechtliches Minenfeld • Zum sogn. „Sanierungsstrafrecht“ – Fallbeispiele • 1. Zur Untreue bei der juristischen Person • 2. Untreue bei Sanierung • D. Zur Bilanzpolizei, zum Bilanzeid und zum MoMiG Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

  3. Dr. Hans Richter Bankenstrafrecht

  4. Dr. Hans Richter Insolvenz-Prüfverfahren • Eingang Insolvenzmitteilung • Anforderung Insolvenzakten • Trennung in • - unverwendbar (unmittelbare und mittelbare Auskunft) • - verwendbar (Geschäftsunterlagen, Drittangaben) • Anforderung Handelsregisterunterlagen • a) Handelsregister • b) Gesellschaftsverträge/Gesellschafterlisten • c) Bilanzen • Schuldnerkartei/Vollstreckungs-/Mahngericht • Gerichtsvollzieher • Sozialversicherungsträger • Staatsanwaltsregister abfragen • Anfragen (vorläufiger) Insolvenzverwalter • Auswertung und abschließender Vermerk • (Einleitung/kein Anfangsverdacht) Bankenstrafrecht

  5. Dr. Hans Richter Zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs-behörden der besonders Verpflichteten – I. Zur Verschwiegenheitspflicht der sogn. „Ehrenberufler“ Strafbarkeit bei Verletzung dieser Pflicht  § 203 StGB Wirtschaftsstrafrechtlich relevante Berufe: § 53 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 u. 5: Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Abgeordnete und Medienmitarbeiter Geschützter Geheimnisbereich: „das ihnen in dieser Eigenschaft Anvertraute“ Aussageverweigerungsrecht führt zur Beschlagnahmefreiheit §§ 53,97 StPO Entbindung gem.§ 53 II StPO führt zur  Herausgabepflicht § 95 StPO – bei Weigerung Zwangsmittel nach § 70 StPO Ladung zur Aussage und Vorlage durch StA gem. § 161a StPO Beschlagnahme /Durchsicht von Papieren /Versiegelung / EDV Insolvenzstrafrecht

  6. Dr. Hans Richter Zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs-behörden besonders Verpflichteter – II. Insbes. Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters als Gehilfe zur Erfüllung handelsrechtlicher Rechnungslegungspflichten Zum Umfang des Zeugnisverweigerungsrechtes LG Stuttgart v. 16.08.04; 10 Qs 58/04: alle (handelsrechtlichen) Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen, insbes. Handelsbilanz einschl. Einheitsbilanz LG Hamburg, wistra 2005, 394 ff., LG Dresden v. 22.1.07; 5 Qs 34/2006: Buchhaltungsunterlagen solange sie der steuerlichen Beratung dienen Zur Entbindungnach§ 53 II StPO LG Stuttgart v. 4.5.07, 14 AR 3/07, LG Hamburg wistra 2002, 77, OLG Oldenburg NJW 2004: das für die Gesellschaft handelnde Organ = z.B.: Insolvenzverwalter (nicht: das vormals zuständige Organ – fingiertes persönliches Mandatsverhältnis) Sozialgeheimnis §§ 35 III SGB I, 69 I Nr. 2 SGB X zum sog. Bankgeheimnis Insolvenzstrafrecht

  7. Dr. Hans Richter Zeugenpflicht und Beschlagnahme beim Steuerberater Beweisrelevanz gem. § 94 StPO Steuerberatergeheimnis§§ 97 I, 53 I Nr. 3 StPO Sonstige Unterlagen und Informationen beim StB „Andere Gegenstände“ iSd § 97 I Nr. 3StPO sind nur solche, „die erst durch das geschützte Vertrauensverhältnis hervorgebracht sind“ LG Stuttgart, B v 5.8.83 – 10 Qs 98/83 – wistra 1985, 41 BVerfG NJW 1981, 33 ff. Buchführungs- und sonst. Unterlagen des Steuergeheimnisses - Arbeit abgeschlossen - „Buchführung und Bilanzierung ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Geschäftsführers, die durch die Übertragung auf den Steuerberater nicht verändert wird“ LG München I, B v 3.8.84 – 27 Qs 8/84 wistra 1985. 41f. Buchführungs- und sonst. Unterlagen des Steuergeheimnisses - Arbeit noch nicht abgeschlossen - LG Dresden, B v 22.01.2007 –5 Qs 34/06 Aussage- und Herausgabepflicht - Vorrang § 95 / 98 StPO (Bittmann NStZ 2001, 231 ff.) Begünstigung / Strafvereitelung §§ 257, 258 StGB Beschlagnahmefreiheit Schutz des § 203 StGB Insolvenzstrafrecht

  8. Dr. Hans Richter Verwendungsverbot Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG von 1981 § 20 InsO regelt allein die Auskunftspflicht im Einleitungsverfahren § 97 InsO die Auskunfts-und Mitwirkungspflicht im eröffneten Insolvenzverfahren § 20 S. 2 InsO verweist auf die §§ 97 ff. InsO § 97 Abs. 1 InsO Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenz-verwalter,dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichtes der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem anderen Ver-fahren nach dem OWiG gegen den Schuldner oder einen § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden. Insolvenzstrafrecht

  9. Dr. Hans Richter Verwendungsverbotder Angaben des Schuldners und seiner nahen Angehörigenim Prüfverfahren Verfahrensakten enthalten Angaben des Unterlagen Angaben/Berichte Angaben und Schuldners des Schuldners des Insolvenzverwalters Unterlagen Dritter beruhen auf für das im nur selbst InsO -Verfahren Unternehmen Angaben des erhobenen erstellt entstanden Schuldners Informationen unverwendbar verwendbar Insolvenzstrafrecht

  10. Dr. Hans Richter Die „Krise“ des Unternehmens Betriebswirtschaftlicher Krisenbegriff normativ bedeutsame Unternehmenskrisen Liquiditätskrise = Zahlungsunfähigkeit Vermögenskrise = Überschuldung Finanzierungskrise/strafrechtliche Relevanz des Kapitalersatzes Insolvenzstrafrecht

  11. Dr. Hans Richter Die Liquiditätskrise Zahlungsstockung drohende Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit Zahlungseinstellung Zahlungsunfähigkeit (bis zur Geltung der InsO 1999) Das auf den Mangel von Zahlungsmitteln beruhende, voraussichtlich dauerhafteUnvermögen des Schuldners, seinefälligen und ernsthaft eingeforderten Geldschulden im wesentlichenzu erfüllen. Die Zahlungseinstellung ist demgegenüber als tatsächlicher Akt die äußere Manifestation der Zahlungsunfähigkeit. Insolvenzstrafrecht

  12. Dr. Hans Richter Liquiditätskrise nach der InsO 99 § 17 Abs. 2 InsO Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Abs. 2 InsO Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussicht-lich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Insolvenzstrafrecht

  13. Dr. Hans Richter Feststellungsmethoden Betriebswirtschaftlich / kriminalistisch Problemfelder und Lösungen nach der InsO 99 Wesentlichkeit / Dauer Zivilrechtsakzessorietät: BGH v. 23.05.2007 - 1 StR 88/07 Grundsätzliche Entscheidung des für Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenates des BGH vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04 BGH v. 08.12.2005 - IX ZR 182/01 zu „demnächst“: „ZU liegt vor, wenn die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr beträgt,soweit nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zuerwarten ist, dass diese Lücke innerhalb von 3 Wochen (fast) vollständig beseitigtwerden wird, und den Gläubigern ein solches Zuwarten zuzumuten ist“. BGH v. 12.10.2006 - IX ZR 228/03: gewichtiges Indiz = Nichtzahlungder Sozialversicherungsleistungen und: auch beträchtliche Zahlungen schließen ZU nicht aus Insolvenzstrafrecht

  14. Dr. Hans Richter Zahlungsunfähigkeitsfeststellung im Strafrechtnach denUrteilen vom 24.05.2005, 08.12.05, 12.10.06 u. 23.05.07Nachweis durch wirtschaftskriminalistische Indizien Liquiditäts - Schiene Zahlungs- Stockung drohende Zahlungs- unfähigkeit endgültige Zahlungsunfähigkeit ZE Prognose: 3 Wochen > 90 % Zahlungs- vermögen nach außen in Erscheinung getretenes endgültiges Unvermögen alsbald auch unter 3 Wochen, wenn voraussichtlich nicht... auch über 3 Wochen, wenn mit Sicherheit doch... Insolvenzstrafrecht

  15. Dr. Hans Richter Beitragshinterziehung Nichtzahlung fälliger Arbeitnehmeranteile trotz (zumutbarer) Handlungsmöglichkeit BGH 5 StR 16/02 v. 28.05.2002: Absoluter Vorrang der strafbewehrten Pflichten vor sonstigen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten interne Aufgabenaufteilung Vorkehrungs- und Überwachungspflichten Dauerstraftat 3-Wochen-Frist 5 StR 221/03 v. 30.7.03 Verrechnung von Teilleistungen - § 2 S. 1 BeitragsVO rechtzeitige Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit - § 266a Abs. 5 StGB Insolvenzstrafrecht

  16. Dr. Hans Richter § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt • Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. • ............. • (4) In besonders schweren Fällen ............ • (5) ............ • (6) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich • 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und • 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich • darum ernsthaft bemüht hat. • Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Insolvenzstrafrecht

  17. Dr. Hans Richter § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt • Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber • 1. über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder • 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt • und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezahlt wird, vorenthält. Insolvenzstrafrecht

  18. Dr. Hans Richter § 266a /alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) Insolvenzstrafrecht

  19. Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) neu: 5 StR 221/03 u. 67/05 (Vorrang/Rechtfertigung) innerhalb 3- Wochen Frist? nein ja Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung? nein ja Insolvenzstrafrecht

  20. Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) neu: 5 StR 221/03 u.67/05 (Vorrang/Rechtfertigung) innerhalb 3- Wochen Frist? nein ja Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung? nein ja alt/neu: II ZR 88/99II ZR 61/03; VI ZR 149/99IX ZR 89/02 Zahlung nach Insolvenzreife Persönliche Haftung nach § 64 II (+) Insolvenzstrafrecht

  21. Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) neu: 5 StR 221/03 u. 67/05 (Vorrang/Rechtfertigung) innerhalb 3- Wochen Frist? nein ja Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung? nein ja alt/neu: II ZR 88/99II ZR 61/03; VI ZR 149/99IX ZR 89/02 Zahlung nach Insolvenzreife mit der Sorg- falt eines ordentl. Geschäftsmannes vereinbar? Persönliche Haftung nach § 64 II (+) Insolvenzstrafrecht

  22. Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) neu: 5 StR 221/03 u. 67/05 (Vorrang/Rechtfertigung) innerhalb 3- Wochen Frist? nein ja Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung? nein ja alt/neu: II ZR 88/99II ZR 61/03; VI ZR 149/99IX ZR 89/02 Zahlung nach Insolvenzreife mit der Sorg- falt eines ordentl. Geschäftsmannes vereinbar? nein ja Persönliche Haftung nach § 64 II (+) § 64 II (-) § 266a ohne Bedeutung! Insolvenzstrafrecht

  23. Dr. Hans Richter § 266a / alt: 5 StR 16/02 („Vorrang“-Rspr.) keine Zahlung Unmöglichkeit ja nein § 266a VI ? ja nein §266a (-) § 266a (+) neu: 5 StR 221/03 u. 67/05 (Vorrang/Rechtfertigung) innerhalb 3- Wochen Frist? nein ja Rechtfertigung? ernsthafte + erfolg- versprechende Sanierung? nein ja ganzneu: II ZR 48/06= GmbHR 2007, 757 ff m. Anm. Christian Schröder Zahlung nach Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentl. Geschäftsmannes vereinbar? ja – wenn Zahlung wegen § 266a StGB keine persönliche Haftung nach § 64 II (+) Insolvenzstrafrecht

  24. Dr. Hans Richter § 263 StGB Betrug • (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. • (2) Der Versuch ist strafbar. • In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter • 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fort- • setzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, • 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Ab- • sicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, • 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, • 4. (...) • (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247und 248a gelten entsprechend. • (5) ............. Insolvenzstrafrecht

  25. Lieferantenbetrug als Beispiel des Eingehungsbetruges aktives Tun konkludente Erklärung Tatsachenerklärung: Meine gegenwärtige Situation ist so, dass ich bei Fälligkeit bezahlen kann Täuschungshandlung Unterlassen § 13 StGB (nur ausnahmsweise Garantenstellung) kausal Ich halte die Erklärung für zutreffend Irrtum beim Verfügenden kausal Vertragsabschluss irrtumsbedingte Vermögensverfügung Leistungserbringung kausal Stundung mindestens konkrete Vermögensgefährdung Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung DAI 2007

  26. Dr. Hans Richter Pflichtenstellung im Strafrecht Vorgründungsgesellschaft Vorgesellschaft Eintragung HReg Vorläufiger Insolvenzverw. (stark/schwach) Insolvenzentscheidung (Ablehnung/Eröffnung) Löschung Überschuldung InsOA/Fremd Zahlungseinst. Zahlungsunf. InsOA/Eigen Entstehung juristischer Personen Bestellung, Niederlegung, Abberufung Faktischer Geschäftsführer Insolvenzstrafrecht

  27. Dr. Hans Richter Insolvenzstrafbarkeit bei Auslandsbezug Nach dt. Recht Einzelunternehmen oder Handelsgesellschaft (OHG) BGB-Gesellschaft: Jurist. Person nach dt. Recht Inländische Gesellschaft GmbH AG GmbH & Co. KG Societé European (SE) Verschleppung z.B. §§ 64, 84 GmbHG Bankrott §§ 283 ff StGB Untreue § 266a StGB Betrug EU-Ausland Cayenne, Australien, Afrika, Südamerika aber auch: Isle of Man, Jersey,Guernsey EU- Inland (Auslands-)Gesellschaft Ltd. England, Wales, Irland, Schottland Portugal, Frankreich ... USA /Kanada (Handelsübereinkommen) Delaware Corp. EFTA Fürstentum Liechtenstein Schweiz, Island, Norwegen Insolvenzstrafrecht

  28. Dr. Hans Richter § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung • Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, diese nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. • Der Versuch ist strafbar. • § 283 Abs. 6 gilt entsprechend. Insolvenzstrafrecht

  29. Dr. Hans Richter § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung GmbH = ZU Forderung A 10.000 € Vermögen 1.000 € Forderung B 1.000 € Zahlung Insolvenzstrafrecht

  30. Dr. Hans Richter § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung GmbH = ZU Forderung A 10.000 € Vermögen 1.000 € Forderung B 1.000 € Zahlung Vermögen PKW Wert 100 € Forderung Übereignung Forderungen der Rechtsanwälte, Steuerberater und der Hausbank auf nachträgliche Besicherung bei Neuvertrag Insolvenzstrafrecht

  31. Dr. Hans Richter § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung GmbH = ZU GmbH- Vermögen: Forderung Ehefrau 100.000 € Forderung Bank 900.000 € Insolvenzstrafrecht

  32. Dr. Hans Richter § 283 c StGB Gläubigerbegünstigung GmbH = ZU GmbH- Vermögen: Grundstück Wert 1 Mio. € Forderung Ehefrau 100.000 € Forderung Bank 900.000 € Verkauf des Grundstückes an Ehefrau Verrechung durch Ehefrau Schuldübernahme durch Ehefrau gegenüber der Bank Insolvenzstrafrecht

  33. Dr. Hans Richter verspäteter Segen 1 Insolvenzentscheidung (Ablehnung mangels Masse) Abtretung der Forderung Forderungen 50.000 € fällig Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit Strafbarkeit? Insolvenzstrafrecht

  34. Dr. Hans Richter verspäteter Segen 2 Insolvenzentscheidung (Ablehnung mangels Masse) Abtretung der Forderung Forderungen 50.000 € fällig Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit Strafbarkeit? Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ? Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB) Insolvenzstrafrecht

  35. Dr. Hans Richter verspäteter Segen 3 Insolvenzentscheidung (Ablehnung mangels Masse) Abtretung der Forderung Forderungen 50.000 € fällig Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit Strafbarkeit? Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ? Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB) Gläubigerbegünstigung § 283c StGB? Insolvenzstrafrecht

  36. Dr. Hans Richter verspäteter Segen 4 Insolvenzentscheidung (Ablehnung mangels Masse) Abtretung der Forderung Forderungen 50.000 € fällig Überschuldung InsOA/eigen mit der Angabe, Zahlungs- „es laufen noch Aufträge“ unfähigkeit Strafbarkeit? Bankrott (§ 283 I Nr. 1) nach objektiver Strafbarkeitsbedingung ? Betrug zum Nachteil – InsVerw/Masse oder Gläubiger – Schaden ? Falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 98, 153 Ins O, 156 StGB) Gläubigerbegünstigung § 283c StGB? Insolvenzverschleppung nach Ablehnungsentscheidung? Insolvenzstrafrecht

  37. BGH, Beschluss vom 30.09.04 - 4 StR 381/04 S-GmbH Geschäftsführer: S S ES TS S Entnahmen Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

  38. BGH, Beschluss vom 22.02.91 - 3 StR 338/90 S-GmbH und Co. KG S Entnahmen Komplementärin Kommanditist S-GmbH Geschäftsführer: S Alleingesellschafter: S S Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

  39. Bremer Vulkan, BGH Urteil vom 13.05.04 - 5 StR 73/03 BVV AG Vorstände: H, Sm, Sc Zentrales Cash-Management-System KAV T6 MTW 590 Mio. DM T7 260 Mio. DM T1-5 VWS KÜV Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

  40. Sanierung mit Hilfe der Ehefrau Kredit 50 B-Bank G = Gesellschafter E = Ehefrau, Eigentümerin Sicherheit 50 G- GmbH (Geschäftsführer G) Grundstück Produktionsstätte 100 Zahlung 50 Miete • B gewährt G-GmbH keinen Kredit zur Finanzierung einer Produktionsstätte und empfiehlt „Finanzierung über E“ • B gewährt Kredit an E über 50 und verlangt Sicherheit von GmbH • GmbH zahlt Baukosten in Höhe von 50 • E schließt Mietvertrag mit GmbH zur Finanzierung des Kapitaldienstes für ihren Kredit Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

  41. OLG Stuttgart, wistra 1984, 114 f Beratervertrag Unternehmens-berater U GmbH (illiquide, überschuldet) GF Täuschung 50‘ persönlich Forderungen 50‘ Einzahlungsversprechen GF Schuldner S 1 – S 10 Einzahlung Pool 100‘ Gläubiger GL 1 – GL 150 Befriedigungsversprechen Dr. Richter - Hadamitzky / Untreue

  42. Dr. Hans Richter Verbraucherinsolvenz Einigungsversuch mit Schuldenbereinigungsplan Gerichtliches Vermittlungsverfahren mit Präklusionsfolgen Annahmefiktion des Schuldenbereinigungsplanes Planablehnung Abwicklung nach Plan Insolvenzverfahren oder Masseabweisung Kein Berichtstermin/InsOVerwalter Treuhänder Insolvenzstrafrecht

  43. Dr. Hans Richter Voraussetzungen der Restschuldbefreiung keine Einstellung mangels Masse Abtretungserklärung der pfändbaren zukünftigen Einkünfte keine Versagensgründe – etwa Straftaten Deckung der Kosten des Treuhänders aber: Stundungsmodell ! in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Kreditangaben u.ä. im letzten Jahr keine Befriedigungsbeeinträchtigung Insolvenzstrafrecht

  44. Dr. Hans Richter Zur Strafbarkeit bei der Verbraucherinsolvenz Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung Zur Strafbarkeit wegen Bankrotts gem. § 283 ff StGB Zur Strafbarkeit wegen Vollsteckungsvereitelung gem. § 288 StGB Zur Strafbarkeit wegen Betrugs und falscher Versicherung an Eides Statt gem. §§ 263, 256 StGB Insolvenzstrafrecht

  45. Dr. Hans Richter Vollstreckungsvereitelung gem. § 288 StGB Insolvenzreife 15.09.02, -antrag 27.06.03, -eröffnung GmbH 01.09.03 Bewilligung einer Hypothek am 20.06.03 zugunsten der Ehefrau auf eigener Haushälfte - Eintragung in das Grundbuch am 28.10.03 über 30.000 € Behauptung: Absicherung der Forderung der Ehefrau gegen den Beschuldigten Sachverhalt: Rückführung des Kredites der Eheleute über 30.000 auf gemeinsamem Hausgrundstück am 30.04.03. Urteil des LG Stgt vom 23.09.05 zugunsten Insolvenzverwalter;Schuldanerkenntnis gegenüber RA wegen fälliger Forderung am 27.09.05 Bewilligung einer Grundschuld am 30.09.05 zugunsten der Rechtsanwälte auf eigener Haushälfte; Eintragung in das Grundbuch am 21.10.05 über 20.000 € Abtretung der Forderung auf Kostenerstattung zugunsten der genannten Rechtsanwälte am 27.09.05 bei Abschluss eines Mandantenvertrages zur Verteidigung gegen eine Klage einer Lieferantin der GmbH gegen den Geschäftsführer und Beschuldigten persönlich. Insolvenzstrafrecht

  46. Dr. Hans Richter „Bilanzeid“ (BE) und „Bilanzpolizei“ (BP) - Schutz der Rechnungslegung bei kapitalmarktnahen Unternehmen • Geschichtliche Entwicklung: • Sec. 302 des US-amerikanischen „Sarbanes-Oxly Act 2002 (SOA)Zertifizierungspflicht für den Chief Executiv Officer (CEO) und den Chief Financial Officer (CFO) • Strafbarkeit nach Sec.1350 US Criminal Code (CC) bis zu 1 Mio $ Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe („knowing“ – im Wissen) und Qualifizierung bis 5 Mio $ Geldstrafe und 20 Jahren Freiheits-strafe (wilfully - absichtlich) • Art. 4 Abs. 2 Lit. C der Transparenzrichtlinie (TranspRL – RL 2004/109/EG v. 15.12.2004 Abl EU Nr.L 390/38 v. 31.12.2004) • Änderungsrichtlinie zur Vierten und Siebten Richtlinie (RL 2006/46/EG vom 14.06.2006, Abl EU Nr. L 224/1 v. 16.8.2006) verpflichtet die Mitglieder bis spätestens 5.9.2008 eine Organhaf-tung für falsche Finanzinformationen (u.a.) einzuführen. Kapitalmarktstrafrecht

  47. Dr. Hans Richter Strafrechtliche Relevanz des „Bilanzeides“ (BE) nach dem Transparenzrichtlinien-UmsetzungsG (TUG – BGBl 2007 I, 10 vom 30.11./15.12.2006) • § 331 Nr. 3a HG: vorsätzliche unrichtige Abgabe des BE • § 264 Abs. 2 S.3 HGB: • alle gesetzlichen Vertreter – alle (auch stv.) Vorstandsmitglieder § 94 AktG • börsennotierte Kapitalgesellschaften – Inlandsemittent § 2 Abs. 7 WpHG • Erklärungspflicht nach Vorgaben des § 264 Abs. 2 S. 1 u. 2 HGBJahres- und Halbjahresabschlüsse, Lagebericht, Konzernabschluss und –lagebericht • Versicherung: „nach bestem Wissen“ ein den tatsächlichen Verhältnissenentsprechendes Bild... • nicht nur ‚“persönliches vorhandenes Wissen“ sondern „haben sich grundsätzlich zu bemühen, ein möglichst vollständiges Wissen hinsichtlich der vorgeschriebenen Rechnungslegungsangaben zu erhalten“. Kapitalmarktstrafrecht

  48. Dr. Hans Richter I. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007 • Kapitalersatzrecht wird grundlegend novelliert • - § 30 S. 3 RefE fasst §§ 32a und 32b neu und verlagert das KapER in das Insolvenzrecht • - die sogn. „Rechtsprechungsregeln“ werden ganz aufgehoben • Rückzahlung von Leistungen der Gesellschafter sind grundsätzlich zulässig, auch wenn die Gesellschaft sich in diesem Zeitpunkt in der Finanzierungskrise befindet • Vom Rückzahlungsverbot erfasst sind allerdings weiterhin Zahlun-gen im Zeitraum von 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung (über § 135 InsO) und solche, die (kausal?) zur Liquiditätskrise führen. Bestatter

  49. Dr. Hans Richter II. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007 • Missbrauchsregeln • - Insolvenzantragspflicht für Gesellschafter, soweit (handlungsfähige und erreichbare) Geschäftsführer nicht vorhanden sind und der Gesellschafter Kenntnis der Antragsgründe hat oder doch haben müsste (vor allem gegen “Bestatterfälle“) • Erweiterung des § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG: 5-jährigen Geschäftsführerausschluss außer der Verurteilung wegen §§ 283 ff StGB auch wegen §§ 82, 84 GmbHG Bestatter

  50. Dr. Hans Richter III. Aktuelle Reformbemühungen Der Regierungsentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – MoMiG - Stand 23.05.2007 • § 5a GmbHG-E • GmbH UG (haftungsbeschränkt) • GmbH Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) • - eine GmbH für die es Kapitalaufbringungserleichterungen gibt; • Haftungskapital kann auf 1 € festgesetzt werden, gewähltes Kapital muss aber voll – zwingend in bar – eingezahlt werden; • Ansparung von Eigenkapital als gesetzliche Rücklage;¼ des (um etwaige Verlustvorträge geminderten) Jahresüberschusses bis Mindestkapital (10.000 €); • Rücklage darf nur für Kapitalerhöhung aus Gesellschafsmitteln verwandt werden (§ 57c GmbHG). InsO Richter

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