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Datum/Ort : 12. Februar 2014, Bundesinnung LM-Gewerbe, WK NÖ

Mag. Helmut Schamp. Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer , Alkoholsteuer im AbgÄG 2014. Datum/Ort : 12. Februar 2014, Bundesinnung LM-Gewerbe, WK NÖ. Übersicht. Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Allgemeines Schaumweinsteuer Neuerungen im AbgÄG 2014

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Datum/Ort : 12. Februar 2014, Bundesinnung LM-Gewerbe, WK NÖ

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Presentation Transcript


  1. Mag. Helmut Schamp Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Alkoholsteuer im AbgÄG 2014 Datum/Ort: 12. Februar 2014, Bundesinnung LM-Gewerbe, WK NÖ

  2. Übersicht • Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Allgemeines • Schaumweinsteuer Neuerungen im AbgÄG 2014 Steuergegenstand, -sätze • Zwischenerzeugnissteuer Neuerungen im AbgÄG 2014 Steuergegenstand, -sätze • Alkoholsteuer Neuerungen im AbgÄG 2014 Steuergegenstand, -sätze

  3. Alkoholbesteuerung – Allgemeines Rechtsgrundlagen – Österreich: • Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, idF BGBl. I Nr. 112/2012 (AbgÄG 2012) • Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBI. Nr. 702/1994, idFBGBl. I Nr. 112/2012 • Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1194, idF BGBl. I Nr. 112/2012 • Durchführungsverordnungen: • VO-Abfindung, BGBl. Nr. 39/1995, idF BGBl. II Nr. 319/2006 • VO-Sicherungsmaßnahmen, BGBl. Nr. 40/1995 • VO-Vergällung, BGBl. Nr. 41/1995, idF BGBl. II Nr. 326/2013

  4. Alkoholbesteuerung – Allgemeines Rechtsgrundlagen – EU: • RL 92/83/EWG vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21) • RL 92/84/EWG vom 19.10.1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29) • Denaturierungs-VO (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), idF DVO (EU) Nr. 162/2013 vom 21.02. 2013 (ABl L 49 vom 22.02.2013, S. 55)

  5. Alkoholbesteuerung – Allgemeines Budgetäre Bedeutung der VS (auf Alkohol und alkoholische Getränke), in Mio. EUR:

  6. Schaumweinsteuer Neuerungen im AbgÄG 2014: • Umsetzung des Regierungsübereinkommens; Stichwort „Besteuerung gesundheitsschädlicher Produkte“, „Unter Maßgabe der europäischen Vorgaben wird die Schaumweinsteuer (inkl. Prosecco) auf 1 € pro Liter erhöht.“ • Anhebung der Schaumweinsteuer von Null auf 100 Euro je Hektoliter (75 Cent je Flasche) • Besteuerung (auch) von „Prosecco“?!? • Geplante Mehreinnahmen 2014 rund 25 Mio. Euro, ab 2015 jährlich rund 35 Mio. Euro (inkl. USt).

  7. Schaumweinsteuer Vorgaben der EU-RL 92/83/EWG und 92/84/EWG: • auf alle Arten nicht schäumenden Weins und anderer nicht schäumender gegorener Getränke (als Bier und Wein) ist grds. ein einheitlicher Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anzuwenden; • auf alle Arten von Schaumwein und anderer schäumender gegorener Getränke ist ein einheitlicher Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anzuwenden; • MS dürfen auf nicht schäumenden Wein und Schaumwein denselben Steuersatz anwenden.

  8. Schaumweinsteuer • Mindeststeuersätze nach RL 92/84/EWG für nicht schäumende Weine/andere nicht schäumende gegorene Getränke und für Schaumwein/andere schäumende gegorene Getränke sind Null. • Manche EU-MS differenzieren zwischen stillem und schäumendem Wein, andere nicht • Weinerzeugende MS haben in der Regel Nullsatz auf Wein (ausgen. FR), bei Schaumwein ist die Situation unterschiedlich

  9. Schaumweinsteuer

  10. Schaumweinsteuer Neuerungen im AbgÄG 2014 (Forts.): • Steuerschuldund Steuerschuldner (§ 6) sowie Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit der Steuer (§ 7) gelten wieder • Steueraussetzungsverfahren: EMCS ist verpflichtend auch für inneröst. Beförderungen zu verwenden, somit Verwendung von e-VD • (ggf.) Freistellungsbescheinigung für „privilegierte“ Empfänger (internat. Einrichtungen) • Anwendbar mit 1. März 2014 (Steuerschuldentstehung bzw. Beginn der Beförderung)

  11. Schaumweinsteuer Steuergegenstand • Schaumwein, der in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Österreich eingeführt wird. • Schaumweine sind Trauben- und Obstweine • entweder mit Kohlensäureüberdruck von mindestens 3 bar bei 20°C ODER • als Schaumwein aufgemacht, d.h. in Flaschen mit einem Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, auch wenn Kohlensäureüberdruck weniger als 3 bar beträgt • Zusätzlich kann relevant sein, ob der Alkoholgehalt ausschließlich durch Gärung entstanden ist oder Alkohol zugesetzt wurde.

  12. Schaumweinsteuer Schaumwein sind Getränke der KN-Unterpositionen 1. 2204 10 (= echte Traubenschaumweine, dh. in geschlossenem Behältnis bei 20°C 3 bar oder mehr) 2204 21 10, 2204 29 10 (= Traubenweine, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, bes. Haltevorrichtungen) 2205 (= aromatisierte Weine aus frischen Weintrauben) • Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 15 % vol • ausschließlich durch Gärung entstanden

  13. Schaumweinsteuer 2. 2206 00 31, 2206 00 39(= Obstschaumweine) nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, • Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 13 % vol • nicht ausschließlich durch Gärung (d.h. Aufspritung) 3. 2206 00 31, 2206 00 39 (= Apfelwein, Birnenwein, andere gegorene) • Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol. • ausschließlich durch Gärung entstanden

  14. Schaumweinsteuer, Wein „Wein“ sind nicht der Schaumweinsteuer unterliegende 1. Weine aus frischen Weintrauben und Wermutweine bzw. andere aromatisierte Weine (KN Pos. 2204 und 2205) • Alkoholgehalt 1,2% vol. bis 15% vol. • ausschließlich durch Gärung oder - Alkoholgehalt mehr als 15% vol. bis 18% vol., - ausschl. durch Gärung - ohne Anreicherung

  15. Schaumweinsteuer, Wein 2. andere Erzeugnisse aus 2204 und 2205 als unter 1., und andere gegorene alkoholische Getränke (KN-Pos. 2206), die nicht als Bier besteuert werden - Alkoholgehalt mehr als 1,2% bis 10% vol. - Gärung und Zusatz von Alkohol 3. Erzeugnisse der KN Pos. 2206, die nicht als Bier besteuert werden - Alkoholgehalt mehr als 10% bis 15% vol. - nur durch Gärung entstanden

  16. Zwischenerzeugnissteuer Neuerungen im AbgÄG 2014: • Anhebung des Steuersatzes auf Zwischenerzeugnisse von 73 auf 80 Euro je Hektoliter • Steuersatz seit dem Jahr 2000 unverändert, (tw.) Inflationsanpassung • Wiedereinführung eines gesonderten Steuersatzes (100 Euro je hl) im Hinblick auf Zwischenerzeugnisse, die die charakteristischen Eigenschaften von Schaumweinen aufweisen

  17. Zwischenerzeugnissteuer

  18. Zwischenerzeugnissteuer Steuergegenstand • Der Zwischenerzeugnissteuer unterliegen Zwischenerzeugnisse, die in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Österreich eingeführt werden. • Im Wesentlichen handelt es sich bei Zwischenerzeugnissen um Getränke auf vergorener Basis, denen Destillationsalkohol zugesetzt wurde • Typische Zwischenerzeugnisse sind Likörweine, Portwein, Sherry oder aromatisierte, mit alkoholhaltigen Aromen versetzte Weine.

  19. Zwischenerzeugnissteuer Zwischenerzeugnisse sind die folgenden Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 22 % vol, die nicht von § 2 Abs. 1 (Schaumweine) oder § 43 (Weine) erfasst oder als Bier besteuert werden: Waren der 2204, 2205, 2206 1. - mit mehr als 10% bis 15% vol. - mit Alkoholzusatz 2.- mehr als 15% bis 18% - mit Alkoholzusatz oder - nur durch Gärung aber mit Anreicherung 3. - mehr als 18% bis 22% vol. - Alkoholentstehung unerheblich

  20. Alkoholsteuer Neuerungen im AbgÄG 2014: • Umsetzung des Regierungsübereinkommens; Stichwort „Besteuerung gesundheitsschädlicher Produkte“, „Erhöhung der Alkoholsteuer um 20%“. • Die Steuersätze sind seit dem Jahr 2000 unverändert, (tw.) Inflationsanpassung • Anhebung des Regelsatzes von 1.000 Euro auf 1.200 Euro je hl r.A. • Entsprechende Anhebung bei ermäßigtem Steuersatz von 54%, d.h. von 540 Euro auf 648 Euro, und bei ermäßigtem Satz von 90%, d.h. von 900 Euro auf 1.080 Euro je hl r.A. • Geplante Mehreinnahmen 2014 rund 15 Mio. Euro, ab 2015 jährlich rund 25 Mio. Euro (inkl. USt).

  21. Alkoholsteuer

  22. Alkoholsteuer Steuergegenstand • Alkohol und alkoholhaltige Waren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen der Alkoholsteuer. • Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren 1. der Positionen 2207 und 2208 der KN mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol., 2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der KN mit einem Alkoholgehalt über 22% vol., 3. der Position 2204 der KN mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol., der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

  23. Alkoholsteuer • Alkoholhaltige Waren sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol., bei nichtflüssigen als 1% mas ist.

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