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Auf den Wege zu einer Anerkennung von ausländischen Personenstandsurkunden

Auf den Wege zu einer Anerkennung von ausländischen Personenstandsurkunden Prof. Dr. Gerard-René de Groot 13 Mai 2013. Einführung. Freizügigkeitsrechte innerhalb der EU  viele Migranten Migranten nehmen ihre Personenstandsurkunden aus dem Ursprungstaat mit

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Auf den Wege zu einer Anerkennung von ausländischen Personenstandsurkunden

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  1. Auf den Wege zu einer Anerkennung von ausländischen Personenstandsurkunden Prof. Dr. Gerard-René de Groot 13 Mai 2013

  2. Einführung • Freizügigkeitsrechte innerhalb der EU  viele Migranten • Migranten nehmen ihre Personenstandsurkunden aus dem Ursprungstaat mit • Schwierigkeiten hinsichtlich der Anerkennung dieser Urkunden stören die Freizügigkeit  Handlungsbedarf der EU

  3. Vorschlag EU Verordnung • COM(2013) 228 final vom 24. April 2013 • Vorschlag Verordnung zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

  4. Vorschlag baut weiter auf: • GREEN PAPER Brussels, 14.12.2010 • COM(2010) 747 final • “Less bureaucracy for citizens: promoting free movement of public documents and recognition of the effects of civil status records” • In Vorschlag nur Freizügigkeit von Dokumenten, nicht Anerkennung der Folgen

  5. Vorschlag EU Verordnung • Art. 3(1): Personenstandsurkunden • Urkunden über Wohnsitz, Unionsbürgerschaft, Staatsangehörigkeit • Urkunden Grundeigentum • Rechtform Gesellschaften/ Vertretungsbefugnis • Recht des geistigen Eigentums • Vorstrafenfreiheit

  6. Vorschlag EU Verordnung • N.B. Nicht anwendbar auf Diplomen • Reding weist hin auf Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen • Aber Berufsqualifikationen ist nicht identisch mit Diplomen. M.E. eine Lücke

  7. Rechtsgrundlage • Art. 21(2) FreizügigkeitsrechteUnionsbürgeri.V.m. 114 AEUV • Nicht Art. 81 (Grundlage für i.a. IPR-Massnahmen) • GemässVerfahren Art. 294: Qualifizierte Mehrheit • Kein opt-out für Irland, VK und Dänemark

  8. Einführung • Freizügigkeitsrechte auch für Drittstaatangehörige Ehegatten und – mit Einschränkungen – für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (Richtlinie 2003/109/EG) • Verordnung gilt wohl auch für Personenstandsurkunden von Drittstaatsangehörigen falls ausgestellt von Behörden MS EU • Was dann mit Rechtsgrundlage Art. 21(2)?

  9. Einführung • Verordnung nicht anwendbar auf Urkunden Drittstaaten, soweit nicht umgesetzt in Urkunde MS EU (z.B. Umsetzung ausländischer Geburtsurkunde in niederländische Geburtsurkunde in Register Gemeinde Den Haag) • Schade: Anerkennungsregel in MS EU stark unterschiedlich  Handlungsbedarf

  10. Vier Aspekte • 1) Ist die Urkunde echt, d.h. von der zuständigen Behörde? • 2) Was steht in der Urkunde? Übersetzungsprobleme? • 3) Sind die erwähnten Fakten wahr? • 4) Kann der Inhalt anerkannt werden (insbesonders die Personenstandsfolgen)?

  11. 1) Ist die Urkunde echt? • Legalisation kostet viel Zeit und Geld • Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5 Oktober 1961 statt Legalisation  Apostille (=Echtheitszeichen) • Apostille < a post (nach) illa (diesen) verba (Worten) • Seit 29 December 2006 (Zutritt Dänemark) anwendbar für alle MS EU • Aber auch Apostille kostet Geld

  12. Ist die Urkunde echt? • Noch besser: Convention on the exemption from legalisation of certain records and documents (CIEC: Athen, 15 September 1977) • Schreibt Annahme von u.a. Personenstandsurkunden vor wenn diese datiert, unterschrieben und wenn notwendig mit dem Amtssiegel der zuständigen Behörde • Parteien: Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Spanien und Turkei (8 MS EU)

  13. Vorschlag Verordnung • Art. 1 und 2: • Befreiung von Legalisation und Apostille • Nicht neu und nicht überrasschend  in Linie des CIEC-Abkommens • Interessant Art. 5

  14. Vorschlag Verordnung • Beglaubigte Kopien und Originale öffentlicher Urkunden • 1. Nicht gleichzeitig mit dem Original einer in einem MS ausgestellten Urkunde eine beglaubigte Kopie fordern. • 2. Zusammen mit Original reicht Kopie ohne Beglaubigung. • 3. Beglaubigte Kopien anderer MS werden angenommen.

  15. Vorschlag Verordnung • Wenn berechtigte Zweifel über Echtheit: Auskunftersuchen (Art. 7) • Eingescante Kopie der Urkunde beifügen • Antwort binnen eines Monats • Begründung

  16. Begründung Auskunftsersuchen • Art. 7(3) „Auskunftsersuchen sind stets individuell zu begründen. Die angeführten Gründe müssen sich unmittelbar auf den jeweiligen Einzelfall beziehen und dürfen keine allgemeinen Betrachtungen enthalten.” • Wo: Binnenmarkt-Informationssystem EU-Verordnung 1024/2012 (IMI; Internal Market Information System)

  17. 2) Was steht in der Urkunde? • Übersetzung anfordern? • Unbedingt Berufsübersetzer? • Beglaubigte Übersetzung? • Qualitätsgarantien underschiedlich in den MS EU (Diss. Heres Diddens-Wischmeyer 2005) • Beglaubigte Übersetzungen sehr teuer

  18. Was steht in der Urkunde? • Übersetzungskosten vermeiden durch Ausstellung mehrsprachiger Urkunden • Convention on the issue of multilingual extracts from civil status records (CIEC: Wien, 8 September 1976) (‘update’ des CIEC Abkommens von 1956)

  19. Vorschlag Verordnung • Zwei Massnahmen: • A) Einige Mehrsprachige EU-Formulare • B) Verplichtung auch nicht-beglaubigte Übersetzungen anzunehmen

  20. 2B) Mehrsprachige Formulare • Kritik: sollten noch besser geeignet sein alle in den MS mögliche relevante Daten zu erfassen • Geburt: Vater/ Mutter ersetzen durch Elternteil 1/ Elternteil 2? • Bei Name/ Vorname(n) auch Eintragung Zwischenname? (Dänemark, Schweden) • Adelstitel?/ Akademische Titel?

  21. Mehrsprachige Formulare • Geburt • Zwar “Andere Angaben aus dem Eintrag”  in welcher Sprache?

  22. Mehrsprachige Formulare • Tod: • Name des letzten Ehepartners • Welhalb nicht auch “des letzten registrierten Partners”?

  23. Mehrsprachige Formulare • Eheschliessung • Weshalb nicht schlicht und einfach “Ehe” • In den Niederlanden kann eine Ehe zustandekommen durch Umsetzung einer registrierten Partnerschaft

  24. Mehrsprachige Formulare • Art. 13: eine ausführliche Anleitung zu den Formularen wird angefertigt • Art. 14: Entwicklung elektronischer Versionen • Art. 15(4) EU-Formulare nicht zwingend, sondern zusätzlich als Alternative  teilweise Vereinheitlichung der Formulare (Optionsmodell)

  25. 2B) Nicht beglaubigte Übersetzung • Art. 6 Verplichtung Annahme nicht beglaubigter Übersetzungen • Auch selbst angefertigte Übersetzungen! ? • Was wenn Zweifel über Übersetzung?

  26. Nicht beglaubigte Übersetzung • Art. 6 (2): wenn “berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Qualität der Übersetzung“ kann eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden. (Vgl. kann-Vorschrift des Art. 38(2) Brussels II bis) • „In diesem Fall nimmt die Behörde die in anderen Mitgliedstaaten angefertigte beglaubigte Übersetzung an.“

  27. 3) Sind die erwähnten Fakten wahr? • Diese Problematik wird nicht von Vorschlag Verordnung geregelt • Aber Rechtsprechung: EuGH 2 Dezember 1997 Dafeki

  28. EuGH in re Dafeki • EuGH 2-12-1997 • die nationalen Sozialversicherungsträger und Gerichte eines Mitgliedstaats [sind] verpflichtet, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist.

  29. Überprüfung der Wahrheit der Fakten • Muss Ausnahme sein! Erhebliche Zweifel • Auch dann wohl stets individuell zu begründen, mit unmittelbarer Bezug auf den jeweiligen Einzelfall  keine allgemeine Betrachtungen (vergleiche Art. 7(3))

  30. 4) Anerkennung Inhalt • Anerkennung Personenstandfolgen nicht geregelt in Vorschlag Verordnung • Wohl erwähnt in Green paper COM 747 (2010) • Für einige Teilfragen bereits Sonderregelungen in anderer Verordnung/ in Rechtssprechung

  31. Anerkennung Inhalt • Ehescheidung in MS EU: Anerkennungsverpflichtung aufgrund Brussels II bis! • Anerkennung Name: Grunkin-Paul II C-353/06

  32. Grunkin-Paul • Leonhard Matthias Grunkin-Paul geboren in Dänemark als Kind der Dorothee Paul und des Stefan Grunkin (beide Deutsche) • Vater zieht mit Kind nach Deutschland  Anerkennung Doppelnachname? • Ist deutsches IPR EU-proof (Art. 10 EGBGB)?

  33. Grunkin-Paul • „Art. 18 EG steht unter Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind – das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt – geboren wurde und seitdem wohnt.

  34. Grunkin-Paul II • EuGH 14-10-2008 korrigierte nicht Art. 10 EGBGB, sondern verpflichtet zu Anerkennung des Namens erworben in einem anderen MS ohne neue kollisionsrechtliche Überprüfung • “No right to recalculate the result under application of the own conflict rules(geenconflictenrechtelijke toets)” • Rechtsgrundlage Verpflichtung: Art. 18 EGV (nun Art. 20 AEUV: Unionsbürger)

  35. Fragen bezüglich Grunkin-Paul • Auch Verpflichtung zu Anerkennung gegen Willen der Betroffenen? • Ist es relevant welche Beziehung zu dem anderen MS existiert (StA, Wohnsitz oder nur Aufenthalt)? • Vorbehalt öffentliche Ordnung?

  36. Öffentliche Ordnung/ Verfassung • Ilonka (Fürstin von???) Sayn Wittgenstein • Ilonka ist östereichische StAe • Adoption in Deutschland durch Lothar Fürst von Sayn Wittgenstein • Anerkennung in Österreich, obwohl Verbot Adelstitel in Verfassung?

  37. EuGH 22 December 2010 • Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es den Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, [….] die Anerkennung des Nachnamens eines Angehörigen dieses Staates in allen seinen Bestandteilen, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, [….], bei seiner Adoption […] bestimmt wurde, abzulehnen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist, sofern die in diesem Zusammenhang von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sind, d. h. zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Zweck stehen.

  38. Green paper COM 747 • Frage 8 Wie denken Sie über automatische Anerkennung? • Auf welche Personenstandskategorien könnte diese Lösung angewandt werden? • In welche Fällen ist dies nicht geeignet?

  39. Green paper COM 747 • Frage 9 Wie denken Sie über Anerkennung aufgrund von Angleichung von Kollisionsnormen? • Auf welche Personenstandskategorien könnte diese Lösung angewandt werden? • N.B. gemeint ist Vereinheitlichung von Kollisionsnomen: Art. 81 TFEU

  40. Green paper COM 747 • Frage 10 Wie denken Sie über die Möglichkeit dass Bürger das anwendbare Recht wählen? • Bei welchen Personenstandskategorien könnte eine solche Rechtswahlmöglichkeit erlaubt werden? • Z.B.: Namen? • Abstammung?

  41. Anerkennung von Rechts wegen • Vergleiche USA: Full faith and credit approach? • Vergleiche auch in den Niederlanden “fait accompli”: in Prinzip Anerkennung von im Ausland erworbenen Personenstand (vgl. Art. 10: 9 Burgerlijk Wetboek (BW)) • Art. 10: 24 BW: Name bestimmt in ausländischer Personenstandsurkunde wird anerkannt, es sei denn Konflikt mit öffentlicher Ordnung • Die eigenen Kollisionsnormen werden nicht benutzt  ausländische Entscheidung ist ‘fait accompli’ (vollendete Tatsache)

  42. Anerkennung von Rechts wegen • Art. 10:101, i.V.m. Art. 10: 100 BW: • Ausländische öffentliche Urkunden und Gerichtsentscheidungen aus denen eine familienrechtliche Beziehung hervorgeht werden anerkannt, es sei denn • A) offensichtlich unausreichende Beziehung; • B) offensichtliche Untersuchungs- oder Verfahrensmängel • C) Konflikt mit der öffentlichen Ordnung

  43. Anerkennung von Rechts wegen • Die niederländische Regelung ähnelt Art. 21-25 Brussels II bis bezüglich Anerkennung Ehescheidung aus anderen MS • Ausgangspunkt ist automatische Anerkennung (ex lege) • “full faith and credit” für Entscheidungen von Richtern und Behörden anderer MS EU

  44. Anerkennung von Rechts wegen • Verpflichtet die Freizügkeit bereits zu einem ‘fait accompli approach’ als Ausgangspunkt? • Grunkin-Paul für Namen: Anerkennung ist Regel; nicht-Anerkennung ist nur in Ausnahmefällen möglich • Gilt dies auch schon für andere Personenstandskategorien?

  45. Wie nun weiter? • Durch Verordnungen oder Rechtsprechung EuGH: • A) Inhaltliche Anerkennung von Personenstandsurkunden • B) Anerkennung von Personenstandsurkunden Drittstaaten die bereits in MS EU anerkannt wurden

  46. Wie nun weiter? • A) Inhaltliche Anerkennung • Erkennung von Rechts wegen • Vereinheitlichung von Kollisionsnormen wünschenswert • Wenn Vereinheitlichung  beschränkte Rechtswahlmöglichkeit • Rechtsgebiete: Name, Ehe, Abstammung (siehe Diss. Saarloos 2010)

  47. Wie nun weiter? • B) Anerkennung von Personenstandsurkunden Drittstaaten die bereits in MS EU anerkannt wurden • Anerkennung Dokument • Anerkennung Übersetzung • Anerkennung der Wahrheit • Anerkennung der Folgen

  48. Wie nun weiter? • Anerkennung von Drittstaatdokumenten nicht nur wichtig für Drittstaatangehörige aber auch für Unionsbürger mit Drittstaatverbindung • N.B. Anerkennungsregel für Drittstaatdokumente sehr unterschiedlich • Grosser Handlungsbedarf

  49. Facit • Vorschlag Verordnung ist willkommen • Aber weitere Massnahmen sind dringend • Unionsbürger werden nicht damit zufrieden sein wenn ihre Dokumente zwar anerkannt werden, aber die Folgen nicht

  50. Facit • Fontane: es ist ein weites Feld … • Das nun unbedingt baldund umfassend bearbeitet werden muss! • Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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