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Willkommen zum Haufe Online-Seminar

Willkommen zum Haufe Online-Seminar. Mehrwertsteuerpaket am 17. November 2009, 15:00 - 16:30 Uhr. Ihr Referent: Dipl.-Kfm. Rolf-Rüdiger Radeisen , Steuerberater. Lösungen zum Thema „Umsatzsteuer“. Haufe Steuer Office Premium:

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Presentation Transcript


  1. Willkommen zum Haufe Online-Seminar Mehrwertsteuerpaket am 17. November 2009, 15:00 - 16:30 Uhr Ihr Referent: Dipl.-Kfm. Rolf-Rüdiger Radeisen, Steuerberater

  2. Lösungen zum Thema „Umsatzsteuer“ Haufe Steuer Office Premium: Das komplette Fachwissen für Ihre Steuerberatungu. a. aktuelle Fachbeiträge zum Mehrwertsteuerpaket Weiterbildung für Sie und Ihre Mitarbeiter - permanente Begleitung aller Reformen mit ausgewählten Online-Seminaren,auch zum Mehrwertsteuerpaket. Programme und Arbeitshilfen - u. a. Programm zur Umsatzsteuererklärung, Checklisten, u. v. m. Haufe Umsatzsteuer: • Fachwissen - über 150 Fachbeiträge zu allen Themen des Umsatzsteuerrechts sowie branchen- und länder- spezifische Besonderheiten verlinkt mit den Rechtsquellen • fundierte, aktuelle und praxisbezogene Kommentierung des Umsatzsteuergesetzes von Vogel/Schwarz • Gestaltungsempfehlungen und Praxisfälle mit Lösungen zu den Brennpunkten des Umsatzsteuerrechts Jetzt bestellen: www.haufe.de/shop/steuern

  3. Agenda Das Mehrwertsteuerpaket der EU - Änderungen zum 01.01.2010 - • Der neue Ort der sonstigen Leistungen Schwerpunkt der Änderungen durch das Mehrwert-steuerpaket der EU sind zum 01.01.2010 völlig neue Regelungen über die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung. Darüber hinaus sind neue Regelungen zur Anmeldung sonstiger Leistungen zu beachten. • Weiterer Regelungsbedarf Nach dem Gemeinschaftsrecht sind zum 01.01.2010 noch weitere Regelungen in der Umsatzsteuer umzusetzen – Zeitpunkt ist national aber noch unklar. • Das neue Vorsteuervergütungsverfahren Zum 01.01.2010 wird das Vorsteuervergütungs-verfahren – insbesondere im Gemeinschaftsgebiet – völlig neu geregelt.

  4. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die allgemeinen Grundlagen - Mit Wirkung zum 01.01.2010 ist durch das Jahressteuergesetz 2009 das Mehrwertsteuerpaket der EU (Richtlinie 2008/8/EG v. 12.02.2008) in nationales Recht umgesetzt worden. Insbesondere werden der Ort der sonstigen Leistung, das Meldeverfahren dazu und das Vorsteuervergütungsverfahren neu geregelt. Ausführung einer sonstigen Leistung § 3 Abs. 9 bis Abs. 11 UStG Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (an eine juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist), ausgeführt, ist der Ort der sonstige Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unter-nehmen oder die die Leistung empfangende Betriebsstätte unterhält, § 3a Abs. 2 UStG. Wird die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen oder seine die Leistung ausführende Betriebsstätte unterhält, § 3a Abs. 1 UStG. Allerdings bleibt es weiterhin dabei: Diverse Ausnahmetatbestände nach § 3a Abs. 3 bis Abs. 7 UStG gehen den beiden Grundregelungen vor.

  5. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - der Verfahrensablauf im Gemeinschaftsgebiet - Verfahrensablauf bei §3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG (es bleiben aber weiterhin diverse Ausnahmen bestehen !) Deutschland übriges Gemeinschaftsgebiet X leistender Unternehmer sonstige Leistung Privatperson USt Finanzverwaltung DE Finanzverwaltung EU Daten- austausch Zusammenfassende Meldung USt X leistender Unternehmer sonstige Leistung Unternehmer USt-IdNr. • Soweit die Leistung an einen anderen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, greift EU-weit grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahren. • Umsatzsteuer entsteht dann (beim unternehmerischen Leistungsempfänger) im EU-Bestimmungsland, die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer auszustellen. • Diese Leistungen sind in der Zusammenfassenden Meldung nach §18a UStG mit aufzunehmen.

  6. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Umsetzungsprobleme zu den Grundregelungen (1) - • Zur Anwendung des §3a Abs. 2 UStG muss nachgewiesen werden, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Im Binnenmarkt wird dies regelmäßig durch die (zutreffende) USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat erfolgen. • Hat sich der leistende Unternehmer die USt-IdNr. nach §18e UStG beim BZSt bestätigen lassen, ist es unschädlich, wenn der Leistungsempfänger die Leistung nicht für sein Unternehmen bezieht (BMF). Im Regelfall muss die USt-IdNr. aber nicht ständig erneut überprüft werden. Der Unternehmer sollte aber bei laufenden Geschäftsbeziehungen in Abständen die Gültigkeit der USt-IdNr. (zB im Internet) überprüfen. • Die USt-IdNr. soll grundsätzlich vor Ausführung verwendet werden (aktives Tun des Leistungsempfängers; es ist nicht ausreichend, wenn der leistende Unternehmer die USt-IdNr. des Leistungsempfängers nur „zufällig“ kennt.). In Ausnahmefällen wird es aber nicht beanstandet, wenn die USt-IdNr. nachträglich verwendet wird oder durch eine andere ersetzt wird (BMF). • Bei Leistungen gegenüber juristischen Personen soll der leistende Unternehmer bei diesen nachfragen, ob eine USt-IdNr. erteilt worden ist (BMF). Bei Verneinung kann davon ausgegangen werden, dass keine USt-IdNr. erteilt wurde. Damit bestimmt sich in diesem Fall der Ort der sonstigen Leistung nicht nach § 3a Abs. 2 UStG. • Bei juristischen Personen, die auch nichtunternehmerisch tätig sind, kommt es für die Ortsbestimmung darauf an, ob die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. §3a Abs. 2 Satz 3 UStG gilt insoweit nicht (BMF). Bezieht eine auch nicht unternehmerisch tätige Person eine sonstige Leistung ohne Verwendung ihrer USt-IdNr. so bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nicht nach § 3a Abs. 2 UStG.

  7. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Umsetzungsprobleme zu den Grundregelungen (2) - • Bei Abnehmern aus dem Drittlandsgebiet kann kein Nachweis über eine USt-IdNr. geführt werden. In diesen Fällen soll der Nachweis durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden - entsprechend einer Unternehmer-bescheinigung für Zwecke der Vorsteuervergütung (BMF). Dies wird in der Zukunft eine besondere Anforderung für die leistenden Unternehmer darstellen. • Kein Nachweis ist erforderlich, wenn wegen der Art der ausgeführten Leistung der Ort auch bei Leistungen gegenüber einem Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet wäre. Dies betrifft insbesondere die sog. Katalogfälle des § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG und die Vermittlungsleistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. • Bei Leistungen an eine Betriebsstätte eines Unternehmers, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Die Leistung muss „ausschließlich oder überwiegend“ an die Betriebsstätte ausgeführt werden. Nicht von Bedeutung ist es, wer den Auftrag erteilt hat oder wer die Zahlung für die Leistung ausführt. • Ist es zweifelhaft, ob die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, ist der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (BMF). • Der Nachweis kann im Binnenmarkt durch die USt-IdNr. geführt werden. Wird bei der Auftragserteilung eine USt-IdNr. verwendet, der einer Betriebsstätte erteilt worden ist, so kann davon ausgegangen werden, dass die Leistung gegenüber der Betriebsstätte ausgeführt worden ist (dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Leistung eindeutig nicht gegenüber der Betriebsstätte ausgeführt wurde. • Eine einheitliche Leistung kann nicht in einen für die Betriebsstätte und einen für den Sitz des Unternehmens ausgeführten Teil aufgeteilt werden.

  8. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die Ausnahmen von den beiden Grundregelungen (1) - Die Ausnahmen von den beiden Grundregeln: • Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken bleiben grundsätzlich dort ausgeführt, wo das Grundstück belegen ist (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG). Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück entsprechen weiterhin der alten Definition. • Die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage; bei Wasserfahr-zeugen bis 90 Tage) ist dort ausgeführt, wo das Beförderungsmittel dem Leistungs-empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird – Ort der Überlassung (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG). • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind bleiben weiterhin dort ausgeführt, wo der Unternehmer die Tätigkeiten tatsächlich ausführt (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG). • Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese nicht an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung im Gemeinschaftsgebiet erfolgt, ist dort ausgeführt, wo der Unternehmer die Tätigkeiten tatsächlich ausführt (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG). • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Un-ternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nichtunternehmerisch tätige ju-ristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, sind dort ausgeführt, wo der Unternehmer die Tätigkeiten tatsächlich ausführt (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG).

  9. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die Ausnahmen von den beiden Grundregelungen (2) - Die Ausnahmen von den beiden Grundregeln: • Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristischen Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG). • § 3a Abs. 4 UStG: Ist der Empfänger einer in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristischen Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind die bisher (bis auf eine Ausnahme) auch schon in § 3a Abs. 4 UStG a.F. aufgeführten Leistungen. Zu beachten ist insbesondere zu den neuen Katalogleistungen: • Regelung war bis 31.12.2009 auch gegenüber Unternehmern anwendbar, ab 01.01.2010 nur noch bei Leistungen gegenüber Nichtunternehmern im Drittlandsgebiet. • Gegenüber Unternehmern für dessen Unternehmen ist dies ab dem 01.01.2010 aber ergebnisgleich über § 3a Abs. 2 UStG – ebenfalls mit einem Ort dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt – geregelt. • Besonderheiten bei der Ausführung elektronischer Dienstleistungen nach § 3a Abs. 5 UStG sind zu beachten.

  10. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die Ausnahmeregelungen / Katalogleistungen - Ortsbestimmung bei den neuen Katalogleistungen (Sonderregelung nur noch bei privatem Empfänger im Drittlandsgebiet) Deutschland Inland / Ausland X Unternehmer Katalogleistung leistender Unternehmer § 3a Abs. 2 UStG Inland / übriges Gemeinschaftsgebiet X leistender Unternehmer Katalogleistung Privatperson § 3a Abs. 1 UStG Drittlandsgebiet X leistender Unternehmer Katalogleistung Privatperson § 3a Abs. 4 UStG • Die Sonderregelung zu den Katalogleistungen (Umfang der Katalogleistungen fast unverändert zu bisherigem Recht) gelten ab dem 01.01.2010 nur noch bei Leistungen an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet. • Die Ausführung von solchen Katalogleistungen an Leistungsempfänger in Deutschland sind nur noch nach den Grundregelungen des §3a Abs. 1 und Abs. 2 UStG zu bestimmen.

  11. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die weiteren Ausnahmen - Die Ausnahmen von den beiden Grundregeln: • Weiterhin: Verlagerung elektronischer Dienstleistungen an Nichtunternehmer in das Gemeinschaftsgebiet, wenn der Leistungsempfänger hier seinen Wohnsitz/Sitz hat und der leistende Unternehmer die Leistung aus dem Drittlandsgebiet ausführt, § 3a Abs. 5 UStG. • Übernahmen der Regelungen aus § 1 Abs. 1 UStDV a.F. in § 3a Abs. 6 UStG: Verlagerung bestimmter Leistungen von Drittlandsunternehmern in das Inland. Von der Regelung sind bei Ausführung der Leistung aus dem Drittlandsgebiet erfasst: - Kurzfristige oder langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels. - Ausführung einer in § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 10 UStG bezeichneten Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist und ihr keine USt-IdNr. erteilt worden ist. - Ausführung von Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen. • Übernahme der Regelungen aus § 1 Abs. 2 UStDV a.F. in § 3a Abs. 7 UStG: Verlagerung bestimmter Vermietungsleistung von Beförderungen in das Drittlandsgebiet, wenn Leistung an Unternehmer aus dem Drittland ausgeführt wird. Von der Regelung sind bei Ausführung der Leistung in das Drittlandsgebiet erfasst: - Kurzfristige Vermietung eines Schienenfahrzeugs, eines Kraftomnibusses oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug. - Leistung muss an einen Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet für dessen Unternehmen ausgeführt sein. - Fahrzeug muss im Drittlandsgebiet genutzt werden.

  12. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Personenbeförderungen nach § 3b UStG - Der Ort von Personenbeförderungen Ausland Deutschland nicht steuerbar in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland nicht steuerbar in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland • Der Ort der Beförderungsleistung bestimmt sich nach §3b Abs. 1 UStG und ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird. Auf die Ausnahmetatbestände der §§2 bis 7 UStDV ist zu achten. • Für den inländischen Teil der Beförderungsstrecke ist keine Befreiung gegeben. • Ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht, ist unerheblich.

  13. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Güterbeförderungen im Drittlandsverkehr (1) - Der Ort von Güterbeförderungen / Inland + Drittlandsgebiet Deutschland Drittlandsgebiet Leistungsempfänger ist Unternehmer  Ort: § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerbare und steuerpflichtige Beförderungsleistung, wenn Auftraggeber Unternehmer mit Sitz/Betriebsstätte im Inland steuerbare aber steuerfreie Beförderungsleistung wenn Auftraggeber Unternehmer mit Sitz/Betriebsstätte im Inland wenn Einfuhr / Ausfuhr Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer  Ort: § 3b Abs. 1 UStG § 4 Nr. 3a aa) UStG steuerbarer und steuerfreier Teil der Beförderungsleistung nicht steuerbarer Teil der Beförderungsleistung § 4 Nr. 3a bb) UStG

  14. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Güterbeförderung im Drittlandsverkehr (2) - • Bei Beförderungsleistungen (im Güterverkehr) gegenüber Unternehmern ist der Ort der sonstigen Leistung unabhängig der zurückgelegten Beförderungsstrecke dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Beispiel: Unternehmer U aus Deutschland beauftragt einen Frachtführer F aus Russland, Ware in Russland zu transportieren. Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, § 3a Abs. 2 UStG. U wird Steuerschuldner nach § 13b UStG. Darüber hinaus wird die Beförderungs-leistung im Regelfall im Drittlandsgebiet der (nationalen) Umsatzbesteuerung unterliegen, da hier Russland nicht auf sein nationales Besteuerungsrecht verzichten wird. Die Harmonisierung endet an der Binnenmarktsgrenze! • Soweit die Leistung tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet ausgeführt wird, wird es nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger den Umsatz nicht der Besteuerung im Inland unterwirft (BMF). Dies gilt aber nach dem BMF-Schreiben nur in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger der Steuerschuldner für die Leistung wird. • Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG auch dann, wenn Inland bei der Beförderung nicht berührt wird (BMF). Voraussetzung ist aber, dass es sich um einen Vorgang der Einfuhr oder der Ausfuhr handelt (es muss also eine Drittlandsgrenze überschritten werden. Probleme: Kann Finanzverwaltung Nichterhebung der Steuer regeln ? Erbringt ein deutscher Frachtführer Beförderungsleistung ausschließlich im Drittland an einen inländischen Unternehmer, soll Umsatzsteuer beim leistenden Beförderungs-unternehmer im Inland entstehen (Doppelbesteuerung!).

  15. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Güterbeförderung im Gemeinschaftsgebiet - Der Ort von Güterbeförderungen / Gemeinschaftsgebiet Deutschland übriges Gemeinschaftsgebiet Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer  Ort: § 3b Abs. 3 UStG X steuerbar und steuerpflichtig, wo Warenbewegung beginnt X Leistungsempfänger ist Unternehmer  Ort: § 3a Abs. 2 UStG steuerbar und steuerpflichtig, wo Leistungsempfänger (Betriebsstätte) ansässig ist. Beginn und Ende der Beförderung ist unerheblich • Die innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstands setzt Beginn und Ende in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten voraus. • Die Sonderregelung des §3b Abs. 3 UStG gilt nur noch für Leistungen an Nichtunter-nehmer. Der USt-IdNr. kann in diesem Fall keine Bedeutung mehr zukommen. • Steuerbefreiungen nach §4 UStG sind nicht gegeben.

  16. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Restaurationsumsätze nach § 3e UStG - Neue Regelung: Restaurationsumsätze in Beförderungsmitteln • Aufnahme der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle und die Regelung des § 3e UStG. Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) in einem Flugzeug, einer Eisenbahn oder einem Schiff bei einer Beförderung im Gemeinschaftsgebiet abgegeben, so gilt der jeweilige Abgangsort des Beförderungsmittels als Ort der sonstigen Leistung. (nur mal so am Rande ...) Unternehmer U steigt am 05.01.2010 in einen TGV, der von Köln nach Paris fährt. Auf der Fahrt nach Paris überkommt ihn „der kleine Hunger“ und er nimmt eine Mahlzeit im Bord-Bistro ein. Die französische Eisenbahn führt damit eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG aus, deren Ort nach § 3e UStG am Abgangsort des Beförderungsmittels ist (Köln). Die sonstige Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Aber: Die französische Bahn ist ein ausländischer Unternehmer nach § 13b Abs. 4 UStG (Annahme: keine Betriebsstätte in Deutschland) und U ist ein Unternehmer. Damit unterliegt die sonstige Leistung dem Steuerschuldnerverfahren nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG – unabhängig davon, ob er die sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht oder nicht, § 13b Abs. 2 Satz 3 UStG. U dürfte nur den Nettobetrag entrichten und müsste in Deutschland Umsatzsteuer für diese Leistung abführen.

  17. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - neue Meldevorschriften - Zur Umsetzung der Vorschriften ändern sich auch formale Vorschriften • Es erfolgt eine Anpassung des §14a Abs. 1 UStG: Führt der leistende Unternehmer eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland aus und schuldet der Leistungsempfänger für diese Leistung die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG, ist der leistende Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der er auch seine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers angibt. • Die sonstigen Leistungen, die der (deutsche) Unternehmer steuerbar und steuerpflichtig in einem anderen Mitgliedstaat an einen dort ansässigen Unternehmer nach § 3a Abs. 2 UStG ausführt und für die der dort ansässige Unter-nehmer die Umsatzsteuer schuldet, muss der leistende Unternehmer nach § 18a UStG in der Zusammenfassenden Meldung seines Heimatstaates angeben. • Darüber hinaus muss die Leistung gesondert in der USt-VA mit aufgenommen werden, §18b UStG. Achten Sie darauf: In der Zusammenfassenden Meldung und (gesondert) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sind nur die in einem anderen Mitgliedstaat nach § 3a Abs. 2 UStG ausgeführten sonstigen Leistungen zu melden. Eventuell nach anderen Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte sonstige Leistungen sind nicht nach § 18a UStG zu melden!

  18. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Beispiele / die Anmeldung in der USt-VA (1) - Beispiel 1: Der deutsche Rechtsanwalt R berät einen französischen Bürger für dessen private Zwecke. Die Beratungsleistung ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort bestimmt sich – da keine andere Rechtsvorschrift vorrangig ist – nach § 3a Abs. 1 UStG und ist dort, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt – in Deutschland. Die sonstige Leistung ist in Deutschland steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und auch nicht steuerbefreit. Steuerschuldner in Deutschland ist R. Beispiel 2: Der deutsche Rechtsanwalt R berät den französischen Unternehmer F für dessen unternehmerische Zwecke. F verwendet seine USt-IdNr. aus Frankreich. Die Beratungsleistung ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort bestimmt sich – da keine weitere Rechtsvorschrift vorrangig ist – nach § 3a Abs. 2 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt – in Frankreich. Die sonstige Leis-tung ist in Frankreich steuerbar und auch nicht steuerbefreit. Steuerschuldner in Frankreich ist F, Art. 196 MwStSystRL. In Deutschland ist die Leistung nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, aber in der Zusammenfasssenden Meldung nach § 18a UStG zu melden. In der USt-VA ist die Leistung in der Zeile 41 zu melden.

  19. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Beispiele / die Anmeldung in der USt-VA (2) - Beispiel 3: Der deutsche Rechtsanwalt R berät einen Schweizer Bürger für dessen private Zwecke. Die Beratungsleistung ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort bestimmt sich – als Sonderregelung – nach § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 iVm Satz 1 UStG und ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat – in der Schweiz. Die sonstige Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die eventuelle Besteuerung in der Schweiz richtet sich nach dem dortigen Steuerrecht. Der Umsatz ist in der USt-VA in der Zeile 42 anzugeben.

  20. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - die Anmeldung in der USt-VA (3) - § 13b UStG: Meldungen ab 2010 in der USt-VA • In der Zeile 48 sind die Leistungen anzugeben, für die der Leistungsempfänger in Deutschland zum Steuerschuldner wird, bei denen sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland ergibt (steuerbare und steuerpflichtige Leistung im Inland) und der leistende Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. • In der Zeile 49 sind die anderen Leistungen anzugeben, bei denen der Leistungsempfänger im Inland zum Steuerschuldner für eine von einem ausländischen Unternehmer ausgeführte Leistung wird. Dies sind insbesondere sonstige Leistungen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern sowie Werklieferungen oder nicht nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland ausgeführte Leistungen ausländischer Unternehmer.

  21. I. Der neue Ort der sonstigen Leistung - Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft - Änderung beim „Reverse-Charge-Verfahren“ • Grundsätzlich ergibt sich ab dem 01.01.2010 innerhalb der Europäischen Union, dass der unternehmerische Leistungsempfänger (wenn sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt) für eine an ihn ausgeführte sonstige Leistung, die von einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, der Steuerschuldner wird, Art 196 MwStSystRL. In Deutschland ergibt sich dies (wie bisher) aus §13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. • Zum 01.01.2010 wird auch die Definition des „ausländischen Unternehmers“ (= Voraussetzung für die Anwendung der Regelung nach §13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) in §13b Abs. 4 UStG neu definiert. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer iSd §13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 UStG ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in §1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (Freihafen oder Küstenstreifen) seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; hat der Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach §13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird. Hinweis: Bis zum 31.12.2009 gilt eine Betriebsstätte nicht als inländischer Unternehmer, selbst wenn eine Leistung von dieser ausgeführt wird (war/ist gemeinschaftsrechtlich problematisch).

  22. II. Weiterer Regelungsbedarf - Umsetzung bis 01.01.2010 ? - • Neben den schon im Jahressteuergesetz 2009 umgesetzten Änderungen aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, müssten noch weitere gesetzliche Änderungen zum 01.01.2010 erfolgen, deren Umsetzung derzeit aber noch nicht feststeht (geplant war dies im Dritten Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes – dieses ist aber im Zuge des Bundestagswahlkampfes nicht verabschiedet worden. • Steuerentstehungszeitpunkt bei sonstigen Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG richtet.  Bisher entsteht die Steuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 UStG (a.F.) mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Leistung folgenden Monats. Nach Art. 66 Abs. 2 MwStSystRL muss in diesen Fällen die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats entstehen, in dem die Leistung ausgeführt wurde. In diesem Zusammenhang war geplant, den § 13b UStG vollständig neu zu fassen. • Grundsätzlich ist nach dem Gemeinschaftsrecht ab 01.01.2010 die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG monatlich abzugeben, nur in bestimmten Fällen von geringer Bedeutung kann eine Abgabe quartalsweise erfolgen. Problem ist weiterhin, dass die gemeinschaftsrechtliche Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung jeweils das Ende des auf den Meldezeitraum folgenden Monats ist. Damit kann die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der USt-Voranmeldung nicht mehr für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gelten.

  23. III. Das neue Vorsteuervergütungsverfahren - Vorsteuervergütung 2010 / Drittlandsgebiet - Die neuen Regelungen zur Vorsteuervergütung / Drittlandsgebiet • Sind einem deutschen Unternehmer im Drittlandsgebiet Umsatzsteuerbeträge berechnet worden, so bestimmt sich die Vorsteuervergütung weiterhin nach den Regelungen des jeweiligen Drittstaates. • Die Vergütung muss weiterhin in dem Drittstaat beantragt werden. Regelung in §61a UStDV: • Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet müssen weiterhin beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt) die Vergütung der in Deutschland entstandenen Vorsteuerbeträge beantragen. • Der Vergütungsantrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch zu stellen. • Es besteht für den Vergütungsantrag eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (Ausschlussfrist). • Die Vorsteuerbeträge sind durch Originalrechnungen / Einfuhrbelegen nachzuweisen. • Der Vergütungsantrag ist eigenhändig zu unterschreiben (dazu aber EuGH-Verfahren). • Der Vergütungsberechtigte muss seine Unternehmereigenschaft durch behördliche Bestätigung nachweisen. • Für einen Vergütungsantrag muss sich mindestens eine Vergütung von 1.000,- € ergeben. Wenn für das ganze Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum des Kalenderjahres, dann mindestens 500,- €.

  24. III. Das neue Vorsteuervergütungsverfahren - Vorsteuervergütung 2010 / Gemeinschaftsgebiet - Die neuen Regelungen zur Vorsteuervergütung / Gemeinschaftsgebiet • Die Vorsteuervergütung wird ab 01.01.2010 für Unternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet in dem jeweiligen Heimatland beantragt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Für deutsche Unternehmer gilt dies entsprechend umgekehrt. Geregelt ab 01.01.2010 in §61 UStDV. Inland übriges Gemeinschaftsgebiet Zahlung mit USt Unternehmer DE Unternehmer EU-Ausland Leistung Vergütungsantrag § 18g UStG USt Vorsteuervergütung Bundeszentralamt Finanzverwaltung Weiterleitung Vergütungsantrag • Die Anträge sind elektronisch über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern zu stellen. Rechnungen sind, soweit Entgelt mindestens 1.000,- € beträgt (bei Kraftstoffen 250,- €) elektronisch beizufügen. Originale können bei Zweifeln angefordert werden. • Antragsfrist beträgt neun Monate (bis zum 30.09. des Folgejahrs). • Vergütungsanspruch (nach Gemeinschaftsrecht nicht weniger als drei Monate) min-destens 400,- €, für Kalenderjahr / letzter Zeitraum eines Jahres mindestens 50,- €. • Erstattungsbeträge sind ab vier Monate und zehn Tagen nach Eingang zu verzinsen.

  25. Vielen Dank. Besuchen Sie uns im Internet: www.haufe.de/steuern Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung: steuer-office-premium@haufe.de

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