1 / 54

BMTG TVöD BAT

BMTG TVöD BAT. Neuregelungen Überleitung. Einheitliches Tarifrecht. gilt ab 1.10.2005 Einheitliches Manteltarifrecht für alle bisherigen Angestellten und Arbeiter Beschäftigte Einheitliche Entgelttabelle für alle Beschäftigten (Ausnahme: Kr-Bereich u. Ärzte). Entgeltstruktur.

shae
Download Presentation

BMTG TVöD BAT

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. BMTG TVöDBAT Neuregelungen Überleitung

  2. Einheitliches Tarifrecht • gilt ab 1.10.2005 • Einheitliches Manteltarifrecht für alle bisherigen Angestellten und Arbeiter • Beschäftigte • Einheitliche Entgelttabelle für alle Beschäftigten (Ausnahme: Kr-Bereich u. Ärzte) Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  3. Entgeltstruktur • einheitliche Struktur für Arbeiter und Angestellte (Beschäftigte) • Ausnahme Pflegedienst (Kr.) und Ärzte • 15 Entgeltgruppen • 6 Stufen, 2 Grundentgelt- und 4 Entwicklungsstufen • keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege • statt dessen Leistungsaufstiege • Förderung jüngerer Beschäftigter (sog. Wippe) Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  4. Entgeltstruktur • keine zusätzlichen Entgeltbestandteile wie Ortszuschlag und Sozialzuschlag • LeistungsabhängigeStufenaufstiege • kein gleichmäßiger Verlauf der Entgelte, • kein System für Umrechnung von bisheriger Tabelle • neue Entgeltgruppe 1 für ungelernte Kräfte Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  5. Entgelttabelle Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 n. 1 J. n. 3 J. n. 6 J. n. 10 J. n. 15 J. 15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 5.030 14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 4.610 13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 4.280 12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 4.200 11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 3.835 10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 3.470 9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 3.180 8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493 7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375 6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285 5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185 4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081 3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995 2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.9351 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440 n. 4 J. n. 8 J. n. 12 J. n. 16 J Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  6. Stufenaufstiege • Stufen richten sich nicht nach dem Alter • Möglichkeit der Anerkennung förderlicher Vorzeiten bei Neueinstellungen • Stufe 1: ohne Erfahrung, längstens für 1 Jahr • Stufe 2: Erfahrung ab 1 Jahr Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  7. Stufenaufstiege § 17 TVöD • Tabelle enthält die Abbildung durchschnittlicher Leistungen • Stufenlaufzeit „ununterbrochene Tätigkeit“ Ausnahme: § 17 Abs. 3 TVöD • Beschleunigung / Anhalten der Stufenaufstiege bei erheblich über- oder erheblich unterdurchschnittlichen Leistungen möglich • jährliche Überprüfung ? Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  8. Leistungsbewertung§ 18 TVöD • Systematische Leistungsbewertung notwendig • nach möglichst messbaren und objektiven Kriterien • Einzelheiten durch Dienstvereinbarung zu regeln Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  9. TVöDÜberleitung Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  10. TVöD - Überleitung Überleitungstarifvertrag (TVÜ) • gilt für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse, die am 01.10.05 fortgesetzt werden • Weitergeltung der bisherigen Eingruppierungsmerkmalebis neue in Kraft treten (01.01.2007) • Regelungen für Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege gelten ab 01.10.2005 nicht mehr • Alle zwischen 30.09.2005 und 31.12.2006 vorgenommenen Eingruppierungen sind vorläufig: kein Vertrauensschutz – kein Besitzstand Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  11. Überleitung - Grundsätze • Zum 1. Oktober 2005 • Alle unter BAT und BMT-G fallenden Arbeitnehmer/innen • Zuordnung zu einer der Entgeltgruppen • Zuordnung zu einer Stufe bzw. Zwischenstufe aufgrund Vergleichsentgelt • Besitzstand für Vergleichsentgelt bis 30.09.2007 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  12. Überleitung • Wenn für den Monat OktoberStufenaufstieg ansteht • oder für den Monat OktoberHöhergruppierung ansteht • erfolgt die Überleitung mit –fiktiver –höherer Vergütung bzw. höherem Monatstabellenlohn Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  13. TVöD Überleitung Angestellte Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  14. Überleitung Angestellte • Zuordnung zu einer Entgeltgruppe • Überleitung aufgrund bisherigem Vergleichsentgelt • Grundsätzlich individuelle Zwischenstufe bis 30.09.2007 • Weiteres Aufrücken entsprechend Stufenaufstieg nach TVöD Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  15. Vergleichsentgelt Angestellte • Grundvergütung, Allgemeine Zulage, • Ortszuschlag Stufe 1 bzw. Stufe 2, • Stufe 1 + ½, wenn beim Ehepartner auch TVöD angewendet wird • Stufe 1, wenn Ehepartner Beamter oder Angestellter des Freistaates Bayern ist, somit keine Anwendung TVöD beim Ehepartner, folglich ab 1.10.05 weniger Entgelt (ca. 50 Euro brutto), dafür Ehegatte Anspruch auf vollen Ehegattenanteil Arbeiter • Monatstabellenlohn Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  16. Vergleichsentgelt • Festlegung der richtigen bisherigen Vergütungs- und Fallgruppe ist entscheidend für die richtige Überleitung, insbesondere für • das Überleitungsentgelt • die Festlegung der künftigen Endstufe • Vorschlag der AKDB nur bedingt richtig (AKDB kennt die Fallgruppen nicht) Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  17. Überleitung AngestellteBeispiel Angestellte aus Vergütungsgruppe VII BAT Vergütungsgruppe VII Stufe 2 = 1.241,08 € Ortszuschlag Stufe 2 = 575,03 € Allgemeine Zulage = 107,44 € Individuelles Vergleichsentgelt : = 1.923,55 € Überleitung in die Entgeltgruppe 5 (Zuordnung) zwischen Stufe 2 (1.875 €) und Stufe 3 (1.970 €) Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  18. Überleitung Angestelltebei ausstehenden Aufstiegen • Ausstehende Bewährungs- oder Zeit Aufstiegebei Angestellten der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8werden weitergeführt • Voraussetzung: am 30.09.2005 muss die Hälfte der Zeit zurückgelegt sein • Höhergruppierung nach Ablauf der Zeit (nach BAT) in die höhere Entgeltgruppe Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  19. Überleitung Angestelltebei ausstehenden Aufstiegen - Beispiel - Angestellter aus VergGr. VII mit 6jährigem laufenden Aufstieg nach VergGr. VIb • Überleitung in Entgeltgruppe 5 • Beginn Bewährungszeit: 1. September 2002 • am 30.09.2005 mehr als die Hälfte zurückgelegt (3 Jahre 1 Monat) • Höhergruppierung zum 1. September 2008 in Entgeltgruppe 6 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  20. Überleitung Angestelltebei ausstehenden Aufstiegen • Ausstehende Bewährungs- oder Zeitaufstiege bei Angestellten der Entgeltgruppen 2, 9 – 15 (Voraussetzungen: am 30.09.2005 muss die Hälfte der Zeit zurückgelegt sein und der Zeitpunkt der Höhergruppierung muss zwischen dem 01.11.05 und dem 30.09.07 liegen) • Fiktive erneute Überleitung zum errechneten Zeitpunkt aus der Vergütungsgruppe, in die der Aufstieg nach BAT erfolgt wäre Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  21. Überleitung Angestelltebei ausstehenden Aufstiegen- Beispiel - Angestellter aus VergGr. IVamit 4jährigem laufenden Aufstieg nach VergGr. III • Überleitung in Entgeltgruppe 11 • Beginn Bewährungszeit: 1. September 2004 • am 30.09.2005 weniger als die Hälfte zurückgelegt (1Jahr1 Monat) • Keine weitere Höhergruppierung • Strukturausgleich Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  22. Überleitung –BesonderheitenStrukturausgleich • nur für Angestellte, nicht auch für Arbeiter vereinbart • teilweiser Ausgleich von nicht erfüllten „Erwartungen“ nach bisherigem Tarifrecht • abschließende Regelung der Tarifvertragsparteien • Tabelle für Strukturausgleichszahlungen sh. TVÜ-VKA, Anlage 2 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  23. Kinderbezogener Ortszuschlag und Sozialzuschlag • Fließt nicht ins Vergleichsentgelt mit ein • Weiterzahlung als Besitzstandszulage in Höhe des kinderbezogenen Ortszuschlags bzw. Sozialzuschlages, sofern der Anspruch im September 2005 besteht • Gleiche Regelung für Kinder, die zwischen dem 1.10. und 31.12.2005 geboren werden • Für Kinder, die ab 1.1.2006 geboren werden, keine Besitzstandszulage Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  24. Techniker- und Meisterzulagen • Fließen nicht in das Vergleichsentgelt ein • Fortzahlung als persönliche, nicht dynamische Besitzstandszulage, sofern im September 2005 Anspruch besteht • Zahlung bis neue Entgeltordnung in Kraft tritt, längstens bis 31.12.2007 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  25. Andere Funktionszulagen • Sollten in das Vergleichsentgelt einfließen, sofern sie im TVöD nicht mehr vorgesehen sind • Welche dies im Einzelnen sind, ist noch nicht bekannt Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  26. Vergütungsgruppenzulagenohne vorangehenden Aufstieg • Zulage steht bereits am 30. September 2005 zu • Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage • Zulage stünde bei fiktiver Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 ohne vorangehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg zu • Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage, sofern die Hälfte der Bewährungs- und Tätigkeitszeit erfüllt ist Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  27. Vergütungsgruppenzulagenim Anschluss an Fallgruppenaufstieg • Zulage stünde bei fiktiver Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30.September 2005 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg zu • Besitzstandszulage ab Zeitpunkt der fiktiven Vergütungsgruppenzulage bei Weitergeltung des alten Rechts • Voraussetzung: der vorausgehende Fallgruppenaufstieg ist am 30.09.2005 bereits erfolgt und am 1.10.2005 ist die Hälfte der Gesamtzeit von Aufstieg und Vergütungsgruppenzulage erfüllt Beispiel Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  28. Vergütungsgruppenzulagen Beispiel Angestellte mit laufendem Bewährungsaufstieg und Vergütungsgruppenzulage • Einstellung 1. März 2002 in Verg.Gr. VI b (BA 3 Jahre) • Höhergruppierung 1. März 2005 in VergGr. Vc • Fiktive VergGr.Zulage bei Weitergeltung des alten Rechts ab 1. März 2009 (nach 4 Jahren) • Am 30.9.05 mehr als die Hälfte der Zeit insgesamt zurückgelegt (3 Jahre 7 Monate von insgesamt 7 Jahren) • Besitzstandszulage zum 1. März 2009 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  29. TVöD Überleitung Arbeiter Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  30. Überleitung – Arbeiter • Zuordnung zu einer Entgeltgruppe • Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit • Stufenzuordnung nach Vergleichsentgelt dient als Kontrolle • Günstigkeitsregelung anwenden • Weiteres Aufrücken entsprechend Beschäftigungszeit Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  31. Überleitung –Arbeiter –Beispiel 3 Arbeiter aus Lohngruppe 6a Beginn der Beschäftigungszeit 01.07.1994 Lohngruppe 6a Stufe 6 (derzeit) = 2.201,14 € Überleitung in die Entgeltgruppe 6 (Zuordnung) mit 11 Jahren Beschäftigungszeit Stufe 5 = 2.220,00 € Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  32. Überleitung –Arbeiter –Beispiel 4 Arbeiter aus Lohngruppe 5a Beginn Beschäftigungszeit 01.07.1996 Lohngruppe 5a Stufe 5 = 2.073,19€ Überleitung in die Entgeltgruppe 5 (Zuordnung) mit 9 Jahren Beschäftigungszeit Stufe 4 = 2.065,00 € mindestens Besitzstand = 2.073,19€ Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  33. TVöD sonstige Regelungen Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  34. Arbeitszeit • Bei Kommunen (West) unverändert 38,5 WoStd • Verlängerungsmöglichkeit auf 40 WoStd. durch landesbezirkliche Regelung, • Durch Dienstvereinbarung können eingeführt werden: • Arbeitszeitkorridor oder • Rahmenzeit • Arbeitszeitkonten • Gleitzeitregelungen gelten weiter Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  35. Zeitzuschläge Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  36. Bezahlung Rufbereitschaft • tägliche Pauschale • Mo-Fr: 2-faches indiv. Stundenentgelt • Sa, So, Ft: 4-faches indiv. Stundenentgelt • stundenweise Rufbereitschaft nur anteilig • Buchung auf Arbeitszeitkonto möglich • Inanspruchnahme • Arbeitsleistung incl. Wegezeit wird einmal je Rb. auf eine volle Stunde gerundet • keine Garantiezeit mehr • Überstundenentgelt • Buchung auf Arbeitszeitkonto möglich Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  37. Eingruppierung / Neueinstellungen • Tarifautomatik bleibt • keine neue Entgeltregelung bei In-Kraft-Treten des TVöD • Neuregelung bis 31.12.2006 beabsichtigt • In der Zwischenzeit gilt Vergütungsordnung zum BAT bzw. Lohngruppenverzeichnis BMTG weiter • aber: ohne Aufstiege Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  38. Höhergruppierung • Bei Höhergruppierung in neue Entgeltgruppeerfolgt neue Stufenzuordnung • Maßgebend in der neuen Entgeltgruppe ist die Stufe, in der der Beschäftigte mindestens das bisherige Entgelt erhält • Mindestens Stufe 2 Beispiel Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  39. Höhergruppierung Beispiel • Beschäftigter in Entgeltgruppe 8 Stufe 4 2.330 Euro • Bei einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 nächsthöheres Entgelt = aus der Stufe 3 2.410 Euro Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  40. Erschwerniszuschläge • vorübergehende Fortgeltung der bisherigen tariflichen Regelung für Arbeiter • zukünftig Erschwerniszuschläge für alle Beschäftigten bei entsprechender Arbeit • Grundsätzlich 4 Arten vorgesehen: • Besondere Gefährdung • Extreme Hitzeeinwirkung (nicht klimabedingt) • Bes. starke Schmutz- o. Strahlenbelästigung • Sonstige vergleichbare Umstände Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  41. Jubiläumsgeld • Künftig Zahlung nach Beschäftigungszeit • Nach 25 Jahren 350 € • Nach 40 Jahren 500 € • Übergangsregelung für bereits anerkannte Zeiten Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  42. Beschäftigungszeit§ 34 Abs. 3 TVöD = Zeit bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis • Ausnahme: Sonderurlaub wird nicht angerechnet • Anrechnung auch bei Wechsel des AG innerhalb des TVöD • Anrechnung auch bei Wechsel zu einem anderen öffentlich-rechtlichen AG • Auswirkungen auf Kündigungsfrist (34/1), Jubiläumsgeld (23/2), Krankengeldzuschuss(22/3) Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  43. Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung 2005 • Urlaubsgeld wird unverändert ausgezahlt • Zuwendung wird unverändert ausgezahlt • Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Ausscheiden von 01.01. – 31.03.2006 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  44. Jahressonderzahlungen 2006 • Zusammenfassung Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendungzur Jahressonderzahlung • ab 2006 kein Urlaubsgeld und keine Weihnachtszuwendung mehr • Zuzügl. eines Kindererhöhungsbetrages für besitzstandsgesicherte Kinder • Anspruchsvoraussetzung - Arbeitsverhältnis besteht am 01.12., späteres Ausscheiden ist unschädlich • Auszahlung erfolgt mit Novembergehalt • Vertrauensschutz für Altersteilzeitkräfte – wenn ATZ bis 31.03.2005 vereinbart und Ausscheiden vor 01.12.2006 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  45. Jahressonderzahlungen 2007 • Neue Bemessungsgrundlage – durchschnittl. Entgelt v. Juli, August u. September ohne Überstundenvergütung • Prozentuale Staffelung und Absenkung nach Entgeltgruppen 90 % für EG 1 – 8 80 % für EG 9 – 12 60 % für EG 13 – 15 • Zuzügl. Kinderhöhungsbetrag für jedes besitzstandsgesicherte Kind • Vertrauensschutz für Altersteilzeitkräfte – wenn ATZ bis 31.03.2005 vereinbart und Ausscheiden vor 01.12.2007 Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  46. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall § 22 TVöD • 6 Wochen Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss bis zur 39. Woche für alle • Ausnahme: Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung bereits erkrankt sind. • Berechnung Krankengeldzuschuss - Differenz Nettoentgelt und Bruttokrankengeld - Altfälle: Differenz Nettoentgelt und Nettokrankengeld § 13 Abs. 1 TVÜPrivatversicherte – Überprüfung ihres Vertrages wegen Krankengeldzahlung bereits ab der 7. Kalenderwoche Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  47. Allgemeines TVöD Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  48. Erholungsurlaub • 26 Arbeitstage bis zum 30. Lebensjahr • 29 Arbeitstage bis zum 40. Lebensjahr • 30 Arbeitstage nach vollendetem 40. Lebensjahr Besitzstand! Übertragungszeitraum nur noch bis 31.03. Übertragung nur noch in begründeten Fällen (dringende betriebliche oder persönliche Gründe – darlegen!) Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  49. Unkündbarkeit • Die tariflichen Bestimmungen zur Unkündbarkeit bleiben in Kraft • Evtl. Altersgrenze für BMT-G Beschäftigte • Verhandlungen noch nicht abgeschlossen Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

  50. Zeugnis Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf • schriftliches • qualifiziertes Zeugnis • Zwischenzeugnis (triftige Gründe) Landratsamt Straubing-Bogen Abt. 1 A, SG 11

More Related