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§§ 11-12 Schadensersatzrecht

§§ 11-12 Schadensersatzrecht. Annex: „Vertretenmüssen“. Schadensersatz. Grundlagen und Grundbegriffe des Schadensersatzrechts Ziele Schadensausgleich (Restitution) Schadensverhütung (Prävention)

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§§ 11-12 Schadensersatzrecht

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Presentation Transcript


  1. §§ 11-12 Schadensersatzrecht Annex: „Vertretenmüssen“

  2. Schadensersatz • Grundlagen und Grundbegriffe des Schadensersatzrechts • Ziele • Schadensausgleich (Restitution) • Schadensverhütung (Prävention) • Verpflichtung zur Restitution als Mittel der Prävention; grundsätzlich aber kein Strafschadensersatz • Methoden der Haftungsbegrenzung • Deliktsrecht • Kreis der Gläubiger ist unbegrenzt; Haftungsbegrenzung über Einzeltatbestände und Schutzweck der Norm (Schockschäden, reine Vermögensschäden). • Recht der Sonderverbindungen • Kreis der Gläubiger ist begrenzt; Erweiterung des Schutzes, z.B. Einbeziehung des Vermögens als solchem.

  3. Schadensersatz • Die geschützten Interessen • Integritätsinteresse • Schutz einzelner Güter und Rechte • In § 823 Abs. 1 BGB genannte Rechtsgüter • Schutz dieser Rechtsgüter im Vertragsrecht aus § 241 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB • Positives Interesse, Erfüllungsinteresse • Insbesondere: Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, 3 BGB • Negatives Interesse, Vertrauensinteresse • Siehe zum Beispiel: §§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 2 BGB

  4. Schadensersatz • Inhalt der Verpflichtung zum Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) bei der Verletzung des Integritätsinteresses • Regelungsgehalt der §§ 249 ff. BGB: Inhalt der Verpflichtung zum Schadensersatz • §§ 249 ff. BGB setzten also voraus, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. • Geeignet ist jede Anspruchsgrundlage, die als Rechtsfolge „Schadensersatz“ vorsieht. • „Nahtlos“ passen die §§ 249 ff. BGB auf den Schutz des Integritätsinteresses

  5. Schadensersatz • Art des Schadensersatzes • Herstellung, § 249 BGB • § 249 Abs. 1 BGB, Herstellung in Natur • Naturalrestitution • Reparatur der beschädigten Sache • Rückgabe der gestohlenen Sache • Ersatzpflanzung eines Baums • Bei vertretbaren Sachen: Leistung einer gleichartigen Sache (Neuwagen) • Bei Belastung mit einer Verbindlichkeit: Freistellung des Geschädigten durch Leistung an den Gläubiger

  6. Schadensersatz • Herstellung, Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) • „Statt der Herstellung“ – Primäranspruch aus § 249 Abs. 1 BGB auf Herstellung in Natur muss bestehen (andernfalls § 251 Abs. 1 BGB) • Beschädigung einer Sache, keine Zerstörung • „Erforderlicher“ Geldbetrag; nicht etwa nur Anspruch auf Ersatz der für die Herstellung tatsächlich aufgewendeten Kosten • Dadurch: Schutz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten • Grenzen: • Wiederbeschaffungswert (Kosten der Anschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs) – Erforderlicher Geldbetrag kann vollständig beansprucht werden. Anspruch bemisst sich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert-Restwert) • „Integritätszuschlag“ - Wiederbeschaffungswert + höchstens 30 % - Grenze der Unverhältnismäßigkeit aus § 251 Abs. 2 BGB, Schutz des Integritätsinteresses am eigenen Auto – Kosten werden nur ersetzt, wenn Reparatur fachgerecht und im entsprechenden Umfang durchgeführt wurde. Restwert wird nicht angerechnet. • Führt Geschädigter die Reparatur selbst durch, fällt Mehrwertsteuer weg (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB)

  7. Schadensersatz • Verletzung einer Person • Heilungskosten • Hier aber Zweckbindung. Grund: Naturalrestitution ist hier auf die Beseitigung eines Nichtvermögensschadens gerichtet; Gefahr der Umgehung von § 253 BGB

  8. Schadensersatz • § 251 Abs. 1 BGB • Grundsätzliche Unterscheidung zwischen § 251 BGB und § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB • Wiederbeschaffungskosten: § 251 • Reparaturkosten: § 249 • Voraussetzungen des Anspruchs aus § 251 Abs. 1 BGB • Herstellung nicht möglich • Zerstörung einer nicht vertretbaren Sache, Tötung eines Tiers • Herstellung ungenügend • Erhebliche Unfallbeschädigung eines im Grunde fabrikneuen Fahrzeugs (Neuwagen, bis zu einer Fahrleistung von 1000 km). Fahrzeug gälte nachher als Unfallwagen (sog. uneigentlicher oder unechter Totalschaden). • Darüber hinaus im Allgemeinen: Ersatz des merkantilen Minderwerts gemäß § 251 Abs. 1 BGB neben den Reparaturkosten aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

  9. Schadensersatz • § 251 Abs. 2 BGB • Beschädigung von Sachen • Hauptfall: „Wirtschaftlicher Totalschaden“ • Die mögliche Reparatur eines beschädigten Kfz kostet wesentlich mehr als der Wagen zur Zeit des Unfalls noch wert war. • Richtwert: 130 % • Bezugspunkt: Wiederbeschaffungswert (Zeitwert+30%, Integritätszuschlag) • Restwert des zerstörten Fahrzeugs ist anrechenbar, wenn er durch einen Verkauf realisiert wird oder das beschädigte aber verkehrssichere Auto unrepariert weiterbenutzt wird; nicht bei tatsächlich durchgeführter Reparatur. Alternative: Fiktive Reparaturkosten, dann aber keine Gewährung des Integritätszuschlags. • Sonderfall: Verletzung von Tieren: § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB • Bei der Verletzung einer Person gilt § 251 Abs. 2 BGB nicht.

  10. Schadensersatz • Inhalt des Ersatzanspruchs aus § 251 • Die auszugleichenden Einbußen • Vermögensschäden • Unberücksichtigt bleiben: Affektionsinteresse, Freizeit • Vermögenswerte: Abstrakte Nutzungsausfallentschädigung (Anspruch auf Mietwagenkosten auch bei fehlender Inanspruchnahme); rechtspolitisch umstritten! Beschränkung auf Sachen „von zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung“. • Bejaht für Auto und Wohnhaus • Verneint für Pelzmantel

  11. Schadensersatz • Weiterer Schadensposten: • Entgangener Gewinn nach § 252 BGB • „Wahrscheinlichkeit“

  12. Schadensersatz • Nichtvermögensschaden • Grundsatz: § 253 Abs. 1 BGB • Ausnahme: § 253 Abs. 2 BGB • Schmerzensgeldanspruch besteht unabhängig von der Einordnung der Anspruchsgrundlage (Vertrag/Delikt) • § 253 Abs. 2 BGB stellt wohl keine selbständige Anspruchsgrundlage dar, sondern begründet allein die Verpflichtung, aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage (z.B. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB) auch immaterielle Schäden zu tragen. • Weitere Fälle: § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG (schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts) und § 651 f Abs. 2 BGB (Reisefreuden)

  13. Schadensersatz • Umfang des Ersatzanspruchs • Kürzung kraft Gesetzes, § 254 BGB • Drei Tatbestände: • Abs. 1 • Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. • Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. • Entsprechende Anwendung des § 278 BGB in § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB • Standardproblem: „§ 254 Abs. 3 BGB“

  14. Annex: „Vertretenmüssen“

  15. Vertretenmüssen • „vom Schuldner zu vertreten“ (§§ 276-278 BGB) • Beachte: „Vom Schuldner zu vertreten“ ist nicht gleichbedeutend mit „Verschulden“ (Vorsatz und Fahrlässigkeit). Der Schuldner kann andere Umstände zu vertreten haben als Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 BGB; siehe zum Beispiel § 287 Satz 2 BGB.

  16. Vertretenmüssen • § 276 BGB: Eigenes Verhalten des Schuldners • Regel: Haftung für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit • Verschuldensfähigkeit, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, Verweis auf §§ 827, 828 BGB • Verschuldensform • Vorsatz • Wissentlich und willentlich • Fahrlässigkeit • Normativer Maßstab, objektiver Fahrlässigkeitsmaßstab • Bezugspunkt des Vertretenmüssens • Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) • Problem: Bei Schlechtleistung stellt sich die Frage, ob der Bezugspunkt des Vertretenmüssens die Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Leistung, der Nacherfüllungspflicht oder einer Untersuchungspflicht ist (mehr im Kaufrecht) • Verletzung des Leistungsversprechens, § 311a Abs. 2 BGB bzw. Unkenntnis des anfänglichen Leistungshindernisses, § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB

  17. Vertretenmüssen • Beweislast • Beweislastumkehr, Schuldner muss sich entlasten, negative Formulierung des § 280 Abs. 1 Satz2 BGB oder etwa § 286 Abs. 4 BGB • Nicht abgestimmte Vorschrift: § 536a BGB

  18. Vertretenmüssen • Ausnahme von der Regel • Strengere oder mildere Haftung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BGB • Bestimmung durch Gesetz oder Vertrag

  19. Vertretenmüssen • Anderweitige Bestimmung durch Gesetz • Haftungsmilderungen • Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit • Exemplarische Vorschriften • § 300 Abs. 1 BGB • §§ 521, 599, 680 BGB • Inhalt der Haftungserleichterung • Grobe Fahrlässigkeit: Erforderliche Sorgfalt wird in ganz ungewöhnlichem Maße verletzt. • Haftung nur für die eigenübliche Sorgfalt • Exemplarische Vorschriften • § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; nicht anwendbar nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB • § 690 BGB • Inhalt der Haftungserleichterung • § 277 BGB; Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt bestehen; Entlastung, wenn Schuldner auch in eigenen Angelegenheiten nachlässig handelt.

  20. Vertretenmüssen • Haftungsverschärfungen • Haftung ohne Verschulden • § 287 Satz 2 BGB • § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB (anders Var. 2 und 3).

  21. Vertretenmüssen • Anderweitige Bestimmung durch Vertrag • Haftungsmilderungen • Vereinbarung einer abweichenden Regelung • Wirksamkeit der Vereinbarung • Ausschluss der Haftung für Vorsatz • Stets unwirksam, § 276 Abs. 3 BGB • Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit • Unwirksamkeit in AGB gem. § 309 Nr. 7 b BGB • Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit • § 309 Nr. 7a BGB • Ansonsten Kontrolle anhand von § 307, insbesondere Leitbildfunktion gesetzlicher Vorschriften (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB); Kardinalpflichten (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) • Beachte: Gestaltungsfreiheit im Verbrauchsgüterkaufrecht nach § 475 Abs. 3 BGB

  22. Vertretenmüssen • Haftungsverschärfungen • Insbesondere: Rechtsgeschäftliche Übernahme einer Garantie (Eigenschaftszusicherung)

  23. Vertretenmüssen • § 278 BGB: Haftung für fremdes Verschulden • Bestehendes Schuldverhältnis • Erfüllungsgehilfe • Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tats. Verhältnissen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. • Einschaltung in die Erfüllung von Verbindlichkeiten • Leistungspflichten (Bsp. Mieterbund) • Verhaltenspflichten (vorvertragliche Sonderbeziehung, § 311 Abs. 2 BGB) • Innerer Zusammenhang zur Verbindlichkeit, nicht „nur bei Gelegenheit“ • Verschulden des Gehilfen: Das Verhalten des Gehilfen ist wie eigenes Verhalten des Schuldners zu beurteilen. • Vom Schuldner zu vertreten: Hätte Schuldner Verhalten des Gehilfen zu vertreten, wenn es sein eigenes gewesen wäre? Haftungsmodifikationen, die für den Schuldner gelten, finden Anwendung.

  24. Unterschiede zwischen § 278 und § 831 BGB

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