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RID_Verantwortlichkeiten

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Presentation Transcript


  1. Unterweisung gemäß RID 1.3 Verantwortlichkeiten im Eisenbahnverkehr

  2. Verantwortlichkeiten im Eisenbahnverkehr Pflichten und Verantwortlichkeiten im Schienenverkehr(§§ 17-32 GGVSEB und 1.4.1 RID) Hinsichtlich der Pflichten und Verantwortlichkeiten beim Transportgefährlicher Güter mit Eisenbahnen wird unterschieden zwischen • Auftraggeber des Absenders (§ 17, 27) • Absender (§ 18, 27) • Verlader (§ 21, 27) • Befüller (§ 23, 27) • Entlader (§ 23a, 29) • Beförderer (§ 19, 27) • Empfänger (§ 20, 27) • Reisender (§ 32) • Verpacker (§ 22, 27) • Hersteller, Rekonditionierer, Wiederaufarbeitervon Verpackungen und IBC (§ 25) • Betreiber eines Tankcontainers, MEGC... (§ 24) • Betreiber von Kesselwagen (§ 30) • Eisenbahninfrastrukturunternehmer (§ 27, 31) • „Beförderer“ von leeren Tanks (§ 26) • an der Beförderung Beteiligte (§ 27) • „Instandhaltungsstelle“ (§ 30a) • Triebfahrzeugführer (§ 31a) Bilder: ECOMED

  3. Infos: Auftraggeber Hersteller Verpacker Verantwortlichkeiten im Eisenbahnverkehr Absender schließt Beförderungsvertrag mit Beförderer Verantwortlichkeiten • den Beförderer schriftlich oder elektronisch auf das Gefahrgut hinweisen • Hinweis auf begrenzte Mengen (Bruttomasse angeben)/freigestellte Mengen • nur zugelassene Güter ausliefern und geeignete Umschließungen verwenden • Informationen mitgeben, insbesondere Beförderungspapier (Kopie aufbewahren) • besonders vorgeschriebene Angaben im Beförderungspapier eintragen • Angaben aus der Ausnahmezulassung ggf. angeben, wenn eine Inanspruchnahmevorliegt (nur innerstaatlich) • Vorschriften über die Versandart und Abfertigungsbeschränkungen beachten • dafür Sorge tragen, dass Großzettel/orangefarbene Tafeln/Kennzeichen an ungereinigten leeren Wagen, ... angebracht sind • dafür sorgen, dass ungereinigte leere Tanks verschlossen/dicht sind • dafür sorgen, dass Warnzeichen an begasten Wagen angebracht sind/auf Begasung bzw. Kühlmittel schriftlich oder elektronisch hinweisen • zusätzlich: allgemeine Sicherheitspflichten 1.4 RID Bilder: ECOMED

  4. Infos: Absender Hersteller Verantwortlichkeiten im Eisenbahnverkehr ist, wer als Unternehmeneigenverantwortlichbefüllt Verantwortlichkeiten • nur Güter übergeben, die befördert werden dürfen • sich davon überzeugen, dass Tanks, Kesselwagen, MEGC sich in technischeinwandfreiem Zustand befinden (nur dann befüllen) • Tanks nur mit den gefährlichen Gütern befüllen, für die sie zugelassen sind (z.B. Prüftermine beachten) • Vorgaben für Haltezeit beachten • beachten, dass die höchstzulässigen Füllungsgrade bei Tanks nichtüberschritten werden • auf Werkstoffverträglichkeit/Füllgutverträglichkeit in Nachbartankabteilen achten • Verschlusseinrichtungen müssen verschlossen und dicht sein • prüfen, dass beladene Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes haben • Vorschriften für Bezettelung und Kennzeichnung von Tanks beachten • dafür sorgen, dass Vorschriften über lose Schüttung eingehalten werden • zusätzlich: allgemeine Sicherheitspflichten (1.4 RID) Bilder: ECOMED

  5. Verantwortlichkeiten im Eisenbahnverkehr • Beförderer: • Prüfen, ob das Gut zum Transport zugelassen ist • muss schriftliche Weisungen vorhalten und für Ausrüstung sorgen; • den Triebfahrzeugführer informieren • muss sicherstellen, dass sein Beförderungspersonal über Maßnahmen bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten unterrichtet ist • muss durch Sichtprüfung Wagen, Ladung und Ausrüstung prüfen • vergewissern, dass Großzettel, Kennzeichen, orangefarbene Tafeln angebracht sind • Zugbesatzung muss Lichtbildausweis mitführen • Schutzabstände sind einzuhalten • Huckepackverkehr: orangefarbene Tafeln/Großzettel am Anhänger

  6. Verantwortlichkeiten im Eisenbahnverkehr • Empfänger: • muss Gut ohne Verzögerung annehmen • muss Unregelmäßigkeiten rechtzeitig melden • darf Wagen/Container erst wieder verwenden, wenn Vorgaben für Entladung eingehalten wurden • Entlader: • sich vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden • sicherstellen, dass die Entladung gefahrlos möglich ist • nach Entladung gefährliche Rückstände und Gefahrenkennzeichen/Warnkenn-zeichenentfernen

  7. Verantwortlichkeiten im Eisenbahnverkehr • Verpacker: • muss Gefahrgüter richtig verpacken, zusammenpacken, umverpacken, kennzeichnen • Betreiber von Kesselwagen: • muss Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnungder Kesselwagen beachten • muss Tankakte führen • Sonstige Pflichten: • wer leere Tanks übergibt;Pflichten: auf Dichtheit und Füllgutreste achten

  8. Verantwortlichkeiten im Eisenbahnverkehr Für die Instandhaltung zuständige Stelle im Eisenbahnverkehr, ECM (entity in charge of maintenance) (§ 30a) ● Instandhaltung des Tanks und seiner Ausrüstung sicherstellen (Kesselwagen muss unter normalen Betriebsbeanspruchungen die Vorschriften des RID erfüllen) ● Informationen für den Tank und seine Ausrüstung erfassen ● Aufzeichnungen über Instandhaltungsarbeiten (Tank, Ausrüstung) in Instandhaltungsunterlagen 1.2.1 RID, 1.4.3.8 RID Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr (§ 31a) ● muss die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen vor Fahrtantritt einsehen

  9. Rechtliche Grundlagen • Andere Rechtsbereiche • Wasserhaushaltsgesetz - WHG • Gefahrstoffverordnung – GefStoffVteilweise zukünftig ersetzt durch GloballyHarmonized System (GHS) • Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG • Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV • Sprengstoffgesetz – SprengG • Strahlenschutzverordnung Bilder: Verkehrsverlag Fischer

  10. Rechtliche Grundlagen • Wasserhaushaltsgesetz – WHG • Ziel: Schutz von oberirdischen Gewässern und Grundwasser • besondere Aufmerksamkeit in Wasserschutzgebieten • Befüll- und Entladevorgänge vorsichtig und gewissenhaft ausführen • Gefahrstoffverordnung – GefStoffV • Ziel: Schutz vor Gesundheitsgefahren • Kennzeichnung  nicht identisch mit ADR • REACH-Sicherheitsdatenblatt • GloballyHarmonized System (GHS) Bilder: Verkehrsverlag Fischer

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