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Rechtswidrigkeit. Funktion Bewertung von menschlichen „Verhal-tensweisen“ durch die Rechtsordnung als normwidrig („Wer...widerrechtlich... verletzt“). Sog. normatives Tatbestandsmerkmal. Vorschlag zur Formulierung
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Rechtswidrigkeit • Funktion • Bewertung von menschlichen „Verhal-tensweisen“ durch die Rechtsordnung als normwidrig („Wer...widerrechtlich... verletzt“). • Sog. normatives Tatbestandsmerkmal. • Vorschlag zur Formulierung • „Rechtfertigungsgründe sind nicht er-sichtlich. Die Rechtswidrigkeit liegt so-mit vor“. Formulierungen wie z.B. „die Rechtswidrigkeit ist indiziert“ sollten vermieden werden, weil das nur in be-stimmten Fällen angenommen werden kann: • vorsätzlicher Begehung • unmittelbarer Erfolgseintritt • In allen anderen Fällen ist die Rechtswidrigkeit positiv festzustellen (Insb. Rahmenrechte, Verkehrspflich-ten).
Beispiele A benutzt ohne zu fragen den PKW des B, um den lebensgefährlich ver-letzten C ins Krankenhaus zu bringen: § 904 (+), 227 (-). A entwendet vom Hof des Kfz-Meisters M seinen zu Unrecht von ihm einbehal-tenen PKW: § 859 (-), § 227 (-). A tötet den Kampfhund des B, weil dieser im Begriff ist ein Kleinkind an-zufallen: § 228 (+). Rechtswidrigkeit • Rechtfertigungsgründe • Finden sich in der gesamten Rechts-ordnung. • Häufige Rechtfertigungsgründe: • Notwehr, § 227 Abs. 1 BGB, § 32 StGB • Notstand, § 228 BGB, § 34 StGB • Selbsthilfe, § 859 BGB • Insb. Einwilligung, s. dort.
Beispiele A möchte seine Nase operativ richten lassen. (konkludent) B wird aufgrund einer allergischen Re-aktion auf einen Bienenstich mit zuge-schwollenem Hals bewusstlos ins Kran-kenhaus eingeliefert, wo der Notarzt einen Luftröhrenschnitt vornimmt. (ausdrücklich) A erleidet beim Box-Sparring einen Nasenbeinbruch. E erleidet bei einem Fußballspiel durch tritt von K eine Prellung am Knöchel. Rechtswidrigkeit • Die „Einwilligung“ • Lässt die Rechtswidrigkeit der Verlet-zungshandlung entfallen. • Voraussetzungen: • Disponibles Recht(sgut). • Kein Sittenverstoß. • Freiwilligkeit. • Bedeutung bei ärztlichen Heileingriffen und bei gefährlicher Sportausübung.