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Zur Rechtslage

Zur Rechtslage. Geschäftsplanpräsentation. Modul 3. Themen. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei Suchterkrankungen im Alter für Akteure der Pflegeberufe zu beachten? Welche Stichworte sollte man kennen? Was für Umgangsformen sind nötig oder möglich?.

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Presentation Transcript


  1. Zur Rechtslage Geschäftsplanpräsentation Modul 3

  2. Themen • Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei Suchterkrankungen im Alter für Akteure der Pflegeberufe zu beachten? • Welche Stichworte sollte man kennen? • Was für Umgangsformen sind nötig oder möglich?

  3. Eingangsübung: Unterschiedliche Situationen? Bei einem Bewohner wird festgestellt: • Pilzerkrankungen • Exsikkose • Beginnender Dekubitus • Anzeichen einer Sucht Was ist zu tun?

  4. Handelnde Personen Bewohner Pflegedienst Pfleger/in

  5. Beziehung Pflegedienst - Bewohner • Pflegevertrag • Der Pflegedienst hat aus Vertrag und tatsächlicher Garantenstellung (Mit-) Verantwortung für Gesundheit des Bewohners • Der Pflegdienst handelt aber nicht selbst, sondern durch seine Mitarbeiter

  6. Beziehung Pflegedienst - Pflegekraft • Arbeitsverhältnis • Die Mitarbeiter sind weisungsgebunden • Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht • Der Arbeitgeber darf Mitarbeiter nur seinen Qualifikationen entsprechend einsetzen • Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für Schäden, welche durch Mitarbeiter verursacht werden

  7. Pfleger/in – Bewohner/in • Kein direkter Vertrag • Aber indirekte vertragliche Beziehungen aus dem Pflegevertrag • Zusätzlich gesetzliche Regelungen, u.a. – § 203 StGB = Schweigepflicht – § 223 StGB = Körperverletzung – (§ 323c StGB = unterlassene Hilfeleistung) – § 823 BGB = zivilrechtliche Haftung

  8. § 223 StGB „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.“

  9. § 823 BGB (1) „Wer ... fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

  10. Zwischenfazit Pflegeinstitution und Pfleger sind verpflichtet, alles Erforderliche zu unternehmen, um die Bewohner / Patienten vor Gesundheitsschäden zu bewahren.

  11. Grenzen dieser Verpflichtung • Selbstbestimmungsrecht des Bewohners • Schweigepflicht • KEINE Grenze: Anweisungen des Arbeitgebers

  12. § 203 StGB „Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, dass ihm ..... als Angehöriger eines Heilberufes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,.... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.“

  13. Zusammenfassung • Eine Suchterkrankung bei einem zu Pflegenden unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Erkrankungen • Die Handlungsmöglichkeiten sind allerdings anders, da es sich um eine Erkrankung handelt, die – auch - im Einflussbereich des Bewohners liegt • Daneben treten verstärkt ethische / moralische Probleme auf

  14. Was ist also zu tun? • Ansprache des zu Pflegenden • Dokumentation des Zustandes • Information des Teams und der Vorgesetzten • Ggf. Information des Betreuers • Ggf. Information der Angehörigen

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