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1.1.1a. Gefördert vom:. Impressum. Verantwortlich: Marie-Luise Dreber. Herausgegeben vom:. Koordination und Redaktion: Dr. Dirk Hänisch.

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Presentation Transcript


  1. 1.1.1a

  2. Gefördert vom: Impressum Verantwortlich: Marie-Luise Dreber Herausgegeben vom: Koordination und Redaktion: Dr. Dirk Hänisch Beratung: Prof. Ullrich Gintzel (Dresden) Dr. Erwin Jordan (Münster) Dr. Reinhold Schone (Dortmund) Hartmut Schulz (Berlin)Reinhard Schwalbach (Bonn)Norbert Struck (Berlin) Internet: www.kinder-jugendhilfe.info Gestaltung: Bohm, Nonnen, Urhahn Darmstadt Stand März 2007

  3. Inhalt 1. Allgemeine Rahmenbedingungen 1.1 Gesellschaft 1.1.15Beteiligung/Partizipation 1.1.1 Familie als Lebensgemeinschaft ... 1.1.16Verschärfung gesellschaftlicher Probleme 1.1.2 Kinder heute ... 1.2 Staat 1.1.3 – 1.1.4 Demografische Entwicklung 1.2.0 Grundrechte 1.1.5 –1.1.6 Migration 1.2.1 Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat 1.1.7Eigenschaften von Jugendlichen mit Migrationshintergrund 1.2.2Sozialstaat kann als normativer Begriff oder als beschreibender Begriff verwandt werden. 1.1.8Junge Menschen leben im Spannungsfeld von ... 1.2.3Demokratie 1.1.9 Die häufigsten Ängste Jugendlicher (12 bis 25 Jahre) 1.2.4 – 1.2.5Föderativer Aufbau 1.1.10 Schule (Bildung) soll ... 1.1.11Anzahl der Schüler/-innen in Deutschland nach Schultypen 2004 1.2.6Kommunale Selbstverwaltung 1.2.7Finanzverfassung 1.1.12Bildungssystem 1.1.13 – 1.1.14 Ausbildung hat hohen Wert

  4. Inhalt 2. Strukturen 1.2.8Standort des Kinder- und Jugendhilfegesetzes innerhalb des Bundesrechts 2.1 Institutionen 2.1.1.1 Bund, Länder und Kommunen in der Jugendhilfe (I) 1.2.9Eltern- und Kinderrechte 2.1.1.2 Bund, Länder und Kommunen in der Jugendhilfe (II) 1.2.10Datenschutz 2.1.2 Träger der nicht-staatlichen Jugendarbeit/Jugendpflege 2.1.3.1- 2.1.3.7 Struktur der Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland 2.1.4Aufbau des Jugendamtes auf örtlicher Ebene 2.1.5Aufbau der Verwaltung des Jugendamtes 2.2 Verfahren und Organisation 2.2.0Jugendhilfe im Kräftespiel 2.2.1Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe

  5. Inhalt 2.2.2.1 Partizipation (nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz) 2.4 Mitarbeiter/-innen 2.2.2.2 Rechte auf Beteiligung bei konkreten Leistungen 2.4.1 Arbeitsfelder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe 2.2.3 Gender Mainstreaming 2.4.2Bürgerengagement – Ehrenamt 2.3 Finanzierung 2.4.3Ausbildungsniveau der Mitarbeiter/-innen in der Kinder- und Jugendhilfe 2.3.1 Sozialleistungen 2004 2.3.2 Ausgaben für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe 2004 2.4.4Ausbildung der sozialpädagogischen Fachkräfte 2.3.3 Finanzierungsquellen 2.4.5Tendenzen, Entwicklungen, Probleme 2.3.4.1 – 2.3.4.2 Kinder- und Jugendplan des Bundes 2.3.5 Ausgabenstruktur des Kinder- und Jugendplans

  6. Inhalt 3. Aufgaben und Ziele 3.2.6 Förderung der Erziehung in der Familie 3.1 Auftrag und Anspruch 3.2.7 Aufgaben der Tagesangebote für Kinder 3.1.1 § 1 KJHG 3.2.8 Tagesangebote für Kinder 3.1.2 Aufgaben der Jugendhilfe §§ 11- 60 KJHG 3.3 Hilfen 3.1.3 Jugendhilfe zwischen Prävention, Leistungserbringung und Intervention 3.3.1 Anspruchsgrundlagen 3.2 Förderung und Unterstützung 3.3.2 Verfahrensgrundsätze 3.2.1 Jugendarbeit ist ein eigener Sozialisations- und Bildungsbereich neben Familie, Schule und Berufsbildung 3.3.3 Formen der Hilfe 3.3.4Familienunterstützende und –ergänzende Hilfen 3.2.2 Jugendsozialarbeit ist eine Integrationshilfe für junge Menschen 3.3.5Formen der Erziehung außerhalb der Herkunftsfamilie 3.2.3 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 3.4 Andere Aufgaben 3.2.4Jugendmedienschutz 3.4.1 Inobhutnahme 3.2.5Jugendmedienschutzeinrichtungen 3.4.2 Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht

  7. Inhalt 3.4.3 Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht bei Trennung und Scheidung 3.4.4.1 Vormundschaften und Pflegschaften (I) 3.4.4.2 Vormundschaften und Pflegschaften (II) 3.4.5 Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht 3.4.6 Adoptionen 3.5 Trends 3.5.1 Verschärfung gesellschaftlicher Probleme 3.5.2Perspektiven für eine offensive Jugendhilfe

  8. Familie als Lebensgemeinschaft von Erwachsenen (Eltern) und Kindern … • erfährt - auch bei jungen Menschen - eine hohe Wertschätzung, • ist für Kinder ein zentraler Lebensort, • ist einem Wandlungsprozessunterworfen, • steht unter dem besonderen Schutz des Staates. Tendenzen • Zwei-Generationen-Familie • Weniger Kinder / Ein-Kind-Familie • Ausdifferenzierung familialer Lebensformen • Veränderte Wertorientierungen 1.1.1 D

  9. Kinder heute ... sind (zumeist) gewünschte Kinder, haben seltener Geschwister (sind häufiger Einzelkinder) und weniger Verwandte, verbringen mehr Zeit in pädagogischen Institutionen, sind den Einflüssen vielfältiger Medien ausgesetzt, leben häufiger in Ballungsräumen (Stadtkindheit). haben Rechte und Ansprüche u.a. auf: - elterliche Fürsorge und Betreuung, - freie Meinungsäußerung, - Chancengleichheit, - Information und rechtliches Gehör, - gewaltfreie Erziehung, - Gesundheit, - Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung. - Bildung, - Spiel und Freizeit, 1.1.2 D

  10. 1.1.1a Demografische Entwicklung In Deutschland lebten Ende 2004 (in Mio.): Junge Erwachsene bis 27 Jahre Heranwachsende von 18 bis 21 Jahre Jugendliche von 14 bis 18 Jahre Kinder von 6 bis 14 Jahre Kinder unter 6 Jahre Insgesamt waren 28 Prozent der Bevölkerung unter 27 Jahre alt, bei einer Gesamtbevölkerung von 82,5 Millionen. 1.1.3 D

  11. 1.1.1a Demografische Entwicklung • Seit 1997 gibt es in Deutschland mehr ältere (Personen über 60 Jahre) als jüngere Einwohner (Personen unter 20 Jahre). • Wegen ständig sinkender Geburtenraten wachsen immer weniger Kinder in die einzelnen Stufen des Bildungssystems hinein. • In den östlichen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ist der Geburtenrückgang noch drastischer. • Hinzu kommt eine beträchtliche Abwanderung junger Menschen in die westlichen Bundesländer aus wirtschaftlichen Gründen. 1.1.4 D

  12. 1.1.1a Migration Der Migrationsanteil in der gesamten Bevölkerung betrug 2005 18,6 Prozent. Bei den unter 25-Jährigen ist dieser Anteil höher:27,2 Prozent (ca. 6 Mio. Personen). Die Anteile der Bevölkerung mit Migrationshintergrund 2005 nach Altersgruppen: 32,5 29,2 26,7 24,3 21,4 11,9 ≥45 0 - 5 6 - 9 10 - 15 16 - 24 25 - 44 1.1.5 D

  13. 1.1.1a Migration Der Migrationsanteil in der gesamten Bevölkerung betrug 2005 18,6 Prozent. Bei den unter 25-Jährigen ist dieser Anteil höher:27,2 Prozent (ca. 6 Mio. Personen). Migrationstypen: 10 % Ausländer 3,1 % (Spät)Aussiedler 27,2 72,8 6,7 % Eingebürgerte Kinder und Jugendliche 7,5 % Deutsche der 2. Generation mit einem Elternteil mit Migrationshintergrund 1.1.6 D

  14. 1.1.1a Eigenschaften von Jugendlichen mit Migrationshintergrund • Ungleiche sozialräumliche Verteilung und Konzentration auf bestimmte Regionen und Stadtteile (sozialräumliche Segregation). • Beträchtliche Heterogenität dieser Kinder- und Jugendpopulation nach nationaler Herkunft. • Unterschiedliche Zuwanderungserfahrungen bei den jugendlichen Migrantengruppen. • Große Unterschiede im Bildungsstand zwischen Personen mit und ohne Migrationshintergrund. • Ein Drittel der Migranten der 2. und 3. Generation ist ohne Berufsabschluss. • Die Chancen deutscher Jugendlicher auf eine qualifizierte Berufsausbildung ist (statistisch gesehen) mindestens doppelt bis fünfmal so hoch. • Die Jugendarbeitslosigkeit ist deutlich höher als unter Jugendlichen ohne Migrationshintergrund. 1.1.7 D

  15. Junge Menschen leben im Spannungsfeld von ... • günstigen Entwicklungsbedingungen und verschärfter Konkurrenz, • kommerzialisierter Freizeit und Selbstorganisation, • Integration/Emanzipation und Ausgrenzung , • Tradition und Moderne. ... ist weniger wichtig: Für junge Menschen ist wichtig: - finanzielle Sicherung - politisches Engagement - guter Beruf / interessante Arbeit - Glauben - Partnerschaft - Religion - Familie und Kinder - mit anderen in Harmonie leben - im Leben etwas zu leisten 1.1.8 D

  16. Die häufigsten Ängste Jugendlicher (12 bis 25 Jahre) 2006 Schlechte Wirtschaftslage, Armut Arbeitsplatzverlust, keinen Arbeitsplatz/Ausbildung finden Terroranschläge Umweltverschmutzung Schwere Krankheit (Krebs, AIDS) Krieg in Europa Ausländerfeindlichkeit in Deutschland Bedrohung/Gewalt Zuwanderung nach Deutschland Diebstahl 1.1.9 D

  17. Schule (Bildung) soll ... • Wissen vermitteln, • Leistungen bewerten, • soziale Kompetenzen fördern, • den Übergang in Ausbildung und Beruf vorbereiten, • soziale Benachteiligung ausgleichen (Chancengleichheit), • gesellschaftliche Probleme durchsichtig machen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. 1.1.10 D

  18. Anzahl der Schüler/-innen in Deutschland nach Schultypen 2004 (in Mio.): Grundschule: 3,15 Gymnasium: 2,40 Realschule: 1,35 Hauptschule: 1,19 Verteilung der Schüler/-innen auf weiterführende Schulformen: Gesamtschule: 0,61 11% Gymnasium 43,2% 21,5 % Realschule 24,3% Hauptschule 21,5% 43,2% 24,3% Gesamtschule 11% 1.1.11 D

  19. Bildungssystem Elementar- bereich Primar- bereich Sekundarbereich I Sekundarbereich II Tertiärer Bereich Weiterbildung Universität Gymnasiale Oberstufe Technische Universität Gymnasium Technische Hochschule Pädagogische Hochschule Kunsthochschule Allgemeine, berufliche und wissenschaftliche Weiterbildung in vielfältigen Formen Musikhochschule Gesamtschule Fachhochschule Verwaltungsfach- hochschule Realschule Fach- oberschule Berufsakademie Berufs- fachschule Fachschule Grundschule Kindergarten Hauptschule Abendgym-nasium/ Kolleg Berufsschule und Betrieb Sonderschulen 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Lebensjahr 1.1.12 D

  20. Ausbildung hat hohen Wert 56,0 % der Schulabgänger 2005 möchten nach der allgemeinbildenden Schule eine duale Berufsausbildung (Betrieb/Berufsschule) absolvieren, 4,6 % eine berufliche Vollzeitschule (Berufsfachschule) und 14,7 % ein Studium (Hoch- oder Fachhochschule). 47,0 % derjenigen, die eine Berufsausbildung im „dualen System“ (Betrieb und Berufsschule) anstrebten, gelang dies im gleichen Jahr. Die Einmündungsquote von Jugendlichen mit Migrationshintergrund betrug sogar nur 25 %, während Schulabgänger ohne Migrationshintergrund dies zu 52 % verwirklichen konnten. 1.1.13 D

  21. Ausbildung hat hohen Wert Probleme: Ausgleich durch: • unzureichendes Ausbildungsplatzangebot • Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr • unzureichende Qualifikationsvoraussetzungen • überbetriebliche Ausbildungen • Förderprogramme der Bundesagentur für Arbeit • zielgruppenspezifische Benachteiligungen • Jugendsozialarbeit etc. • geschlechtsspezifische Berufswahlen • Jugendarbeitslosigkeit 1.1.14 D

  22. Beteiligung/Partizipation Probleme/Grenzen Beteiligung ... • ist von zentraler Bedeutung für ein demokratisches politisches Gemeinwesen, • Dominanz privater Interessen • Kluft zwischen persönlicher Betroffenheit und der Komplexität parlamentarisch- demokratischer Entscheidungsprozesse. • setzt konkrete Möglichkeiten der Beeinflussung gesellschaftlicher und politischer Vorgänge für junge Menschen voraus. Vorherrschend ist... • Engagement in überschaubaren Gruppen und Initiativen. 1.1.15 D

  23. Verschärfung gesellschaftlicher Probleme Demografische Entwicklung Zunahme biographischer Krisen junger Menschen Anstieg von Belastungen und Überforderungen von Familien Ausweitung von Arbeitslosigkeit auch von jungen Menschen Einschränkung der Sozialleistungen für Familien Wachsende Zweifel an der Problemlösungsfähigkeit des politischen Systems Deshalb: Der Partizipation junger Menschen und der Weiterentwicklung der Demokratie werden zur Überwindung der gesellschaftlichen Probleme und Krisen zentrale Bedeutung zukommen. 1.1.16 D

  24. Grundrechte Artikel 1 Grundgesetz: >> Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. << >> Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. << >> Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht. << Einige Grundrechte sind: • Freiheitsrechte • Gleichheit vor dem Gesetz • Glaubensfreiheit • Meinungsfreiheit • Koalitionsfreiheit • Erziehungsrecht der Eltern ... Artikel 19 Absatz 4>> Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen ... << 1.2.0

  25. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat Grundlegende Gestaltungsprinzipien des Rechtsstaates sind: • das Prinzip der Gewaltenteilung: - Legislative (Gesetzgebung): Parlament - Exekutive (vollziehende Gewalt): Regierung/Verwaltung - Judikative (Rechtsprechung): Justiz • das Prinzip der Bindung der gesetzgebenden Gewalt an die verfassungsmäßige Ordnung, • das Prinzip der Bindung von Exekutive und Judikative an Recht und Gesetz. Gegen rechtswidriges Handeln der Verwaltung genießen die Bürger/-innen den Schutz unabhängiger Gerichte 1.2.1 D

  26. Sozialstaat kann als normativer Begriff oder als beschreibender Begriff verwandt werden. Normativ bezeichnet der Begriff einen Staat sozialer Gerechtigkeit, wie er sein soll: • Art. 20 Abs. 1 GG: >> Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. << • Art. 28 Abs. 1 GG: >> Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen... <<. Beschreibend bezeichnet der Begriff Struktur und Umfang der staatlichen Maßnahmen, die zur Verwirklichung größerer sozialer Gerechtigkeit (soziale Sicherheit und sozialer Ausgleich) ergriffen wurden. Wesentliche Elemente des Sozialstaates sind die Sozialpolitik und die durch sie bereitgestellten Sozialleistungen. 1.2.2 D

  27. Demokratie Demokratie als Staatsform der Bundesrepublik Deutschland • Art. 20 Abs. 1 GG: >> Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. << • Art. 20 Abs. 2 GG: >> Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. << Demokratie als Parteienpluralismus • Art. 21 Abs. 1 GG: >> Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen ... << Demokratie als Frage nach Selbstbestimmung, Beteiligung und Entscheidungsmacht der Bürger/-innen (Mitwirkungsrechte, Mitbestimmung, Bürgerinitiativen) 1.2.3 D

  28. Föderativer Aufbau Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, der aus 16 Ländern besteht, die jeweils eigene Staaten sind. • Artikel 30 Grundgesetz >> Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. << • Artikel 31 Grundgesetz >> Bundesrecht bricht Landesrecht. << Mit dem europäischen Integrationsprozess gewinnen Themen und Regelungen der Europäischen Union immer mehr an Bedeutung. 1.2.4 D

  29. Föderativer Aufbau Hamburg Schleswig-Holstein Mecklenburg-Vorpommern Bremen Niedersachsen Berlin Brandenburg Nordrhein-Westfalen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Rheinland-Pfalz Hessen Saarland Baden-Württemberg Bayern 1.2.5 D

  30. Kommunale Selbstverwaltung Zur Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltung muss die Bevölkerung auch in Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei diesen Wahlen sind auch EU-Bürger wahlberechtigt. Es gibt vier Formen von Gemeindeverwaltungsaufgaben: Eigener Wirkungskreis: 1. freiwillige Aufgaben (z.B. Theater, Sportstätten ...) 2. Pflichtaufgaben in Selbstverwaltung (z.B. Jugend-/Sozialhilfe ...) Übertragener Wirkungskreis: 3. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (z.B. Feuerwehr, Wohngeld ...) 4. Staatliche Auftragsangelegenheiten (z.B. Durchführung von Bundestagswahlen, Volkszählungen ...) 1.2.6 D

  31. Finanzverfassung • Der Bund erhält seine Mittel im wesentlichen aus Bundessteuern und Bundesanteilen an Gemeinschaftssteuern. • Die Länder erhalten ihre Mittel im wesentlichen aus Ländersteuern und den Länderanteilen der Gemeinschaftssteuern sowie aus dem Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen. • Die Gemeinden erhalten ihre Mittel im wesentlichen aus Gemeindesteuern, dem Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommenssteuer und der Gewerbesteuer sowie aus Landeszuweisungen. Die beiden wichtigsten Steuerquellen sind die beiden großen Gemeinschaftssteuern. Sie machten 2005 62% des gesamten Steueraufkommens aus. Einnahmen 2005 in Mrd. €: 250,043 € 235,301 € 151,060 € Lohn- und Einkommenssteuer: 163,4 Mrd. € Umsatzsteuer: 139,7 Mrd. € Bund Länder Gemeinden 1.2.7 D

  32. Sozialgesetzbuch VIII(Artikel 1 KJHG) Standort des Kinder- und Jugendhilfegesetzes innerhalb des Bundesrechts • Grundgesetz • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz • Sozialgesetzbuch – Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften • Adoptionsvermittlungsgesetz • Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch: Verfahrensrecht • Jugendschutzgesetz • Sozialgesetzbuch - Zweites Buch: Grundsicherung für Arbeitssuchende • Jugendmedienschutz-Staatsvertrag • Sozialgesetzbuch - Drittes Buch: Arbeitsförderung • Jugendarbeitsschutzgesetz • Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch: Sozialhilfe • Berufsbildungsgesetz • Jugendgerichtsgesetz • Bürgerliches Gesetzbuch • Tagesbetreuungsausbaugesetz • Unterhaltsvorschussgesetz • Gesetz zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe • Bundeskindergeldgesetz • Bundeserziehungsgeldgesetz 1.2.8 D

  33. Eltern- und Kinderrechte Kinder sind Träger von Grundrechten. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. (GG)Über die Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung wacht die staatliche Gemeinschaft (staatliches Wächteramt). Eltern- und Kinderrechte sind in folgenden Rechtsgebieten festgelegt: Öffentliches Recht (z.B. KJHG und SGB X) Rechtsgrundlage Privatrecht (Familienrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch) § 50b FGG bestimmt, dass Kinder in sie betreffenden Verfahren angehört werden sollen. Ab 14 Jahren müssen sie angehört werden. Das FGG setzt damit innerstaatlich Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention um. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen (z.B. § 8 KJHG). 1.2.9

  34. Datenschutz Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht. Vertrauensschutz und Verschwiegenheit sind eine Grundbedingung helfender Beziehungen.Kernpunkte des Sozialdatenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe: Nutzung und Übermittlung von Sozialdaten: Erhebung von Sozialdaten: • Nur für den Erhebungszweck (§ 64 KJHG) • Nur, wenn dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird (§ 64 Abs. 2 KJHG) • Für die Jugendhilfeplanung dürfen Sozialdaten anonymisiert verwendet werden (§ 64 Abs. 3 KJHG). • Nur erforderliche Daten • Erhebung grundsätzlich beim Betroffenen (§ 62 Abs. 2 KJHG) • Ohne Mitwirkung des Betroffenen nur, wenn dies ein Gesetz erlaubt oder in § 62 Abs. 3 und 4 abschließend festgelegte Bedingungen gegeben sind. Speicherung von Sozialdaten: • Nur zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe (§ 63 KJHG). 1.2.10

  35. Bund, Länder und Kommunen in der Jugendhilfe (I) • Bund: Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG); Anregung und Förderung der länderübergreifenden Jugendhilfe; Bundesjugendkuratorium; Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung alle vier Jahre. • Länder fördern die Jugendhilfeträger mit dem Ziel der Weiterentwicklung und des gleichmäßigen Ausbaus der Jugendhilfe, unterstützen die örtlichen Träger der Jugendhilfe durch Beratung und Fortbildung. • Städte und Landkreise errichten ein Jugendamt: Verantwortung, Planung und Förderung der örtlichen Jugendhilfe in kommunaler Selbstverantwortung. 2.1.1.1 D

  36. Bund, Länder und Kommunen in der Jugendhilfe (II) Bund Länder Städte und Kreise Zuständigkeit Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Landesjugendämter Jugendämter in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Grundlagen SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Ausführungsgesetze zum SGB VIII Mittelfristige Jugendhilfepläne Instrumente Überregionale Anregung und Förderung Anregung, Förderung, Weiterentwicklung der öffentlichen und freien Jugendhilfe Örtliche Planung und Förderung in kommunaler Selbstverantwortung Förderung und Bericht-erstattung Kinder- und Jugendplan (KJP) Kinder- und Jugendbericht Landesjugendpläne Kinder- und Jugendberichte Örtliche Einrichtungen und Angebote in freier und öffentlicher Trägerschaft 2.1.1.2 D

  37. Träger der nicht-staatlichen Jugendarbeit/Jugendpflege Jugendarbeit/Jugendpflege wird überwiegend von nicht-staatlichen gemeinnützigen Trägern angeboten: 2.1.2 D

  38. 2.1.4 Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe auf Landesebene Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe auf kommunaler Ebene Struktur der Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland Freie Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene Freie Kinder- und Jugendhilfe auf Landesebene Freie Kinder- und Jugendhilfe auf kommunaler Ebene 2.1.3.1 D

  39. Erläuterung: Direkte Verbindung im eigenen Kompetenzbereich Entsendung von Vertreter(inne)n in GremienBerufung Freie Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene Deutsches Nationalkomitee für internationale Jugendarbeit Deutscher Bundes- jugendring Deutsche Sportjugend Andere zentrale Verbände und Institutionen z. B. AGJ, AdB, BKJ, DJH, DJI,IJAB Wohlfahrts- verbände Ring Politischer Jugend Land Öffentliche Träger 2.1.3.2 D

  40. Erläuterung: Direkte Verbindung im eigenen Kompetenzbereich Entsendung von Vertreter(inne)n in GremienBerufung Freie Kinder- und Jugendhilfe auf Landesebene Bund Andere Verbände auf Landes-ebene Wohlfahrts- verbände auf Landes- ebene Landes- jugendringe dsj-Landes- sportbünde Landes- ausschüsse des RPJ Kommunen Öffentliche Träger 2.1.3.3 D

  41. Erläuterung: Direkte Verbindung im eigenen Kompetenzbereich Entsendung von Vertreter(inne)n in GremienBerufung Freie Kinder- und Jugendhilfe auf Kommunaler Ebene Land Stadt- oder Kreis-jugendringe Örtliche Sport-vereine Andere Verbände auf Ortsebene Wohlfahrts-verbände auf Ortsebene Stadt- oder Kreis- ausschuss des RPJ Öffentliche Träger 2.1.3.4 D

  42. Deutscher Bundestag Bundesrat Bundesregierung Erläuterung: Direkte Verbindung im eigenen Kompetenzbereich Entsendung von Vertreter(inne)n in GremienBerufung Öffentliche Kinder- und Jugendhilfeauf Bundesebene Bundestagsaus-schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Arbeits- gemeinschaft der Obersten Landesjugend- und Familien-behörden Kommunale Spitzenverbände auf Bundesebene Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kinderkommission Bundesjugend- kuratorium Land Freie Träger 2.1.3.5 D

  43. Erläuterung: Direkte Verbindung im eigenen Kompetenzbereich Entsendung von Vertreter(inne)n in GremienBerufung Öffentliche Kinder- und Jugendhilfeauf Landesebene Landtag, Abgeordnetenhaus oder Bürgerschaft Landesregierung oder Senat Bund Landesjugendhilfeausschüsse Oberste Jugendbehörde des Landes Landes-jugendamt Landesverbände der Kommunalen Spitzenverbände Kommunen Freie Träger 2.1.3.6 D

  44. Erläuterung: Direkte Verbindung im eigenen Kompetenzbereich Entsendung von Vertreter(inne)n in GremienBerufung Öffentliche Kinder- und Jugendhilfeauf Kommunaler Ebene Stadtrat Kreistag Gemeinderat Stadt Landkreis Gemeinde Land Stadt- oder Kreisjugendhilfeausschüsse Stadt-, Kreis-, Gemeinde- verwaltung Stadt- oder Kreisjugendamt Freie Träger 2.1.3.7 D

  45. Aufbau des Jugendamtes auf örtlicher Ebene Jugendamt Jugendhilfeausschuss (JHA) Verwaltung Laufende Verwaltung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses. Der JHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit: • der Beratung von Problemlagen junger Menschen und Familien • Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe • der Jugendhilfeplanung • der Förderung der freien Jugendhilfe. Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses: Zu 2/5 freie Träger: Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände, Religionsgemeinschaften, Vereine Zu 3/5 Vertreter des Kommunalparlaments. 2.1.4 D

  46. Amtsleitung Jugendhilfeausschuss Aufbau der Verwaltung des Jugendamtes Jugendamt Verwaltung Kindertages- betreuung Allgemeine Förderung Soziale Dienste Zentrale Einrichtungen Steuerung Planung Controlling Organisation Personal Finanzen Öffentlichkeits-arbeit Förderungund Betriebvon Einrich-tungen Tagespflege Fachberatung Förderungund Betrieb von Einrich-tungen Jugendarbeit Jugendsozial-arbeit Familien-förderung Beratungsstelle Jugend-bildungsstätte Heim Hilfe zur Erziehung Adoptionen Familien- und Jugend-gerichtshilfe Amts-vormundschaft/ Pflegschaft 2.1.5 D

  47. Jugendhilfe im Kräftespiel 2.2.0

  48. Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe • Grundsatz Öffentliche und freie Jugendhilfe sollen partnerschaftlich zusammenarbeiten. • Vorrang der freien Jugendhilfe (Subsidiaritätsprinzip) Wenn die freie Jugendhilfe Aufgaben übernehmen kann, soll die öffentliche Jugendhilfe davon absehen. • Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe Die öffentliche Jugendhilfe - das Jugendamt - ist für die Jugendhilfe insgesamt Verantwortlich. • Förderung der freien Jugendhilfe Die öffentliche Jugendhilfe ist zur ideellen und finanziellen Förderung der freien Jugendhilfe verpflichtet. 2.2.1 D

  49. Partizipation (nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz) Grundsatz: Eltern und junge Menschen sind Bürger und Leistungsberechtigte. Sie haben Rechte auf Beteiligung. Die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe haben die Pflicht, sie zu beteiligen. 2.2.2.1 D

  50. Rechte auf Beteiligung bei konkreten Leistungen • Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 KJHG) = Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten zu wählen. • Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 8 KJHG) = Recht auf Information, Beratung und Mitsprache entsprechend dem Entwicklungsstand. • Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen (§ 9 KJHG) = Recht auf Berücksichtigung geschlechtsspezifischer, sozialer und kultureller Eigenarten. • Beteiligung in der Jugendarbeit (§ 11 KJHG) = Recht zur Mitgestaltung und Mitbestimmung ist Grundlage der Jugendarbeit. • Beteiligung von Eltern in Kindertageseinrichtungen(§ 22 KJHG) = Recht auf Mitwirkung bei allen wesentlichen Entscheidungen. Beteiligung bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 36 KJHG) = Recht auf gemeinsame Aufstellung des Hilfeplanes, mit dem Bedarf, Art und Umfang der Hilfe festgelegt wird. 2.2.2.2 D

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