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BR-Wahlen 2004 / 2005

BR-Wahlen 2004 / 2005.  Grundlagen aus dem ArbVG  Wahl des Wahlvorstandes  Wahlvorbereitung  Wahlvorgang  Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung  Kalendarium. Grundlagen aus dem ArbVG. Von der P 4 zum ArbVG. Die betriebliche Interessenvertretung wurde geregelt

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BR-Wahlen 2004 / 2005

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  1. BR-Wahlen 2004 / 2005 Grundlagen aus dem ArbVG  Wahl des Wahlvorstandes Wahlvorbereitung Wahlvorgang Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung Kalendarium

  2. Grundlagen aus dem ArbVG

  3. Von der P 4 zum ArbVG • Die betriebliche Interessenvertretung wurde geregelt • Personalvertretungsvorschrift (und Wahlordnung) • fehlende „eigene Rechtspersönlichkeit“ • Bahn-Betriebsverfassungsgesetz • im Jahr 1997 • Strukturen der Personalvertretung blieben erhalten • Bundesbahnstrukturgesetz 2003 • Aufteilung des Unternehmens • Bahn-Betriebsverfassungsgesetz wurde außer Kraft gesetzt • Arbeitsverfassungsgesetzes gilt uneingeschränkt • Im Bahn-Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Befugnisse der Belegschaftsvertretung entsprachen dem ArbVG • Organisationsrecht und Wahlverfahren neu

  4. Grundsätze der Interessenvertretung • Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. • Ziel ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes • Im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer • Die Organe der Arbeitnehmerschaft • haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. • können zur Beratung die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen. • Voraussetzung ist die kollektivvertragsfähigkeit

  5. Organe der Arbeitnehmerschaft • Im Betrieb: • 1. Die Betriebsversammlung; • 2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl; • 3. der Betriebsrat; • 4. die Rechnungsprüfer. • Im Unternehmen mit mehreren Betrieben, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden: • 1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl; • 2. der Zentralbetriebsrat; • 3. die Betriebsräteversammlung; • 4. die Rechnungsprüfer. • In Konzernen kann eine Konzernvertretung gebildet werden.

  6. Betriebsbegriff • Als Betrieb gilt grundsätzlich jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet....... • Das Gericht hat auf Grund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahe kommt. • In einer Betriebsvereinbarung • wird festgelegt, welche Arbeitsstätten • innerhalb des Firmenrahmens • zusammengefaßt als Betrieb gelten.

  7. Weiterbestehen des BR im Zuge der ÖBB-Neustrukturierung • Rechtlicher Hintergrund • Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diese verselbständigten Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten zuständig...... • .....sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit im bisherigen Umfang fortdauert. • Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein. • Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat). • Der einheitliche Betriebsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren • Bestehender VPA agiert in seiner ursprünglichen Zusammensetzung für jene Betriebe im ursprünglichen Vertretungsbereich, in denen noch nicht gewählt wurde, bis zur Neuwahl weiter • Rechtlich einwandfreie Umsetzung ist problematisch !!

  8. Arbeitnehmerbegriff • Arbeitnehmer sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. • Als Arbeitnehmer gelten nicht • ..... • leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht • ..... • Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden

  9. Der Betriebsrat • Zahl der Betriebsratsmitglieder • Die Zahl der BR-Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer • Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der BR-Mitglieder ohne Einfluß. • Im Betriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. 5 - 9 1 10 - 19 2 20 - 50 3 51 - 100 4 101 - 200 5 201 - 1.000 pro 100 ein zusätzliches Mandat ab 1.001 pro 400 ein zusätzliches Mandat

  10. Betriebsratsmandate 5 bis 9 AN eine Person 10 bis 19 AN 2 Mitglieder 20 bis 50 AN 3 Mitglieder 51 bis 100 AN 4 Mitglieder 101 bis 200 AN 5 Mitglieder 201 bis 300 AN 6 Mitglieder 301 bis 400 AN 7 Mitglieder 401 bis 500 AN 8 Mitglieder 501 bis 600 AN 9 Mitglieder 601 bis 700 AN 10 Mitglieder 701 bis 800 AN 11 Mitglieder 801 bis 900 AN 12 Mitglieder 901 bis 1000 AN 13 Mitglieder 1001 bis 1400 AN 14 Mitglieder 1401 bis 1800 AN 15 Mitglieder usw. = pro 400 ein zusätzliches Mandat

  11. Freizeitgewährung / Freistellung • Freizeitgewährung • Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. •  Freistellung • Auf Antrag des Betriebsrates sind • in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, • in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und • in Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und • für je weitere dreitausend Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. • Bildungsfreistellung • Jeder BR hat Anspruch auf Freistellung bis zu drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen • kann in Ausnahmefällen bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden • Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen Kenntnissen vermitteln, die für die Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates notwendig sind. • Erweiterte Bildungsfreistellung • In Betrieben mit mehr als zweihundert Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung ein weiteres BR-Mitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres freizustellen.

  12. Kündigungs- und Entlassungsschutz • Ein Mitglied des Betriebsrates darf nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. • Die Klage ist abzuweisen, wenn sie sich auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war. • Schutz beginnt mit der Annahme der Wahl und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat. • Versetzungsschutz im Rahmen des Beschränkungsverbotes • Judikatur aus 1957 • Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt auch für • Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung verhinderte BR-Mitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit • sofern der Betriebsinhaber von Beginn und Ende der Vertretung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde • Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung • Der Schutz des Wahlwerbers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem seine Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, offenkundig wird. • Scheint der Wahlwerber auf keinem Wahlvorschlag auf, so endet der Schutz mit Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge.

  13. Wahlgrundsätze • Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. • Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen. • Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. • Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nach dem System von d'Hondt zu erfolgen. • Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

  14. Aktives Wahlrecht • Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer • ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, • die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben, • und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. • Achtung!! • Bei Versetzung in einen anderen Betrieb (=Wahlkreis) nach dem Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes geht die Wahlberechtigung verloren!

  15. Passives Wahlrecht • Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die • österreichische Staatsbürger sind • oder Angehörige von EWR-Staaten sind • am Tag der Ausschreibung der Wahl (gleichbedeutend mit dem Tag der Wahlkundmachung)das 19. Lebensjahr vollendet haben • seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens beschäftigt sind • In neuerrichteten Betrieben sind auch Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. • vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind • Nicht wählbar sind der Ehegatte und Verwandte des Betriebsinhabers • Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer wählbar. • Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein.

  16. Tätigkeitsdauer des Betriebsrates • Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre • Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. • Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauerwenn • der Betrieb dauernd eingestellt wird • der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird • Zahl der Mitglieder sinkt unter die Hälfte der festgesetzten Mitgliederzahl • die Betriebsversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt • der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt • das Gericht die Wahl für ungültig erklärt

  17. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft • Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn • die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet • das Mitglied zurücktritt • das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet • Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für wählbare Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung mit Beendigung ihrer Funktion oder Anstellung bei dieser Berufsvereinigung. • Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von 12 Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl erfolgt.

  18. Ersatzmitglieder • Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. • Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber. • Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. • Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung. • Keine Möglichkeit der Nachnominierung durch die wahlwerbende Gruppe !!!!

  19. Wahlvorschlag: ME Ergebnis: 2 Mandat für ME HURTIG wechselt Betrieb EIFRIG verzichtet BRAV geht in Pension FREUDIG tritt zurück HURTIG EIFRIG erhalten Mandate HURTIG EIFRIG FREUDIG BRAV FREUDIG BRAV erhalten Mandate EIFRIG erhält Mandat Ersatz: FREUDIG BRAV 2. Mandat bleibt unbesetzt! Keine Nachnominierung durch ME ! Ersatz: EIFRIG Nachrücken der Kandidaten 3 BR Mandate im Betrieb

  20. Wahl des Wahlvorstandes

  21. Schwerpunkte • Grundsätzliches zur Betriebsversammlung • Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes • Wahl des Wahlvorstandes • Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben, in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. • Wird nicht behandelt!

  22. Die Betriebsversammlung • Die BV im Sinne des ArbVG ist ein Organ der Arbeitnehmerschaft. • Teilnehmerkreis genau abgegrenzt • Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb • Betriebsversammlungen können auch als Teilversammlungen abgehalten werden, • wenn Teilnahme der Arbeitnehmer an einer BV nicht oder nur schwer möglich ist. • Mögliche Gründe: • Zahl der Arbeitnehmer • Örtlichen Gegebenheiten • Diensteinteilung • Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem BR (Beschluß).

  23. Aufgaben der Betriebsversammlung im Zuge der BR – Wahl • Der Betriebsversammlung obliegt ......die Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl ...... • In neu errichteten Betrieben hat die Betriebsversammlung binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand zu wählen. • Schwerpunkte, die im Zusammenhang mit der BR-Wahl zu beachten sind: • Einberufung • Einbringen der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand • Durchführung der BV und Wahl des Wahlvorstandes • Weitere Details zur BV auf eigenem Foliensatz !!

  24. Einberufung der BV • Die Betriebversammlung ist vom Betriebsrat einzuberufen. • Besteht kein Betriebsrat, so sind zur Einberufung berechtigt: • Der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer • oder mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; • Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. • Spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung • Die Vorsitzführung in der BV obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates • Besteht kein Betriebsrat obliegt sie dem Einberufer • Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen

  25. Einberufung der BV durch den BR • Nach BR Beschluß • Beschluß sollte beinhalten: • Art der BV • Abwicklung in Form von Teilversammlungen • Ort der Durchführung • Beginn • Tagesordnung • Anschlag an der Ankündigungstafel des BR • In größeren Betrieben Anschlag an mehreren Stellen • Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten Anschlag in jeder Arbeitsstätte • Inhalt der Einberufung • Datum • Beginn • Ort • die Tagesordnung und • Beschlußerfordernisse

  26. Der Wahlvorstand • Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern • wahlberechtigte Arbeitnehmer • in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmer können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte von ÖGB oder AK berufen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. • Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind dem Einberufer spätestens drei Tage vor der BV schriftlich zu übergeben. • Bei Teilversammlungen richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung • Der Wahlvorschlag ist schriftlich (Liste mit den 6 Kandidaten) zu erstellen. • Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen. • Der Arbeitnehmer, der den Wahlvorschlag einbringt, muß ihn auch unterschreiben.

  27. Wahl in der Betriebsversammlung • Wahl ist durch Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Betriebsversammlung durchzuführen • Die BV kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen • Abstimmung in der Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer • Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. • Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. • Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt. • Die ersten drei Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidaten sind Ersatzmitglieder.

  28. BV BV BV zur Wahl des Wahlvorstandes + 1 WO - 2 WO + 2 WO Betriebsversammlung Einberufung Auflage der Niederschrift Auflage der Niederschrift BR Beschluß Bekanntmachung über die Auflage der Niederschrift Bekanntmachung über die Auflage der Niederschrift Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift

  29. BV zur Wahl des Wahlvorstandes + 1 WO - 2 WO + 2 WO Teilversammlung Teilversammlung Teilversammlung Teilversammlungen Auflage der Niederschrift Einberufung Bekanntmachung über die Auflage der Niederschrift BR Beschluß Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift

  30. Erste Maßnahmen des Wahlvorstandes • Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. • Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen. • Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl und den voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen. • Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. • Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich. • Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden. • Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.

  31. Wahlkommissionen • Wahlkommissionen sind zu bilden, wenn die BR- Wahl gleichzeitig an mehreren Orten stattfindet. • Wahlkommission hat aber nur bei der eigentlichen Stimmabgabe die gleichen Aufgaben wie der Wahlvorstand. • Übernahme der Stimmen, Führung der Wahlakten • Versiegelung der Wahlurne nach Stimmabgabe • Übergabe der Wahlurne und der Wahlakten an den Wahlvorstand • Die vor einer Wahlkommission abgegebenen Stimmen werden nicht gesondert ausgezählt!

  32. Zusammensetzung und Ernennung einer Wahlkommission • Jede Wahlkommission besteht aus 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern • Eine Wahlkommission wird vom Wahlvorstand ernannt • Wahlvorstand bestellt auch ihren Vorsitzenden • Die Namen sind dem Betriebsinhaber bekanntzugeben • Termin: sofort nach Konstituierung des Wahlvorstandes bzw. nach Ernennung der Wahlkommissionen.

  33. Wahlvorbereitung

  34. Schwerpunkte • Aufgaben des Wahlvorstandes • Vor der Wahl • Wählerlisten • Kundmachung • Wahlvorschläge • Stimmzettel • Briefwahl

  35. Erstellen der Wählerlisten • Vom Betriebsinhaber zu übermittelndes Verzeichnis der Arbeitnehmer des Betriebes sind die Grundlage für die Erstellung des Wählerverzeichnisses. • Übermittlung spätestens 2 Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes. • Das Verzeichnis hat Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Tag des Eintrittes in den Betrieb - sowie Angaben darüber, welcher Arbeitnehmer am Wahltag vsl. an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein wird - zu enthalten. • Verfassen der Wählerlisten durch den Wahlvorstand • Anhand der vom Betriebsinhaber übermittelten Unterlagen sind die Wählerlisten zu erstellen. • Dabei sind aus den übermittelten Unterlagen alle jene auszuscheiden, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. • Alle jene sind einzufügen, die zu Unrecht nicht in den übermittelten Unterlagen aufgenommen wurden. Termin: Spätestens 2 Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes. • Gesonderte Wählerlisten für Wahlkommissionen • Nachdem die Wählerliste bereits am Folgetag – mit Kundmachung der Wahl – aufzulegen ist, muß die zeitgerechte Erstellung unbedingt sichergestellt werden!

  36. Wahlkundmachung • Mit der Wahlkundmachung werden die Arbeitnehmer vom Beginn und über wichtige Einzelheiten des Wahlverfahrens informiert. • Wahltag(e) und Wahlzeit(en) • Ort(e) der Stimmabgabe • Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder • Angaben wo und wann die Wählerliste eingesehen werden kann • Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste • Aufforderung zur fristgerechten Einbringung der Wahlvorschläge • Bestimmungen über den Inhalt der Wahlvorschläge • Angaben wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht aufliegen • Angaben wo und wann die Namen der Wahlwerber angeschlagen werden • Vorschriften über die Stimmabgabe und über den Stimmzettel • Bestimmung über die Briefwahl • Die mit der Kundmachung zu verlautbarende Mandatsanzahl ergibt sich aus der Anzahl der am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. • Spätere Änderungen haben keine Auswirkung. • Wurden in einem Betrieb Wahlkommissionen bestellt, so ist dies in der Kundmachung zu berücksichtigen (Wahlort, Wahlzeit).

  37. Anschlag der Kundmachung • Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und an der Ankündigungstafel anzuschlagen. • Beschluß und Ausfertigung der Kundmachung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sie spätestens 3 Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes angeschlagen werden kann. • In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. • Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen. •  Gleichzeitig ist die Wählerliste aufzulegen!

  38. Auflegen der Wählerlisten • Der Wahlvorstand hat die Wählerliste für mindestens eine Woche zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten AN im Betrieb aufzulegen. • Der genaue Ort und der Zeitraum der Auflage ist in der Wahlkundmachung zu verlautbaren. • Einwendungen gegen die Wählerliste • Gegen die Wählerliste kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer während der Auflagefrist Einwendungen beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben. • Einwendungen gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter • Berichtigung der Wählerliste • Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen hat der Wahlvorstand zu entscheiden. • Sind die Einwendungen begründet, so hat er die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum ersten Wahltag berichtigt werden. • Über Einwendungen ist sofort zu entscheiden. • Beschluß und Protokollierung erforderlich.

  39. Wahlvorschläge • Inhalt der Wahlvorschläge • Kandidaten • Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie BR-Mitglieder zu wählen sind, und zwar in der beabsichtigten Reihenfolge. • Bezeichnung: • Gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbare Bezeichnung • Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerber • Eine Kurzbezeichnung kann beigefügt werden. • Unterstützungserklärungen: • Wahlvorschlag muß in Betrieben mit weniger als 101 Arbeitnehmern von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, wie Mandate zu vergeben sind. • ab 101 AN ist für je weitere 100 Arbeitnehmer, eine weitere Unterschrift • in Betrieben ab 1001 AN für je weitere 400 Arbeitnehmer eine weitere Unterschrift • Bruchteile von 100 und 400 werden für voll gerechnet. • Unterschriften von Wahlwerbern werden nur bis zur Hälfte der Zahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften angerechnet. • Ein wahlberechtigter Arbeitnehmer darf auch mehrere Wahlvorschläge mit seiner Unterschrift unterstützt. • Vertreter des Wahlvorschlages • Einer der Unterzeichneten ist als Vertreter des Wahlvorschlages anzuführen, sonst gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.

  40. Unterstützungserklärungen Wahlberechtigte Mandate Erforderliche Anrechenbare Unterschriften Wahlwerber 5 - 9 1 2 1 10 - 19 2 4 2 20 - 50 3 6 3 51 - 100 4 8 4 101 - 200 5 9 4 201 - 300 6 10 5 301 - 400 7 11 5 401 - 500 8 12 6 501 - 600 9 13 6 601 - 700 10 14 7 701 - 800 11 15 7 801 - 900 12 16 8 901 - 1000 13 17 8 1001 - 1400 14 18 9 1401 - 1800 15 19 9 usw. = pro 400 ein zusätzliches Mandat und eine weitere Unterschrift

  41. Wahlvorschlag Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates im Bf. XStetten WK mit 17 WB = 2 BR Mandate Betrieb: ............................................... Listenbe-zeichnung: ......................................................... Motivierte Eisenbahner (ME) Wahlwerber: HURTIG Gerhard, geb.: 23.12.58 EIFRIG Johann, geb.: 17.4.66 FREUDIG Willi, geb.: 22.5.59 BRAV Hans, geb.: 28.10.60 2 Kandidaten und maximal 2 Ersatzkandidaten Vertreter des Wahlvorschlages: HURTIG Gerhard Unterschriften: 4 Unterschriften Fritz Eisemann

  42. Einreichen der Wahlvorschläge • Wahlvorschläge sind schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen. • Spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag. • Empfang ist unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen. • Zulassung der Wahlvorschläge • Der Wahlvorstand hat die fristgerecht überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. • Behebung der Mängel oder Änderungen im Wahlvorschlag • Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens 48 Stunden zu setzen. • Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand spätestens bis zum Ablauf des zwölften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. • Reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu aus, den BR funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahl unverzüglich neu auszuschreiben. • Auflage und Anschlag der Wahlwerber • Die zugelassenen Wahlvorschläge sind samt den Unterstützungsunterschriften zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen. • Die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden Wahlwerber sind darüber hinaus auch anzuschlagen. • Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung

  43. Stimmzettel • Der Wahlvorstand hat sofort nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge den Stimmzettel aufzulegen • Mit sämtlichen zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge • Vorschlagsbezeichnung, ggf. einschließlich der Kurzbezeichnung • Keine Auflagen hinsichtlich der Reihenfolge • Z.B. nach den Ergebnissen der letzten Wahl, nach dem Alphabet oder nach dem Einlangen der Vorschläge • Der Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild ohne Unterschied in der Farbgebung aufzuweisen • Alle zugelassenen Wahlvorschläge müssen in gleicher Weise aufscheinen und den gleichen Raum zur Verfügung haben. • Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag einen Kreis aufzuweisen. • Sofort nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge ist ein Beschluß über die Reihung der Vorschläge zu fassen.

  44. Briefwahl • Wenn die persönliche Stimmabgabe wegen • Urlaubes oder Karenzurlaubes, • Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes), • Krankheit, • Diensteinteilung oder • aus anderen wichtigen persönlichen Gründen an den Wahltagen nicht möglich ist. • Recht auf briefliche Stimmabgabe; • Stimmabgabe hat im Postweg zu erfolgen.

  45. Ausstellung einer Wahlkarte • Die Ausstellung einer Wahlkarte ist vom Wahlberechtigten selbst oder von einer der wahlwerbenden Gruppen beim Wahlvorstand zu beantragen. • Antrag ist formlos zu stellen. • Die Anträge sind bis spätestens 8 Tage vor der BR-Wahl entgegenzunehmen. • Erfährt der Wahlvorstand, daß ein Wahlberechtigter aus den v.a. Gründen seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, so hat der Wahlvorstand auch ohne Antrag eine Wahlkarte auszustellen.

  46. Entscheidung über die Anträge • Entscheidung über die Ausstellung der Wahlkarten durch den Wahlvorstands. • Über die Anträge ist bis spätestens 7 Tage vor derBR-Wahl zu entscheiden. • Die wahlwerbenden Gruppen sind spätestens einen Tag vor der diesbezüglichen Sitzung des Wahlvorstandes zu verständigen. • Jede wahlwerbende Gruppe hat das Recht, einen Beobachter zur Sitzung zu entsenden. • Nach Entscheidung über die Ausstellung muß der Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler anlegen. • In das Verzeichnis der Wahlkartenwähler sind Familienname und Vorname des Wählers, die Anschrift sowie der Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe und das Ausstellungsdatum der Wahlkarte einzutragen. • Wahlkartenwähler sind auch in der Wählerliste zu kennzeichnen.

  47. Ausstellung und Versand der Wahlkarten • Anhand des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler erfolgt die Ausstellung der Wahlkarten durch den Wahlvorstand. • Der Wahlvorstand muß dem Wahlkartenwähler - entweder mittels eingeschriebenem Brief oder nachweislich persönlich - folgende Unterlagen übermitteln: • die ausgefüllte Wahlkarte, • einen frankierten Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist; • ein leeres Wahlkuvert (in gleicher Farbe und Form wie die bei der persönlichen Stimmabgabe verwendeten Kuverts); • den Stimmzettel und • ein Merkblatt mit Hinweisen auf alle Besonderheiten, die der Wähler bei der brieflichen Stimmabgabe zu beachten hat. • Termin: Spätestens 6 Tage vor der Betriebsratswahl. • Die Übermittlung mit der Dienstpost oder mittels Boten ist nicht zulässig.

  48. Zentralbetriebsrat Konzernvertretung

  49. ZBR Wahl • Wahlvorstand (min. 3 Mitglieder) für die Zentralbetriebsratswahl • Zentralbetriebsrat bis zu 1000 AN 4 Mitglieder; 1001 bis 1500 AN 5 Mitglieder 1501 bis 2000 AN 6 Mitglieder 2001 bis 2500 AN 7 Mitglieder 2501 bis 3000 AN 8 Mitglieder 3001 bis 3500 AN 9 Mitglieder 3501 bis 4000 AN 10 Mitglieder 4001 bis 4500 AN 11 Mitglieder 4501 bis 5000 AN 12 Mitglieder 5001 bis 6000 AN 13 Mitglieder 6001 bis 7000 AN 14 Mitglieder für je weitere 1000 AN um ein Mitglied mehr Wahlvorschläge/Listen Kandidaten und Ersatzkandidaten Betriebsräte aus den Betrieben Unterstützungsunterschriften

  50. BR in den Betrieben / ZBR • Freistellung • Bei mehr als 150 AN ein BR • Bei mehr als 700 AN zwei BR • Bei mehr als 3000 AN drei BR BR K-See 160 WB 5 BR / 1 Freig. BR X-Stetten 205 WB 6 BR /1 Freig. Nacht & Nebel Bahn AG BR B-Dorf 120 WB 5 BR BR Z-Stadt 801 WB 12 BR / 2 Freig. BR A-Wald 420 WB 8 BR / 1 Freig. • Infrastruktur • Durch den Betriebsinhaber ZBRbei 1.705 AN 6 Mitglieder

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