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Präsentationsvorlage

Bericht aus dem Geschäftsbereich Pflege-, Alten- und Behindertenarbeit Ausblick auf das 5. SGB XI-Änderungsgesetz. Präsentationsvorlage. Klausur VRDW / GFK am 15. und 16.05.2014 Ulrich Christofczik Geschäftsbereich Pflege, Alten- und Behindertenarbeit. Fünftes SGB XI - Änderungsgesetz.

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Presentation Transcript


  1. Bericht aus dem GeschäftsbereichPflege-, Alten- und BehindertenarbeitAusblick auf das 5. SGB XI-Änderungsgesetz Präsentationsvorlage Klausur VRDW / GFK am 15. und 16.05.2014 Ulrich Christofczik Geschäftsbereich Pflege, Alten- und Behindertenarbeit

  2. Fünftes SGB XI - Änderungsgesetz • Was ist geplant? • Kritische Analyse der gesetzlichen Vorhaben •  Ausblick auf mögliche Auswirkungen und Optionen

  3. Dynamisierung & Leistungsanhebung (§§ 30, 36, 37, 38a, 39, 41, 42, 43, 45b, 123) • Es soll eine Dynamisierung aller Leistungen erfolgen, allerdings nicht im jährlichen Rhythmus, sondern: „Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erstmals im Jahre 2014, erneut im Jahre 2017, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung.“ (Gesetzestext § 30) • Die Höhe der geplanten Dynamisierung wird in der Gesetzesbegründung zu § 30 erläutert: „Die Anhebung um 4 vom Hundert ergibt sich aus einer stärkeren Berücksichtigung der sehr moderaten Inflationsentwicklung am aktuellen Rand.“

  4. Dynamisierung & Leistungsanhebung (§§ 30, 36, 37, 38a, 39, 41, 42, 43, 45b, 123) Kritische Analyse: Es wird „nur“ ein zweiter Termin für eine Prüfoption festgelegt (keine „echte“ jährliche Dynamisierung). Das Leistungsniveau bleibt auch mit den angehobenen Beträgen hinter dem Ausgangsniveau bei Einführung der Pflegeversicherung zurück. Auswirkungen und Optionen: Für die Verbraucher eine kleine Entlastung. Für die Leistungsanbieter in allen Sparten der pflegerischen Versorgung keine bemerkenswerte Effekte.

  5. Verhinderungspflege (§ 39) • Die Verhinderungspflege soll nun für sechs Wochen in Anspruch genommen werden können. • Außerdem sollen bis zu 50% des Kurzzeitpflegeanspruchs (806 €) für die Verhinderungspflege (unter Anrechung auf den Kurzzeitpflegeanspruch) genutzt werden können.

  6. Verhinderungspflege (§ 39) Kritische Analyse: Die Ausdehnung auf sechs Wochen verringert ohne Inanspruchnahme des 50% Leistungsbetrags der Kurzzeitpflegeanspruchs den kalendertäglich zur Verfügung stehende Betrag für die Verhinderungspflege um 13,34%. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nur 50% des Kurzzeitpflegeanspruchs für die Verhinderungspflege genutzt werden können, zumal das umgekehrt zu 100% möglich ist. Auswirkungen und Optionen: Die Verbraucher werden diese Option vermutlich insgesamt nur wenig (gegen Jahresende verstärkt) in Anspruch nehmen. Auf das Angebotsspektrum der Leistungserbringer im ambulanten Bereich hat die Ausweitung der Verhinderungspflege allenfalls zum Jahresende hin Auswirkungen.

  7. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40) • Die Leistungen für Pflegehilfsmittel sollen von 31 auf 40 € monatlich steigen. • Die Leistungen für einmalige wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sollen von 2.557 auf 4.000 € (in einer WG von 10.228 auf 16.000 €) steigen.

  8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40) Kritische Analyse: Die Steigerungsbeträge sind nicht sachlich/empririsch gemessen an den Bedarfen und Kosten begründet, sondern lediglich damit, dass die Beträge seit Einführung der Pflegeversicherung nicht erhöht wurden. Auswirkungen und Optionen: Vermutlich wird vor allem die Leistungssteigerung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einigen Betroffenen (in Verbindung mit dem erweiterten Tagespflegeanspruch und den neuen Unterstützungsmöglichkeiten bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 45b) eine Verlängerung ihres häuslichen Pflegearrangements ermöglichen. Die Leistungsanbieter im stationären Bereich werden vermutlich nur geringe Belegungseffekte erleben.

  9. Tages- und Nachtpflege (§§ 41, 87b, 123) • Die Tages- und Nachtpflege soll als eigenständige Leistung in der Pflegeversicherung statuiert werden. (§ 41) • Außerdem sollen auch Versicherte mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der sog. Pflegestufe 0 einen Zugang zur Tagespflege haben. (§ 123) • Die zusätzliche Betreuung in der Tagespflege soll auf alle Pflegebedürftigen ausgeweitet und auf das Betreuungsverhältnis auf 1:20 aufgestockt werden. (§ 87b)

  10. Tages- und Nachtpflege (§§ 41, 87b, 123) Kritische Analyse: Die Tagespflege wird systemisch aufgewertet. Die Ausweitung der zusätzlichen Betreuung auf alle Pflegebedürftigen stellt eine Vorgriffsleistung auf den neuen Pflegebegriff dar. Auswirkungen und Optionen: Es ist von einer verstärkten Inanspruchnahme der Tagespflege auszugehen. Deren Auswirkungen auf die stationäre Altenarbeit sind nur schwer einschätzbar. In den Einrichtungen wird die Ausweitung der zusätzliche Betreuung zu erheblichen Entlastungen führen. Gleichzeitig wird mit der gesetzlich verordneten Niedrigschwelligkeit eine weitere Deprofessionalisierung der Betreuung bewirkt. Die Tagespflege empfiehlt sich für das Portfolio der Leistungserbringer.

  11. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b) • Die Leistungen sollen für alle Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege geöffnet werden. • Die Kostenerstattungen sollen nun auch für Entlastungsleistungen (auch Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung) genutzt werden können. • Das halbe Sachleistungsbudget aus §§ 36 und 123 soll unter Anrechung auf den Sachleistungsanspruch umgewidmet werden können.

  12. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b) Kritische Analyse: Die Entlastungsleistungen stellen eine Vorgriffsleistung auf den neuen Pflegebegriff dar. Die Umwidmungsoption läutet eine Verschiebung von qualitätsgesicherten Leistungen in den niedrigschwelligen Hilfefesektor ein (Deprofessionalisierung). Auswirkungen und Optionen: Es ist anzunehmen, dass die Entlastungsleistungen vielen Pflegebedürftigen, besonders auch in Kombination mit der Erweiterung des Tagespflegeanspruchs, einen längeren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit ermöglichen. Auf wie viele Pflegebedürftige diese Annahme zutrifft und welche Auswirkungen das auf die stationäre Altenarbeit hat ist nur schwer einschätzbar. Die Auswirkungen der Umwidmungsoption auf die ambulanten Dienste ist nur schwer einschätzbar.

  13. Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (§ 45c) • Zusätzlich zu den bisherigen niedrigschwelligen Betreuungsangeboten soll künftig auch der Aufbau niedrigschwelliger Entlastungsangebote „insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung“ (§ 45c Abs. 3) gefördert werden. • Beide Angebote sollen auch Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegestufe 1 offenstehen, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen. • „Als grundsätzlich förderfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere in Betracht Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter.“ (§ 45c Abs. 3a)

  14. Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (§ 45c) Kritische Analyse: Es stellt sich die Frage, wie weit die gesonderte Ausweisung der Förderfähigkeit von Agenturen für haushaltsnahe Dienstleistungen etc. zu dem Primat der Niedrigschwelligkeit passt. Es wird keine Abgrenzung der Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 45c zu der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 36 getroffen. Auswirkungen und Optionen: Die vorgesehene Ausweitung verfolgt das Ziel des weiteren Ausbaus (und der Monetarisierung) ehrenamtlicher Arbeit. Frage ist, ob das Potential ehrenamtlich Helfender in dem benötigten Maße vorhanden ist. Durch die Förderung des Ausbaus niedrigschwelliger Entlastungsangebote wird eine zusätzlicher Versorgungssektor neben den ambulanten Diensten geschaffen bzw. gestärkt. Frage ist, wie groß wird dieser Sektor und wer beteiligt sich daran?

  15. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stat. Einr. (§ 87b) • § 87 b soll auf alle Bewohnerinnen und Bewohner ausgedehnt und das Betreuungsverhältnis soll auf 1:20 angehoben werden.

  16. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stat. Einr. (§ 87b) Kritische Analyse: Die Betreuung wird im Vorgriff auf den neuen Pflegebegriff erweitert. Mit der Ausweitung wird eine weitere, mit Beginn der Pflegeversicherung durch den eingeschränkten Pflegebegriff und die Einführung des § 87b eingeläutete Entprofessionalisierung der Betreuung vorangetrieben. Auswirkungen und Optionen: Die Arbeit vor Ort wird kurzfristig entlastet. Mittelfristig hat § 87b negative Auswirkungen auf die Attraktivität des Berufsbilds der Altenpflege.

  17. Grundsätze der Vergütungsfindung in amb. Einr. (§ 89 und § 120) • Seit der letzten Reform sind die Vergütungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand nach Leistungskomplexen zu bemessen. • Nach § 120 Abs. 3 SGB XI ist im Pflegevertrag jede Leistung oder Komplexleistung einschließlich aller hierfür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat ferner den Pflegebedürftigen vor Vertragsabschluss sowie bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt und den Kunden auf seine Wahlmöglichkeiten bei der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen hinzuweisen. Die Gegenüberstellung muss in der Regel schriftlich erfolgen, also etwa durch die Vorlage von zwei Kalkulationen für die Durchführung des konkreten Pflegeauftrages.

  18. Grundsätze der Vergütungsfindung in amb. Einr. (§ 89 und § 120) Kritische Analyse: Die mit der letzten Pflegereform eingeführte parallele Anwendung zweier Vergütungssysteme in der ambulanten Pflege - eine Angebotsgestaltung nach Leistungskomplexen und nach Zeiteinheiten - hilft den Betroffenen nicht und ist intransparent. Auswirkungen und Optionen: Die Regelungen sind durch ein tägliches Wahlrecht praktisch nicht umsetzbar.

  19. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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