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Das Patientenrecht in Frankreich Dr. Christian KAEMPF Zahnarzt Nationalrat der Zahnärztekammer

Das Patientenrecht in Frankreich Dr. Christian KAEMPF Zahnarzt Nationalrat der Zahnärztekammer. Chronologie. 1936 : Das Mercier-Gesetz « Der Begriff des Behandlungsvertrages » mit Sorgfalt und Aufmerksamkeit und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen behandeln

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Das Patientenrecht in Frankreich Dr. Christian KAEMPF Zahnarzt Nationalrat der Zahnärztekammer

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  1. Das Patientenrecht in Frankreich Dr. Christian KAEMPF Zahnarzt Nationalrat der Zahnärztekammer

  2. Chronologie • 1936 : Das Mercier-Gesetz « Der Begriff des Behandlungsvertrages » mit Sorgfalt und Aufmerksamkeit und nach wissenschaftlichen Erkenntnissen behandeln • 4. März 2002 : Das Kouchner-Gesetz Die Rechte der Patienten und der Nutzer des Gesundheitssystems Entschädigungen für Patienten nicht nur im Falle eines ärztlichen Fehlers, sondern auch bei therapeutischen Risiken Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  3. 21. Juli 2009 : Gesetz zu Krankenhausreform, Patienten, Gesundheit und Gebieten • Verstärkung der Sanktionen im Falle diskriminatorischer Behandlungsverweigerung • Verbesserung der Patienteninformation, auch hinsichtlich der Behandlungskosten (im Falle der Bereitstellung von medizinischen Geräten/Vorrichtungen) • Gründung der ARS (Regionale Gesundheitsagenturen) Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  4. Die wichtigsten Patientenrechte • Keine Diskriminierung • Ärztliche Schweigepflicht Zugang zu Behandlungen, die die höchstmögliche gesundheitliche Sicherheit garantieren • Freie Wahl des Arztes und der Behandlungseinrichtung • Recht auf palliative Behandlung und Sterbebegleitung • Recht auf Information über den Gesundheitszustand und Zugang zu gesundheitsrelevanten Daten • Recht auf Information über Kosten Recht auf freie und wissensbasierte Entscheidung Recht auf Benennung einer Vertrauensperson Persönliche Krankenakte • Beteiligung der Nutzer an der Funktionsweise des Gesundheitssystems • Anspruch auf Entschädigung im Schadensfall Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  5. KEINE DISKRIMINIERUNG - Sanktion bei diskriminierender Behandlungsverweigerung ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT - Informationsaustausch in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen - Anpassung der Regelung der ärztlichen Schweigepflicht an neue Technologien Dr. Christian KAEMPF - IZZ - 29 . Juni 2012 - Strasbourg

  6. ZUGANG ZU BEHANDLUNGEN, DIE DIE HÖCHSTMÖGLICHE GESUNDHEITLICHE SICHERHEIT GARANTIEREN - Therapie mit anerkannter Wirksamkeit - keine unverhältnismäßigen Risiken im Vergleich zum erwarteten Nutzen • FREIE WAHL DES ARZTES UND DER GESUNDHEITSEINRICHTUNG - Rechtsgrundsatz • ANSPRUCH AUF PALLIATIVE BEHANDLUNG UND AUF STERBEBEGLEITUNG - Grundprinzip Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  7. RECHT AUF INFORMATION ÜBER DEN GESUNDHEITSZUSTAND UND ZUGANG ZU GESUNDHEITSRELEVANTEN DATEN Information über: - verschiedene Untersuchungen - Behandlungsmöglichkeiten : Nutzen ? - Risiken und Folgen: häufig, schwerwiegend, im Normalfall vorhersehbar - andere Lösungen Informationspflicht für alle Angehörigen des Berufszweiges - im Einzelgespräch - mit allen Mitteln: mündlich, schriftlich etc. Wird nicht informiert, so gilt dies, über den Verlust einer Behandlungsmöglichkeit hinaus, als Zufügung von Schaden Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  8. RECHT AUF INFORMATIONEN ÜBER KOSTEN - im Falle eines dem Patienten angepassten medizinischen Gerätes muss differenziert informiert werden über: - den Verkaufspreis - den Preis der damit verbundenen ärztlichen Leistungen - den Erstattungstarif (Erstattung durch die Krankenkassen) - die Rückverfolgbarkeit und Sicherheit der verwendeten Materialien Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  9. RECHT AUF FREIE UND WISSENSBASIERTE ENTSCHEIDUNG - der Ausdruck des Patientenwillens nach Information muss respektiert werden - der Patient muss über die Folgen seiner Entscheidungen informiert werden Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  10. RECHT AUF BENENNUNG EINER VERTRAUENSPERSON • PERSÖNLICHE KRANKENAKTE + UNTERLAGEN ZUR MEDIKAMENTIERUNG Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  11. ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG IM SCHADENSFALL - nosokomiale Infektionen (im Krankenhaus erworben) - Verschuldenshaftung - Versicherungspflicht für freie Berufe Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  12. PATIENTENRECHTE IM ZAHNÄRZTLICHEN BEREICH DER KOSTENVORANSCHLAG UMFASST: NEU - den Preis des Gerätes oder der Vorrichtung, getrennt vom Preis der ärztlichen Leistung - den Herstellungsort - die verwendeten Materialien Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  13. DAS ÄRZTLICHE HONORAR - frei wird maßvoll unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt: + Schwierigkeit + finanzielle Situation des Patienten + Erfahrung und Bekanntheit des Arztes + besondere Umstände - der Kostenvoranschlag ist obligatorisch - je nach Umfang des Kostenvoranschlags muss eine Bedenkzeit eingeräumt werden Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  14. KLAGEMÖGLICHKEIT DES PATIENTEN • Gegen einen Arzt kann bei der Ärztekammer des Départements Klage eingereicht werden • Wenn die Parteien sich nicht einigen: Disziplinarkammer • Deontologische Sanktionen • Keine finanziellen Regelungen im Rahmen der Sanktionen • Finanzielle Regelungen werden durch die Versicherung getroffen (Berufshaftpflicht des Arztes) Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  15. KOMPETENZ UND WEITERBILDUNG • Der Arzt darf keine Behandlungen durchführen, die seine Kompetenz überschreiten • Er ist verpflichtet, sich ständig weiter zu bilden: « Ständige berufliche Weiterbildung » • Diese Weiterbildung wird durch die Ärztekammern überwacht Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

  16. VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Dr. Christian KAEMPF - IZZ – 29. Juni 2012 - Strasbourg

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