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Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!. Datenschutz. Warum Datenschutz? Was wird geschützt? Für wen gilt das BDSG? Konsequenzen Beauftragter für den Datenschutz Verstöße. Warum Datenschutz?. Grundgesetz Art. 1 „Menschenwürde“ Grundgesetz Art. 2

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Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

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Presentation Transcript


  1. Datenschutz? Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

  2. Datenschutz • Warum Datenschutz? • Was wird geschützt? • Für wen gilt das BDSG? • Konsequenzen • Beauftragter für den Datenschutz • Verstöße

  3. Warum Datenschutz? • Grundgesetz Art. 1 • „Menschenwürde“ • Grundgesetz Art. 2 • „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ • Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung • Bundesdatenschutzgesetz

  4. Was wird geschützt? • personenbezogene Daten • bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen • Datenverarbeitungsanlagen oder Karteien

  5. personenbezogene Daten • Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse: • Name • Anschrift • Größe • Foto • Telefonnummer • betriebl. Nebenstelle • E-Mail-Adresse (!)

  6. Für wen gilt das BDSG? • Öffentliche Stellen und • Nichtöffentliche Stellen, • die personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten

  7. Konsequenzen • Prüfung ob die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung zulässig ist (Verbotsprinzip) • Benachrichtigung und Auskunft an den Betroffenen • Einrichtung zum Schutz der pbDaten • Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz ab mehr als 4 Arbeitnehmern

  8. Einrichtung zum Schutz der pers. bezogenen Daten • Technische und organisatorische Maßnahmen §9 BDSG • Vertraulichkeit • Verfügbarkeit • Integrität

  9. Beauftragter für den Datenschutz

  10. Bestellung des DSB • keine Interessenkonflikte • Zuverlässigkeit • der Geschäftsführung direkt unterstellt • erforderliche Fachkunde

  11. Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm ) • Computerexperte • Anwendung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und der den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften • Kenntnisse der betrieblichen Organisation • didaktische Fähigkeiten

  12. Fachkunde (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm ) • psychologisches Einfühlungsvermögen • Organisationstalent • angemessener Umgang in Konflikten um seine Person, seine Funktion und seine Aufgabe

  13. Aufgaben des DSB • Wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften für den Datenschutz hin • Schulung der Mitarbeiter • Durchführung der Vorabkontrolle bei sensiblen personenbezogenen Daten

  14. bei Verstoß gegen BDSG • §43 Bußgeldvorschriften • vorsätzliche und fahrlässige Handlungen z.B. fehlende Bestellung eines bDSBbis zu 25.000 € z.B. unbefugtes Erheben oder Verarbeiten von nicht allgemein zugänglichen Daten Bis zu 250.000 €

  15. bei Verstoß gegen BDSG • 17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW 5.9 Kleine Gefälligkeiten - kein Kavalierdelikt!

  16. bei Verstoß gegen BDSG • §44 Strafvorschriften • z.B. vorsätzliche Handlung bei der unbefugten Verarbeitung in der Absicht sich oder einen anderen zu bereichern bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe

  17. bei Verstoß gegen BDSG • 17. Datenschutzbericht 2005 der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW 5.2 Dubiose Datenverarbeitung im Call-Center

  18. Was ist zu tun? • Bestellung eines DSB • Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -nutzung, -speicherung • Mitarbeiterschulung • Erstellen eines Verfahrensverzeichnisses • Einrichtung von Schutzmaßnahmen

  19. externer bDSB • Der betriebliche Datenschutz-beauftragte kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle sein §4f Abs.2 Satz 2 BDSG • (externer Datenschutzbeauftragter)

  20. Datenschutz ist Kundenschutz www.datenschuetzer24.de

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