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Berufsrecht

Berufsrecht. Altenpflege als Beruf: Entwicklung. Bis ins 20. Jhd: unentgeltliche Tätigkeit 1906: Vorschriften über die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonal (Deutschland) „Sozialpflege“ ↔ „Krankenpflege“ Deutschland 1969: Altenpflege als Beruf in NRW Ausbildungsverordnung

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Presentation Transcript


  1. Berufsrecht

  2. Altenpflege als Beruf: Entwicklung • Bis ins 20. Jhd: unentgeltliche Tätigkeit • 1906: Vorschriften über die staatliche Prüfung von Krankenpflegepersonal (Deutschland) • „Sozialpflege“ ↔ „Krankenpflege“ • Deutschland • 1969: Altenpflege als Beruf in NRW • Ausbildungsverordnung • 90er Jahre: 3jährige Altenpflegeausbildung • 17 Ausbildungsregelungen in 16 Bundesländern • 2000: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege

  3. Ausbildungsregelungen 1997: Bund Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 2004: Art 15a B-VG Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe • SozialbetreuungsberufeGe der Länder • Heimhelferinnen und Heimhelfer, • Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt • a) Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer A), • b) Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer BA), • c) Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer BB), • Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt • a) Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer A), • b) Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer F), • c) Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer BA), • d) Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB, Diplom-Sozialbetreuer BB). 2007 - 2009

  4. Ärztliche Pflichten • Ärzte schulden die persönliche Behandlung (praktische und Fachärzte); vgl § 49 Abs 2 ÄrzteG • Pflicht zur Anamnese + fachkundiger Untersuchung: Diagnose + Indikationsstellung • Wenn nötig: Weiterverweisung an Facharzt oder zu stationärer Behandlung • Sachgemäße Therapie • Ärztliche Informations- und Beratungspflichten sind Haupt- und nicht nur Nebenpflichten • Behandlung nach dem letzten Stand der Wissenschaft + sichere Methoden: Aufklärung auch darüber ! • Der Arzt darf die Erste Hilfe im Falle drohender Lebensgefahr nicht verweigern; § 48 ÄrzteG • Fortbildungspflicht

  5. Nebenpflichten: § 51 ÄrzteG Dokumentationspflicht über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten … erforderlichen Daten zu führen Auskunftserteilung alle Auskünfte; ausgenommen therapeutisches Privileg bei psychisch kranken Patienten Aufbewahrung der Dokumentation: 10 Jahre Krankenanstalten: 30 Jahre Einsichtsrecht Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen. Bei Entlassung: Arztbrief ist unverzüglich zu erstellen Werbebeschränkung und Provisionsverbot; § 53 ÄrzteG

  6. Verschwiegenheits- und Meldepflicht: § 54 ÄrzteG (1) Arzt und Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist, 2. Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind, 3. die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat, 4. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber Krankenversicherungsträgern, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.

  7. Anzeigepflicht: § 54 ÄrzteG (4) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung herbeigeführt wurde, so hat der Arzt, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. Gleiches gilt im Fall des Verdachts, dass eine volljährige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist. (5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (§ 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. (6) Bei einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzung hat der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. Nach Abs. 5 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten.

  8. Ärztliche Aufklärungspflicht • … ist die Pflicht über Art und Schwere, mögliche Gefahren und schädliche Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung sowie über alternative Behandlungsmethoden aufzuklären • Rechtsgrundlagen • Persönlichkeitsrecht auf Selbstbestimmung erfordert Klarheit über Entscheidungsvoraussetzungen • Weitere Normen: KAKuG + L-KAGs, ÄrzteG, Aids-G, FMedG, BlutsicherheitsG etc • Rechtzeitig • Patienten müssen ihre Entscheidung in Ruhe und ohne Druck treffen können; angemessene Überlegungsfrist • Umfang • Diagnose-, Verlaufs-, Therapie- und sog Risikoaufklärung

  9. Übertragung ärztlicher Tätigkeiten - § 50a ÄrzteG • Anordnungsbefugnis • Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen; § 49 Abs 3 ÄrzteG • Übertragung an Laien • Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an (1) Angehörige des Patienten, (2) Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an (3) Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen, übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen; § 50a ÄrzteG

  10. Übertragung ärztlicher Tätigkeiten - § 50b ÄrzteG • Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an • 1. Betreuungskräfte im Anwendungsbereich des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oder • 2. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausüben • Tätigkeiten • 1. die Verabreichung von Arzneimitteln • 2. das Anlegen von Bandagen und Verbänden • 3. die Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln, • 4. die Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens, • 5. einfache Wärme- und Lichtanwendungen sowie • 6. weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den Z 1 bis 5 genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad sowie vergleichbare Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt aufweisen. • (3) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Personen, die Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, begleiten und unterstützen, nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 übertragen (persönliche Assistenz). • (4) Der Arzt hat 1. der Person gemäß Abs. 1 oder 3 im erforderlichen Ausmaß die Anleitung und Unterweisung zu erteilen, 2. sich zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 oder 3 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, und 3. die Person gemäß Abs. 1 oder 3 auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. (5) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder 3 hat befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, schriftlich zu erfolgen.

  11. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe • Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegehelfer • Keine eigenmächtige Heilbehandlung; § 4 GuKG • Fortbildungspflicht; § 63 GuKG – Anstaltsträger hat vorzusorgen; § 4 Abs 2 GuKG • Hilfeleistungspflichtim Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung; § 4 Abs 3 GuKG • Dokumentationspflicht; § 5 GuKG • Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung und Pflegemaßnahmen • Aufbewahrung 10 Jahre (bei freiberuflicher Tätigkeit) • Einsichtsrecht von Patienten • Auskunftspflicht; § 9 GuKG • Verschwiegenheitspflicht; § 6 GuKG • Anzeigepflicht; § 7 GuKG • Meldepflicht; § 8 GuKG

  12. Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege • Tätigkeiten; §§ 13 ff GuKG • Eigenverantwortliche • Mitverantwortliche • interdisziplinäre • Führungsaufgaben; § 26 GuKG • Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt oder an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen • Sonderausbildung notwendig; § 72 GuKG

  13. Strafrecht

  14. Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB • (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. • (2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder 1. …. [Verwandtschafts- Schwägerschaftsverhältnis mit dem Täter] 3. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.[früher bestehendes Privileg für Gesundheitsberufe wurde ab 2011 auf alle Personen ausgedehnt] 4. ….

  15. Nötigung (§ 105 StGB) • Diese liegt vor, wenn jemand durch Gewalt, Drohung oder sittenwidrigen Druck dazu veranlasst wird, etwas Bestimmtes zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beispiel: Eingeben von Nahrung und Flüssigkeit oder Körperpflege gegen den Willen der betroffenen Person ist nur zulässig, wenn es im jeweiligen Fall nicht den guten Sitten widerspricht.

  16. Eigenmächtige Heilbehandlung § 110 StGB (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können. (3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zuverfolgen [sog  Privatanklagedelikt !] ↔ Offizialdelikt

  17. Verletzung von Berufsgeheimnissen: § 121 StGB (1) (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung der Heilkunde, der Krankenpflege, der Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder Vornahme medizinisch-technischer Untersuchungen oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich kraft seines Berufes anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  18. Verletzung von Berufsgeheimnissen: § 121 StGB (2) (3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit anvertraut worden oder zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen worden ist. (4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen. (5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. (6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu verfolgen.

  19. Sterbehilfe Die folgende Unterscheidung ist wichtig für Patientenverfügungen. Zu unterscheiden ist zwischen: • Aktive • Ein Tun führt zum Todeseintritt: Abschalten eines Geräts • Passive • Ein Unterlassen führt zum Todeseintritt: zB Nichtaufnahme einer Behandlung • direkte • ärztliche Maßnahmen in der Absicht, das Leben zu verkürzen; sie sind immer rechtswidrig! • indirekte • Lebensverkürzung ist Nebeneffekt einer medizinischen Behandlung • Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB) • Beihilfe zum Selbstmord (§ 78 StGB) • Die Sterbehilfeorganisationen Exit und Dignitashaben 2011 zusammen "354 Personen in den Tod begleitet", berichtet die Neue Zürcher Zeitung

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