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Formen der Haftung auf SchadErs

Formen der Haftung auf SchadErs. aus Vertrag. aus unerlaubter Handlung (Delikt). A schlägt den ihm unbekannten B nieder und verletzt ihn (§ 823 I) Ein Fußgänger wird verletzt, als C mit seinem PKW schleudert und auf den Gehweg gerät (§ 7 StVG).

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Formen der Haftung auf SchadErs

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  1. Formen der Haftung auf SchadErs aus Vertrag aus unerlaubter Handlung (Delikt) A schlägt den ihm unbekannten B nieder und verletzt ihn (§ 823 I) Ein Fußgänger wird verletzt, als C mit seinem PKW schleudert und auf den Gehweg gerät (§ 7 StVG) • Bei Lieferung der Kaufvertragssache beschädigt der Verkäufer den Hausflur (§ 280 I) • Die vom Unternehmer konstruierte Maschine er-bringt nicht die vereinbarte Mindestleistung (§ 634 Ziff. 4)

  2. Verschuldenshaftung Formen Regelungsziel Das schadensstiftende Verhalten wird nur zugerechnet, wenn dem Schädiger ein Schuldvorwurf gemacht werden kann Anderenfalls keine Haftung • Vorsatz = Wissen und Wollen der gesetzlichen Tatumstände • Fahrlässigkeit (§ 276 II): Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

  3. Haftung ohne Verschulden Regelungsziel Beispiel Haftung als Fahrer oder als Halter eines Kraftfahrzeugs (§§ 7, 18 StVG) Gilt auch, wenn der Unfall nach Ohnmacht des Fahrers eintritt Auf Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an • Die Haftungsfolge (Schadensersatz) tritt ein, ohne dass es auf den persönlichen Schuldvorwurf ankommt • Grund: besonders gefährliche Tätigkeit (Kfz fahren, Betreiben einer umweltgefährlichen Anlage)

  4. Haftung für vermutetes Verschulden Regelungsziel Beispiel Eltern haften für durch ihre Kinder verursachte Schäden, ohne dass der Geschädigte ihnen Verschulden nachweisen muss (§ 832 I 1) Gelingt den Eltern der Nachweis sorgfältigen Verhaltens, entfällt die Haftung (§ 832 I 2) • Haftungstatbestand wird ohne Prüfung von Vorsatz und Fahrlässigkeit erfüllt • Der Schädiger kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat

  5. Arten von Schuldverhältnissen(vgl. §§ 241, 311) Vertragliches SchuldV Gesetzliches Schuldverh ForderungsR des Gläubigers gegenüber Schuldner Rechtsgrund: Gesetz Beispiele: Verkehrsunfallopfer als Gläubiger eines Schadens-ersatzanspruchs gegen den Schädiger (§ 823 I) Entreicherter als Gl. eines Anspruchs aus § 812 I 1 auf Herausgabe auf Restitution • ForderungsR des Gläubigers gegenüber Schuldner • Rechtsgrund: Vertrag • Beispiele: • Verkäufer als Gläubiger des Kaufpreisanspruchs • Verkäufer als Schuldner des Lieferanspruchs

  6. Vergleich „natürlicher“ Haftungstatbestand mit § 823 I BGB Voraussetzungen eines einfachen (fiktiven) delikt. Tatbestandes Grundtatbestand § 823 I Handlungsformen Positives Tun Unterlassen (gleichwertig, wenn Garantenpflicht +) Rechtswidrig + schuldhaft Verletzung best. geschützter Rechtsgüter + Schaden Kausalität Hdlg. -> verletztes Rechtsgut Rechtsgut -> Schaden • (menschliche) Handlung • Eintritt des Schadens • Verknüpfung Handlung-Schaden (sog. Kausalität)

  7. Aufbau des deliktischen Grundtat-bestandes (§ 823 I) Voraussetzungen § 823 I Zuordnungselemente „nat. Tb“ Ausprägung Schaden Handlung Kausalität (bewertete) Handlung (bewertete Handlung (persönliche Vorwerf-barkeit) • Obj. Verletzungstatbestand • Rechtsgut • Verletzungshandlung • Kausalität • Rechtswidrigkeit • Verschulden • Vorsatz oder • Fahrlässigkeit

  8. Vergleich § 823 I - § 823 II § 823 I § 823 II Identische Merkmale Verletzungshandlung Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Zu unterscheidendes Merk-mal Verletzung von Gesetzen, die zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen • Identische Merkmale • Verletzungshandlung • Kausalität • Rechtswidrigkeit • Verschulden • Zu unterscheidendes Merk-mal • Numerus clausus absolut geschützter Rechtsgüter

  9. Rechtsgüter und Rechte des § 823 I Persönliche Schutzgüter Sachliche Schutzgüter Eigentum Besitz Gewerbebetrieb Sonstige absolute Rechte, z. B . Patentrechte Nicht: Vermögen als solches • Leben • Körper • Gesundheit • Freiheit • Allgemeines Persönlichkeits- recht (Bild, Intimsphäre)

  10. § 826 BGB Voraussetzungen Rechtsfolge Verpflichtung zum Schadensersatz, §§ 249 ff. • Verletzungshandlung • Sittenwidrig ( -> unter Verletzung des Anstands-gefühls) • Eintritt des Schadens • Kausilität • Vorsatz (-> wissentlich und willentlich)

  11. § 826 BGB sittenwidrig Beispiele Planmäßige Schadenszufü-gung, evtl. gemeinsam mit Anderen Zahlungsverweigerung durch Versicherung, obwohl Anspruch des Geschädigten offensichtlich besteht und dieser in schwere Not gerät • Verstoß gegen das An-standsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (RG) • bzw. Unvereinbarkeit mit den Wertungen der Rechts-und Sittenordnung • plus Verwerflichkeit des Verhaltens

  12. § 826 BGB vorsätzlich Beispiele Vorsätzliche Herbeiführung eines Unfalles zur Abrech-nung eines Versicherungs-schadens (mit Verletzung des Unfallopfers) Verneint: Einbau einer Programmsperre in Computer (expirationdate), wenn Hersteller dies für rechtlich erlaubt hält • Wissen und Wollen der gesetzlichen Tatbestände • Für Sittenwidrigkeit ist nur Kenntnis der Umstände, nicht die rechtl. Wertung erforderlich • Vorsatz muss sich auf Schaden erstrecken, aber nicht auf alle konkreten Folgen der Handlung

  13. Kausalität Äquivalenztheorie Adäquanztheorie Ursächlich sind nur solche Umstände, deren Vorliegen die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht unerheblich erhöht haben Oder negativ: der Schadens-eintritt darf nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrschein-lichkeit liegen Relevanz: Zivilrecht • Ursächlich sind alle Umstän-de, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele (bei Unterlassen: „hinzugedacht“) • Idee: alle Ursachen haben gleiche Bedeutung und sind gleichwertig • Relevanz: Strafrecht

  14. Mehrere Verursacher Bezeichnung Beispiele 2 Schädiger, wenn der einz. Beitrag nicht ausreicht Urheberzweifel: Wer wars? 2 Schädiger, wenn jeder Beitrag ausgereicht hätte Jeder Schädiger hat einen festzustellenden Teil des Gesamtschadens verwirklicht • Kumulative K. • Alternative K. • Konkurrierende K. • Teilkausalität

  15. Arten der Kausalität Haftungsbegründende K. Haftungsausfüllende K. Verbindet das verletzte Rechtsgut und dem eingetretenen Schaden Adäquanz Schutzzweck der Norm • Verbindet die Verletzungs-handlung mit dem verletzten Rechtsgut • Adäquanz • Beweis des ersten Anscheins

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