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Vollzug TG NHG in den Gemeinden: Vieles erreicht, noch einiges zu tun

Vollzug TG NHG in den Gemeinden: Vieles erreicht, noch einiges zu tun. Gesetzliche Grundlage für die Schutzanordnung durch die Gemeinden.

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Vollzug TG NHG in den Gemeinden: Vieles erreicht, noch einiges zu tun

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Presentation Transcript


  1. Vollzug TG NHG in den Gemeinden: Vieles erreicht, noch einiges zu tun

  2. Gesetzliche Grundlage für die Schutzanordnung durch die Gemeinden • NHG-TG § 10: Gemeinden sichern Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte durch Reglemente oder Nutzungspläne nach Baugesetz sowie durch Anordnungen über erhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid • NHG-TG § 2, Abs. 4: erhaltenswerte Objekte können sein: Siedlungen, Siedlungsteile, Baugruppen, Bauten, Bauteile oder Anlagen samt Ausstattung und Umgebung von kulturgeschichtlicher Bedeutung • NHG-TG § 27: Frist für die Umsetzung 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1994

  3. Gesetzliche Grundlage für die Schutzanordnung durch die Gemeinden • NHG-TG §2, Abs 2: Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich vor allem aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden • VNHG-TG §43: Zu den kantonalen Inventaren und Grundlagen gehören namentlich der kantonale Richtplan, das Inventar der Kunstdenkmäler, das Hinweisinventar sowie das Inventar der kirchlichen Kunst • Kantonaler Richtplan 2009, 1.9: Festsetzung betr. Kulturobjekte: „Auf der Basis der Hinweisinventare regeln die Gemeinde den Schutz und die Pflege der erhaltenswerten Bauten.“

  4. Das Hinweisinventar • Erstinventar: 1972-2000 sukzessive Erfassung der historischen Einzelbauten • für 217 Orts- oder Einheitsgemeinden 234 Bände • Revision seit 2000: Einheitliche Inventare für die neuen Politischen Gemeinden als Grundlage für Ortsplanungsrevisionen. • Nachführen von baulichen Veränderungen einschliesslich Abbrüchen, Berücksichtigung von neuen Erkenntnissen aus Literatur und Bauforschung, Beurteilung von neuen Generationen von Bauten. • Stand 2010: Revidierte Inventare für 41 Gemeinden in 92 Bänden rund 17500 Gebäudedatensätze. • Ausblick 2011: Das Inventar wird mit komfortablen Recherchemöglichkeiten für jedermann zugänglich im Internet aufgeschaltet.

  5. Stand der Unterschutzstellungsprüfung von Kulturobjekten durch die Gemeinden • Rund 4500 Bauten im Kanton sind eigentümerverbindlich unter Schutz gestellt. • 39 Gemeinden haben keine Pendenzen im Vollzug des Erstinventars bzw. des revidierten Inventars • 28 Gemeinden haben keine Pendenzen im Vollzug des Erstinventars, sind aber im Besitz eines revidierten Inventars • 13 Gemeinden haben Pendenzen im Vollzug, die anlässlich der Genehmigung der Ortsplanung mit Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt festgehalten wurden.

  6. Aufgaben bei der Unterschutzstellungsprüfung von Kulturobjekten durch die Gemeinden • Objekte mit der Einstufung „besonders wertvoll“ sind unter Schutz zu stellen • Bei Objekten mit der Einstufung „wertvoll“ ist die Unterschutzstellung zu prüfen: • a) Unterschutzstellung • b) Aufnahme in den kommunalen Richtplan als schützenswerte Baute • c) Nichtunterschutzstellungsentscheid mit Begründung

  7. Verfahren bei der Unterschutzstellungsprüfung von Kulturobjekten durch die Gemeinden • Der Kulturobjekteplan inklusive die Nichtunterschutzstellungsentscheide sind öffentlich aufzulegen • Die Auflage ist gemeindeüblich bekannt zu machen • Die Auflage des Kulturobjekteplans ist den gemäss NHG einsprachelegitimierten Organisationen schriftlich mitzuteilen.

  8. Ziel der Unterschutzstellungsprüfung von Kulturobjekten • in einer Zeit des immer schneller werdenden Wandels bleiben prägende Elemente des Thurgaus bewahrt • in einem nicht immer einfachen Umfeld wird Rechtssicherheit geschaffen • Baugesuche können rascher und effizienter behandelt und einem Entscheid zugeführt werden

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