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Strafbestimmungen des SVG Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall / Entwendung zum Gebrauch

Kantonspolizei. Strafbestimmungen des SVG Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall / Entwendung zum Gebrauch. 12. November 2007. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Art. 92 SVG. Art. 92 Abs 1 SVG: Pflichtwidriges Verhalten i. e. S.

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  1. Kantonspolizei Strafbestimmungen des SVGPflichtwidriges Verhalten bei Unfall / Entwendung zum Gebrauch 12. November 2007

  2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Art. 92 SVG • Art. 92 Abs 1 SVG: Pflichtwidriges Verhalten i. e. S. • Dies ist ein Delikt gegen die Rechtspflege. Es geht um die möglichst genaue Abklärung des Unfallgeschehens im Interesse der oder des Geschädigten, aber auch der Rechtspflege • Folglich handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt und um ein abstraktes Gefährdungsdelikt • Art. 51 SVG sowie Art. 54 – 56 VRV regeln die Pflichten der Unfallbeteiligten. Es wird unterschieden, ob Personenschaden oder nur Sachschaden entstanden ist • Grundsatz: Bei Unfällen mir Motorfahrzeugen und Fahrrädern haben alle Beteiligen anzuhalten und den Verkehr zu sichern • Dies gilt bei allen Unfällen, auch dort wo es nur Sachschaden gibt Betreff

  3. Unfälle mit Sachschaden • Der Schädiger muss den Geschädigten sofort benachrichtigen. • Er hat seine Personalien mit Namen und Adresse bekannt zu geben • Ist dies nicht möglich, muss die Polizei verständigt werden; vgl. Art. 51 Abs 3 SVG; • Diese Variante ist unter dem Blickwinkel von Art. 91a SVG ( Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ) von einer gewissen Bedeutung Betreff

  4. Unfälle mit Personenschaden • Ist zumindest eine Person verletzt, so müssen in erster Linie der Lenker, aber auch andere Beteiligten, die Polizei avisieren • Diese Benachrichtigung kann unterbleiben im Falle von kleinen Schürfungen und Prellungen von Drittpersonen, oder bei nur geringfügigen Verletzungen des Lenkers, seiner Angehörigen oder Familiengenossen; Art. 56 Abs 2 VRV • Darüber hinaus gilt: Alle Beteiligten, auch die Mitfahrer, haben soweit zumutbar, Hilfe zu leisten • Alle Beteiligten, auch Mitfahrer, müssen bei der Feststellung des Tatbestandes mitwirken • Sie dürfen die Unfallstelle ohne Zustimmung der Polizei nicht verlassen, ausser: Betreff

  5. Unfälle mit Personenschaden ( II ) • Um Hilfe zu holen • Die Polizei herbeizurufen • Hilfe für sich selbst zu organisieren; Art. 51 Abs 2 SVG Betreff

  6. Besondere Avisierungspflichten • Beschädigung von Signalen: Art. 98 Abs 2 SVG • Verkehrshindernisse, die sich nicht beseitigen lassen • Flüssigkeiten, die eine Gewässerverunreinigung nach sich ziehen können; vgl. Art. 54 Abs 1 und 2 VRV • Bei Unfällen auf Bahnübergängen ist zudem die Bahnverwaltung zu avisieren: Art. 51 Abs 4 SVG • Art. 51 SVG regelt nur das Verhalten bei Unfällen, die mit Motorfahrzeugen oder unter Beteiligung von Fahrrädern geschehen sind • Bei andern Unfällen, z.B. Fussgänger – Pferd, ist Art. 92 SVG nicht anwendbar. Betreff

  7. Täterschaft • Alle an einem Unfall beteiligten Personen können Täter sein: • Der Fahrzeugführer hinsichtlich der Meldepflicht • Mitfahrer bezüglich der Sicherungspflicht und der Präsenzpflicht • Anderweitig Beteiligte: soweit es sich um Dritte handelt, die den Unfall provoziert haben ( blenden mit einer Taschenlampe z.B. ) • Unbeteiligte, dort wo es Verletzte gab ( soweit zumutbar … ) • Erfasst ist auch derjenige, der bloss annimmt, oder annehmen muss, er habe den Unfall verursacht ( 83 IV 39 ) • Art. 92 Abs 1 SVG ist eine Übertretung; somit ist Gehilfenschaft und Versuch straflos Betreff

  8. Führerflucht; Art. 92 Abs 2 SVG • Stellt die qualifizierte Form des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall dar • Es gilt, nebst der Abklärung des Unfallgeschehens auch die Hilfeleistung für Verletzte zu sichern • Täterkreis: • Führer eines Fahrzeuges ( motorisiert oder ohne Motor ) • Verletzung oder Tötung einer Person bei einem Unfall • Unabhängig ob Verschulden vorliegt ( 124 IV 79 ) • Da es sich um ein Vergehen handelt, ist Gehilfenschaft möglich • Es ist unmassgeblich, wie der Grad der Verletzungen des Opfer ist. Auch einfache Schürfungen oder Prellungen genügen; 122 IV 356 • Ausnahme: absolut geringfügige, praktisch bedenkenlose Schäden; 83 IV 42 Betreff

  9. Tathandlung • Der Täter ergreift als Fahrzeugführer die Flucht, wenn er: • Unfallstelle mit oder ohne Auto • Sofort oder später nach dem Unfall • Ohne Erlaubnis der Polizei verlässt, oder • Wenn er am Unfallort seine Beteiligung am Unfall verschleiert; z. B. wenn er sich als blosser Zuschauer aufführt; 101 IV 333 • Die Entfernung ist ohne Erlaubnis nur dann zulässig, wenn: • Hilfe geholt wird • Die Polizei avisiert werden muss, aber dann auch nur, wenn die Unfallstelle gesichert und die Opfer versorgt worden sind, sowie Name und Adresse den Opfern und Dritten vollständig mitgeteilt worden sind Betreff

  10. Tathandlung ( II ) • Die Tat kann sowohl vorsätzlich wie fahrlässig begangen werden. Das Strafmass ist streng, da nur Freiheitsstrafe vorgesehen ist. • Gemäss Art. 16c Abs 1 lit. e wird der Führerausweis für mindestens 3 Monate entzogen • Konkurrenzen: Art. 92 Abs 2 geht als lex specialis Art. 128 StGB vor. Letztere Bestimmung findet dann Anwendung, wenn der Täter sich nicht entfernt, aber am Unfallort passiv bleibt. Ebenfalls Anwendung findet Art. 128 StGB, wenn der Täter nicht Lenker, sondern Dritter ist, oder ein Reiter • Konkurrenz ist möglich durch Unterlassung mit Art.111 und/oder 122ff StGB Betreff

  11. Entwendung zum Gebrauch; Art. 94 SVG • Es gibt 3 Tatbestandsvarianten: • Eigentliche Entwendung zum Gebrauch • Führen eines entwendeten Fahrzeuges, resp. das Mitfahren • Verwenden eines anvertrauten Motorfahrzeuges zu offensichtlich nicht ermächtigten Fahrten • In diesen Fällen ist Art. 141 StGB nicht anwendbar; Art. 94 Ziff. 4 SVG Betreff

  12. Entwendung zum Gebrauch i.e.S.; Art. 94 Ziff. 1 SVG • Objektiv: der Täter bemächtigt sich gegen den Willen des Berechtigten eines Motorfahrzeuges • Der Täter begeht einen Gewahrsamsbruch • Selbst der Eigentümer kann Täter sein, wenn der Gewahrsam bei einem Dritten liegt, z. B. in Ausübung eines Mietvertrages oder Retentionsrechts • Subjektiv: Absicht, vorübergehend das Fahrzeug zu gebrauchen • Wird das Fahrzeug unter Drohungen abgenötigt, so ist der Tatbestand von Art. 156 StGB erfüllt. Handelt der Täter in Aneignungsabsicht, so ist Art. 139 StGB anwendbar • Antragsdelikt, wenn der Täter Angehöriger des Halters ist; Art. 94 Ziff.1 Abs 2 Betreff

  13. Führen eines entwendeten Fahrzeuges / Mitfahren • Strafbar macht sich auch, wer ein entwendetes Motorfahrzeug lediglich führt oder darin mitfährt • Aus subjektiver Sicht muss der Täter vor Anbeginn der Fahrt von diesem Umstand Kenntnis gehabt haben. Kenntnisnahme während der Fahrt ist nicht von Bedeutung, auch wenn der Täter dann unbekümmert weiterfährt Betreff

  14. Eigenmächtige Verwendung eines anvertrauten Motorfahrzeuges;Art. 94 Ziff. 2 SVG • Als Übertretung ausgestaltet und nur auf Antrag verfolgt • Es geht um Fahrten, für welche der Fahrer keine Berechtigung hat. Zu denken ist an einen Garagisten, der das Fahrzeug zu anderen Fahrten als Kontrollfahrten verwendet, oder der Chauffeur, der das Dienstfahrzeug zu Privatfahrten gebraucht • Grundsätzlich reicht eine Fahrt • Die Überschreitung der Benützungskompetenz muss aber offensichtlich sein. Damit sollen Bagatellfälle ausgeschlossen sein Betreff

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