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1. Drogenrecht Substanzen, Risiken und Prävention
im Jugendalter
Dozenten: Prof. Dr. Stephan Ellinger
Dipl. Päd. Hannah Schott
Referenten: Jörg Sevenich
Ramona Bockholt
2. Inhalt
Übersicht über das Drogenrecht
Definition Betäubungsmittel
BtMG
JGG
3. Übersicht über das Drogenrecht
4. Allgemeine Definition Betäubungsmittel
drei zu unterscheidende Formen der Betäubungsmittel
nicht verkehrsfähige BtM (Anlage I)
verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige BtM (Anlage II)
verkehrsfähige und verschreibungsfähige BtM
(Anlage III)
? Das BtMG fasst über 400 illegale Stoffe zusammen!
5. Anlage I
„nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel“
illegale Substanzen ohne medizinischen Nutzen
z.B.: Heroin, Kokain, Cannabis, Ecstasy, Spice (ab dem 22.01.09)
6. Anlage II
„verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel“
alle Substanzen, die gewerbsmäßig für die Herstellung von anderen Produkten verwendet werden, insbesondere von Arzneimitteln
z.B.: Delta-9-tetrahydrocannabinol (THC) und Dexamphetamin
7. Anlage III
„verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel“
alle Betäubungsmittel, die als Arzneimittel von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten verschrieben werden können
z.B.: Opium, Morphium und Methadon
8. Hinweis
nur die Stoffe, die Erwähnung in dieser Anlage finden sind illegal
es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Stoffe, die nicht Im BtMG Erwähnung finden, ungefährlicher sind
9. Aufbau des BtMG
besteht aus insgesamt 8 Abschnitten
§§ 1-41
Anlagen I-III
10. Einteilung der Abschnitte
1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt: Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
3. Abschnitt: Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
4. Abschnitt: Überwachung
5. Abschnitt: Vorschriften für Behörden
6. Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
7. Abschnitt: Betäubungsmittelabhängige Straftäter
8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
11. Wichtige Paragraphen des BtMG Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§§29-30c Mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
eine ausgenommene Zubereitung …ohne Erlaubnis …herstellt,
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein
12. §§31-31a Strafmilderung oder das Absehen von einer Strafe sowie ihrer Verfolgung, erfolgt durch die Staatsanwaltschaft, wenn
es sich um eine geringe Menge handelt
! ! Achtung: Dies ist eine Kann- Bestimmung und das Grunddelikt darf keine Abgabe oder Handel sein
nur eine geringe Schuld vorliegt; dies bezieht sich auf die Gesamtumstände der Tat
kein öffentliches Interesse besteht (z.B. durch öffentlichen Konsum)
? Allerdings hat jedes Bundesland seine eigenen Richtlinien über die zugelassenen Mindestmengen
13. Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§35 Zurückstellung der Strafe
die Vollstreckung der Strafe ist für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen
§38 Jugendliche und Heranwachsende
auch für Jugendliche gilt der §35 nach dem bekannten Höchstmaß der Strafe
neben der Zusage des Jugendlichen bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters
14. Kurz gesagt: „Verbotene Handlungen“ bedeutet , dass bestimmte Handlungen durch das BtMG strafbar sind. Dazu zählen:
Erwerb und sonstiges sich verschaffen
Im Zusammenhang des Mentorenprojekts ist festzuhalten, dass es für die MentorInnen möglich ist, Drogen beim Jugendlichen sicherzustellen und diese bei der Polizei oder einer Apotheke zur Entsorgung abzugeben. Wer diese Handlung unternimmt macht sich nicht strafbar. Strafbar machen sich MentorInnen, die Drogen sicherstellen und diese zu Hause rauchen.
Abgabe: schenken, tauschen, hinterlegen
Besitz: Der Besitzer hat ungehinderten Zugang zum Betäubungsmittel. Er muss nicht Eigentümer sein!
15.
Handel treiben bezeichnet die eigennützige Bemühung
? nicht nur finanzielle Vorteile
? auch das Handeln mit Scheinware ist strafbar
Einfuhr und Ausfuhr
Anbau
Herstellung
Achtung: Konsum ist nicht strafbar und somit erlaubte Handlung!!
? Konsum wird als straflose Selbstgefährdung bezeichnet
Frage: Wie ist also Konsum ohne Erwerb und Besitz möglich?
16. Wichtige Paragraphen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG)
§1 JGG: Dieses Gesetz kommt zur Geltung, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist
Der § 1 definiert zunächst den sachlichen Anwendungsbereich des JGG. Anders als im Erwachsenenstrafrecht wird die Tat als Verfehlung angesehen, d.h. Verfehlungen bei Jugendlichen sind alle Verbrechen und Vergehen zu verstehen, die mit echter Kriminalstrafe bedroht sind. Das JGG gilt ab dem vierzehn Lebensjahr bis zum achtzehnten Lebensjahr und mit Einschränkung bis zum einundzwanzigsten Lebensjahr
17.
§2 Ziel des JGG ist es vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken. Das Verfahren ist vorrangig nach dem Erziehungsgedanken auszurichten
§5 Bei Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. Die Straftat des Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Von Zuchtmitteln oder Jugendstrafe wird nur abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt geboten ist
§8 Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr.2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden
18. Erziehungsmaßregeln, Weisungen & Zuchtmittel
§9 Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen die Anordnung der Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12
§10 Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern wollen. Unter Weisungen werden folgende Instrumentarien verstanden
§11 Die Laufzeit der Weisung beträgt maximal zwei Jahre und kann vom Richter geändert werden
19.
Aufenthaltsort
Wohnort des Jugendlichen bei einer Familie oder in einem Heim
Ausbildung und Arbeitsstelle anzunehmen
Arbeitsleistungen
Betreuungshelfer
Sozialer Trainingskurs ( z.B. Anti-Aggressionstraining)
Täter- Opfer Ausgleich
Kontaktverbot zu bestimmten Person oder Stätten des Lasters
Verkehrsunterricht
20. §13 Zuchtmittel sind Straftaten bei denen Jugendstrafe nicht geboten ist. Dem Jugendlichen soll aber verdeutlicht werden, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat.
Folgende Zuchtmittel finden Anwendung:
Verwarnung
Die Erteilung von Auflagen
Der Jugendarrest
Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
§12 Daneben gibt es noch die Option für den Richter die Hilfe zur Erziehung anzuordnen
In Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des SGB VIII oder
In einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des SGB VIII (KJHG) in Anspruch zu nehmen.
21. Anmerkung zu § 12:
Das SGB VIII (KJHG) regelt im vierten Abschnitt die Hilfen zur Erziehung, die im vorherigen Teil schon näher expliziert wurden…
Kritik zu § 7 JGG
Wichtig: Bei Jugendlichen wird das Verfahren in der Regel eingestellt, wenn der Verstoß als episodenhafte Handlungsweise gesehen wird. Es kommt jedoch oft vor, dass bei Jugendlichen das Verfahren nicht eingestellt wird, um dem Erziehungsgedanken des JGG gerecht zu werden. Das Verfahren wird dann zumeist unter Auflagen eingestellt (z.B. Gespräche bei der Drogenberatung)
22. Literatur
Soyka, Michael (1998): „Drogen- und Medikamentenabhängikeit“
Eberth, Alexander (1996): „Drogenrecht“
Fortbildungsmaterial der Präventionsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (2006): „MOVE“
23. Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit?
24. Abschlussdiskussion:
Wie würdet ihr im Falle eines Verstoßes gegen das BtMG durch euren Jugendlichen vorgehen?
25. Wichtige Hinweise
Eine Verpflichtung zur Anzeige von Verstößen gegen das BtMG bei der Polizei besteht nicht.
Bei Jugendlichen, die sich an staatlich anerkannte Beratungsstellen wenden, besteht nach § 203 StGB Schweigepflicht. Ebenfalls besteht für diese Berufsgruppe vor Gericht Zeugnisverweigerungsrecht.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Information an die Einrichtungsleitung.
Notwendig ist dies nur, wenn andere Personen gefährdet sind.
Eine einrichtungsinterne Absprache über die Verfahrensweise in solchen Fällen schafft Handlungssicherheit.
Eine Benachrichtigung der Eltern im schulischen Umfeld ist laut Schulordnung vorgesehen. Es gibt auch dort einen Ermessensspielraum.