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Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmerhaftung. Schlechtleistung des Arbeitnehmers. Schlechtleistung liegt vor, wenn ArbN eine Pflicht (Haupt- oder Nebenpflicht) aus dem Arbeitsverhältnis verletzt Verletzung der Hauptleistungspflicht berechtigt nicht zur Entgeltminderung
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Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis Arbeitnehmerhaftung Schlechtleistung und ArbNhaftung
Schlechtleistung des Arbeitnehmers • Schlechtleistung liegt vor, wenn ArbN eine Pflicht (Haupt- oder Nebenpflicht) aus dem Arbeitsverhältnis verletzt • Verletzung der Hauptleistungspflicht berechtigt nicht zur Entgeltminderung • Entsteht durch die Schlechtleistung ein Schaden, kommt ein Schadensersatzanspruch des ArbG aus § 280 Abs. 1 in Betracht Schlechtleistung und ArbNhaftung
Voraussetzungen für einen SEA des ArbG • Pflichtverletzung (Haupt- oder Nebenpflicht) • ArbN muss Verschulden an der Schlechtleistung treffen, Beweislast § 619 a • Schaden beim ArbG • Verletzungshandlung muss kausal für Schaden gewesen sein Schlechtleistung und ArbNhaftung
Begrenzung der ArbNHaftung • Schadensersatzverpflichtung folgt grundsätzlich dem BGB, unabhängig, ob vertraglicher oder deliktischer Anspruch • Im Arbeitsrecht gem. § 276 milderer Haftungsmaßstab möglich Schlechtleistung und ArbNhaftung
System des Schadensausgleichs Jeweils differenzieren: • ob es sich um - Sachschaden oder - Personenschaden handelt • bei wem der Schaden eingetreten ist - beim ArbG - bei Arbeitskollegen - bei unbeteiligten Dritten - beim ArbN selbst Schlechtleistung und ArbNhaftung
Sachschaden des ArbG • Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit • haftet der ArbN in Abhängigkeit des Grads des Verschuldens: - bei leichtester Fahrlässigkeit nicht, - bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilsmäßig, - bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz in der Regel voll. Schlechtleistung und ArbNhaftung
Betrieblich veranlasste Tätigkeit • Tätigkeiten des ArbN, die ihm für den Betrieb übertragen worden sind oder die er im Interesse des Betriebes ausführt • abgrenzen zu privaten Tätigkeiten • ein Betriebsweg ist betrieblich veranlasst Schlechtleistung und ArbNhaftung
Anteil bei mittlerer Fahrlässigkeit • Durch Abwägung ermitteln: • Grad des Verschuldens • Höhe des Schadens • Versicherbarkeit des Risikos • Verhältnis Einkommen/Schaden • Schadensrisiko der Tätigkeit • Vorhersehbarkeit • Dauer der Betriebszugehörigkeit • Stellung des ArbN im Betrieb Schlechtleistung und ArbNhaftung
Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz • Grundsätzlich volle Haftung • Ausnahme: wenn zwischen dem Verdienst des ArbN und dem Schaden ein deutliches Missverhältnis besteht Schlechtleistung und ArbNhaftung
Sachschäden von Dritten/Kollegen • Haftung gegenüber dem Dritten unterliegt normalen zivilrechtlichen Regelungen, Anspruch besteht voll, unabhängig vom Grad des Verschuldens • Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit Freistellungsanspruch des ArbN gegen ArbG in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Schlechtleistung und ArbNhaftung
Eigen (sach)schäden des ArbN • Wenn Schaden vom ArbG verursacht: normale zivilrechtliche Haftung • Ohne Verschulden des ArbG besteht eine Ersatzverpflichtung des ArbG, wenn - Schaden aufgrund betrieblich veranlasster Tätigkeit - Sonderschaden - Schadensrisiko nicht durch Entgelt abgegolten • Mitverschulden des ArbN ist zu berücksichtigen Schlechtleistung und ArbNhaftung
Personenschäden des ArbN • Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII • ArbN erhält Leistungen der gesetzlichen UV; entschädigt wird bis hin zur Absichtsgrenze • Beruht Arbeitsunfall auf einem Arbeitgeberverschulden greift das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII Schlechtleistung und ArbNhaftung
Personenschäden von Kollegen bzw. des ArbG • Bei betrieblicher Tätigkeit handelt es sich für Kollegen um einen Arbeitsunfall • Der Kollege erhält Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung • Haftungsprivileg des ArbN gem. § 105 SGB VII Schlechtleistung und ArbNhaftung
Personenschäden Dritter • Wie Sachschäden • Volle Haftung + Freistellungsanspruch ArbN SEA §823 BGB FreistellungsA Zahlungsverpflichtung Dritter ArbG Schlechtleistung und ArbNhaftung