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Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis

Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmerhaftung. Schlechtleistung des Arbeitnehmers. Schlechtleistung liegt vor, wenn ArbN eine Pflicht (Haupt- oder Nebenpflicht) aus dem Arbeitsverhältnis verletzt Verletzung der Hauptleistungspflicht berechtigt nicht zur Entgeltminderung

nadine
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Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis

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Presentation Transcript


  1. Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis Arbeitnehmerhaftung Schlechtleistung und ArbNhaftung

  2. Schlechtleistung des Arbeitnehmers • Schlechtleistung liegt vor, wenn ArbN eine Pflicht (Haupt- oder Nebenpflicht) aus dem Arbeitsverhältnis verletzt • Verletzung der Hauptleistungspflicht berechtigt nicht zur Entgeltminderung • Entsteht durch die Schlechtleistung ein Schaden, kommt ein Schadensersatzanspruch des ArbG aus § 280 Abs. 1 in Betracht Schlechtleistung und ArbNhaftung

  3. Voraussetzungen für einen SEA des ArbG • Pflichtverletzung (Haupt- oder Nebenpflicht) • ArbN muss Verschulden an der Schlechtleistung treffen, Beweislast § 619 a • Schaden beim ArbG • Verletzungshandlung muss kausal für Schaden gewesen sein Schlechtleistung und ArbNhaftung

  4. Begrenzung der ArbNHaftung • Schadensersatzverpflichtung folgt grundsätzlich dem BGB, unabhängig, ob vertraglicher oder deliktischer Anspruch • Im Arbeitsrecht gem. § 276 milderer Haftungsmaßstab möglich Schlechtleistung und ArbNhaftung

  5. System des Schadensausgleichs Jeweils differenzieren: • ob es sich um - Sachschaden oder - Personenschaden handelt • bei wem der Schaden eingetreten ist - beim ArbG - bei Arbeitskollegen - bei unbeteiligten Dritten - beim ArbN selbst Schlechtleistung und ArbNhaftung

  6. Schlechtleistung und ArbNhaftung

  7. Sachschaden des ArbG • Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit • haftet der ArbN in Abhängigkeit des Grads des Verschuldens: - bei leichtester Fahrlässigkeit nicht, - bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilsmäßig, - bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz in der Regel voll. Schlechtleistung und ArbNhaftung

  8. Betrieblich veranlasste Tätigkeit • Tätigkeiten des ArbN, die ihm für den Betrieb übertragen worden sind oder die er im Interesse des Betriebes ausführt • abgrenzen zu privaten Tätigkeiten • ein Betriebsweg ist betrieblich veranlasst Schlechtleistung und ArbNhaftung

  9. Anteil bei mittlerer Fahrlässigkeit • Durch Abwägung ermitteln: • Grad des Verschuldens • Höhe des Schadens • Versicherbarkeit des Risikos • Verhältnis Einkommen/Schaden • Schadensrisiko der Tätigkeit • Vorhersehbarkeit • Dauer der Betriebszugehörigkeit • Stellung des ArbN im Betrieb Schlechtleistung und ArbNhaftung

  10. Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz • Grundsätzlich volle Haftung • Ausnahme: wenn zwischen dem Verdienst des ArbN und dem Schaden ein deutliches Missverhältnis besteht Schlechtleistung und ArbNhaftung

  11. Sachschäden von Dritten/Kollegen • Haftung gegenüber dem Dritten unterliegt normalen zivilrechtlichen Regelungen, Anspruch besteht voll, unabhängig vom Grad des Verschuldens • Bei betrieblich veranlasster Tätigkeit Freistellungsanspruch des ArbN gegen ArbG in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Schlechtleistung und ArbNhaftung

  12. Eigen (sach)schäden des ArbN • Wenn Schaden vom ArbG verursacht: normale zivilrechtliche Haftung • Ohne Verschulden des ArbG besteht eine Ersatzverpflichtung des ArbG, wenn - Schaden aufgrund betrieblich veranlasster Tätigkeit - Sonderschaden - Schadensrisiko nicht durch Entgelt abgegolten • Mitverschulden des ArbN ist zu berücksichtigen Schlechtleistung und ArbNhaftung

  13. Personenschäden des ArbN • Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII • ArbN erhält Leistungen der gesetzlichen UV; entschädigt wird bis hin zur Absichtsgrenze • Beruht Arbeitsunfall auf einem Arbeitgeberverschulden greift das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII Schlechtleistung und ArbNhaftung

  14. Personenschäden von Kollegen bzw. des ArbG • Bei betrieblicher Tätigkeit handelt es sich für Kollegen um einen Arbeitsunfall • Der Kollege erhält Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung • Haftungsprivileg des ArbN gem. § 105 SGB VII Schlechtleistung und ArbNhaftung

  15. Personenschäden Dritter • Wie Sachschäden • Volle Haftung + Freistellungsanspruch ArbN SEA §823 BGB FreistellungsA Zahlungsverpflichtung Dritter ArbG Schlechtleistung und ArbNhaftung

  16. Schlechtleistung und ArbNhaftung

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