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Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

Dipl.-Ing. Christian Imelmann Schalltechnische Untersuchungen www.imelmann.de Eosanderstr. 28 Tel. (030) 399 05 011 10587 Berlin Fax (030) 399 05 014. Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

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Die Schalltechnische Untersuchung im Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege

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Presentation Transcript


  1. Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungenwww.imelmann.de Eosanderstr. 28 Tel. (030) 399 05 01110587 Berlin Fax (030) 399 05 014 Die Schalltechnische Untersuchungim Planfeststellungsverfahren für Straßen und Schienenwege VSVI-Seminar „Planfeststellung“ 06. Juni 2007 I. Regelungen der 16. BImSchV Wesentliche Änderung, erheblicher baulicher Eingriff, Immissionsgrenzwert, Beurteilungspegel II. Durchführung der Schalltechnischen Untersuchung III. Aktiver Schallschutz IV. Passiver Schallschutz und Anspruchsberechtigung dem Grunde nach V. Beispielhafte Ergebnisse

  2. Regelungen zur Lärmvorsorge Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen Die Lärmvorsorge ist geregelt im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und in der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV). §§ 41 ff. BImSchG schreibt vor, dass beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen der notwendige Lärmschutz sichergestellt wird. Die 16. BImSchV nennt die Kriterien der wesentlichen Änderung, setzt die Immissionsgrenzwerte fest, und regelt das Verfahren für die Berechnung des Beurteilungspegels. Die 24. BImSchV regelt Art und Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen.  Aus § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 VwVfG können sich Entschädigungsansprüche wegen verbleibender Beeinträchtigungen ergeben. Literatur: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 (Stand 27. Mai 1997) Stefan Strick, Lärmschutz an Straßen, Carl Heymanns Verlag, 2. Auflage 2006

  3. Anwendungsbereich der 16. BImSchV und Kriterien der wesentlichen Änderung Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen (1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßensowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege).(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert wird oder 2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezibel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht wird. Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.

  4. Start Neubau ? nein ja neuer durchgehender Fahrstreifen ? erheblicher baulicher Eingriff ? Pegelerhöhung >= 3 dB ? Pegel (m. Baumaßnahme) auf L >= 70 / 60 erhöht ? IO im Gewerbegebiet ? Pegel (o. Baumaßnahme) L' < 70 / 60 ? L > IGW ? Maßnahmen erforderlich keine Maßnahmen Ende Untersuchung auf wesentliche Änderung Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

  5. Beispiele für erhebliche bauliche Eingriffe Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen Kennzeichnend für einen erheblichen baulichen Eingriff sind solche Maßnahmen, die zu einer erkennbarenVeränderung des Verkehrsweges führen und in die bauliche Substanz eingreifen. Maßnahmen, die nicht reinbaulicher Art sind, die Substanz der Straße als solche und die vorhandene Verkehrsfunktion unberührt lassen oder der Erhaltung (Unterhaltung, Instandsetzung, Erneuerung) dienen, stellen keinen erheblichen baulichen Eingriff dar. Beispiele für erhebliche bauliche Eingriffe: · Bau von Anschlussstellen, · Bau von Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie von Abbiegestreifen, · Bau von Zusatzfahrstreifen oder Mehrzweckfahrstreifen, · Bau von Standstreifen, · Bau von Radwegen, · Bau von Fahrstreifen für zusätzliche Fahrbeziehungen im Bereich planfreier Knotenpunkte, · deutliche (ca. 1 m) Fahrbahnverlegung durch bauliche Maßnahmen, · deutliche (ca. 0,5 m) Veränderung der Höhenlage einer Straße (z.B. kreuzungsfreier Umbau). Beispiele für nicht erhebliche bauliche Eingriffe: · Bau von Lichtsignalanlagen, Schilderbrücken, Verkehrsbeeinflussungsanlagen etc., · Ummarkierungen (z.B. zur Schaffung zusätzlicher Fahrstreifen), · Grunderneuerung sowie Erneuerung der Fahrbahnoberfläche im Straßenquerschnitt, · Bau von Verkehrsinseln, · Bau von Haltebuchten, · Bau von Lärmschutzwänden und -wällen.Einbau von Straßenbahngleisen?

  6. Immissionsgrenzwerte Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet: Grundlage der Einstufung sind Festsetzungen in B-Plänen. Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

  7. Beurteilungspegel - Grundlagen Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen • Der Beurteilungspegel wird aus dem energetischen Mittelwertdes Schalldrucks abgeleitet. Er kann nur berechnet, nicht ohne weiteres gemessen werden. • Der Beurteilungspegel spiegelt weder das augenblickliche Hörereignis, noch das augenblickliche Schallereignis wider. Gleichwohl stellt er – nach übereinstimmendem Urteil von Fachleuten – eine geeignete Größe zur Kennzeichnung der (langzeitigen) Belastung von Menschen durch Verkehrslärm dar. • Der Beurteilungspegel gilt immer nur für den jeweils betrachteten maßgebenden Immissionsort. • Der Beurteilungspegel wird getrennt für tags (6 bis 22 Uhr) und nachts (22 bis 6 Uhr) berechnet. • Zur Berechnung des Beurteilungspegels stehen zwei Verfahren zur Verfügung: ○ Verfahren gemäß Anlagen 1 und 2 zu § 3 der 16. BImSchVfür lange, gerade Fahrstreifen (Gleise), die auf ihrer gesamten Länge konstante Emissionen und unveränderte Ausbreitungsbedingungen aufweisen. ○ Teilstück-Verfahren gemäß RLS-90 beziehungsweise Schall 03.• Die Berechnung des Beurteilungspegels nach dem Teilstück-Verfahren erfordert bestimmte Rechenprogramme. Die Eignung der Programme ist anhand von Rechenbeispielen und Testaufgaben zu überprüfen (RBLärm-92, TEST-94, Test Schall 03).

  8. Beurteilungspegel – Berechnung (1 von 2) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen Die Berechnung des Beurteilungspegels erfolgt 2-stufig: 1. Berechnung des Emissionspegels 2. Berechnung des Immissionspegels am maßgebenden Immissionsort. Durch Anwendung bestimmter Zuschläge ergibt sich hieraus der Beurteilungspegel. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Eingangsgrößen für die Berechnung des Emissionspegels:

  9. Beurteilungspegel – Berechnung (2 von 2) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen Eingangsgrößen für die Berechnung des Beurteilungspegels:

  10. Durchführung der Schalltechnischen Untersuchung Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

  11. Aktiver Schallschutz – Maßnahmen am Verkehrsweg Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen Aktive Maßnahmen sind • Lärmschutzwälle • Lärmschutzwände • Einschnitts- und Troglagen, Hochlagen • Teil- und Vollabdeckungen (Tunnel) • Schallabsorbierende Fahrbahnbeläge („OPA“, „2-OPA“) • Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Der aktive Lärmschutz hat aufgrund der gesetzlichen Vorgaben Vorrang vor dem passiven Lärmschutz, da nur aktiver Lärmschutz Menschen innerhalb und außerhalb von Gebäuden schützen kann. Auf aktiven Lärmschutz darf nur verzichtet werden, wenn die aktiven Maßnahmen mit dem Vorhaben nicht vereinbar und nicht verhältnismäßig sind. Vereinbarkeit • Lassen die örtlichen Gegebenheiten die Maßnahme überhaupt zu ? • Beeinträchtigung der Sicherheit ? • Beeinträchtigung von Menschen ? • Beeinträchtigung der Natur ? • Beeinträchtigung des Stadtbildes ? Verhältnismäßigkeit • kann das Schutzziel erreicht werden ? • was kostet das ? Die Unverhältnismäßigkeit darf nicht nur unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit einem Vergleich der Kosten für aktive Lärmschutzmaßnahmen mit denen für passive Lärmschutzmaßnahmen begründet werden.

  12. Passiver Schallschutz – Maßnahmen am Gebäude Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen • Verbesserung der Schalldämmung Verbesserungsmaßnahmen an den Umfassungsbauteilen von schutzbedürftigen Räumen, sofern der vorhandene Schallschutz nicht den Anforderungen gemäß 24. BImSchV entspricht. In der Regel bedeutet dies den Einbau von Fenstern einer höheren Schallschutzklasse. Das Ergebnis stellt sicher, dass ein gesundheitlich unbedenkliches Innengeräuschniveau in den schutzbedürftigen Räumen eingehalten wird. • Lüftungseinrichtungen Einbau von Lüftungseinrichtungen im Falle von Schlafräumen oder Räumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle. Lüftungseinrichtungen sind auch dann vorzusehen, wenn die erforderliche Schalldämmung der schutzbedürftigen Räume ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen bereits vorhanden ist. • Entschädigungen Wegen verbleibender Beeinträchtigungen durch Überschreiten der Immissionsgrenzwerte auf Flächen, die zum „Wohnen im Freien” geeignet und bestimmt sind (bebaute und unbebaute Außenwohnbereiche), besteht nach § 74 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ein Entschädigungsanspruch in Geld. Bei Immissionsgrenzwertüberschreitungen wird die Anspruchsberechtigung auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss rechtlich gesichert. Hieraus entsteht eine tatsächliche Anspruchsberechtigung, wenn eine schutzbedürftige Nutzung vorliegt und der vorhandene Schallschutz nicht ausreicht. Einzelheiten sind Gegenstand eines besonderen Entschädigungsverfahrens.

  13. Beispiele für Lüftungseinrichtungen Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

  14. Ergebnisse der Schalltechnischen Berechnungen (1 von 2) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

  15. Ergebnisse der Schalltechnischen Berechnungen (2 von 2) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

  16. Schalltechnischer Lageplan (1 von 2) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

  17. Schalltechnischer Lageplan (2 von 2) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

  18. Schallimmissionsraster (1 von 4) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

  19. Schallimmissionsraster (2 von 4) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

  20. Schallimmissionsraster (3 von 4) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

  21. Schallimmissionsraster (4 von 4) Dipl.-Ing. Christian ImelmannSchalltechnische Untersuchungen

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