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106. Deutscher Ärztetag

106. Deutscher Ärztetag. TOP IV Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung §§ 18, 26, 30 ff., 7. Novellierung der Musterberufsordnung. § 18 Zweigpraxis/ausgelagerte Praxisräume § 26 Ärztlicher Notfalldienst § 30 ff. Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten.

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106. Deutscher Ärztetag

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  1. 106. Deutscher Ärztetag TOP IV Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung §§ 18, 26, 30 ff., 7

  2. Novellierung der Musterberufsordnung • § 18 Zweigpraxis/ausgelagerte Praxisräume • § 26 Ärztlicher Notfalldienst • § 30 ff. Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten

  3. § 18 Zweigpraxis/ausgelagerte Praxisräume

  4. Ausgelagerte Praxisräume § 18 Abs. 2 (2) Der Arzt darf in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung, an dem der Erstkontakt mit dem Patienten stattzufinden hat, Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke (z.B. Operationen, medizinisch-technische Leistungen) unterhalten (ausgelagerte Praxisräume). In den ausgelagerten Praxisräumen dürfen auch solche Leistungen erbracht werden, die am Ort der Niederlassung erbracht werden. Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bleibt unberührt. Die ausgelagerten Praxisräume sind der Ärztekammer anzuzeigen.

  5. Ausgelagerte Praxisräume BSG vom 12.09.01 Az. B 6 Ka 64/00R Bei Leistungsidentität liegt immer eine genehmigungsbedürftige Zweigpraxis vor. Folge der Rechtsprechung Gewachsene Versorgungsstrukturen können nicht aufrecht erhalten bleiben

  6. Ausgelagerte Praxisräume • Spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke • Unmittelbare Nähe • Erstkontakt am Ort der Niederlassung • Leistungsidentität • Persönliche Leistungserbringung • Anzeigepflicht

  7. Zweigpraxis § 18 Abs. 1 (1) Dem Arzt ist es nicht gestattet, an mehreren Stellen Sprechstunden abzuhalten. Die Ärztekammer kann, soweit es die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung erfordert, die Genehmigung für eine Zweigpraxis (Sprechstunde) erteilen. Eine Zweigpraxis ist auch eine gemeinschaftlich mit anderen Ärzten organisierte Praxis zur Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes in den sprechstundenfreien Zeiten.

  8. Kritik an Neuregelung • Filialbildung • Fehlende Abgrenzung zur Zweigpraxis

  9. Gründe für die Neuregelung • Erhalt bisheriger Versorgungsstrukturen (z.B. Radiologie, Dialyse) • Stärkung ärztlicher Kooperationen ( z.B. Apparategemeinschaften in ausgelagerten Praxisräumen)

  10. 2. § 26 Ärztlicher Notfalldienst

  11. Ärztetags-Drucksache Nr. III-25 des 105. Deutschen Ärztetages § 26, 4. Spiegelstrich der (Muster-)Berufsordnung „ - für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 3 Jahre nach Entbindung.“ Begründung: Hiermit könnten Ärztinnen auf Antrag bis zu 3 Jahren nach Geburt eines Kindes vom Notdienst (KV und privat) freigestellt werden. Damit soll die Ärztin unterstützt werden, ihre Praxis weiterführen zu können, ohne die Belastung, zu den Notdienstzeiten die Kinderbetreuung organisieren zu müssen.

  12. § 26 Ärztlicher Notfalldienst (1) Der niedergelassene Arzt ist verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag kann aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden. Dieses gilt insbesondere: - für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft und bis zu 12 Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet, - für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum von 36 Monaten, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet.

  13. Zusammenarbeit von Ärzten und Industrie §§ 30 - 35

  14. (86. Dt. Ärztetag 1983) „Wenn Sie die Tagespresse lesen, finden Sie viele Berichte darüber, dass Pharmaunternehmen Großgeschenke, große Reisen für ihre Werbung einsetzen und Ärzte dies bereitwilligst entgegennehmen. Es werden die Geschenke aufgeführt. Damit wird der Eindruck erweckt, als ob Pharmaindustrie und Ärzte klüngeln würden. Ich meine, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass die Ärzteschaft dies nicht auf sich sitzen lassen darf und dass es daher dringend erforderlich ist, völlig unabhängig von dem Ehrenkodex der Pharmaindustrie, in der Berufsordnung der Ärzte deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass der Arzt seine Unabhängigkeit gegenüber der Pharmaindustrie wahren muss.“

  15. Die Kooperation von Ärzteschaft und Industrie ist sowohl notwendig als auch wünschenswert.

  16. 2. Die Kooperation muss so gestaltet sein, dass bei allen Formen der Zusammenarbeit die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gesichert ist und das Patientenwohl als oberste Handlungsmaxime der medizinischen Versorgung gesichert ist.

  17. Grundsätze der Regelung • Transparenz der Finanzflüsse , • Trennung von Beschaffungsentscheidung und Zuwendungsempfang, • Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung sowie - Dokumentation der Zusammenarbeit.

  18. Was ist neu? • Anwendungsbereich konkretisiert • Einbeziehung von sog. Drittvorteilsnahme • Schriftliche Verträge • Vorlage der Verträge • Zulässigkeit von individuellen Fortbildungssponsoring, wenn bestimmte Grundsätze eingehalten werden.

  19. § 30 MBOZusammenarbeit des Arztes mit Dritten (1) Die nachstehenden Vorschriften dienen dem Patientenschutz durch Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.

  20. § 30 Abs.2 • Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte sind noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen Assistenzberuf befinden. • Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche des Arztes und des Angehörigen des Gesundheitsberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben. § 7 Abs.4 S.4 (4) Angehörige von Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn der verantwortliche Arzt und der Patient zustimmen.

  21. § 32 MBOAnnahme von Geschenken und anderen Vorteilen Dem Arzt ist es nicht gestattet, von Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung liegt dann nicht vor, wenn der Wert des Geschenkes oder des anderen Vorteils geringfügig ist.

  22. § 32 MBOZiel der Neuregelung • Anwendungsbereich präzisieren • Erstreckung auf Drittvorteilsnahme

  23. § 33 MBOArzt und Industrie • Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbringen (z.B. bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.

  24. Zweiseitige Verträgez.B. Anwendungsbeobachtungen Klinische Studien Zulässig, wenn • Leistung und Gegenleistung sich entsprechen (Äquivalenzprinzip) • Verträge schriftlich abgeschlossen werden (Dokumentation) • den Ärztekammern vorgelegt werden (Transparenzgrundsatz)

  25. § 33 Abs. 2 (2) Die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen ist untersagt, sofern der Wert nicht geringfügig ist.

  26. § 33 Abs. 3 (3) Dem Arzt ist es nicht gestattet, für den Bezug der in Abs. 1 genannten Produkte, Geschenke oder andere Vorteile für sich oder einen Dritten zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, es sei denn, der Wert ist geringfügig.

  27. (4) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht berufswidrig. Der Vorteil ist unangemessen, wenn er die Kosten der Teilnahme (notwendige Reisekosten, Tagungsgebühr) des Arztes an der Fortbildungsveranstaltung übersteigt oder der Zweck der Fortbildung nicht im Vordergrund steht. Satz 1 und 2 gelten für berufsbezogene Informationsveranstaltungen von Herstellern entsprechend.

  28. Erlaubt: Wissenschaftliche Veranstaltung Angemessene Unterstützung . Reisekosten . Tagungsgebühr Individuelles Fortbildungssponsoring § 33 Abs. 4 • Verboten: • Fortbildung wird durch Freizeit überlagert • Überhöhte Reisekosten • Kosten für Begleitpersonen • Kosten für Rahmenprogramm Gilt entsprechend für Informationsveranstaltungen von Herstellern

  29. Erlaubte Formen der Zusammenarbeit • Teilnahme an klinischen Studien und Anwendungsbeobachtungen etc., wenn angemessenes Honorar • Angemessene Honorare für Referenten • Kleine Geschenke im Rahmen des sozial Üblichen (§ 32 Abs.1) • Individuelles Fortbildungssponsoring, wenn Unterstützung angemessen (§ 33 Abs.4)

  30. Unzulässige Formen der Zusammenarbeit • Überhöhte Honorare für erlaubte Austauschgeschäfte § 33 Abs.1 • Annahme von wertvollen Werbegaben § 33 Abs.2 • Vorteile im Zusammenhang von Beschaffungsentscheidungen § 33 Abs.3 • Unangemessene Vorteile im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen §33 Abs.4

  31. § 34 MBOVerordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln • Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen.

  32. Verbote • Abgabe von Ärztemuster gegen Entgelt § 34 Abs.2 • Gutachten ausschließlich zu Werbezwecken § 34 Abs.3 • Unterstützung der missbräuchlichen Anwendung von Verschreibungen § 34 Abs.4 • Verweisung ohne hinreichenden Grund an andere Gesundheitsdienstleister § 34 Abs.5

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