1 / 50

Informationstag Energiegemeinschaft Mitteldeutschland e.V.

midori
Download Presentation

Informationstag Energiegemeinschaft Mitteldeutschland e.V.

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


    1. Informationstag Energiegemeinschaft Mitteldeutschland e.V.

    2. Informationstag Energiegemeinschaft Mitteldeutschland e.V.

    3. Informationstag Energiegemeinschaft Mitteldeutschland e.V. 16:00 – 16:15 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) 16:15 – 16:30 Kraftwärmekopplungsgesetz (KWK) 16:30 – 16:45 Umsetzung in der envia Verteilnetz GmbH / Hinweise zur Umsetzung 16:45 – 16:50 Rückblick auf die letzten zwei Jahre 16:50 – 17:00 Anfragen / Diskussion

    4. Umsetzung EEG- und KWKG-Novellen 2009 allgemeiner Überblick

    7. Das EEG 2009 wird wesentlich umfassender Gesetzesumfang EEG 2004: 21 Paragraphen, 1 Anlage EEG 2009: 66 Paragraphen, 5 Anlagen trotzdem relative Strukturvergleichbarkeit der Fördersystematik bei vielen Änderungen im Detail Wesentliche Änderungen: Anpassung der Vergütungssätze VO-Ermächtigung § 64 Abs. 3 EEG 2009 für BReg mit Zustimmung des Bundestages - „Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus“

    8. Anzahl Vergütungskategorien in Entwicklung EEG_2009 vs. EEG_2004 (1)

    9. Anzahl Vergütungskategorien in Entwicklung EEG_2009 vs. EEG_2004 (2)

    10. ausgewählte Inhalte zum neuen EEG

    11. § 5 regelt die früher in § 4 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 geregelte vorrangige Anschlusspflicht Kriterien für Anschlusspunkt: in Luftlinie kürzeste Entfernung und hinsichtlich Spannungsebene geeignet, wenn nicht anderes Netzt technisch und wirtschaftlich günstigeren Anschlusspunkt aufweist Verknüpfungspunkt ist in einem gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich der verschiedenen Anschluss- und Netzausbauvarianten zu ermitteln (s. Begründung Bundesrat vom 04.01.2008) Für Kleinanlagen bis 30 kW gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstückes mit dem Netz als der günstigste Anlagenbetreiber und Netzbetreiber haben bei Übernahme der Mehrkosten jeweils das Recht einen anderen Verknüpfungspunkt zu wählen bzw. zuzuweisen Ausnahme von der Pflicht zum Anschluss besteht bei Ungeeignetheit des Netzes hinsichtlich der Spannungsebene Gesamtwirtschaftlichkeit weiterhin Kriterium für Verknüpfungspunkt

    12. § 6 verpflichtet den Anlagenbetreiber zur Ausstattung von Anlagen über 100 kW mit technischer oder betrieblicher Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung Beweislast für das Vorliegen der Bedingungen liegt beim Netzbetreiber Anlage muss die technischen Eigenschaften nicht nur beim Anschluss, sondern während der gesamten Anschlusszeit aufweisen (Ausnahme kurzzeitige technische Störungen oder Wartungsarbeiten) Bei Nicht-Erfüllung ist Netzbetreiber nicht zum Netzanschluss verpflichtet Ausnahmeregelung von der Anschlusspflicht nach § 6 löst erheblichen Aufwand aus

    14. Netzausbaupflicht nach § 9 entspricht grundsätzlich Ausbauverpflichtung gemäß § 4 Abs.2 Satz 2 EEG 2004 Zusätzlich Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen Ausbauanspruch nicht mehr an Genehmigung gebunden Umfang entspricht § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 zur Abgrenzung Netzausbau/Netzanschluss Kriterien: Eigentum, Notwendigkeit für Netzbetrieb Zumutbarkeit entspricht § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 Aber: Umkehrung der Beweislast für wirtschaftliche Unzumutbarkeit; Darlegungs- und Beweislast liegt beim Netzbetreiber Netzbetreiber hat Schadensersatz nach § 10 bei Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 9 zu leisten Netzausbaupflicht wird um Optimierungs- und Verstärkungspflicht ergänzt

    15. Unverzügliche Unterrichtung aller Einspeiser, wenn Engpässe drohen (§ 9 Abs. 1) Auskunftsverpflichtung des Netzbetreibers (§ 10 Abs. 2) Schadensersatz (§ 10 Abs. 1) Einspeisemanagement (§ 11) bei Überlastung insgesamt trotzdem größtmögliche Menge an EE- und KWK-Strom bezogen wird Ist-Daten-Management bis Netzausbau Nachweisverpflichtung bezogen auf Notwendigkeit (§ 11 Abs. 3) Härtefall, d.h. durch Einspeisemanagement nach § 11 EEG nicht erzielbare Einspeisevergütung wird abzüglich ersparter Aufwendungen des Einspeisers sowie zuzüglich eines etwaigen Ausgleichs für Schäden werden nach § 12 EEG ausgeglichen. Einspeisemanagement führt neue Prämissen und eine Entschädigungsregelung ein

    16. Monatliche Voranmeldung Prozentuale Aufteilung zulässig (1/4-h-Werte) Monatliche Rückkehr in das EEG-Regime Weitere Förderung im Rahmen einer „Integrations-VO“, § 64 Abs.1 Nr. 6 Direktvermarktung wird erstmalig geregelt

    17. Energieträgerspezifisch (technikabhängig) nach Anlagengröße (degressiv) jährliche Degression für Neuanlagen (technischer Fortschritt) Sicherung der Förderung für jede Anlage über 20 Jahre EEG 2009 sieht differenzierte Förderung vor

    18. Die einzelnen Energieträger und ihre Förderung im Überblick

    19. kaubiWei statt kaubiDulei, Besonderheiten bei Photovoltaik und Biomasse kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe detaillierter geregelt Zulässigkeit, § 8 Abs. 2 keine Verpflichtung zur Einspeisung des Stroms ins Netz bei Eigenverbrauch, § 16 Abs. 4 §§ 33 Abs. 2, 16 Abs. 4 für selbst verbrauchten Solarstrom aus Anlagen bis 30 kW „Vergütungsanspruch“- „gekürzt auf 25,01 ct/kWh“ § 24 – 27: (Erd-)Gas, das aus dem Gasnetz entnommen wird, gilt als Biogas, Klärgas oder als Deponiegas, wenn eines dieser Gase woanders eingespeist wird. Das gilt nicht für Grubengas.

    20. ausgewählte Inhalte zum neuen KWK Erstmalige Förderung von Wärmenetzen Förderung von Eigenversorgungen inklusive Contracting-Lösungen

    21. Gleichrangigkeit von KWK- und EE-Strom wurde im KWKG 2009 geregelt

    22. Förderhöhe und -zeitraum für Bestandsanlagen (altes KWK)

    23. Förderhöhe und -zeitraum für neue Anlagen (neues KWK)

    24. Bei der Einspeisung von KWK-Strom in Objekt- oder Arealnetze wird eine kaufmännisch-bilanzielle Weiterleitung eingeführt, so dass zur Direktversorgung von Kunden mit KWK-Strom kein getrenntes Netz und keine zusätzlichen Zähler benötigt werden. Das Einspeisekriterium „öffentliches Netz“ wird im KWK-G nicht mehr berücksichtigt, es wird die gesamte Eigenversorgung inkl. Contractinglösungen gefördert. Die Zuschlagszahlung erfolgt durch den Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung, dessen Netz mittel- oder unmittelbar mit der KWK-Anlage verbunden ist. Förderung von Eigenversorgungen inklusive Contracting-Lösungen

    25. spezielle Änderungen in der Umsetzung bei envia Netz

    26. EEG-KWKG-Novelle 2009 Erhebung Anschluss-, Erdschluss-Kompensationskosten, BKZ Hr. M.MüllerHr. M.Müller

    27. EEG-KWKG-Novelle 2009 Erhebung Grobplanungskosten Hr. M.MüllerHr. M.Müller

    28. EEG-KWKG-Novelle 2009 – Reservierungsverfahren Hr. M.MüllerHr. M.Müller

    29. EEG-KWKG-Novelle 2009 Reservierungsverfahren Hr. M.MüllerHr. M.Müller

    30. EEG-KWKG-Novelle 2009 NSM bei Eigenerzeugungsanlagen Hr. M.MüllerHr. M.Müller

    31. Selbstverbrauch bei PV-Anlagen bis 30 kW ab 01.01.2009 Ausgangspunkt § 33 (2) EEG: Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlagenbetreiberin, der Anlagentreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.

    32. Grundsätze Die Vergütung des Selbstverbrauchs erfolgt nur für neue PV-Anlagen bis 30 kW, die ab 01.01.2009 ans Netz gehen. Bei Parallelmessung erfolgt keine rechnerische Ermittlung des Selbstverbrauchs, da die gesetzliche Nachweispflicht des Selbstverbrauchs bei Parallelschaltung nicht gewährleistet ist. Bei bestehenden PV-Anlagen erfolgt weiterhin Parallelmessung oder auf Wunsch des Anschlussnutzers kaubiWei. Für den Messstellenbetrieb eines Zweirichtungszähler wird das gleiche Entgelt wie für einen Eintarifzähler erhoben. Selbstverbrauch bei PV-Anlagen bis 30 kW ab 01.01.2009

    33. Erfassung Selbstverbrauch PVA bis 30 kW Hr. M.MüllerHr. M.Müller

    34. Grundsätze Es besteht eine Einspeisepflicht für EEG-Strom, mit den Ausnahmen Eigenverbrauch und Direktvermarktung. Die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe (kaubiWei) bleibt weiterhin eine gesetzlich für den Einspeiser vorgesehene Option. ?Wahlmöglichkeit des Anlagenbetreibers zwischen Selbstverbrauch und kaubiWei = Entscheidung ? bei kaubiWei ist eine Vereinbarung mit envia NETZ erforderlich ? andernfalls handelt es sich um den Selbstverbrauch (Für den Selbstverbrauch erfolgt keine Vergütung von vermiedenen Netzentgelten ggü. ÜNB). Selbstverbrauch & kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe bei EEG

    35. Selbstverbrauch & kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe bei EEG

    36. spezielle Änderungen in der Umsetzung bei envia Netz

    37. Grundsätze Ab 01.01.2009 sind für den KWK-Zuschlag die Einspeisemengen aller Untereinspeisungen von nach dem KWK-G geförderten Anlagen, einschließlich der Bestandanlagen, zu berücksichtigen. In den vorläufigen Monatsrechnungen erfolgt die Vergütung des KWK-Zuschlages auf Basis der Übergabemessung. Die Endrechnung zur Vergütung des KWK-Zuschlages erfolgt auf Basis der vom Einspeiser gemeldeten/testierten Werte der Untermessung an der KWK-Anlage. KWK-Zuschlag bei Eigenversorgung

    38. KWK-Zuschlag bei Eigenversorgung Ausgangspunkt § 4 (3a) KWK-G 2009: Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist.

    39. Erfassung KWK-Stromerzeugung bei Anlagen ohne Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr Hr. M.MüllerHr. M.Müller

    40. KWK-Zuschlag bei Eigenversorgung

    41. Grundsätze Ein abrechnungsrelevanter Zählpunkt ist Voraussetzung für die Versorgung von Anschlussnutzern in Niederspannung mit KWK-Strom aus einer hauseigenen KWK-Anlage. Will sich ein Anschlussnutzer von einem anderen Stromlieferanten beliefern lassen, ist dafür ein abrechnungsrelevanter Zählpunkt zu installieren. Es ist eine Verrechnung der Zählwerte der Letztverbraucher erforderlich, die von einem anderen Lieferanten beliefert werden. Hinweis: Grundsätzlich sollte im Fall, dass nachgelagerte Letztverbraucher durch einen „Dritten“ beliefert werden, die Messung dieses Letztverbrauchers parallel zur Übergabemessung der KWK-Anlage umgeklemmt werden. Einspeisungen nach § 4 Abs. 3b KWK-G 2009

    42. Einspeisungen nach § 4 Abs. 3b KWK-G 2009 Ausgangspunkt § 4 (3b) KWK-G 2009: Anschlussnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.

    43. Einspeisungen nach § 4 Abs. 3b KWK-G 2009

    44. Einspeisungen nach § 4 Abs. 3b KWK-G 2009

    45. - Zählerbewegungen - Kennzahlen der Netzregion Sachsen-Anhalt

    46. Rückblick PV-Anlagen mit EK bis 30 kVA Summe: 512 Stück (2008)

    47. Rückblick Zählermontagearbeiten (ohne Plantausch) Summe: 12.689 Stück (2007) 14.183 Stück (2008)

    48. Rückblick realisierte MS-Anschlüsse der Netzregion Sachsen-Anhalt (Stand 31.12.2008)

    49. Rückblick Leistungen der in Betrieb genommenen Einspeiseanlagen Netzregion Sachsen-Anhalt (Stand 31.12.2008)

    50. Rückblick Einspeiseanlagen gesamt Netzregion Sachsen-Anhalt (Stand: 31.12.2008)

    51. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

More Related