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Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Eine wichtige Unterscheidung. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer? Lesen Sie § 433 gründlich: Verkäufer „wird verpflichtet, das Eigentum zu verschaffen“
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Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Eine wichtige Unterscheidung
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft • A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer? • Lesen Sie § 433 gründlich: • Verkäufer „wird verpflichtet, das Eigentum zu verschaffen“ • Oder § 488: „wird verpflichtet, … Geldbetrag zur Verfügung zu stellen“ • Oder § § 631: „… wird zur Herstellung des Werkes verpflichtet“.
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte • Es handelt sich um Verpflichtungsgeschäfte: • Durch das Rechtsgeschäft wird die Verpflichtung begründet, eine Güterbewegung vorzunehmen • Es ist ein Vollzugsakt erforderlich • Das kann ein Realakt sein: Erstellung des Werks, Übergabe der Mietsache (§ 535)
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft • Anders, wenn das Verpflichtungsgeschäft zu einer Verfügung verpflichtet: • Übertragung, Belastung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts • Dazu ist nach deutschem Recht ein separates Rechtsgeschäft erforderlich • Sog. Verfügungsgeschäft
Verfügungsgeschäft • Beispiele: • Übereignung von beweglichen Sachen (§ 929) und Grundstücken (§ 873) • Abtretung einer Forderung (§ 398) • Belastung eines Grundstücks mit Hypothek (§ 1147) oder einer bew. Sache mit einem Pfandrecht (§ 1204) • Aufhebung durch Erlass, § 397 I • Diese Verfügung ist in der Regel Vertrag (vgl. § 929: Einigung und Übergabe)
Trennungsprinzip: • Wichtig: • Das Verfügungsgeschäft ist in dem verpflichtenden Vertrag nicht automatisch mit enthalten • Muss separat abgeschlossen werden • Kann mit dem Verpflichtungsgeschäft zusammenfallen, muss aber nicht: • Beispiel Kauf von 2 Brötchen • Gegenbeispiel Gebrauchtwagenkauf • Sog. Trennungs- oder Abstraktionsprinzip
Folge des Abstraktionsprinzips: • Die beiden Rechtsgeschäfte sind in ihrer Wirksamkeit separat zu beurteilen • Haben unterschiedliche Voraussetzungen • Insbesondere: • Verfügungsgeschäft setzt Verfügungsbefugnis voraus • Inhaberschaft des Rechts • Oder Ermächtigung zur Verfügung, § 185 • Ausnahme: Gutgläubiger Erwerb • Verpflichtungsgeschäfte kennen diese Beschränkung nicht • Kaufvertrag setzt nicht voraus, dass Verkäufer zum Verkauf berechtigt ist
Folgerungen des Abstraktionsgrundsatzes • Unmöglichkeit der Erfüllung führt nicht zur Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts (ausdr. § 311a I), Beispiel: • A verkauf an B Wertpapiere, die er nicht hat, in der Erwartung, sie später noch einkaufen zu können (sog. Leerverkauf). Der Deckungskauf scheitert. • Der Kaufvertrag wird dadurch nicht ungültig, RF ist Rücktrittsrecht des B (§ 323 I), bei Verschulden des A auch Schadensersatz (§§ 280, 281)
Folgerungen des Abstraktionsgrundsatzes • A verkauft sein Auto an B zum Preis von € 3.000. Das Auto bleibt zunächst bei A stehen. Dann erscheint C und bietet € 3.300. A verkauft das Auto an C, übereignet und übergibt es ihm. Rechte des B?
Folgerungen des Abstraktionsgrundsatzes • Ermöglicht den Einsatz des Eigentums als Sicherungsmittel • Sog. Eigentumsvorbehalt • Ausgleich dafür, dass das BGB bei beweglichen Sachen nur wenig Sicherungsrechte kennt • Kein Durchschlagen von Mängeln des einen Geschäfts auf das andere • Stabilität der Güterzuordnung • Eigentumslage bleibt von Problemen des Kaufvertrages unberührt
Beispiel: • V findet im Nachlass seines Opas O ein Ölbild. Er verkauft es an den Händler H für € 500, was laut H für die „gute Kopie“ angemessen ist. Dann stellt sich heraus, dass das Bild echt. Der Wert beträgt mindestens € 5.000. Ansprüche des V?
Auflösung: • § 985 scheidet aus, da V Eigentum verloren hat • Insoweit auch kein Irrtum (§§ 119 II, 142), da er übereignet hat, was er übereignen wollte. • Übereignung bleibt als solche rechtsbeständig • Verkauft H das Bild weiter, so handelt er als Berechtigter • V bleibt ein Anspruch auf Rückübereignung aus § 812 I 1, 1. Alt.
Weiteres Beispiel: • V verkauft an K 1.000 Prozessoren Pentium 3. Infolge eines Versehens der Lagerarbeiter werden 1.000 Prozessoren Pentium 4 verpackt und geliefert. Rechtsfolge?
Auflösung: • Der Kaufvertrag ist fehlerfrei und gültig • Anfechtbar ist die Übereignung nach § 119 I: V wollte diese Prozessoren nicht übereignen • V hat Anspruch auf Rückgabe aus §§ 985 und 812, muss aber neue, vertragsgemäße Prozessoren liefern.
3. Beispiel: • V verkauft Kriegswaffen an die Republik K in Afrika. Nach dem KWKG sind der Verkauf und die Verschaffung solcher Waffen verboten.
Auflösung • Aufgrund des gesetzliches Verbots (§ 134) sind bei Geschäfte nichtig. V ist Eigentümer geblieben. Rückabwicklung nach §§ 985 und 812.
Auswirkungen: • Rückabwicklung erfolgt unterschiedlich • Je nachdem, ob Eigentumsverlust eingetreten ist, § 985 oder § 812 • Position des Erwerbers ist besser, wenn er Eigentümer geworden ist: • Verfügt als Berechtigter, nicht nur nach § 932 • Kein Erfordernis des guten Glaubens • Keine Einschränkung nach § 935 • Schutz des Dritten auch bei der Abtretung (dort kein GG-Erwerb!)
Nachteile: • Lebensfremd • Kompliziert in der Rückabwicklung, vor allem nach § 812 • Schutz des Dritten geht zu Lasten des ursprünglich Berechtigten • Verliert bei Weiterverfügung/Pfändung/ Insolvenz seine Rechte an der Sache • Zahlungsanspruch aus § 812 ist insolvenzgefährdet und dem Einwand der Entreicherung (§ 818 III) ausgesetzt.
Auswege: • Betrachtung als Einheit nach § 139 gerade nicht möglich, da das BGB von zwei Geschäften ausgeht • Bedingung, § 158? • Erklärung, nur übereignen zu wollen, wenn auch der Kaufvertrag wirksam ist? • Möglich, muss aber vereinbart sein • Nicht automatisch bei jedem Geschäft.