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Die neue Einsatzversorgung

Die neue Einsatzversorgung. Neuregelung der Versorgung von Soldaten, die während einem Auslandseinsatz der Bundeswehr einen Einsatzunfall erleiden. Einsatzversorgungsgesetz Einsatzweiterverwendungsgesetz. Inhalt. Einsatzversorgungsgesetz Zweck des Gesetzes Der Einsatzunfall (§ 63c)

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Die neue Einsatzversorgung

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Presentation Transcript


  1. Die neue Einsatzversorgung Neuregelung der Versorgung von Soldaten, die während einem Auslandseinsatzder Bundeswehr einen Einsatzunfall erleiden. Einsatzversorgungsgesetz Einsatzweiterverwendungsgesetz

  2. Inhalt • Einsatzversorgungsgesetz • Zweck des Gesetzes • Der Einsatzunfall (§ 63c) • Statusabhängige Leistungen • Statusunabhängige Leistungen • Leistungen bei Wehrdienstbeschädigungen • Ausfallbürgschaften • Einsatzweiterverwendungsgesetz • Zweck des Gesetzes • Schutzzeit • Wehrdienstverhältnis besonderer Art • Anspruch auf Weiterbeschäftigung • Handlungsbedarf für FWDL und SaZ

  3. Das Einsatzversorgungsgesetz Das Gesetz trat rückwirkend zum 01.12.2002 in Kraft • Zweck: Anpassen des Versorgungsrechts der Soldaten /Beamten/ Hinterbliebenen, durch zunehmende Auslandseinsätze und damit verbundenen erhöhten Gefahren und Belastungen. • Umsetzung: Schaffung eines eigenen Abschnitts „Einsatzversorgung“ im Soldaten-Versorgungsgesetz mit sog. Einsatzunfall als „Einfallstor“… • Ziel: Verbesserte Versorgungsleistungen unter gleichzeitiger Beseitigung langwieriger/bürokratischer Untersuchungs-verfahren… (z.B. die Angemessenheitsprüfung)

  4. Einsatzunfall als Leistungsvoraussetzung Begriff des Einsatzunfalls ( §63c, Abs. 2 SVG n.F. ) • …dienstbedingte, gesundheitliche Schädigung aufgrund Unfall/Erkrankung ausbesonderer Verwendung im Ausland… (Kontingenteinsätze: KFOR, ISAF, Enduring Freedom und Auslandseinsätze mit vergleichbarer Gefährdungslage) • ...sonstige (nicht dienstbedingte) Unfälle/Erkrankungen, die auf gesundheitsschädigende, oder sonst vom Inland wesentlichabweichende Verhältnissebei einer besonderen Auslandsverwendung zurückzuführen sind…(z.B. Malariaerkrankung) • …gesundheitliche Schädigung durch Unfall/Erkrankungen, bei dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit Gefangennahme/Verschleppung. Eine besondere Auslandsverwendung ist dabei nicht erforderlich.

  5. Einsatzunfall - Ablehnung der Leistung • Die Einsatzversorgung wird nicht gewährt, wenn der Soldat sich vorsätzlich bzw. grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei pflicht- oder befehlswidrigem Verhalten, bzw. bei wagemutigem und unüberlegtem Verhalten während der Erfüllung eines militärischen Auftrages. • Die Einsatzversorgung wird ebenso nicht gewährt, wenn der Soldat die Gründe für eine Verschleppung/ Gefangennahme selbst herbeigeführt hat.

  6. Definition des Einsatzgebietes • Ein Einsatzunfall kann sich nur im Einsatzgebiet ereignen. • Das Einsatzgebiet wird durch einem Kontingenteinsatz zugrunde liegenden Beschluss der Bundesregierung definiert • Das Einsatzgebiet ist die Einsatzregion und nicht der Einsatzort • Eine Auslandsverwendung beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebietes

  7. Statusabhängige Leistungen (1) • Die Einsatzversorgung des Berufssoldaten bei einem qualifizierten Dienstunfall (§ 63 SVG) • Bei einem Einsatzunfall und einem Grad der Schädigung von 50% wird der Soldat in den Ruhestand versetzt. • Der Soldat erhält ein erhöhtes Unfallruhegehalt in Höhe von 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe. Kein Versorgungsabschlag!

  8. Statusabhängige Leistungen (2) … §63 SVG n.F., qualifiziertes URGfür Berufssoldaten weiter gilt: erhöhtes Unfallruhegehalt in Höhe von 80% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe !

  9. Statusabhängige Leistungen (2) • Die Einsatzversorgung des Berufssoldaten bei einem qualifizierten Dienstunfall (§ 63 SVG) • Es gelten Mindestbesoldungsgruppen z.B. • für Berufsunteroffiziere A9 • für Berufsoffiziere A 12 • für Stabsoffiziere A16 • Die Berechnung erfolgt grundsätzlichauf Grundlage der Westbezüge.

  10. Statusabhängige Leistungen (3) • Die Einsatzversorgung des Soldaten auf Zeit, FWDL oder Reservist bei einem Einsatzunfall (WPflG) • Bei einem Einsatzunfall und einem Grad der Schädigung von 50%, erhält der dienstunfähige Soldat eine steuerfreie Ausgleichszahlung.

  11. Der Soldat auf Zeit erhält: einen Grundbetrag von 15.000 EURO weitere 3.000 EURO pro vollendetem Dienstjahr und zusätzlich 250 EURO pro Dienstmonat vor dem Einsatzunfall Der FWDL od. Reservist erhält: einen Grundbetrag von 15.000 EURO und zusätzlich 250 EURO pro Dienstmonat vor dem Einsatzunfall Statusabhängige Leistungen (4) Im Todesfall wird die Ausgleichszahlung an den Ehegatten/die versorgungsberechtigten Kinder gezahlt.

  12. Statusabhängige Leistungen (5) Beispiel: Zeitsoldat, SaZ 06, 3Jahre und 8 Monate Dienstzeit…. Grundbetrag nach Einsatzunfall: 15.000,-- € Je Dienstjahr ( 3 ) 9.000,-- € je Dienstmonat (für angefangene Dienstjahre ) 2.000,-- € Gesamt Einsatzversorgung 26.000,-- € + einmalige statusunabhängige Unfallentschädigung Beispiel: FWDL, 16 Monate Dienstzeit Grundbetrag 15.000,-- € je Dienstmonat 4.000,-- € Gesamte Einsatzversorgung: 19.000,-- € + einmalige statusunabhängige Unfallentschädigung

  13. Statusunabhängige Leistungen • Statusunabhängige Versorgungsleistungen nach einem Einsatzunfall bei Beendigungdes Dienstverhältnisses • Neben der statusabhängigen steuerfreien Ausgleichs-zahlung erhalten alle Soldaten zusätzlich bei einem Einsatzunfall und einer mindestens 50%-igen Erwerbsminderung: • noch eine einmalige Unfallentschädigung von 80.000 Euro • die Witwe/versorgungsberechtigte Kinder erhalten im Todesfall 60.000 EURO • bzw. die Eltern/nicht versorgungsberechtigte Kinder 20.000 EURO • bzw. die Großeltern/Enkel 10.000 EURO

  14. Versorgungsunterschiede BS- SaZ/FWDL Zu beachten ist, dass im Fall der Einsatzversorgung zwei verschiedene Versorgungsgrundlagen Berücksichtigung finden: • Bei Berufssoldaten basiert das erhöhte Unfallruhegehaltauf der Grundlage der Soldatenversorgung. Die Soldatenversorgung kennt keine Einstufung „Grad der Schädigung in Prozent“. • Bei SaZ, FWDL und Reservisten beruht die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente auf Grundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung. Es kann zu langwierigen Prozessen kommen, bis in den jeweiligen Fällen die Auszahlung gewährt, oder versagt wird. • (die Rechtsgrundlagen der Erwerbsminderungsrenten/ Rentenversicherung nehmen keine Rücksicht auf Beruf und Tätigkeit, die aktuell ausgeübt wird )

  15. Leistungen bei Wehrdienstbeschädigung • Neben der Einsatzversorgung kommt in Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach Beendigung des Dienstverhältnisses folgende Renten zum tragen: • EinkommensunabhängigeGrundrente für (ab MdE* von 25 v.H.) zwischen 118 und 621 Euro • EinkommensabhängigeAusgleichsrente (ab MdE* von 50 v.H.) zwischen 381 und 621 Euro Analog zu den Berufsgenossenschaften wird der Unterhaltsbeitrag auf Grundlage von 66,667% des Jahresgehaltes ermittelt und dann anteilig, entsprechend des Invaliditätsgrades bemessen. Unterhaltsbeitrag gilt für GWDL, SaZ (und BS mit einer Dienstzeit von weniger als 60 Monaten) *MdE: Minderung der Erwerbsfähigkeit

  16. Unterhaltsbeitrag - Beispielrechnung Eine Beispielrechnung zum Unterhaltsbeitrag bei Dienstunfällen: Soldat A5/3 Grundgehalt 1.839,- jährl.12,5x 22068,- Unterhaltsbeitrag (66,667%) 14712,- bei 100% Erwerbsminderung Grad der Erwerbsminderung 40% 5884,- führt zu einem Unterhaltsbeitrag in Höhe von mtl.490,- • Dies gilt jedoch ausschließlich bei Dienstunfällen, er wird nicht gewährt bei Freizeitunfällen! • Nur die private Eigenvorsorge im Rahmen der Unfallversicherung sichert die finanzielle Unabhängigkeit der Soldaten.

  17. Ausfallbürgschaft (§ 63 SVG) • Besonderheiten in der Lebens- und Unfallversicherung bei Auslandseinsätzen • Damit bei einem Auslandseinsatz der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird, sollte der Soldat seinen Versicherer rechtzeitig über den geplanten Auslandseinsatz informieren. • Wichtig: Die Versicherung darf nicht ruhend gestellt werden! • Da der Versicherer aufgrund der Kriegesklausel in der Regel leistungsfrei ist, steht der Bund mit einer Ausfallbürgschaft ein. • Bei Versicherungssummen bis 250.000 Euro verzichtet der Bund auf eine Angemessenheitsprüfung. • Der Bund leistet an alle im Versicherungsvertrag genannten begünstigten, natürlichenPerson, nicht aber an Banken oder Kreditinstitute. • Damit der Bund leistet, muss eine aktive Versicherung im Rahmen der individuellen Eigenvorsorge abgeschlossen worden sein.

  18. Keine Leistung aus der Ausfallbürgschaft bei falschem Versicherungsschutz (1) • Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz! • Liegen einem Unfallversicherungsvertrag die allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB)von 1994, 1988 oder früher zugrunde, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag während einer besonderen Auslandsverwendung, bei fehlender Kenntnis auch rückwirkend, einseitig zum Ruhenzu bringen. Dies bedeutet einerseits, dass die Zahlung der Versicherungsprämie während des Auslandseinsatzes entfällt, dass aber andererseits im Schädigungsfall kein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung besteht und somit auch keine Leistung aus der Ausfallbürgschaft §63 SVG n.f. besteht!

  19. Keine Leistung aus der Ausfallbürgschaft bei falschem Versicherungsschutz (2) • Die Ausfallbürgschaft leistet ebenfalls nicht, wenn sich der Versicherer, auch nachträglich, auf die nachfolgende Vereinbarung in den allgemeinen Unfallbedingungen AUB2000 beruft, da die Versicherung dann ruhend ist: • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegs-ereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischtam Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. • Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht.

  20. Inhalt • Einsatzversorgungsgesetzt • Zweck des Gesetzes • Der Einsatzunfall (§ 63c) • Statusabhängige Leistungen • Statusunabhängige Leistungen • Leistungen bei Wehrdienstbeschädigungen • Ausfallbürgschaften • Einsatzweiterverwendungsgesetz • Zweck des Gesetzes • Schutzzeit • Wehrdienstverhältnis besonderer Art • Anspruch auf Weiterbeschäftigung • Handlungsbedarf für FWDL und SaZ

  21. Das EinsatzweiterverwendungsgesetzDas Gesetz trat am 18.12.2007 in Kraft • Zweck: Durch das Einsatzversorgungsgesetz hat der Bundestag schon 2004 eine angemessene finanzielle Versorgung von Soldatinnen und Soldaten sichergestellt, die im Auslandseinsatz verletzt und in ihrer Erwerbsfähigkeit stark beeinträchtigt wurden. Betroffene wollen aber häufig weiter am Erwerbsleben teilnehmen. Sie erhalten jetzt einen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung.Insbesondere SaZ, FWDL und Reservisten wird bei eine GdS über 50 v.H. eine Weiterbeschäftigung als BS, Beamter oder sonstiger Beschäftigter im öffentlichen Dienst in Aussicht gestellt. • Umsetzung: Das Gesetz wird auch auf Einsatzgeschädigte, die ihren Einsatzunfall zwischen dem 1. Dezember 2002 und dem Inkrafttreten des Gesetzes am 18. Dezember 2007 erlitten haben, und sich noch im Dienst befinden, angewendet werden.

  22. Schutzzeit (1) Für alle Soldatinnen/Soldaten, die ohne grobes Verschulden einen Einsatzunfall mit nicht geringfügigen, gesundheitlichen Schädigungen erlitten haben, gilt zunächst eine „Schutzzeit“ zur (Wieder-) Herstellung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit… Während dieses Zeitraums besteht ein Anspruch gegen den Bund auf medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung sowie auf berufliche Qualifizierung auf Grundlage eines Förderungsplans, um eine Weiterbeschäftigung beim Bund oder die Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Vor allem sollen die Nicht-Berufssoldaten im Falle schwerer einsatzbedingter Schädigungen eine berufliche Perspektive im öffentlichen Dienst erhalten.

  23. Schutzzeit (2) Während der Schutzzeit darf zudem eine Versetzung in den Ruhestand/Entlassung infolge einer durch Einsatzunfall bedingten Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag des Soldaten erfolgen… ( Entlassungsverbot! ) Um Beeinträchtigungen des Werdeganges zu verhindern, sollen Einsatzgeschädigte auch in der Schutzzeit in Personalauswahl-entscheidungen einbezogen und befördert werden können. Der Anspruch ist grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Einsatzunfall geltend zu machen. Die Schutzzeit ist auf längstens 8 Jahre begrenzt Für die Schutzzeit gilt nicht das Erfordernis eines Grad der Schädigung (GdS) von 50 v.H.

  24. Wehrdienstverhältnis besonderer Art • Wenn, zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses als SaZ oder FWDL, die Schutzzeit noch andauert, erfolgt die Überführung in ein so genanntes Wehrdienstverhältnis besonderer Art und somit eine Verlängerung des Dienstverhältnisses, sofern der Betroffene nicht schriftlich widerspricht. • Im Wehrdienstverhältnis besonderer Art besteht die Rechtsstellung eines SaZ, der Bund zahlt jedoch wie bei einem Wehrpflichtigen auf eigene Kosten Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. • Auch für die Begründung des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art gilt nicht das Erfordernis eines Grad der Schädigung (GdS) von 50 v.H. • Die Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis besonderer Art kann jeder Zeit durch den Soldaten schriftlich verlangt werden.

  25. Anspruch auf Weiterverwendung (1) Einsatzverletzte Soldatinnen/Soldaten (Ausnahme BS) haben nach Beendigung der Schutzzeit auf Antrag einen Anspruch auf Weiterverwendung als BS*, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft** um min. 50 v. H. gemindert sind und sich anschließend in einer 6monatigen Probezeit bewährt haben. Voraussetzung ist, dass noch Dienst auf irgendeinem Dienstposten geleistet werden kann. De facto wird damit auch eine Laufbahn für Mannschaften im Status Berufssoldat (Altersgrenze 54) geschaffen, da für die Weiterverwendung der verliehene Dienstgrad maßgebend ist… * Alternativ besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Übernahme in die Beamtenlaufbahn im Status Beamter auf Lebenszeit nach einer 6monatigen Probezeit als BaP, oder auf Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Bund nach erfolgreicher Probezeit… ** Fiktive Annahme, mit einem zusammenhängendem Zeitraum von mindestens zwei Jahren

  26. Anspruch auf Weiterverwendung (2) • Der Wiedereinstellungsanspruch besteht dagegennicht, • bei erst zum Dienstzeitende erkannten Beeinträchtigungen, wenn die Beeinträchtigung also erst bei der Entlassungsuntersuchung festgestellt wird; • oder wenn die zusätzliche Einmalzahlung für Nicht-Berufssoldaten gem. §63 f SVG bereits gewährt wurde ( Grundbetrag 15.000,-- € + individueller Erhöhungsbeitrag nach Dienstzeit )… „Wer schon Geldleistungen erhalten hat, verliert den Anspruch auf Wiedereinstellung/Weiterverwendung!“ • …und natürlich besteht kein Wiedereinstellungsanspruch für ehemalige Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden…

  27. Handlungsbedarf für FWDL und SaZ aus dem Einsatzweiterverwendungsgesetz • Aufgrund des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art und des Weiterverwendungsanspruches als BS oder Beamter auf Lebenszeit ergibt sich nun auch für die alle FWDL und SaZ die Notwendigkeit vor dem Auslandseinsatzpersönliche Vorsorge im Bereich der Krankenversicherung (Anwartschaft) und des Dienstunfähigkeitsrisikos zu betreiben.

  28. Noch Fragen? Gerne beraten wir Sie auch gerne in einem persönlichem Gespräch. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

  29. Informationssammlung - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  30. Auslandseinsätze der Bundeswehr passives Kriegsrisiko (1) • Von den Versicherers allgemein eingestuft wird in „passives Kriegsrisiko“ • AMIS • African Union Mission in Sudan - Unterstützung der Afrikanischen Union bei der Durchführung von Überwachungsmissionen • EUFOR Operation Althea • früher “S-FOR", Stabilization Force in Bosnien-Herzegowina • I-FOR • Implimentation Forces im ehemaligen Jugoslawien

  31. Auslandseinsätze der Bundeswehr passives Kriegsrisiko (2) • K-FOR • Kosovo Force in der Region Kosovo • Südostasien • humanitäre Hilfe in den Gebieten der Tsunami-Flut-Katastrophe in Asien, 26.12.2004 • UNOMIG • United Nations Observer Mission in Georgia - in Georgien • UNMEE • Deutsche Beteiligung an der Beobachterkomponente der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea

  32. Auslandseinsätze der Bundeswehr aktives Kriegsrisiko • Von den Versicherern allgemein als eingestuft in „aktives Kriegsrisiko“ • OEF/EF • Operation ENDURING FREEDOM • ISAF • International Security Assistance Force - u. a. in Afghanistan • UNIFIL • United Nations Interim Force in Lebanon • ATALANTA • EU-geführte Operation gegen Piraten vor der Küste Somalias

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