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Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen

Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen. ThürVermGeoG (ThürVermGeoGDVO) - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Regelungen zu den Verfahren im Liegenschaftskataster nach dem ThürVermGeoG

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Verwaltungsverfahren bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen

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Presentation Transcript


  1. Verwaltungsverfahren bei derAusführung vonLiegenschaftsvermessungen

  2. ThürVermGeoG (ThürVermGeoGDVO) - Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Regelungen zu den Verfahren im Liegenschaftskataster nach dem ThürVermGeoG ThürAPA – Thüringer Aufnahmepunktanweisung LiegVermKooKat - Regelungen zur Einrichtung des Koordinatenkatasters und zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen im Koordinatenkataster im ETRS89/UTM KatVermA - Katastervermessungsanweisung die GNSS Richtlinie die Vermessungspunktdateianweisung, ZeiA-Lika… Rahmenbedingungen • Regelungen zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen nach dem ThürVermGeoG

  3. Ist eine Sonderung nach 2.3.1 Abs. 5 Fall a auch möglich im koordinierten Kataster (Grenzpunkte in PD83, PGW 7, ggf. abgemarkt) oder sind - nur mit Ausnahme der Fälle b - d – die Anforderungen an das Koordinatenkataster (PGW 7 und ETRS89/UTM) zu erfüllen? Sonderung Begriffsbestimmung (1)  Koordinatenkataster ist eine besondere Form der Festlegung der Grenzpunkte im Liegenschaftskataster. Die Koordinaten im amtlichen Koordinatenreferenzsystem mit den Genauigkeitsstufen (GST) kleiner gleich 2100 bilden den maßgebenden Katasternachweis. (2)  Koordiniertes Kataster liegt überall dort vor, wo Grenzpunkte mit Punktgewicht PGW 7 im PD83/GK oder GST 2200 oder 2300 im ETRS89/UTM bestimmt wurden.

  4. 2.3.1 (5) Eine Sonderung kann durchgeführt werden, wenn a) für die Grenzpunkte des zu zerlegenden Flurstücks Koordinatenkataster vorliegt, b) eine neue Flurstücksgrenze zwischen zwei bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkten ohne Zwischenpunkte gebildet werden soll, c) Erbengemeinschaften in der Feld- oder Waldlage nach Bruchteilen der Fläche aufgelöst werden sollen und eine eindeutige Darstellung im Katasternachweis gewährleistet ist oder d) Straßen-, Wege- und Gewässerflurstücke im Liegenschaftskataster zweckmäßig geführt werden sollen. Sonderung

  5. 2.3.1 (5) Eine Sonderung kann durchgeführt werden, wenn a) für die Grenzpunkte des zu zerlegenden Flurstücks Koordinatenkataster vorliegt, Begründung - Sonderung §11 ThürVermGeoG (2) Von einer örtlichen Liegenschaftsvermessung kann abgesehen werden, wenn der Nachweis der Flurstücke mit der erforderlichen Genauigkeit nach einer Sonderung gewährleistet werden kann.

  6. Sonderung 2.3.1 (5) a Verfahrensregelungen 20344 104 20359 115 20343 20345 20358 105/2 105 15 116 105/1 20346 20357 20342 106 117

  7. Sonderung Kombination aus 2.3.1 (5) a und b - Verfahrensregelungen 104 115 20343 20345 20358 105/2 105 15 116 105/1 20346 20357 20342 106 117

  8. §10 Grenzfeststellung - ThürVermGeoG (1) Die Grenzfeststellung ist die erstmalige Festlegung einer Flurstücksgrenze. (2) Eine Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden. Ja Grenzfeststellung Nein

  9. 2.3.4 Grenzfeststellung - Verfahrensregelung Sofern kein Koordinatenkataster vorliegt oder die Grenzuntersuchung der im Kataster nachgewiesenen Grenzpunkte keine Übereinstimmung mit der Örtlichkeit (Abmarkung, eindeutig definierte Punkte z. B. Gebäudeecken) ergeben hat, sind die für die Grenz-feststellung erforderlichen Grenzpunkte wieder herzustellen. (logisch) für die Sonderung nach Fall a keine Grenzwiederherstellung! 20344 20359 20343

  10. §14 Abmarkung - ThürVermGeoG Grenzpunkte werden auf Antrag dauerhaft durch Grenz-marken abgemarkt (Abmarkung). (logisch) für die Sonderung keine Abmarkung! 20344 20359 20343

  11. 20344 104 115 20343 20345 20358 105/2 105 15 116 105/1 20346 20357 20342 106 117 Sonderung Nur Grenzfeststellungsverfahren mit in der Regel einem Beteiligten 20359 Vermessungstermin entfällt Anhörung muss erfolgen ?? Aufnahme Grenzniederschrift Grenzfeststellungsbescheid

  12. 2.3.3 Anhörung der Verfahrensbeteiligten (2) Können Beteiligte (Name und Anschrift) durch eine Recherche beim Grundbuchamt, Einwohnermeldeamt, Nachlassgericht und bei der Gemeindeverwaltung (Grundsteuer) nicht ermittelt werden (vertretbare Maßnahmen), entfällt die Anhörung dieser Beteiligten. Die durchgeführte Recherche ist aktenkundig zu machen. In der Grenzniederschrift ist zu dokumentieren, wenn die Anhörung aus vorgenannten Gründen entfallen ist.

  13. 2.3.3 Anhörung der Verfahrensbeteiligten (1) Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung zu äußern (Anhörung). Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis der Grenzfeststellung auf einer Sonderung beruht. … Ansonsten ist die Anhörung an keine bestimmte Form gebunden.

  14. Anhörung bei der Sonderung Antragssteller Verfahrensbeteiligter Äußerung zum Ziel der Grenzfeststellung bereits mit der Antragstellung = Anhörung

  15. Gibt es Mindestanforderungen an die formlose Anhörung der Beteiligten? 2.3.3 (1) Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung zu äußern. 2.3.9 Grenzniederschrift • … Sie enthält insbesondere: … c) eine Dokumentation der Anhörung und der Erklärungen der Beteiligten,

  16. Dokumentation der Anhörung und der Erklärungen der Beteiligten, Alles was klarstellt, • dass Sie dem Beteiligten Gelegenheit gegeben haben, sich zu äußern, • ob er sich geäußert hat, • wie er sich geäußert hat.

  17. 20358 105/2 105/1 20357 Zerlegung 20344 104 20359 115 20343 20345 105 15 116 106 117

  18. Bekanntgabe des Vermessungstermins 20344 104 115 20343 20345 105 15 116 106 117

  19. 2.3.4 Grenzfeststellung - Verfahrensregelung (1)…Zur Unterteilung einer bestehenden Flurstücksgrenze durch einen oder mehrere neue Grenzpunkte ist diese Grenze im erforderlichen Umfang zu untersuchen. (2) Sofern kein Koordinatenkataster vorliegt oder die Grenzuntersuchung der im Kataster nachgewiesenen Grenzpunkte keine Übereinstimmung mit der Örtlichkeit (Abmarkung, eindeutig definierte Punkte z. B. Gebäudeecken) ergeben hat, sind die für die Grenzfeststellung erforderlichen Grenzpunkte wieder herzustellen.

  20. 3.1 Allgemeines - Ausführungsbestimmung Wird ein Flurstück … zerlegt, ist der Verlauf der bestehenden Flurstücksgrenzen jedes Trennstück im ganzen Umfang regelmäßig zu untersuchen. Knickpunkte sind wieder-herzustellen, wenn eine Abmarkung nicht vorhanden ist (gilt nicht im Koordinatenkataster) oder die Abmarkung nicht mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt.

  21. 3.1 Allgemeines - Ausführungsbestimmung (3) Auf die Wiederherstellung von Grenzpunkten des Reststücks bzw. der Reststücke kann verzichtet werden, wenn a) die Fläche dieses Reststücks bzw. dieser Reststücke größer als zwei Drittel des zu zerlegenden Flurstücks ist und • die betroffenen Grenzpunkte nicht zur Wiederherstellung der alten Flurstücksgrenzen des Trennstücks benötigt werden. • bei langgestreckten Anlagen nach durchgeführter Grenz-untersuchung die Örtlichkeit und der Katasternachweis es zulassen,

  22. Grenzuntersuchung 20344 104 115 20343 fehlt 20345 105 15 116 6,00 12,00 106 117

  23. Grenzwiederherstellung 20344 104 115 20343 fehlt 20345 105 15 116 106 117

  24. Die vor der Bestimmung der neuen Grenzpunkte notwendige und in der Ausführungsvorschrift auch so vorgesehene Erzeugung von Koordinatenkataster für die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Punkte wird bewusst kurz zurückgestellt!

  25. Grenzfeststellung 20344 104 115 20343 20345 105 15 116 106 117

  26. Abmarkung 20344 104 115 20343 20345 105 15 116 106 117

  27. 20344 104 20359 115 20345 20358 105 15 116 20357 106 117 Aufmessung (neue Grenzpunkte) • Sollkoordinaten berechnen • Abstecken • ggf. Abmarken • ggf. Kontrollaufmessung • ggf. Abmarkung korrigieren (lineare Abweichung >= 4cm) • Sollkoordinate zur Übernahme

  28. Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) LiegVermKooKat 2.5 Grenzuntersuchung zur Einrichtung des Koordinatenkatasters Die Flurstücksgrenzen werden untersucht, indem die Maße (Elemente) unter Berücksichtigung der Nachbarschaftsbeziehungen und geomet-rischen Bedingungen in die Örtlichkeit übertragen und mit dem örtlichen Grenzverlauf (vorgefundene Grenzzeichen, Grenzeinrichtungen) vergli-chen werden. Dabei werden die zum Zeitpunkt der Entstehung des Ka-tasternachweises geltenden zulässigen Abweichungen berücksichtigt. 2.6 Aufmessung Durch Aufmessen der Örtlichkeit unter Anschluss an das Lage-bezugssystem ETRS89 werden geometrische Bedingungen ggf. aufgelöst.

  29. Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift 3.6 Grenzpunkte im ETRS89/UTM (4)  Bei der Übertragung in die Örtlichkeit werden die Sollkoordinaten örtlich abgesteckt sowie ggf. abgemarkt und unabhängig aufgemessen. Die Aufmessung erfolgt nur zur Kontrolle und führt nicht zu einer Koordinatenänderung.

  30. Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift Grundsatz: Der Katasternachweis definiert die Solllage! Die geometrischen Bedingungen werden mit Ausnahme des Koordinatenkataster berücksichtigt. Für die Solllage wird Koordinatenkataster erzeugt.

  31. Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift max. 4cm 20 2 20 Koordinatenkataster 1

  32. Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift Problem: Im herkömmlichen bzw. im graphischen Kataster kann aufgrund der größeren zulässigen Abweichungen bei Aufstellung des Kataster-nachweises zwar die Übereinstimmung mit der Örtlichkeit in der Grenzuntersuchung bestätigt werden, zur Einrichtung des Koordinatenkatasters wäre dann aber doch das Versetzen der Abmarkung (Grenzwiederherstellung) notwendig.

  33. Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift Lösung: Wenn die Abweichungen zwischen Soll- und Istlage geringer als die Genauigkeit des Katasternachweises (nach sachgerechter Bewertung) sind, kann die Istlage in das Koordinatenkataster übernommen werden. In begründeten Fällen kann im herkömmlichen Kataster die Örtlichkeit aufgemessen werden!

  34. Aufmessung (nachgewiesene Grenzpunkte) Ausführungsvorschrift 22 21 20 19 Koordinatenkataster

  35. (3) Für Liegenschaftsvermessungen, die auf Grundlage der Liegenschaftsvermessungsverordnung der DDR und anderen davor geltender Vermessungsvorschriften ausgeführt wurden, gelten folgende größte zulässige Streckenabweichungen ZS*):

  36. Grenzniederschrift Über das Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenz-wiederherstellung und der Abmarkung wird von der betreffenden Vermessungsstelle eine Grenznieder-schrift aufgenommen.

  37. Grenzniederschrift - Sie enthält insbesondere: a) Ort und Tag der Aufnahme der Grenzniederschrift, die betroffenen Flurstücke, Anlass des Verfahrens, b) je nach Gegenstand des Verwaltungsverfahrens eine Dokumentation über • die Ergebnisse der Untersuchung und Wiederherstellung der bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte, • die Feststellung der neuen Grenzpunkte und die Form der neuen Grenzen, • die Abmarkung alter und neuer Grenzpunkte, • das Entfernen von Grenzpunkten, c) eine Dokumentation der Anhörung und der Erklärungen der Beteiligten, d) den Namen und die Amts- bzw. Berufsbezeichnung sowie die Unterschrift der beurkundenden Person.

  38. Bekanntgabe der Verwaltungsakte Grundsätzlich schriftlich mit gewöhnlichem Brief. Durch Offenlegung wenn: • mehr als 20 Beteiligte oder • ein Beteiligter nicht ermittelt werden konnte

  39. Offenlegung §2 Verordnung zur Durchführung des ThürVermGeoG (Entwurf) Die Bekanntgabe • der Grenzfeststellung, • der Grenzwiederherstellung oder • der Abmarkung kann … durch Offenlegung der Grenzniederschrift erfolgen.

  40. Fortführung des Liegenschaftskatasters §11 ThürVermGeoG ???

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