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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII. Jürgen Petersohn Referent für Erziehungshilfe im DiCV Magdeburg. Bedeutung und Auswirkung des § 8a SGB VIII Gesetzestext § 8a SGB VIII Anforderungen / Aufgaben für den freien Träger (für Einrichtungen) Gefährdung des Kindeswohls

marrim
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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII

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Presentation Transcript


  1. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII Jürgen Petersohn Referent für Erziehungshilfe im DiCV Magdeburg

  2. Bedeutung und Auswirkung des § 8a SGB VIII Gesetzestext § 8a SGB VIII Anforderungen / Aufgaben für den freien Träger (für Einrichtungen) Gefährdung des Kindeswohls Indikatoren / Risikoabschätzung Ablaufverfahren Datenschutz / Weitergabe von Informationen Verantwortung u. Haftung Fragen / Diskussion Gliederung

  3. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl gehört zum grundsätzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft (vgl. § 1 SGB VIII) Kinderschutz hatte für die freien Träger schon immer höchste Priorität insofern sind die Regelungen im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zum Schutzauftrag zu begrüßen mit Einführung des § 8a SGB VIII zum 01.10.2005 wurde der „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ konkretisiert und aufgewertet Wahrnehmung des Schutzauftrages zunächst Aufgabe des Jugendamtes durch Vereinbarungen hat der öffentliche Träger aber sicherzustellen, dass alle Träger von Einrichtungen und Diensten im Bereich des SGB VIII in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einbezogen werden (daraus ergibt sich für freie Träger eine neue Verantwortung und Verpflichtung) Bedeutung und Auswirkung des § 8a SGB VIII

  4. § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz l in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. § 8 a SGB VIII (KJHG)

  5. (1) Werden dem Jugendamtgewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

  6. (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz l in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

  7. (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

  8. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

  9. Kindeswohlgefährdung (nach § 1666 BGB) liegt vor, wenn Kinder durch Misshandlung (körperlich oder seelisch) Vernachlässigung (körperlich, seelisch, geistig) oder durch sexuellen Missbrauch in ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung erheblich gefährdet sind bzw. wenn die Verletzungen oder Schädigungen des Kindeswohls bereits eingetreten sind und die schädigenden Einflüsse fortdauern Gefährdung des Kindeswohls

  10. Die Gefährdung oder Verletzung des Kindeswohls wird durch elterliches Fehlverhalten bzw. Unterlassen angemessener Fürsorge oder durch das Verhalten Dritter verursacht: schuldhaftes oder schuldloses Handeln der Eltern: Missbrauch des Sorgerechts schuldhaftes oder schuldloses Unterlassen: Vernachlässigung die Eltern sind nicht bereit oder nicht in der Lage, ein gefährdendes Verhalten Dritter wirksam zu unterbinden (s. Arbeitshilfe des Landesjugendamtes Brandenburg vom März 2006) Gefährdung des Kindeswohls

  11. Kindeswohlgefährdung ist gegeben bei: körperliche Misshandlung Gefährdung der Gesundheit/mangelnde Versorgung sexuelle Misshandlung Vernachlässigung/Verletzung der Aufsichtspflicht Indikatoren

  12. Anhaltspunkte beim Kind: schwere oder wiederholte körperliche (evtl. unklare) Verletzungen körperliche oder seelische Krankheitssymptome (Einnässen, Ängste, Zwänge etc.) mangelnde Ernährung (unzureichende Flüssigkeits- und/oder Nahrungszufuhr fehlende, aber notwendige ärztliche Vorsorge u. Behandlung Zuführung gesundheitsgefährdender Substanzen für das Lebensalter mangelnde Aufsicht Hygienemängel (Körperpflege, Kleidung etc.) unbekannter Aufenthalt (Weglaufen, Streunen) fortgesetzte unentschuldigte Schulversäumnisse Gesetzesverstöße Indikatoren

  13. Anhaltspunkte in Familie u. Lebensumfeld: Gewalttätigkeiten in der Familie sexuelle oder kriminelle Ausbeutung des Kindes Eltern psychisch krank oder suchtkrank, körperlich oder geistig beeinträchtigt Familie in finanzieller bzw. materieller Notlage desolate Wohnsituation (Vermüllung, Wohnfläche, Obdachlosigkeit) traumatisierende Lebensereignisse (Verlust eines Angehörigen, Unglück etc.) schädigendes Erziehungsverhalten u. mangelnde Entwicklungsförderung durch Eltern soziale Isolierung der Familie Indikatoren

  14. Anhaltspunkte für mangelnde Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit: Kindeswohlgefährdung durch Erziehungs- oder Personensorgeberechtigte nicht abwendbar fehlende Problemeinsicht unzureichende Kooperationsbereitschaft mangelnde Bereitschaft, Hilfe anzunehmen bisherige Unterstützungsversuche unzureichend frühere Sorgerechtsvorfälle (s. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung des § 8a SGB VIII) Indikatoren

  15. … ergeben sich aus § 8a Abs. 1 und 2 Voraussetzung ist eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 2 Wenn gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung bekannt werden… Gefährdungsrisiko abschätzen – durch Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte u. ggf. Hinzuziehung einer „insoweit“ erfahrenen Fachkraft Einbeziehung der Eltern und des Kindes, soweit dadurch der Schutz des Kindes nicht gefährdet wird Inanspruchnahme von Hilfen ggf. Jugendamt informieren Anforderungen/Aufgaben für den freien Träger (für Einrichtungen)

  16. Ablauf / Arbeitsschritte: Gefährdungsrisiko abschätzen (Beobachtung + Dokumentation) Reflexion der Beobachtung/en - Einbindung einer/eines Kollegen/in Teambesprechung (Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, Reflexion + Dokumentation) Einbindung der Leitung Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und Absprache weiterer Handlungsschritte (Dokumentation) kein abschließendes Ergebnis = Hinzuziehung einer besonders erfahrenen/qualifizierten Fachkraft (z.B. aus einer Erziehungs-beratungsstelle) Forts. nächste Seite Anforderungen/Aufgaben

  17. Ablauf / Arbeitsschritte: Fallgespräch auch anonymisiert möglich (Datenschutz!) Einbeziehung der Eltern, des Kindes/Jugendlichen, soweit dadurch der Schutz nicht gefährdet wird „Schutzkonzept“, d.h. Maßnahmen, Auflagen, Anbieten von Hilfen zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung = bei notwendigen weitergehenden Hilfen nach dem SGB VIII (Hilfen zur Erziehung) Vermittlung an das Jugendamt (Dokumentation + Kontrolle!) ggf. Information an das Jugendamt (s. Datenschutz…) Anforderungen/Aufgaben

  18. §§ 61 ff. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) Erhebung von Daten grundsätzlich nur bei den Betroffenen selbst oder mit Einwilligung auch bei Dritten (z.B. Krankenhaus) nur zulässig erhobene Daten dürfen gespeichert werden die Weitergabe von Daten/Informationen an das Jugendamt ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig die Übermittlung von Daten an das Jugendamt ist jedoch zulässig und notwendig, wenn ohne diese Übermittlung die Kindeswohlgefährdung nicht abgewendet werden kann Datenschutz / Weitergabe von Informationen

  19. § 203 StGB (Wahrung des Privatgeheimnisses) Rechtsgüterabwägung  Kinderschutz vor Datenschutz Fachkräfte der freien Jugendhilfe sind gleichermaßen wie eine Vielzahl freier Berufe und Berater nach § 203 StGB zur Wahrung des Privatgeheimnisses verpflichtet Nur wenn sie befugtermaßen Privatgeheimnisse weitergeben, machen sich sie sich nicht strafbar (Rechtsgüterabwägung  Kinderschutz vor Datenschutz) Datenschutz / Weitergabe von Informationen

  20. § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für dieGewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. l oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre. Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat. (2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternesWeitergabeverbot nach Absatz l besteht. § 65 SGB VIII

  21. Verletzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen für die beteiligten Fachkräfte sowie zivilrechtliche Folgen für die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe haben Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Fachkräfte (pflichtwidriges Unterlassen von Schutzmaßnahmen der Fachkräfte kann, wenn es zur Körperverletzung oder zum Tod eines Kindes führt, strafbar sein) Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatzpflicht bei Verletzung der Schutzauftrags oder Vernachlässigung der in § 8a genannten Maßnahmen (siehe dazu Empfehlungen des Deutschen Vereins) Verantwortung u. Haftung

  22. Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V. Referat Erziehungshilfe Jürgen Petersohn Langer Weg 65-66, 39112 Magdeburg Tel.: 0391/60 53-0 / -254 oder 03423/68 24-0 / -13 E-Mail: juergen.petersohn@caritas-magdeburg.de Fragen / Diskussion

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