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Was ändert sich beim Baustoff -Recycling?

Was ändert sich beim Baustoff -Recycling?. Dipl.-Ing. Martin Car Österreichischer Baustoff-Recycling Verband. Veranstaltung „ Aktuelle Themen aus der Rohstoffwirtschaft ” 14. Oktober 2014. mobile und stationäre Anlagen in Österreich. mobile Anlagen stationäre Anlagen.

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Was ändert sich beim Baustoff -Recycling?

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Presentation Transcript


  1. Was ändertsichbeim Baustoff-Recycling? Dipl.-Ing. Martin Car Österreichischer Baustoff-Recycling Verband Veranstaltung„AktuelleThemenausderRohstoffwirtschaft” 14. Oktober 2014

  2. mobile und stationäre Anlagen in Österreich • mobile Anlagen • stationäre Anlagen

  3. Richtlinie für Recycling-Baustoffe Die Richtlinie für Recycling-Baustoffe Anwendungsbereich: Herstellung von Recycling-Baustoffen aus mineralischen Baurestmassen Gesamtausgabe: 8. Auflage, September 2009

  4. RMH Recyclierte mineralische Hochbaurestmassen RS Recycling-Sand RZ Recyclierter Ziegelsand; Recyclierter Ziegelsplitt RHZ Recyclierter Hochbauziegelsand; Recyclierter Hochbauziegelsplitt RH Recyclierter Hochbausand; Recyclierter Hochbausplitt Der Zusatz „z“ (z.B. RMHz) wird für Recycling-Baustoffe, die als Gesteinskörnung gemäß ÖNORM EN 12620 als Betonzuschlagsstoff Anwendung finden können, verwendet. Richtlinie für Recycling-Baustoffe

  5. Richtlinie für Recycling-Baustoffe RA Recycliertesgebrochenes Asphaltgranulat RABRecycliertes gebrochenes Asphalt/Beton- Mischgranulat RB Recycliertes gebrochenes Betongranulat RGRecycliertes Granulat aus Gestein (natürliches und/oder recycliertes) mit einem Anteil von mindestens 50 % sowie Beton und/oder Asphalt RM Recycliertes gebrochenes Mischgranulat aus Beton und/oder Asphalt und mit einem Anteil von maximal 50 % Gestein (natürliches und/oder recycliertes) Der Zusatz „z“ (z.B. RBz) wird für Recycling-Baustoffe, die als Gesteinskörnung gemäß ÖNORM EN 12620 als Betonzuschlagsstoff Anwendung finden können, verwendet.

  6. CE-Konformitäts-kennzeichnung bestehend aus dem in der Richtlinie 93/68/EWG angegebenen "CE"-Zeichen Kennnummer der Überwachungsstelle Name oder Kennzeichen und eingetragene Anschrift des Herstellers Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Kennzeichen angebracht wurde Nummer des EG-Zertifikats Nummer der Europäischen Norm Beschreibung des Produktes und Angaben zum Produkt und den Vorschriften unterliegenden Merkmalen

  7. Güteklassen => bautechnische Klassifizierung Güteklasse S frostsichere und frostbeständige Baustoffe obere und untere ungebundene Tragschichten hydraulisch od. bituminös gebundene Tragschichten Erhöhter Widerstand gegen Zertrümmerung Güteklasse I frostsichere und frostbeständige Baustoffe obere und untere ungebundene Tragschichten hydraulisch od. bituminös gebundene Tragschichten Richtlinie für Recycling-Baustoffe

  8. Güteklassen => bautechnische Klassifizierung Güteklasse II frostsichere und frostbeständige Baustoffe untere ungebundene Tragschichten hydraulisch gebundene Tragschichten Güteklasse III und IV hydraulisch gebundene Tragschichten Land- und forstwirtschaftlicher Straßenbau Parkplätze Lärmschutzwälle Auffüllungen Künettenverfüllungen Untergrundverbesserungen Richtlinie für Recycling-Baustoffe

  9. Qualitätsklassen => umwelttechnische Klassifizierung Qualitätsklasse A+ Hydrologisch sensibel ungebunden ohne Deckschicht Qualitätsklasse A Hydrologisch sensibel ungebunden mit Deckschicht Hydrologisch sensibel gebunden ohne Deckschicht Qualitätsklasse B Hydrologisch weniger sensibel ungebunden mit Deckschicht Hydrologisch weniger sensibel gebunden ohne Deckschicht Qualitätsklasse C1 für bautechnische Zwecke innerhalb eines Deponiekörpers für nicht gefährliche Abfälle 1ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen zur Abführung eines Altlastensanierungsbeitrages Richtlinie für Recycling-Baustoffe

  10. Richtlinie für Recycling-Baustoffe

  11. Gütezeichen für Recycling-Baustoffe

  12. gütegeschützte Recycling-Baustoffe

  13. Liste der gütegeschützten Recycling-Baustoffe und mobile Recycling-Anlagen

  14. ÖNORM B 3151Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode

  15. ÖNORM B 3151Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Die ÖNORM beschreibt die bei der Projektierung und Ausführung erforderlichen Maßnahmen für . einen Rückbau von Bauwerken und . legt die Grundsätze für die Trennung der einzelnen Materialgruppen und -fraktionen im Hinblick auf die Verwertung oder Beseitigung fest. Ziel des Rückbaus ist es, sortenreine Abfallfraktionen zu erhalten, die möglichst frei von Schad- und Störstoffen sind.

  16. ÖNORM B 3151Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Rückbau Abbruch oder Sanierung eines Bauwerkes mit dem Ziel, die anfallenden Materialien weitgehend einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen. Dabei wird die Trennung der anfallenden Materialien unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte angestrebt, so dass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird (z.B. zerstörungsfreier Rückbau von (H)FCKW-geschäumten Dämmstoffen).

  17. ÖNORM B 3151Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Rückbaukonzept strukturierte schriftliche Dokumentation der geplanten Maßnahmen zum Rückbau rückbaukundige Person Person, die eine technische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie sowie Abfallrecht (insbesondere AWG 2002, Abfallverzeichnisverordnung, Deponieverordnung 2008 sowie baurelevante, auf dem AWG aufbauende Verordnungen) aufweist

  18. ÖNORM B 3151Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode • In folgenden Fällen ist kein Rückbaukonzept erforderlich: • Linienbauwerke • befestige Flächen • Rückbau, bei dem weniger als 100 t mineralische Abfälle anfallen

  19. ÖNORM B 3151Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Schad- und Störstoffe in Bauwerken sind vor einer Rückbaumaßnahme (Abbruch oder Sanierung) festzustellen. Eine umfassende Schad- und Störstofferkundung (uS) ist gemäß einschlägigen Rechtsvorschriften sowie ONR 192130 durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Die uS ist jedenfalls bei einem geplanten Rückbau von mehr als 3.500 m³ umbauten Raum durchzuführen. Im Zuge dieser umfassenden Erkundung ist auch das Vorhandensein von Störstoffen zu prüfen und zu bewerten.

  20. ÖNORM B 3151Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode • baustoffbezogene Massenabschätzung: • es ist die Masse abzuschätzen für: • Asphalt • Beton • Aushubmaterial • Holz • Metalle • sonstige Hauptbestandteile (z.B.: Verbundmaterialien, Mauerwerk, Glas, Gips)

  21. ÖNORM B 3151Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode • zu entfernende Schadstoffe: • künstliche Mineralfasern • mineralölhaltige Bauteile • radioaktive Rauchmelder • Industriekamine und -schlote • (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile • Schlacken • ölverunreinigte oder sonstig verunreinigte Böden • Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen • Isolierungen mit PCB • schadstoffhaltige elektrische Bestandteile und Betriebsmittel • Kühlmittel und Isoliermaterialien in Kühl- und Klimageräten mit (H)FCKW • PAK-haltige Materialien • salz-, öl-, teeröl- oder phenolölimprägnierte oder -haltige Bauteile • asbesthaltige Materialien • sonstige gefährliche Stoffe

  22. ÖNORM B 3151Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode • zu entfernende Störstoffe: • stationäre Maschinen • Fußbodenaufbauten, Doppelbodenkonstruktionen • nicht-mineralische Boden- oder Wandbeläge • abgehängte Decken • Überputz-Installationen aus Kunststoff • Fassadenkonstruktionen und -systeme • Abdichtungen • gipshaltige Baustoffe, ausgenommen: gipshaltige Wand- und Deckenputze sowie gipshaltige Verbundestriche • Zwischenwände aus Kork, Porenbeton, zementgebundene Holzwolleplatten, Holz, Kunststoff • Glas, Glaswände, Wände aus Glasbausteinen • lose verbaute Mineralwolle, Glaswolle und sonstige Dämmstoffe, ausgenommen Trittschalldämmung • Türen und Fenster • Pflanzen und Erde

  23. ÖNORM B 3151Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Bei Linienbauwerken, befestigten Flächen und Bauvorhaben, bei denen weniger als 100 t als mineralische Abfälle anfallen, ist kein Freigabeprotokoll erforderlich.

  24. ÖNORM B 3140Rezyklierte Gesteinskörnungen für das Bauwesen

  25. ÖNORM B 3140Rezyklierte Gesteinskörnungen für das Bauwesen Diese ÖNORM legt auf Grund der speziellen geografischen, topografischen und klimatischen Verhältnisse, die in Österreich herrschen, den Prüfparameterumfang für rezyklierte Gesteinskörnungen für die Herstellung von Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen gemäß ÖNORM EN 13043, von ungebundenen und hydraulisch gebundenen Gemischen für den Ingenieur- und Straßenbau gemäß ÖNORM EN 13242 und von Beton gemäß ÖNORM EN 12620 fest.

  26. ÖNORM B 3140Rezyklierte Gesteinskörnungen für das Bauwesen

  27. Arbeitsentwurf der Abfallendeverordnung

  28. Begriffsbestimmungen • Im Sinne dieser Verordnung ist • 12. „Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die zulässigerweise als • Baustoff verwendet werden kann; • 13. „Recycling-Baustoff-Produkt“ ein Recycling-Baustoff, welcher entsprechend dieser Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat; • 14. „recyclierte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war;

  29. Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten Schadstofferkundung und orientierende Schadstofferkundung • > 100 t: orientierende Schadstofferkundung • > 3.500 m³ / 8.000 m²: umfassende • Schadstofferkundung durch externe befugte • Fachperson oder Fachanstalt • Bauherr für ordnungsgemäße Durchführung und • Dokumentation verantwortlich • Bauherr muss Dokumentation min. 7 Jahre nach • Abschluss des Abbruchs/der Sanierung aufbewahren

  30. Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote zur Herstellung von Recycling-Baustoffen nicht zulässig: gefährliche Abfälle, insbesondere teerhaltige und asbesthaltige Abfälle Abfälle, die nicht weitgehend frei von künstlichen Mineralfasern sind Abfälle, die extrudiertes Polystyrol (XPS) oder Polyurethan (PU) enthalten und sonstige Abfälle, die (H)FCKW enthalten PCB-haltige Abfälle phenolhaltige Abfälle gipshaltige Abfälle Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten Abfälle von zementgebundenem Holzspanbeton Abfälle von Brandschutzplatten Kunstmarmorabfälle

  31. Qualitätsanforderung von Recycling-Baustoffen • Hersteller muss einhalten: • Qualitätsanforderungen (Qualitätsklasse, Parameter, Grenzwerte) • Recycling-Baustoffe sind Qualitätsklassen zuzuordnen • Sonderregeln für • Einkehrsplitt (ohne Qualitätssicherung U-A) • Ausbauasphalt (ohne –“- in Asphaltmischanl. zu Asphaltmischgut D) • Gleisaushubmaterial (ohne Cobalt u. Nickel) • Technisches Schüttmaterial

  32. Abfallende • nur für U-A und nur nach Übergabe an Dritte • Einhaltung eines - neuen - Vermischungsverbotes! • Aufzeichnung und elektronische Meldung der Übergabe • inkl. neuer Identifikationsnummer

  33. weitere Bestimmungen • für Asphaltmischgut • Qualitätsklasse B-B • Qualitätsklasse B-C • Qualitätsklasse B-D • Achtung: Generelles Einsatzverbot in • Wasserschongebieten! • Achtung: Einsatzverbot HGW+1m! • Asphaltmischgut D darf nur in Bundes-/Landesstraßen • verwendet werden.

  34. Übergangsfrist • für Recycling-Baustoffe praktisch keine (sinnvolle) • bei Schadstofferkundung in der Praxis nur für schon • bewilligte/angezeigte Abbrüche • Übergangsfrist für Schlacken bis 1.1.2018 • (Qualitätsklasse B-D und D)

  35. Qualitätsklassen

  36. Parameter und Grenzwerte

  37. Qualitätssicherung • FÜ und EÜ über akkreditierte (!) Prüfanstalt • EÜ und FÜ: gleicher Parameterumfang (!) • bedeutet bei FÜ Verdopplung • bei EÜ Vervierfachung • Verteuerung der chem. Analyse auf das 6-10-fache • EÜ: Verdoppelung des Prüfintervalls (alle 50 • Produktionsstunden)

  38. Dokumentation • der Deklarationsprüfung • der WPK • ..... • der Stammdaten • der Übergabe der Baustoff-Recycling-Produkte • "Verbleibs-Personenkreis-Identifikationsnummer"

  39. Plus und Minus • Plus: • Abfallende für 50% (?) der Recycling-Baustoffe • gesetzliche Festlegung anstelle von Richtlinien (?) • geordneter Einsatz von Schlacken (Plus für • Stahlindustrie) • vereinfachter Einsatz für Einkehrsplitt (Plus für • Landesstraßen) • vereinfachter Einsatz von Gleisaushub (Plus für ÖBB) • verbindlicher Rückbau hebt Eingangsqualität für • Recycler • Einsatzmöglichkeit in Deponien für U-A • altlastenbeitragsfrei

  40. Plus und Minus • Minus: • kein Abfallende für U-B etc. -> kaum mehr verkaufbar • (Hochbaurestmasse) • Verwaltungsaufblähung (Dokumentation, EDM,...) • Mehrkosten (Umweltanalytik, Verwaltung) • neue Güte- und Qualitätsbezeichnungen (Markt!!) • höherer Aufwand für Bauherrn durch Rückbau • mehr und teurere Analysen (Prüfstellenkosten) • teurere Probenahme • KEINE Gleichstellung der Baustoff-Produkte (vgl. neue • Identifikationsnummer) • Benachteiligung der echten „Recycling-Baustoffe“ • gegenüber den anderen • keine Qualitätsklasse C mehr

  41. Zusammenfassung • Abfallende wird gewollt - ist es nun sinnvoll? • Umstellungsaufwand für Recycling-Betriebe hoch • "Förderung" des Recyclings fehlt • Recycling-Quote wird sinken, insbesondere von • Hochbaurestmassen • Analytik uneinheitlich und auch vervielfacht • nur mehr akkreditierte Anstalten (auch für WPK)

  42. Dipl.-Ing. Martin Car Geschäftsführer Österreichischer Baustoff-Recycling Verband brv@brv.at www.brv.at Österreichischer Güteschutzverband Recycling-Baustoffe gsv@brv.at Danke für Ihre Aufmerksamkeit !

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