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Fälle zu Darlehen und Leihe (1)

Fälle zu Darlehen und Leihe (1). Darlehen :

lucius
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Fälle zu Darlehen und Leihe (1)

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Presentation Transcript


  1. Fälle zu Darlehen und Leihe (1) • Darlehen: 1) Sie vereinbaren mit einem Freund am 1. April mündlich, dass sie ihm nächste Woche 500 € als Darlehen geben. Als Rückzahlungstermin wird Ende Juni festgelegt. – Ist die Vereinbarung gültig? – Können Sie das Geld früher zurückverlangen, wenn Sie es nötig brauchen?Was bewirkt die erfolgte Zahlung des Geldbetrags? • Leihe: 2)  Sie gehen für 1 Jahr ins Ausland und möchten einer Freundin die (ET)Wohnung leihen. Geht das? – Wer hat in dieser Zeit für die Betriebskosten aufzukommen, wer hat für allfällige Reparaturen zu sorgen? Barta: Zivilrecht online

  2. Fälle zu Darlehen und Leihe (2) • Leihe: 3) Sie leihen einem Freund ihre neuen Schier. Bei einem Sturz auf der Piste bricht der linke Schi. – Wer trägt den Schaden? 4) Ein Bekannter (A) ersucht Sie, dass Sie ihm für das Wochenende ihr Auto leihen. Er möchte seine Eltern im Außerfern besuchen und mit diesen einen kleinen Ausflug machen. Stattdessen fährt A, wie sich herausstellt, nach Wien. Er hatte das Fahrzeug auf einem Parkplatz ordnungsgemäß abgestellt, aber irgendjemand hat es (schwer) beschädigt. – Wer trägt den Schaden? Barta: Zivilrecht online

  3. Fälle zu Verwahrung und Schenkung • Verwahrung: 5) Ein Ehepaar geht auf Reisen und bittet Freunde, Wohnung, Garten, Hund und 3-jähriges Töchterchen einstweilen zu beaufsichtigen und zu versorgen. – Diese wagen die Bitte nicht abzuschlagen. 6) Sie übernachten in einem Hotel, bringen Ihr Gepäck auf das Zimmer und begeben sich idF in das angeschlossene Restaurant, weil Sie hungrig sind. Nach der Mahlzeit vermissen Sie den Mantel, den Sie an die Garderobe gehängt hatten. – Wert trägt den Schaden? • Schenkung: 7) Sie versprechen Ihrem/r Freund/in ein bestimmtes (schönes und nicht gerade billiges) Buch zu schenken. Die Freundschaft zerbricht unerwartet. – Können Sie das versprochene Geschenk dennoch fordern? Barta: Zivilrecht online

  4. Realkontrakte – Übersicht • Darlehen §§ 983 ff ABGB • Leihe §§ 971 ff ABGB • Verwahrung §§ 957 ff ABGB • Pfandvertrag §§ 1368 ff ABGB • Trödelvertrag §§ 1086 ff ABGB Beachte:Die Schenkung ist keinReal-, sondern ein Konsensualvertrag Barta: Zivilrecht online

  5. $ $ Darlehen: §§ 983 ff ABGB • Terminologie: Darlehensgeber/DG und Darlehensnehmer/DN • Realkontrakt setzt: • Konsens + reale Übergabe voraus (= Zuzählung des Darlehensbetrags) • sonst nach § 983 Satz 2 = nur Darlehens-Vorvertrag (§ 936 !) • Schuldrechtlich: Nach Übergabe – einseitige Verpflichtung des DN • Sachenrechtlich: DN wird Eigentümer • Dauer des Darlehens: • Je nach Vereinbarung oder Zweck; allenfalls Kündigung iS eines Fälligstellens durch Mahnung • Kommt entgeltlich (Zinsen !) oder unentgeltlich vor; Freundschaftsdarlehen • Der Darlehensvertrag wird formfrei geschlossen Barta: Zivilrecht online

  6. Der Kredit(eröffnungs)vertrag • ist ein gesetzlich nicht geregeltes Praxisgeschöpf • eine Reaktion des Rechts- und Wirtschaftslebens auf das (umständlichere) Darlehen! Oft ein (Darlehens)Vorvertrag nicht gewollt (Vertragsfreiheit im Schuldrecht!) • Konsensualvertrag: • Abrede: Geld bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zur Verfügung zu stellen • bloße Willenseinigung (Konsens) genügt für gültigen Hauptvertragsabschluß • Entwicklung verläuft vom Real- zum Konsensualvertrag Praktisches Beispiel:Kontokorrentkredit fürKaufleute; vgl § 355 HGB Barta: Zivilrecht online

  7. Verbraucher-Kreditvertrag und Darlehen • Wird das Darlehen real übergeben, das Geld ausbezahlt, werden Darlehen und Kredit gleich behandelt – Das BWG 1993 unterscheidet nicht (mehr) zwischen Darlehen und Kredit • Das § 33 BWG brachte auch Sonderregeln für Verbraucherkredite: • Schriftform + bestimmten Vertragsinhalt • § 12a KSchG gewährt Recht zu vorzeitiger Rückzahlung bei befristeten Darlehen; aber Höchstbetrag: 25.000 € / 310.000 öS Barta: Zivilrecht online

  8. Schuldschein: § 1001 ABGB • Über die Darlehenszuzählung wird idR ein Schuldschein ausgestellt • § 1001 nennt die Voraussetzungen dafür, daß dieser einen gültigen Beweis darstellt: • Nennung des Darlehens-Gläubigers und des Darlehens-Schuldners • Gegenstand und Betrag/Höhe des Darlehens • Zahlungsbedingungen + Zinsen • Datumsangabe ist ratsam! Barta: Zivilrecht online

  9. Beispiel eines Schuldscheins Schuldschein Hiermit bestätige ich, daß mir Frau Maria Brunner (Bregenz, Seeufer 12) den Betrag von 97.500,- Schilling (neunzigtausend und siebentausendfünfhundert Schilling) als Darlehen gewährt und übergeben hat und ich diesen Betrag angenommen habe. - Der übergebene Betrag wird vierteljährlich mit 5,5 Prozent verzinst. - Die Fälligstellung des Darlehens erfolgt mittels Kündigung, wofür folgendes vereinbart wird: a) die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate; b) das Darlehen ist zunächst 3 Jahre unkündbar. Dornbirn, am 9.11.1997 ............................. Hans Falter Darlehensnehmer und Schuldner Feldkirch, Bahnhofstr. 2 Barta: Zivilrecht online

  10. Das Sparbuch (1) Bank • Das Sparbuch ist ein Wertpapier • § 31 Abs 1 BWG spricht von Sparurkunde • Zum Spareinlagengeschäft sind nur Kreditinstitute berechtigt • Rechtsgrundlage ist der Spareinlagenvertrag = Darlehen des Sparers an ein Kreditinstitut zwecks Geldanlage • Der Spareinlagenvertrag ist ein typisches Dauerschuldverhältnis und erzeugt eine Treuhandbeziehung Barta: Zivilrecht online

  11. Geld auf österreichischen Sparbüchern Höhe der Einlagen Anzahl der Sparbücher • Bis 7.500 € 20,165.631100.000,- S • Bis 35.000 € 4.166.473500.000,- S • Bis 75.000 € 304.0201 Mio S • Bis 350.000 € 152.6475 Mio S • Ab 350.000 € 6.850über 5 Mio S Barta: Zivilrecht online Quelle: OeNB - Stand 2002

  12. Das Sparbuch (2) Bank • Sparbuch-Arten und ihre Übertragung: • Überbringersparbuch: Inhaberpapier  Übergabe • Namenssparbuch: Rektapapier  Zession • Sparbuch lautet auf bestimmte Bezeichnung Bekanntgabe des Losungswortes: zB „Sonne“oder „Max“ oder Unterschriftsleistung • Sinn: Mißbrauchsschutz • Verlust: Vereinfachung gegenüber KraftloserklärungsG 1951; nach Meldung 4 Wochen keine Auszahlung Barta: Zivilrecht online

  13. Darlehen  Vergleich derRechtsstellungLeihe • immer unentgeltlich • Zurückzustellen:dieselbe Sache • Gegenstand sind:nur unverbrauchbare bewegliche und unbewegliche Sachen • Verleiher:bleibt Eigentümer + Sachbesitzer • Entlehner:Rechtsbesitzer, da Gebrauchsrecht + Sachinhaber Entgeltlich oder unentgeltlich Zurückzustellen: Sachen "der-selben Gattung und Güte“ Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche Sachen Darlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen Rückforderungsan-spruch Darlehensnehmer:wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht Barta: Zivilrecht online

  14. Vergleich der Rechtsstellung Barta: Zivilrecht online

  15. Leihe: §§ 971 ff ABGB • Historische Entwicklung: Nochim MA entgeltlich und (!) unentgeltlich; heute:notwendig unentgeltlich • Realvertrag:Konsens + reale Übergabe • Terminologie:Verleiher – Entlehner • Dauer:Vereinbarung, Zweck, Kündigung • Rechte und Pflichten des Entlehners: • Sache schonend (=ordentlich) zu gebrauchen und sorgfältig zu verwahren • Haftung für: • mangelnde Sorgfalt und widerrechtlichen Gebrauch • für gemischten (=verschuldeten) Zufall; nicht für Zufall (§ 1311 ABGB) • Bittleihe/Prekarium Barta: Zivilrecht online

  16. Darlehen  Vergleich derRechtsstellungLeihe • immer unentgeltlich • Zurückzustellen:dieselbe Sache • Gegenstand sind:nur unverbrauchbare bewegliche und unbewegliche Sachen • Verleiher:bleibt Eigentümer + Sachbesitzer • Entlehner:Rechtsbesitzer, da Gebrauchsrecht + Sachinhaber Entgeltlich oder unentgeltlich Zurückzustellen: Sachen "der-selben Gattung und Güte“ Gegenstand sind: verbrauchbare und vertretbare, aber nur bewegliche SachenDarlehensgeber: hat nur schuld-rechtlichen Rückforderungsanspruch Darlehensnehmer: wird Eigentümer mit obligatorischer Rückzahlungspflicht Barta: Zivilrecht online

  17. Leihe Vergleich der RechtsstellungVerwahrung RealV + DschV Zweck: Gebrauch Gegenstand: unverbrauchbare und unvertretbare Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache Nur unentgeltlich Verleiher: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Entlehner:Rechtsbesitzer + Sachinhaber • RealV + DschV • Zweck: Obsorge • Gegenstand: alle Sachen • Zurückzustellen: dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare • entgeltlich + unentgeltlich • Hinterleger:bleibt Eigentümer + Sachbesitzer • Verwahrer: nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da kein Gebrauchsrecht) Barta: Zivilrecht online

  18. Verwahrung: §§ 957 ff ABGB • Legaldefinition: "Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt … • Realvertrag:Konsens + reale Übergabe • Praktische Bedeutung:Kino, Theater, Gastgewerbe, Banken als vertragliche Nebenpflicht • Pflichten des Verwahrers: Obsorge = sorgfältige Aufbewahrung des Anvertrauten + Haftung für jedeSorgfalt (ab leichter Fahrlässigkeit), aber nicht für Zufall; wohl aber für gemischten (=verschuldeten) Zufall • Rechtsstellung des Verwahrers: • Nur Sachinhaber, nicht Rechtsbesitzer, da kein Gebrauchsrecht Barta: Zivilrecht online

  19. Gastwirtehaftung (1): §§ 970 ff, 1316 ABGB • § 970 Abs 1 ABGB: „Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen...“ • Voraussetzung ist demnach: • Beherbergung+ • Einbringung von Sachen Also nicht bei bloßem Kaffeehausbesuch ! • Der Anschlag „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ gibt demnach nur die Rechtslage wieder ! – Also: Wertvolle Sachen selber verwahren! Oder in Verwahrung geben! Barta: Zivilrecht online

  20. Gastwirtehaftung (2) Regelung gilt auch für: • „Unternehmer, die ...Aufbewahrungsräume halten, für die eingestellten ...Fahrzeuge“; §970 Abs 2 ABGB - Abgrenzung von Garagierung und bloßer Platzmiete! • ... und die „Besitzer von Badeanstalten“;§ 970 Abs 3 ABGB • Rspr wendet Haftung auch auf (größere) Privatzimmervermieter und Sanatorien an, nicht aber auf Allgemeine Krankenhäuser oder Schlafwagengesellschaften Barta: Zivilrecht online

  21. Gastwirtehaftung (3) • Haftung ist zwingendes Recht: ein Haftungsausschluß ist daher unwirksam;§ 970 a ABGB • Das Gesetz statuiert aber Haftungsgrenzen, und zwar: • Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere 550 € / 7.500 S und • Für alle andern Sachen (ohne besonderen Verwahrungsvertrag) 1.100 € / 15.000 S Das ist nicht mehr zeitgemäß. Gastwirte schließen daher häufig Zusatzversicherungen ab Barta: Zivilrecht online

  22. Schenkung Barta: Zivilrecht online

  23. Schenkung: §§ 938 ff ABGB • Die Schenkungist Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache unentgeltlich zu überlassen • Annahmedurch Beschenktennötig! • Unterscheide davon die einseitige Aufgabe von Rechten; zB Dereliktion (§§ 362, 386 ABGB), oder das Ausschlagen einer Erbschaft • Geschenkt wird ausFreigiebigkeit • Schenkungsabsicht; RömR: animus donandi • Gegenstand der Schenkung: alle Sachen iSd § 285 ABGB Also auch Forderungen! • Die Schenkung ist Prototyp der unentgeltlichen Verträge • Anwendung der Schenkungsregeln aber nur, wenn nicht andere, ebenfalls unentgeltliche Vertragstypen vorgehen: zB Darlehen, Leihe, Auftrag, Dienst- und Werkvertrag Barta: Zivilrecht online

  24. Formzwang des Schenkungsvertrags • Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: Noch anders§ 943 ABGB (1811); heute § 1 Abs 1 lit d NAktG (materielle Derogation des ABGB!) – Bestimmung dient dem Schutz des Schenkers (Unüberlegtheit!). Die Formvorschrift hat: • Warnfunktion gegen Übereilung; aber auch • Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! • Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung Die Schenkung ist kein Realvertrag! Barta: Zivilrecht online

  25. Schenkungswiderruf und -anfechtung Auch für Schenkungen gilt, sie ist ja ein Vertrag: • Sie ist grundsätzlichnicht widerrufbar:§ 946 ABGB • Vielmehr gilt: pacta sunt servanda ! • Das Gesetz sieht aber (selbst) Ausnahmen vor; vgl §§ 947 ff ABGB – einseitiger Widerruf möglich ! • Widerrufsgründe: • zB Dürftigkeit: Schenker ermangelt nötiger (eigener !) Unterhalt • grober Undank: ‚Latte‘ liegt aber hoch – Gerichtlich strafbar…! • Verkürzung des schuldigen Unterhalts:§ 950 ABGB • Verkürzung des Pflichtteils gesetzlicher Erben:§ 951 ABGB • Schenkungsanfechtung wegen Verkürzung der Gläubiger; § 953 ABGB – heute AnfO 1914 und KO Barta: Zivilrecht online

  26. Hand-/Realschenkung:Vertragsschluss und Erfüllung sind eins Gemeinnützige Schenkung:zB an Staat Anstands-, Gelegenheits-, Pflichtschenkung:idR nicht aus Freigiebigkeit Werbegeschenke und Warenproben:UWG! Belohnende/remuneratorische Schenkung:§ 914 ABGB Leistung des Beschenkten als Motiv für Freigebigkeit – Unterschied: erhöhtes Entgelt im AR Wechselseitige Schenkung:§ 942 ABGB Gemischte Schenkung:§ 935 ABGB:Gänzlicher Widerruf oder Aufzahlung des Werts des unentgeltlichen Teils Schenkung unter einerAuflage:… des Schenkenden, wie das Geschenk zu verwenden ist – Auflage einkalgbar Schenkungauf den Todesfall: § 956 ABGB:Vertrag zu Lebzeiten geschlossen, aber erst nach dem Tode erfüllt Widerrufsverzichtnötig (Unterschied: Vermächtnis) ABGB verlangt bloß Schriftlichkeit; Rspr aber Notariatsakt nach § 1 Abs 1 lit d NotZwG (= Schenkung ohne wirkliche Übergabe) Arten der Schenkung Barta: Zivilrecht online

  27. Formzwang des Schenkungsvertrags • Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen (heute) des Notariatsakts: § 943 ABGB (1811) dann § 1 Abs 1 lit d NZwG 1875, heute § 1 Abs 1 lit d NAktG • Warnfunktion gegen Übereilung • Schutzfunktion gegenüber Dritten: Gläubiger ! • Bei Formmangel: Heilung durch Erfüllung Die Schenkung ist kein Realvertrag! Barta: Zivilrecht online

  28. Steuerklassen: § 7 ErbStG • Ehegatte (in bestehender Ehe)* • Kinder;eheliche, uneheliche, Adoptiv- und Stiefkinder • Schwiegerkinder • Schwiegereltern • Nichten, Neffen: Abkömmlinge des ersten Grades von Geschwistern I: II: • Abkömmlinge der Kinder;zB Enkel • Eltern, Groß- und weitere Voreltern • Stiefeltern • Geschwister, voll- und halbbürtige III: IV: Barta: Zivilrecht online • Alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen; zB jurPn und Personengesellschaften V:

  29. Erbschafts- und Schenkungssteuer:Berechnung (vereinfachte Darstellung des Tarifes nach § 8 ErbStG) Steuerklasse Euro SchillingI II III IV V 7.300 100.000 2 4 6 8 14 29.200 400.000 3 6 9 12 18 58.400 800.000 4 8 12 16 22 73.0001,000.000 5 10 15 20 26 219.000 3,000.000 8 16 24 32 38 365.000 5,000.000 9 18 27 36 42 730.000 10,000.000 10 20 30 40 46 1.460.000 20,000.000 12 22 34 44 51 4.380.000 60,000.000 14 24 38 48 57 und darüber15 25 40 50 60 bis v.H. des Erwerbs Barta: Zivilrecht online

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