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Gesetzliche Regelung des internationalen Kulturgüterhandels in der Schweiz

Gesetzliche Regelung des internationalen Kulturgüterhandels in der Schweiz. Vortrag RAin Mireille Koenig / 6. Juni 2005. Übersicht. Einleitung Definition Kulturgut gemäss Kulturgütertransfergesetz Was regeln das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) und seine Verordnung (KGTV)?

lucine
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Gesetzliche Regelung des internationalen Kulturgüterhandels in der Schweiz

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  1. Gesetzliche Regelung des internationalen Kulturgüterhandels in der Schweiz Vortrag RAin Mireille Koenig / 6. Juni 2005

  2. Übersicht • Einleitung • Definition Kulturgut gemäss Kulturgütertransfergesetz • Was regeln das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) und seine Verordnung (KGTV)? • Sorgfaltspflicht im Besonderen • Strafrechtliche Aspekte • Geldwäscherei • Zollformalitäten • Auswirkung auf OR/ZGB

  3. Einleitung (1/3) • Aktualität: • In Kraft seit dem 1. Juni 2005 • Neuheit: • 1. Bundesgesetz zur Regelung des Kulturgüterhandels • Ausmass des illegalen Kulturgüterhandels: • weltweites Milliardengeschäft • an der Spitze krimineller Handelsgeschäfte • starke Zunahme in den letzten Jahrzehnten • wird oft in Zusammenhang mit Geldwäscherei gebracht • Kulturverlust für Geld

  4. Einleitung (2/3) • Die CH als 5. grösster Handelsplatz (nach USA, GB, F, D) • Handel mit Kulturgütern in der CH (2000): < 1 Mia. • Warum diese grosse Nachfrage? • Fehlende gesetzliche Regelung • Plattform für Kunsthandel nahe der Schweizer Banken • Zollrechtliche Gleichstellung mit gewöhnlichen Gebrauchsgütern → Zwischenlager für international agierende Kunstschieber) • Kurze Ersitzungsfrist

  5. Einleitung (3/3) • Wie kann ausländisches und schweizerisches Kulturgut geschützt und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden, wie kann der illegale Handel mit Kulturgütern eingedämmt werden?

  6. Begriff Kulturgut • Identifikationsträger einer kulturellen Gemeinschaft • Gemäss Kulturgütertransfergesetz: • Art. 2 Abs. 1: • „Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für • - Archäologie, • - Vorgeschichte, • - Geschichte, • - Literatur, • - Kunst oder • - Wissenschaft • bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört .“

  7. Das Kulturgütertransfergesetz (KGTG) und seine Verordnung (KGTV) • Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 zum Verbot und der Verhütung der rechtwidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (www.admin.ch/ch/d/sr/i4/0.444.1.de.pdf) • Kulturgütertransfer ------------- Kulturgütertransaktionsgesetz • KGTG: http://www.admin.ch/ch/d/sr/4/444.1.de.pdf • KGTV: http://www.admin.ch/ch/d/sr/4/444.11.de.pdf

  8. Was regelt das KGTG/KGTV? • Regelung der Ausfuhr aus der Schweiz • Regelung der Einfuhr in die Schweiz • Sorgfaltspflichten / gewerblicher Handel • Stärkung der Rechte des bestohlenen Eigentümers • Stärkung der Rechte des Erwerbers

  9. Regelung der Ausfuhr aus der Schweiz • Bundesverzeichnis → keine Ersitzung → kein gutgläubiger Erwerb → keine Verjährung des Herausgabeanspruchs → keine definitive Ausführung → res extra commercium • Verzeichnis der Kantone • Keine Aufnahme von Kulturgütern von Privatpersonen in Kantonsverzeichnisse ohne deren Einwilligung

  10. Regelung der Einfuhr / Rückführung • Abschluss von Staatsverträgen über die Einfuhr von Kulturgütern • →Ausfuhrbewilligung des Ursprungstaats erforderlich • Rückführungsklage : • Illegal eingeführte Kulturgüter können vom Ursprungsstaat während max. 30 Jahren zurückverlangt werden (Entschädigung des gutgläubigen Erwerbers)

  11. Sorgfaltspflichten (1/4) • Artikel 16 Absatz 1: • 1 Im Kunsthandel und im Auktionswesen darf Kulturgut nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass das Kulturgut: • a. nicht gestohlen worden ist, nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommen ist und nicht rechtswidrig ausgegraben worden ist; • b. nicht rechtswidrig eingeführt worden ist. • Bei Fehlen der erforderlichen Sorgfalt: • → Gutglaubenschutz • →kein rechtmässiger Eigentumserwerb • → unbefristete Herausgabepflicht • → Verstoss gegen Art. 24 Abs. 1 a) KGTK

  12. Sorgfaltspflichten (2/4) • 2Die im Kunsthandel und im Auktionswesen tätigen Personen sind verpflichtet: • die Identität der einliefernden Personen oder der Verkäuferin oder des Verkäufers festzustellen und von diesen eine schriftliche Erklärung über deren Verfügungsberechtigung über das Kulturgut zu verlangen; • ihre Kundschaft über bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen von Vertragsstaaten zu unterrichten; • über die Beschaffung von Kulturgut Buch zu führen und namentlich den Ursprung des Kulturgutes, soweit er bekannt ist, und den Namen und die Adresse der einliefernden Person oder der Verkäuferin oder des Verkäufers, die Beschreibung sowie den Ankaufspreis des Kulturguts aufzuzeichnen; • der Fachstelle alle nötigen Auskünfte über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten zu erteilen. • Die Aufzeichnung und Belege sind während 30 Jahren aufzubewahren. Artikel 962 Absatz 2 des Obligationenrechts gilt sinngemäss. • → Das Erfüllen von Abs. 2 bedeutet nicht immer, dass auch die gehörige Sorgfalt gemäss Abs. 1 angewandt worden ist. Häufig sind zusätzliche Abklärungen notwendig (Beizug Behörde, Konsultation Art Loss Register etc.)

  13. Sorgfaltspflichten (3/4) Für wen /ab wann gelten diese Sorgfaltspflichten? • gelten für gewerbsmässige Kunsthändler und Auktionshäuser • gelten nicht für „klassische Sammler“ • nur bei Übertragung (entgeltliche Verschaffung von Eigentum) in der Schweiz • Wer den Handwechsel unmittelbar bewirkt: - Eigenhändler - echte Stellvertreter (Abschlussvollmacht) - Kommissionäre → Regelungen gelten ab 1. Juni 2005, „keine rückwirkende Anwendbarkeit“

  14. Sorgfaltspflichten (4/4) • Welche Sorgfaltspflichten gelten für Sammler? • Keine direkte Anwendung von Art. 16 Abs. 2 KGTG • Aber gemäss Bundesgericht: erhöhte Sorgfalt für gutgläubigen Erwerb (risikobehafteter Geschäftszweig) • u.a. Aufklärung über Herkunft / früherer Eigentümer, Kopie Ausfuhr-/Einfuhr Deklarationen verlangen • Bei Fehlen der erforderlichen Sorgfalt: • →Gutglaubensschutz • → unbefristete Herausgabepflicht

  15. Stärkung der Rechte des bestohlenen Eigentümers • Verlängerung der Verjährungsfrist für die Rückgabe gestohlener Kulturgüter von heute 5 auf 30 Jahre

  16. Stärkung der Rechte des Erwerbers • Verlängerung der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche beim Kauf bzw. bei der Versteigerung von heute 5 auf 30 Jahre (Art. 196a und Art. 210 Abs. 1 bis OR) • Anspruch des gutgläubigen Erwerbers auf Vergütung des bezahlten Preises, falls er ein sich in seinem Besitz befindendes Objekt zurückgeben muss

  17. Strafrechtliche Aspekte (1/2) • Der widerrechtliche Handel mit Kulturgut ist eine strafbare Handlung und wird seit dem 1. Juni 2005 mit Gefängnis oder Busse bestraft • Gemäss Art. 24 KGTG wird, wer vorsätzlich u.a. gestohlene oder gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vermittelt, erwirbt oder ausführt, wer Kulturgüter rechtswidrig ein- oder ausführt oder unrichtig deklariert wird mit Gefängnis bis zu 1 Jahr oder mit Busse bis CHF 100‘000 bestraft. Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse CHF 20‘000, bei Gewerbsmässigkeit Gefängnis bis 2 Jahre oder Busse bis CHF 200‘000 • Täter kann jedermann sein • Strafbar sind Vorsatz UND Fahrlässigkeit • → Fahrlässige Hehlerei wird neu strafbar • → „Blauäugiger“ Erwerb kann teuer zu stehen kommen

  18. Strafrechtliche Aspekte (2/2) • Gemäss Art. 25 KGTG wird mit Busse bis CHF 20‘000 bestraft, wer die Sorgfaltspflichten gemäss Art. 16 KGTG missachtet oder die Kontrolle dieser Pflichten verhindert • Täter können nur im Kunsthandel oder Auktionswesen tätige Personen sein (aber mithin auch RA, Treuhänder und Banken) • Auch Fahrlässigkeit ist strafbar, obwohl nicht explizit erwähnt (Art. 333 StGB) • → es liegt eine strafbare Handlung vor, wenn bewusst oder unbewusst die weit reichende Palette der Sorgfaltspflichten missachtet wird.

  19. Unterstellung unter das GWG? (1/2) • Das Bundesgesetz über die Umsetzung der revidierten Empfehlung der Groupe d‘action financière sur le blanchiment de capitaux soll zu folgenden Änderungen u.a. des GWG führen: • Art. 2 Abs. 1 • 1Dieses Gesetz gilt für: • a. Finanzintermediäre; • b. Personen, die im Handel mit bildender Kunst, im Edelmetall- oder Edelstein- oder im Immobilienhandel tätig sind, wenn sie den Handel gewerbsmässig für eigene oder fremde Rechnung betreiben und dabei • Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen.

  20. Unterstellung unter das GWG? (2/2) • Art. 2a Im Handel mit bildender Kunst, im Edelmetall- oder Edelstein- oder im Immobilienhandel tätige Personen • Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende Pflichten erfüllen: • a. die Identifizierungspflicht (Art. 3 Abs. 1 und 2); • b. die Pflicht zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); • c. die Dokumentationspflicht (Art. 7); • d. die Meldepflicht (Art. 9).

  21. Zollformalitäten • Formular 11.97 • → Versender / Empfänger • → Objekttyp des Kulturguts • → Herstellungsort / Fundort • → Ausfuhrbewilligung • Einlagerung im Zollfreilager gilt als Einfuhr in die Schweiz • → Schriftliche Deklaration gegenüber Zollbehörden anhand Formular 11.97

  22. Auswirkungen auf das ZGB • Art. 724 Abs. 1 und 1bis • 1Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. • 1bisOhne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht. • Art. 728 Abs. 1bis • 1bisUnter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beträgt die Ersitzungsfrist für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 30 Jahre. • Art. 934 Abs. 1bis • 1bisDas Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen.

  23. Auswirkungen auf das OR • Art. 196a • Für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 verjährt die Klage auf Gewährleistung des veräusserten Rechts ein Jahr, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat, in jedem Fall jedoch 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss. • Art. 210 Abs. 1bis • Für Klagen auf Rückführung von Kulturgut nach Artikel 9 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003 ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem das Kulturgut sich befindet, zuständig.

  24. Zusammenfassung • Verhinderung des illegalen Handels mit Kulturgütern, insbesondere Diebstahl, Plünderung und Schmuggel • Standardisiertes Sorgfaltsprozedere, das fast bei jeder Übertragung von bedeutungsvollen Kulturgütern zur Anwendung kommt und das insbesondere den Kunsthandel und das Auktionswesen beschäftigen wird. • Jeder Kulturgutbesitzer kann sich auch fahrlässig strafbar machen • Deklaration der Kulturgüter bei Einlagerung im Zollfreilager • Ersitzungsfrist: 30 Jahre • Absolute Gewährleistungsfrist von 30 Jahren

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