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Vortrag Waffenrecht

Vortrag Waffenrecht. Bernd Danz Kreisverwaltung Mainz-Bingen Waffen- und Jagdbehörde. Was sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes?. Zu den Waffen zählen einerseits Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie andererseits tragbare Gegenstände mit bestimmten Eigenschaften.

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  1. Vortrag Waffenrecht Bernd Danz Kreisverwaltung Mainz-Bingen Waffen- und Jagdbehörde

  2. Was sind Waffen imSinne des Waffengesetzes? Zu den Waffen zählen einerseits Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie andererseits tragbare Gegenstände mit bestimmten Eigenschaften. Definiert wird der Begriff der Waffe als ein Gegenstand, dessen Zweck darin besteht, bei einem Kampf als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu dienen. Miteinbezogen werden auch Waffen, die zum Sport, Spiel oder zur Jagd dienen, aber auch solche zur Distanzinjektion, also Tätigkeiten, die mit Angriff oder Verteidigung primär nichts zu tun haben.

  3. Schusswaffen Unter Schusswaffen versteht man Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Daraus folgt zwingend, dass ein Lauf vorhanden sein muss. Ein Lauf ist ein aus einem festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der an beiden Seiten eine Öffnung hat und Geschossen, die hindurch getrieben werden, eine Richtung gibt. Geschosse sind zum einen feste Körper, zum anderen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in festen Umhüllungen, die als Waffen oder für Schusswaffen bestimmt sind, die bloße Eignung hierfür genügt nicht.

  4. Schusswaffen dienen also zum Angriff, zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zuSport und Spiel.

  5. Feuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet werden. Dies ist z. B. bei Selbstladewaffen, Repetierwaffen, Einzelladerwaffen, Signalwaffen (Seenotsignalpistole) der Fall. Gegenstände, die zum Abschießen von Munition, für die Zwecke wie bei den Schusswaffen bestimmt sind (Schreckschuss, Reizstoffwaffen) und solche Gegen-stände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann, stehen den Schusswaffen gleich.

  6. Feste Körper werden zum Beispiel mit einer Armbrust verschossen, somit ist auch diese ein einer Schusswaffe gleichgestellter Gegenstand, allerdings sind Armbrüste vom Erfordernis einer Erlaubnis freigestellt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen zum Antrieb kalte Gase verwendet werden, deshalb zählen sie nicht zu den Feuerwaffen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass man auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen das 18. Lebensjahr vollendet haben muss.

  7. Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen den Schusswaffen für die sie bestimmt sind, gleich. Aus dieser Formulierung geht hervor, dass Schalldämpfer keine wesentlichen Teile von Schusswaffen sind. Es sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen.

  8. Wesentliche Teile Wesentliche Teile einer Schusswaffe sind: der Lauf, der Verschluss, das Kartuschen- oder Patronenlager, bei Kurzwaffen auch das Griffstück und sonstige Waffenteile, die für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind. Auch vorgearbeitete Teile wie z. B. Teilstücke von Läufen oder Laufrohlinge gelten als wesentliche Teile, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertig gestellt werden können.

  9. Weitere wesentliche Teile sind z.B. Wechselläufe, Austauschläufe, Einsteckläufe oder Wechseltrommeln. Eine Schusswaffe ist erst dann keine Schusswaffe mehr, wenn alle wesentlichen Teile dauerhaft unbrauchbar gemacht wurden und die Schussfähigkeit mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann.

  10. Zu den Waffen zählen auch tragbare Gegenstände, die zum Einen ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen (z. B. Dolche, Degen, Florett, Gummi-knüppel, Schlagstock), aber auch Elektroimpulsgeräte, Reizstoffsprühgeräte oder Präzisionsschleudern. Zum anderen gehören zu den Waffen tragbare Gegenstände, die ohne wesensmäßig dazu bestimmt zu sein, aufgrund ihrer Handhabung, Beschaffenheit oder Wirkungsweise dazu geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und die in diesem Gesetz genannt sind. Dazu zählen z. B. Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Butterflymesser.

  11. Formen des Umgangs mit Waffen und Munition Alle waffenrechtserheblichen Tätigkeiten werden im Waffenrecht mit dem Oberbegriff des Umgangs bezeichnet. Darunter fallen im Einzelnen Erwerb, Besitz, Überlassen, Verbringen, Mitnahme, Schießen, Her-stellen, Bearbeiten, Instandsetzung und Handel mit Waffen und/oder Munition. Bei vielen Umgangsformen spielt der Begriff der „Ausübung der tatsächlichen Gewalt“ eine Rolle.

  12. Unter Ausübung der tatsächlichen Gewalt versteht man die Möglichkeit, nach eigenem Willen auf eine Waffe oder Munition zugreifen zu können, mit ihr umgehen oder sie benutzen zu können.

  13. Erwerb Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe oder Munition erlangt, hat diese erworben. Dies ist immer dann der Fall, wenn er jederzeit auf die Waffe zugreifen kann und sich dessen auch bewusst ist. Unerheblich dabei ist, ob der Erlangung der tatsächlichen Gewalt ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt. Vielmehr hat auch der die Waffe oder Munition erworben, der sie z. B. gefunden, gestohlen oder geerbt hat. Auch durch Leihe oder Miete wird die tatsächliche Gewalt über eine Waffe oder Munition begründet.

  14. Besitz Wer die tatsächliche Gewalt über eine Waffe oder Munition ausübt, besitzt diese. Der Zustand des Besitzes ist in der Regel der länger andauernde, wohingegen der Erwerb nur den Moment der Erlangung der tatsächlichen Gewalt erfasst.

  15. Überlassen Wird die tatsächliche Gewalt über eine Waffe oder Munition einem Anderen eingeräumt, so spricht man von Überlassen. An diesem Vorgang sind regelmäßig zwei Personen beteiligt, nämlich ein Gebender und ein Nehmender. Von Überlassen spricht man auch dann, wenn einer anderen Person die Möglichkeit eingeräumt wird, sich der Waffe oder Munition selbständig zu bedienen, z.B. durch Aushändigung des Zweitschlüssels an die Ehefrau.

  16. Führen Eine Waffe führt derjenige, der außerhalb seiner Wohnräume, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums (z.B. eingezäunter Garten), die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Unerheblich ist hierbei, ob er dabei die Absicht hat, mit einer Waffe ausgerüstet zu sein. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Waffe zugriffs- oder schussbereit ist oder ob die zugehörige Munition mitgeführt wird. Führen liegt dann nicht vor, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird.

  17. Verbringen Eine Waffe verbringt, wer sie in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes transportiert oder transportieren lässt. Dabei ist der Verbleib über der Grenze und/oder der Besitzwechsel auf Dauer angestrebt.

  18. Mitnahme Eine Waffe nimmt mit, wer diese vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes über die Grenze in, durch oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes bringt. Nur der Transport in Deutschland ist keine Mitnahme, sondern fällt unter Transport.

  19. Schießen Mit einer Schusswaffe schießt, wer Geschosse aus einem Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt,Mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt, oder pyrotechnische Munition verschießt. Diese Aufzählung umfasst alle Schussmöglichkeiten, die mit einer Schusswaffe ausführbar sind. Nicht eingeschlossen ist das Schießen mit anderen Geräten als Schusswaffen und diesen Waffen gleichgestellten Gegenständen.

  20. Herstellen Der Begriff des Herstellens ist in der Anlage 1 zum Waffen-gesetz nur in Verbindung mit Herstellen von Munition ge- nannt. Darunter versteht man: die Fertigstellung zum Gebrauch (=Schießen), das gewerbsmäßige Wiederladen von Hülsen (das nicht ge- werbsmäßige Wiederladen von Hülsen unterliegt den Be- stimmungen des Sprengstoffgesetzes), das Laden von Hülsen mit Zünd- und Treibsatz und das Einsetzen von Geschossen bei Patronenmunition. Unter Waffenherstellung versteht man die industrielle und handwerksmäßige Fertigung von Schusswaffen und Munition.

  21. Bearbeiten Unter Bearbeitung von Schusswaffen versteht man insbesondere deren Verkürzung, Veränderung der Schussfolge, Veränderung dergestalt, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber verschossen werden können. Eine Waffe wird auch dann bearbeitet, wenn wesentliche Teile (z.B. Läufe) ausgetauscht werden und dadurch Nacharbeiten anfallen. Geringfügige Veränderungen besonders an Schaft oder Zieleinrichtung, die die Funktionsweise der Waffe nicht wesentlich beeinträchtigen, fallen nicht unter den Begriff der Bearbeitung. Auch der Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen und der dazugehörigen Verschlüsse ist keine Bearbeitung.

  22. Instandsetzen Eine Beschädigte oder mangelbehaftete Waffe wird instandgesetzt, indem ihre Schussfähigkeit, also ihre Brauchbarkeit wieder hergestellt wird.

  23. Waffenhandel Waffenhandel treibt, wer gewerbsmäßig, im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen und Munition kauft, verkauft, bestellt, anderen überlässt oder den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb vermittelt.

  24. Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition Die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition lauten im Einzelnen: Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 genannt sind, ist verboten, Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zum Waffengesetz genant sind, bedarf der Erlaubnis.

  25. Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition In der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitte 1 und 2 zum Waffengesetz sind auch Waffen und Munition genannt, die ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder Verbot ausgenommen sind. In Abschnitt 3 sind Waffen und Munition genannt, die nicht unter das Waffengesetz fallen.

  26. Alterserfordernis Nach § 2 Absatz 1 Waffengesetz ist die Volljährigkeit nach dem neuen Waffenrecht ein generelles Erfordernis für jeden Umgang mit Waffen. Von diesen Grundsätzen sieht das Waffengesetz Ausnahmen für den erlaubnisfreien Umgang mit Waffen und Munition durch Minderjährige vor.

  27. Ausnahmen Generelle Ausnahmen für Kinder und Jugendliche (§ 3 WaffG) Von diesem Grundsatz gibt es die generelle Ausnahme nach § 3 Absatz 1 WaffG für Jugendliche, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, welches Kontakt mit Waffen und Munition beinhaltet, z.B. Messerschmied, Büchsenmacher etc. Sie dürfen im Rahmen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses mit Waffen und Munition unter Aufsicht eines weisungsberechtigten Waffenberechtigten umgehen.

  28. Ausnahmen Generelle Ausnahmen für Kinder und Jugendliche (§ 3 WaffG) Weisungsberechtigte Waffenberechtigte sind beispiels-weise Lehrherren, die selbst über die jeweilige waffen-rechtliche Erlaubnis verfügen und im Rahmen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses den Jugendlichen gegenüber weisungsbefugt sind. Darüber hinaus dürfen Jugendliche nach § 3 Absatz 2 WaffG mit Reizstoffsprühgeräten umgehen, um im Notwehrfall eine Abwehrmöglichkeit zu haben, die von der Gefährlichkeit her unterhalb der Schwelle von Schusswaffen, bzw. Hieb- und Stoßwaffen liegt.

  29. Ausnahmen Besondere Ausnahmeregelungen (§ 13 Absatz 7 WaffG) Inhaber eines Jugendjagdscheines können keine waffen-rechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition erhalten. Sie dürfen aber im Kernbereich der jagdlichen Tätigkeit, d.h. für die Dauer der Jagdausübung, während des Trainings des jagdlichen Schießens oder bei Schießwettkämpfen Waffen und Munition ohne Erlaubnis erwerben, besitzen führen und damit schießen.

  30. Ausnahmen Besondere Ausnahmeregelungen (§ 13 Absatz 7 WaffG) Eine weitere Ausnahme betrifft Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr, die sich in der Jägerausbildung befinden. Sie dürfen ohne Erlaubnis Umgang (Erwerb, Besitz, Führen) mit nicht schussbereiten Waffen haben, wenn dies im Zusammenhang mit der Ausbildung steht und vom Ausbildungsleiter beaufsichtigt wird. Zusätzlich müssen sie eine Berechtigungsbescheinigung, die vom Sorgebe-rechtigten und dem Ausbildungsleiter unterschrieben ist, bei der konkreten Tätigkeit (z.B. Training Waffen-handhabung) mit sich führen.

  31. Ausnahmen Besondere Ausnahmeregelungen (§ 27 Absatz 5 WaffG) Schießen durch Minderjährige in der Ausbildung zum Jäger. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zu Ausbildungszwecken auf Schießstätten mit Jagdwaffen ohne Schießerlaubnis schießen, wenn eine vom Sorgeberechtigten und Ausbildungsleiter unter-zeichnete Einverständniserklärung vorliegt, die mit-zuführen ist.

  32. Ausnahmen Generelle Ausnahmeregelungen für Erwachsene (§ 12 WaffG) (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder b) vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahr- ung oder der Beförderung erwirbt.

  33. Ausnahmen Generelle Ausnahmeregelungen für Erwachsene (§ 12 WaffG) 2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbs- mäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschön- erungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt.

  34. Ausnahmen Generelle Ausnahmeregelungen für Erwachsene (§ 12 WaffG) 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsver- hältnisses, b) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung zur Abgabe von Start- schüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, c) als Charterer von seegehenden Schiffen (Notsignale) den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.

  35. Ausnahmen Generelle Ausnahmeregelungen für Erwachsene (§ 12 WaffG) 4. von einem anderen, a) dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in eine WBK bedurfte, oder b) nach dem Abhandenkommen wieder erwirbt. 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt.

  36. Ausnahmen Generelle Ausnahmeregelungen für Erwachsene (§ 12 WaffG) (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese 1. unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1-4 er- wirbt. 2. unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt.

  37. Ausnahmen Grundsätzlich gilt, dass der Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes der Erlaubnis bedarf. Ohne Erlaubnis dürfen jedoch z.B. folgende Waffen er- worben und besessen werden: Druckluft- und Federdruckwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von weniger al 7,5 Joule erteilt wird und die mit dem Kennzeichen „F“ im Fünfeck gekenn- zeichnet sind. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der Bauart des § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein Zu- lassungszeichen „PTB mit Nummer“ im Kreis tragen. Armbrüste.

  38. Ausnahmen Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer WBK Inhaber einer WBK dürfen z.B. folgende Gegenstände für Schusswaffen erwerben, die bereits in der WBK eingetragen sind: Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers und die dazu notwendigen Verschlüsse (Wechsel- systeme). Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, deren Geschossdurchmesser und Gasdruck niedriger ist, als bei der für die Waffe vorgesehenen Munition. Einstecksysteme (Läufe und Verschlüsse) und Einsätze aus denen nur Munition kleinerer Abmessung verschossen werden kann und Einsteckläufe für Schusswaffen.

  39. Ausnahmen Erlaubnisfreies Führen Ohne Erlaubnis dürfen z.B. Schusswaffen, mit Lunten- oder Funkenzündung geführt werden, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, Armbrüste, Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind und deshalb vom Gesetz ausgenommen sind, außer sie stellen getreue Nachahmungen von erlaubnispflichtigen Waffen dar (sog. Anscheinswaffen).

  40. Verbotene Waffen und Munition Verbotene Waffen In § 2 Absatz 3 WaffG ist die generelle Verbotsliste für Waffen und Munition verankert. Der Umgang mit den genannten Gegenständen ist in jeder Form verboten. Eine wichtige Ausnahme stellt § 40 Absatz 3 WaffG dar, wonach Jägern oder Angehörigen von pelz- und lederverarbeitenden Berufen der Gebrauch eines Faustmessers - welches in der Liste der verbotenen Gegenstände aufgeführt ist – erlaubt ist. Bei der Zuordnung zu den verbotenen Waffen oder Gegenständen ist z.B. die Zweckbestimmung, die objektive Gefährlichkeit, die Bedrohungswirkung aber auch die Häufigkeit der missbräuchlichen Verwendung von Bedeutung.

  41. Verbotene Waffen und Munition Verbotene Waffen alle Waffen, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind und ihre Kriegswaffeneigenschaft verloren haben, z.B. umgebaute Maschinengewehre etc., Vollautomaten, z.B. Maschinenpistolen, Schusswaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, z.B. Schießkugelschreiber, Schusswaffen, die über den für die Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus, zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können.

  42. Verbotene Waffen und Munition Verboten ist auch der Umgang mit für Schusswaffen bestimmten Gegenständen, die das Ziel beleuchten. Die betreffenden Vorrichtungen müssen zum Anstrahlen des Zieles und nicht nur der Zieleinrichtung dienen und für Schusswaffen bestimmt sein. Auch Nachtzielgeräte fallen darunter, sofern eine Montagevorrichtung für Schusswaffen vorhanden und das Gerät dazu bestimmt ist an der Waffe angebracht zu werden. Das Verbot umfasst auch Nachtsichtvorsätze oder Nachtsichtaufsätze mit elektronischem Verstärker oder Bildwandler und die für Zielfernrohre bestimmt sind.

  43. Verbotene Waffen und Munition Verbotene tragbare Gegenstände Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, (z. B. Kugelschreiberstilett, Stockdegen) sowie Stahl-ruten, Totschläger, Wurfsterne, Molotow-Cocktails, Elektroimpulsgeräte ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, Präzisionsschleudern. Butterflymesser, Fallmesser, Faustmesser (Ausnahme § 40 Absatz 3) und Springmesser.

  44. Verbotene Waffen und Munition Verbotene Munition und Geschosse Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- und Verteidigungszwecken bestimmt sind. Dienen sie zur Auseinandersetzung zwischen Menschen, sind sie generell verboten. Werden sie auf tiermedizinischem Gebiet oder zur Tierforschung eingesetzt, sind sie nach den Vorschriften über den Umgang mit Arzneimittel, Betäubungsmittel und Giften erlaubt. Auch Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken dienen und die kein amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit besitzen, zählen zu verbotener Munition.

  45. Verbotene Waffen und Munition Verbotene Munition und Geschosse Ferner fällt Treibspiegelmunition unter die verbotene Munition und Geschosse. Dies ist Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der Schusswaffe und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach dem Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt. Beim Verfeuern werden keine Zug- und Feldspuren des Laufes auf das Geschoss übertragen, so dass nicht feststellbar ist, aus welchem Lauf die Munition verfeuert wurde. Ferner ist Patronenmunition, deren Geschosse einen Lichtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder Hartkern enthalten, die nicht nach dem KWKG verboten sind, verboten.

  46. Voraussetzung für die Erteilungwaffenrechtlicher Erlaubnisse Das Alterserfordernis (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) Im Einklang mit § 2 Absatz 1 WaffG, der Minderjährigen jeglichen Umgang mit Waffen und Munition untersagt, legt § 4 Absatz 1 Nr. 1 WaffG als Grundvoraussetzung fest, dass der Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis volljährig ist. Der Festsetzung dieser Altersgrenze liegt die Überlegung zugrunde, dass Kinder und Jugendliche im Allgemeinen noch nicht über den für den Waffengebrauch notwendige Besonnenheit und Selbstkontrolle verfügen.

  47. Voraussetzung für die Erteilungwaffenrechtlicher Erlaubnisse Die Zuverlässigkeit (§ 4 Abs.1 Nr. 2, 1. Altern., § 5 WaffG) Grundsätzlich stellt die Zuverlässigkeit im deutschen Verwaltungsrecht die Voraussetzung für die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis dar. Mit der Zuverlässigkeitsprüfung soll eine Prognose gestellt werden, ob der Erlaubnisinhaber in Zukunft durch die Ausübung der Erlaubnis eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. Die Regelung zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergibt sich aus § 5 WaffG.

  48. Voraussetzung für die Erteilungwaffenrechtlicher Erlaubnisse Die persönliche Eignung (§ 4 Abs.1 Nr. 2, 2. Altern., § 6 WaffG) Durch diese Regelung sollen alle Gesundheitsstörungen erfasst werden, die einen negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben könnten (z. B. Alkohol- oder sonstige Suchterkrankungen, psychische Erkrankungen, etc.).

  49. Voraussetzung für die Erteilungwaffenrechtlicher Erlaubnisse Der Sachkundenachweis (§ 4 Absatz 1 Nr. 3, § 7 WaffG) Durch den Sachkundenachweis soll gewährleistet werden, dass der Betreffende verantwortungsbewusst und ohne die Sicherheit der Allgemeinheit und seine Eigene zu gefährden, mit Waffen und Munition umgeht.

  50. Voraussetzung für die Erteilungwaffenrechtlicher Erlaubnisse Das Bedürfnis (§ 4 Absatz 1 Nr. 4, § 8 WaffG) Durch den Bedürfnisnachweis soll gewährleistet werden, dass nur Personen, die gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen glaubhaft machen können, Schusswaffen und Munitio9n erwerben können. Dieser Personenkreis umfasst insbesondere Jäger, Sportschützen, Waffen- oder Munitionssammler, gefährdete Personen, Waffenhändler und Bewachungsunternehmer.

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