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Regionsstammtisch Fachgruppen Gastronomie & Hotellerie
Programm • Eröffnung und Begrüßung • Betrugsbekämpfungsgesetz/Barbewegungs-VO: „Im Visier des Finanzamts“ • Information durch Dr. Kandlhofer, Leiter der Finanzpolitischen Abteilung • Schwerpunkte der Kontrolle durch die Lebensmittelinspektion - die neue Einzelhandelsleitlinie - kostenlose Beratungsaktion „Lebensmittelhygiene“ • Förderungen im Tourismus • Pause
Programm • Aktion „Energie sparen im Tourismus“ - Energieeffizienzanalyse • NÖ Veranstaltungsgesetz - neu! • Tabakgesetz - Nichtraucherregelung in der Gastronomie und Hotellerie: Wirte zwischen den Fronten • Aktionen und Förderungen der Gastronomie und Hotellerie • Obmann KommR Rumpler, Fachgruppengeschäftsführer Mag. Keindl und Dr. Alexandros Rambacher informieren über Aktuelles aus den Fachgruppen
Neue Regeln für Barbewegungen Steuerliche Neuerungen für die Aufzeichnung von Barbewegungen Dr. Franz Kandlhofer
gesetzliche Grundlagen • Betrugsbekämpfungsgesetz BGBL 99/2006 • Barbewegungsverordnung vom 21.11.2006 • Erlass zur Barbewegungsverordnungvom 27.12.2006gelten für Einnahmen/Ausgaben Rechner und Bilanzierer und Pauschalierte (hinsichtlich derjenigen Größen, die nicht pauschaliert sind)
Was ändert sich? Alte Rechtslage „... Bareinnahmen (sollen) täglich in geeigneter Weise festgehalten werden „ z.B. durch • Rechnungs- bzw. Paragondurchschriften • Registrierkassenkontrollstreifen • elektronische Erfassungssysteme (elektr. Registrierkassen) • Losungsblätter („Stricherliste“) • Kassasturz
Was ändert sich? Neue Rechtslage „... Bareinnahmen (sollen) täglich in einzeln festgehalten werden „ Ausnahme Barbewegungsverordnung „vereinfachte Losungsermittlung“
Einzelaufzeichnungen (EAZ) wie? (I) • Erfassung der Bareingänge pro Geschäftsfall durch • Rechnung- bzw. Paragondurchschriften • Registrierkassenkontrollstreifen • elektronische Registrierkasse • „schlichtes“ chronologisches Aufschreiben des kassierten Geldbetrages • Mengen und Produkte nicht notwendig
Einzelaufzeichnungen (EAZ) wie? (II) • StrichlisteProdukte
Einzelaufzeichnungen (EAZ) wie? (III) • Tischabrechnung • Automatenumsätze • händisch, mechanisch oder elektronisch • Stock- oder Standverrechnung - keine Einzelaufzeichnung
Was heißt „vereinfachte Losungsermittlung“? • Kassasturz (KA)Kassenendbestand (Bargeld am Tagesende)+ Betriebsausgaben (z.B. Wareneinkauf)+ Privatentnahmen+ sonstige Ausgaben (z.B. Bankeinzahlungen) Zwischensumme- Kassenanfangsbestand (= Endstand des Vortages)- Privateinlagen- sonstige Einnahmen (z.B. Bankabhebung)Tageslosung • Achtung: „Stricherlliste“ reicht nicht mehr!
„Vereinfachte Losungsermittlung“ - für welche Einnahmen? (I) Für Umsätze • bis 150.000 € (exkl. USt) pro Betrieb und Wirtschaftsjahr im Zweifel Feststellungsbescheid Hochrechnung bei Rumpfjahr Berücksichtigung der Zeiträume der Vorgängers bei Betriebsübergang
„Vereinfachte Losungsermittlung“ - für welche Einnahmen? (II) Für Umsätze • von Haus zu Haus oder öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen („Prinzip der kalten Hände“)Beispiele: Verkaufstische im Freien Marktstände ohne Fenster Maronibrater Schneebar Fiaker, Pferdeschlitten
Zeitliches Wirksamwerden • bei Überschreiten der Umsatzgrenze besteht ein Wirtschaftsjahr Zeit für die Umstellung • Toleranzgrenze: einmaliges Überschreiten der Grenze um max. 15 % innerhalb von 3 Jahren unbeachtlich • Rückkehr zum Kassensturz, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren nicht überschritten wird
Übergangsregelung • Umsatz 2005 und 2006 > 150.000 € und keine EAZ bis 2006 EAZ ab 2008 (!!) • Umsatz 2006 > 150.000 € und EAZ weiterhin EAZ (ab 2007) • Umsätze 2005 und 2006 ≤ 150.000 €Kassensturz ab 2007