1 / 14

Herzlich Willkommen!

Herzlich Willkommen!. > FIXIERUNG <. Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag. „ Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Artikel aus dem Grundgesetz (GG) Art. 1 Abs. 1. Definition:.

lauren
Download Presentation

Herzlich Willkommen!

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Herzlich Willkommen! > FIXIERUNG < Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag

  2. „ Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Artikel aus dem Grundgesetz (GG) Art. 1 Abs. 1

  3. Definition: „Fixierung“ ist eine der Freiheitsentziehenden Maßnahmen, die im Gegensatz zu der in den Grundrechten garantierten Freiheitsgarantie steht. Das Wort ist eine beschönigende Bezeichnung für „Fesselung“. Eine Fixierung erfüllt den objektiven Straftatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Sie ist strafbar, wenn für die Fixierung kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ein rechtfertigender Grund ist etwa die Einwilligung des Fixierten oder ein Gerichtsbeschluss. Die Fixierung ist ein Mittel pflegerischer Gewaltausübung, dass nicht nur aus strafrechtlichen Gründen als letztes Mittel mit einer sehr hohen Indikation eingesetzt werden darf.“

  4. Medizinproduktegesetz: „Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten“ (Medizinprodukte- Betreiberverordnung-MPBetreibV)

  5. Strafgesetzbuch§239 – Freiheitsberaubung Abs. 1: Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Abs. 2: Der Versuch ist strafbar. Abs. 3: Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. Das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder 2. Durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. Abs. 4: Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Abs. 5: In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu erkennen.

  6. Was ist Fixierung?

  7. Fixierung- letzte Pflegemaßnahme Eine Fixierung ist die letzte zu ergreifende Maßnahme bei extrem unruhigen oder auto- und aggressiven Patienten. Diese freiheitsentziehende Maßnahme darf grundsätzlich von einem Arzt angeordnet werden, wenn ° sich der Patient auto- oder Fremden gegenüber aggressiv verhält. ° Wenn durch Bewegungs- oder Haltungsstörungen mit Sturz und Verletzungsgefahr zu rechnen ist. ° Wenn der Patient eine notwendige Behandlung ( z.B. die Dialyse) durch motorische Unruhe verhindert. ° Wenn der Gesundheitszustand ( z.B. nach einer Fraktur ) eine übermäßige motorische Unruhe nicht zulässt.

  8. Nur wenn diese Gefahren durch mildere Pflegemaßnahmen nicht eingedämmt werden können,können wir eine Fixierung in Betracht ziehen!

  9. Rechtliche Grundlagen „Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Recht darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ GG Art.2 Abs.2 Satz 2 und 3

  10. Rechte bei der FreiheitsentziehungArt. 104 GG Abs. 1 Die Freiheit der Person kann nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beobachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden. Abs. 2 Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlichen Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach Ergreifen in Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln. (…) Abs. 4 Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

  11. „Meine Sicherheit ist euch wichtig, aber eure Sorge fesselt mich!“

  12. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

More Related