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Kündigung. Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten oder ein dauernder Leistungsaustausch Dessen Umfang nicht von vornherein feststeht
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Kündigung • Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft • Dauerschuldverhältnis: • Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten oder ein dauernder Leistungsaustausch • Dessen Umfang nicht von vornherein feststeht • Sondern durch die Zeitdauer bestimmt wird (je länger, je mehr) • Ansonsten: Sukzessivlieferungsvertrag, Wiederkehrschuldverhältnis
Kündigung • Keine Rückabwicklung, vgl. die Ausführungen zur Einschränkung der Anfechtung • Kündigung tritt an die Stelle des Rücktritts • Jedenfalls, wenn in Vollzug gesetzt • Zu unterscheiden sind ordentliche Kündigung und Kündigung aus wichtigem Grund: • Ordentliche Kündigung: • Nur bei Verträgen ohne feste Laufzeit • Befristung ist keine Kündigung • Ordentliche Kündigung nach BGB nur von der Einhaltung von Fristen abhängig • Begründung erforderlich bei Verträgen mit sozialem Schutzeinschlag, insbes. Wohnraummiete, Arbeitsvertrag
Außerordentliche Kündigung • Geregelt in § 314: • Recht zur außerordentlichen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses • Gilt auch und gerade dann, wenn eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist • Also bei Verträgen mit fester Laufzeit und bei langer Kündigungsfrist • Deshalb „fristlose Kündigung“ genannt • Häufig Spezialregeln dazu im Gesetz: zB 626 BGB, § 140 HGB, § 60 GmbHG • § 314 als Ausformung eines auch ansonsten anerkannten Rechtsgedankens
Voraussetzungen • Schwerwiegende Beeinträchtigung des Gläubigerinteresses • Unzumutbarkeit der Fortsetzung • Gemeint ist Fortsetzung bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit • Pflichtverletzung des anderen Teils ist Regelfall, aber nicht Voraussetzung (§ 314 II) • zB Erkrankung des anderen Teils, eigene Betriebsstörung • WGG (§ 313) hat Vorrang vor Kündigung • Vertragsanpassung als milderes Mittel
Nachfristsetzung • Auch hier ist vor Kündigung Nachfristsetzung erforderlich • Wenn der Kündigungsgrund in einer Pflichtverletzung besteht • Ggf. Abmahnung an Stelle der Nachfristsetzung (§ 314 II 1) • Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis ähnlich wie beim Rücktritt, in § 314 II 2 • Anders als bei § 323 genügt Fristversäumung hier nicht • Kündigungsgrund ist stets materiell zu prüfen
Kündigungsausschluss • Rücktrittsrecht ist nicht fristgebunden, s.o. • Endet erst, wenn Anspruch verjährt (§ 218) • Anders Kündigung: • Besonderer Ausschlussgrund in § 314 III: • Angemessene Frist • In Dienstvertragsrecht: 2 Wochen, § 626 • Hier: Keine starre Frist Gesamtumstände entscheiden • Weitere Zusammenarbeit mit dem Schuldner ist ein Indiz gegen Unzumutbarkeit
Teilstörung • Grds. kann Kündigung und Rücktritt nur für das ganze Schuldverhältnis erklärt werden • Grund: Einheitliches Pflichtengefüge • Aber erhebliche Ausnahmen • zB Änderungskündigung im Arbeitsrecht • Kündigung von Nebenräumen im Mietrecht • § 323 V 1 und 2: Teilrücktritt bei nicht vollständiger bzw. inhaltlich mangelhafter Leistung • Rechtsfolge: Herabsetzung der Vergütung nach § 326 I iVm § 441 • In der Sache also Minderung (§ 441) • Auf die Kündigung entsprechend anzuwenden
Minderung als allgemeiner Rechtsbehelf? • Minderung gesetzlich anerkannt bei Kauf- Miet- und Werkvertrag • Dort unabhängig von den Voraussetzungen des § 323 V möglich • Also insbes. auch bei geringfügigen Mängeln möglich • Wie Rücktritt nicht verschuldensabhängig • Sehr problematisch bei Dienst- und Geschäftsbesorgungsverträgen • Hier nur Handlung (Bemühen) geschuldet • Soll objektive Pflichtwidrigkeit unmittelbar zu einer Anspruchskürzung führen? • Oder nur, wenn auf der anderen Seite konkreter Schaden entstanden ist und Störung zu vertreten ist?