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Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)

Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre). 1.Teil . Die Rolle und das Selbstverständnis der betrieblichen Interessenvertretung. Inhalte: Der Interessengegensatz Wo steht der Betriebsrat

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Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)

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  1. Die erbarmungslosesteWaffe ist die gelasseneDarlegung der Fakten(Raymond Barre)

  2. mta/Juni 2007

  3. 1.Teil Die Rolle und dasSelbstverständnisder betrieblichenInteressenvertretung Inhalte: • Der Interessengegensatz • Wo steht der Betriebsrat • Wir gründen eine Betriebsrat bzw. andere Organe der Arbeitnehmerschaft • Die Rechtsstellung des Betriebsrates und seiner Mitglieder • Zusammenarbeit der betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen mta/Juni 2007

  4. Aufgaben und Rolledes Betriebsrates Wirtschaftlichen Sozialen Betriebsrat Gesundheitlichen Kulturellen Interessen der AN im Betriebwahrnehmen und fördern mta/Juni 2007

  5. Zugang zum Betrieb Beiziehung zu interner Beratung § 39 Abs 4 ArbVG ÖGB AK BR AG BEIZIEHUNG ZU DENPERIODISCHEN BERATUNGENMIT DEM ARBEITGEBER ÖGBAK WKO mta/Juni 2007

  6. Rolle des Arbeitnehmers im Betrieb Benachteiligungsverbot AG AN Arbeitsvertrag Betriebs- Gruppen Versammlung Betriebsrat mta/Juni 2007

  7. Präsidium Referate und Abteilungen Kontroll-Kommission Bundesvorstand Frauenabteilung Jugendabteilung BUNDESKONGRESS Pensionisten-abteilung 8 Landes-exekutiven Fachgewerk-schaften Vorstände-konferenz mta/Juni 2007

  8. Organigramm der – gültig seit 23. Mai 2007 Regionalgeschäftsstellen Wien RGF Karl Proyer NÖ RGF Peter Stattmann Bgld. RGF Josef Hermann Stmk. RGF Norbert Schunko Kärnten RGF Jutta Brandhuber OÖ RGF Andreas Stangl Salzburg RGF Walter Steidl Tirol RGF Gerhard Schneider Vbg. RGF Bernhard Heinzle BUNDESGESCHÄFTSFÜHRUNG VorsitzenderWolfgang Katzian Bundesgeschäfts-führerin Dr. Dwora Stein Bundesfrauenabteilung Europa / Konzerne undinternationale Beziehungen stv. Bundes-geschäftsführer Karl Proyer stv. Bundes-geschäftsführer Günther Trausznitz stv. Bundes-geschäftsführer Gerhard Hennerbichler Öffentlichkeitsarbeit IT & Print-Management Geschäftsbereich Interessenvertretung GBL Mag. Claudia Kral-Bast GeschäftsbereichGrundlagen GBL Mag. Ingrid Reischl Geschäftsbereich Bildung & GEP GBL Sabina Toth Back-office / intern Grundlagenabteilung Bildungsabteilung Bundesjugendabteilung GPA-Servicecenter Arbeit und Technik Gewerkschafts- und Personalentwicklung Marketing Buchhaltung, Budget-erstellung u. -vollzug Rechtsabteilung Betriebsrat Hauptkassa mta/Juni 2007

  9. Struktur der Wirtschafts- undSozialpartnerschaft ÖsterreichischerGewerkschaftsbund Landwirtschaftskammern Vollversammlung derParitätischen Kommissionfür Lohn- und Preisfragen Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen Unterausschussfür InternationaleFragen Lohnunter-ausschuss Preisunter-ausschuss „Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände Arbeiterkammern Handelskammern mta/Juni 2007

  10. Betriebsbegriff(§§ 34, 35 ArbVG) • Arbeitsstätte • Organisatorische Einheit • Physische, juristische Person oder Personengemeinschaft • Technische oder immaterielle Mittel • Bestimmte Arbeitsergebnisse • Fortgesetzt verfolgt • unabhängig von Erwerbsabsicht Betriebsbegriff - Feststellung(§ 34 ArbVG) mta/Juni 2007

  11. Gleichstellung(§ 35 ArbVG) • Mehr als 50 Arbeitnehmer • Entfernung • Eigenständigkeit Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer. mta/Juni 2007

  12. Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) • Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: • In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH). • Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971). • Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann). • Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. • Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden. • Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. • Personen die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten). mta/Juni 2007

  13. Gemeinsamer Betriebsrat(§ 40 Abs 3 ArbVG/§ 1 Abs 2,3 BRWO) KRAFT GESETZES Arbeiter Angestellte       Beide Arbeitnehmergruppen zusammen überschreiten die Richtzahlvon fünf Arbeitnehmern. Arbeiter Angestellte       Nur einer Arbeitnehmergruppen gehören für Arbeitnehmer an. AUF GRUND VON BESCHLÜSSEN Arbeiter Angestellte       beschließen mit   2/3 Mehrheit 2/3 Mehrheit mta/Juni 2007

  14. Gruppenvertretung(§ 40 Abs 1,2 ArbVG/§ 1 Abs 1 BRWO) Arbeiter Angestellte         Arb BR Ang BR Betriebs- Ausschuss mta/Juni 2007

  15. Terminkalender für dieBetriebsratswahl Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes 2 Wochen (mindestens) Betriebsversammlung zur Wahl desWahlvorstandes binnen 3 Tage Wahlkundmachung danach 1 Woche (mindestens) Auflage der Wählerliste, Einspruchsfrist längstens 4 Wochen Einbringung von Wahlvorschlägen 2 Wochen (mindestens) Wahltag (e) Kundmachung des Wahlergebnisses Möglichkeit zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates Im Normalfall 6 Wochen- Mandatsverlust aber erst nach 12 Wochen 1 Monat Frist zur Wahlanfechtung beim ASG mta/Juni 2007

  16. Anfechtung beimArbeits- und Sozialgericht (ASG)(§ 59 ArbVG, § 34 BRWO) AN Wahlwerbende Gruppe AG wesentliche Verfahrens-verletzung Verletzung leitender Grundsätze unzulässige Wahl anderes Wahlergebnis Anfechtung innerhalb eines Monatsab der Kundmachung Anfechtungsberechtigt sind die die einzelnen Wahlberechtigten und jede Wahlwerbende Gruppe. Der Betriebsinhaber kann die Wahl nur dann anfechten, wenn sie ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre (so genannte unzulässige Wahl).Wird die Anfechtungsfrist nicht genützt, so ist die Wahl trotz des Vorliegens eines rechtserheblichen Wahlmangels saniert. mta/Juni 2007

  17. Betrieb – Unternehmen - Konzern Beispiel: Unternehmen:Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet. Konzern:Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung Fa. Maschinen AG Wien BetriebGraz Maschinen HandelAustria GesmbH BetriebSalzburg Maschinen Austria AG NiederlassungWien NiederlassungLinz BetriebsstätteWien Betrieb Graz Konzern BetriebSalzburg Unternehmen Fa. BaustoffGesmbH & Co KG Betrieb mta/Juni 2007

  18. Organe der Arbeitnehmerschaft Betriebsrat R E C H N U N G S P R Ü F E R gem. BR Ang. BR Arb. BR W A H L V O R S T A N D Betriebs-ausschuss Zentralbetriebsrat BR BR BR BR Jugendvertretung Zentral-JVR Jugendver-trauensrat KonzernvertretungZentralbetriebsräte Euro - Betriebsrat SE - Betriebsrat mta/Juni 2007

  19. Kompetenzen – Kompetenzübertragung (§§ 113, 114 ArbVG, § 53 BRGO) Um die Kompetenzen zwischen den einzelnen Körperschaften die zur Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb bzw. Unternehmen berufen sind, abzugrenzen, hat das ArbVG auch diesbezüglich gesetzliche Bestimmungen, gemäß nachstehender Übersicht. Zuständig ist Angelegenheit betrifft Rechtsgrundlage der/die für Mitbestimmung BR der Arbeiter oder nur Arbeiter oder nur §§ 89-106 ArbVG der Angestellten Angestellte eines Betriebes Betriebsausschuss bzw. Arbeiter und Angestellte eines §§ 89-92a, 94-97 gemeinsamer BR eines Betriebes 108-112, 179, 180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG Zentralbetriebsrat die Arbeitnehmerschaft mehrerer §§ 89 Z 3, 90-92a, 94,95, 97 (1) Z 1b, 08-112 Betriebe eines Unternehmens 179, 180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG Konzernvertretung die Arbeitnehmerschaft von mehr als §§ 89 Z 3, 90-92, 94, 95, einem Unternehmen im Konzern 108-110 (6b), 179,180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG Vorraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung einer Kompetenz des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses an den Zentralbetriebsrat ist • Übertragungsbeschluss des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses oder des/der Zentralbetriebsrates/räte; • Annahmebeschluss des Zentralbetriebsrates/der Konzernvertretung; • Verständigung des Betriebsinhabers von Übergangs- und Annahmebeschluss. mta/Juni 2007

  20. Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zur Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor. Betriebsratsmandat-Ehrenamt Betriebsratsmandat-freies Mandat Verschwiegenheits-pflicht Beschränkungsverbot Rechte und Pflichten des BRM Benachteiligungs-verbot Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz Freizeitgewährung Freistellung NormaleBildungsfreistellung ErweiterteBildungsfreistellung mta/Juni 2007

  21. ZIEL klären STÄRKE einschätzen • rechtlich • wirtschaftlich • sozial STRATEGIE festlegen mta/Juni 2007

  22. Gesetzlichen Instrumente zur Kommunikation im Betrieb Um die Arbeit des Betriebsrates/der Organe der Arbeitnehmerschaft im Betrieb/Unternehmen/Konzern TRANSPARENT zu machen, gibt es auch die gesetzlicheGrundlage Beschluss-erfordernisse Versammlungsart Einberufer Vorsitz Teilnehmer Aufgaben Gruppe derAngestellten/Arbeiter GRUPPEN-versammlung §§ 40, 41, 4345-48 ArbVG Angestellten-/Arbeiter BR BRV oder Stellvertreter § 42 (1) und (2) ArbVG § 49 ArbVG BETRIEBS-versammlung §§ 40, 41, 4345-48 ArbVG GemeinsamerBR BRV oder Stellvertreter alle Beschäftigten § 42 (1) ArbVG § 49 ArbVG Vorsitzenderoder Stellvertreter BETRIEBSHAUPT-versammlung §§ 40, 41, 4345-48 ArbVG Betriebsaus-schuss alle Beschäftigten § 42 (3) ArbVG § 49 ArbVG TEILversammlung wie bei GRUPPEN- BETRIEBS- BETRIESBHAUPT- Versammlungen Alle BR-Mitglieder im Unternehmen BETRIEBSRÄTE-versammlung Zentral-betriebsrat ZBRV oderStellvertreter § 97 ArbVG § 78 (2) – (5) ArbVG §§ 40, 78 ArbVG §§ 88a, 88b, ArbVG§§ 31a-31cBRGO Vorsitzende/rder Konzern-vertretung o.ein ZBR/BR Vorsitzende/rder Konzern-vertretung Delegierte aus dem ZBR/der BR §§ 88a, 88b, ArbVG und einige GO §§ 31a – 31c BRGO und einige GO KONZERN-versammlung mta/Juni 2007

  23. 2.Teil Die Arbeitnehmer und derBetriebsrat im Betriebsalltag Inhalte: • Ein Dienstverhältnis beginnt • Das tägliche Leben • Das Dienstverhältnis endet mta/Juni 2007

  24. schlechter NEIN besser JA Einzeldienstvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag arbeitsrechtliche SondergesetzezB.: AngG, UrlG, MschG, … Bundesgesetz der allgemeinen NormzB.: ABGB GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG mta/Juni 2007

  25. VertragsrechtEin Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung AG AN Vertrag Verträge können geschlossen werden: • mündlich • schriftlich • konkludent (§ 863 ABGB) Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht abgeändert werden. mta/Juni 2007

  26. GegenüberstellungDienstvertrag - Werkvertrag Kriterien DienstvertragAN Werkvertrag„Unternehmer“ des AG Betriebsmittel eigene persönlich Arbeitsleistung auch Gehilfen durch AG Weisungsrecht keines eingeteilt Arbeitszeit frei nur durch DNHG Haftung für Erfolg Was ist überwiegend ? mta/Juni 2007

  27. Information über den künftigen Personalbedarf AG § 98 ArbVG Vorschlagsrecht AG Allgemeine Informationen über beabsichtigte Einstellungen (Anzahl, Verwendung, usw. …) AG Beratung auf Verlangen Detailinformationen AG § 99 ArbVG AG + BR Gemeinsame Beratung Strafsanktionen § 160 ArbVG AG Einstellung Verständigung von der Neuaufnahme BR mta/Juni 2007

  28. Rechtswirkung des Kollektivvertrages Arbeitnehmervertretung(ÖGB) Arbeitgebervertretung(WKÖ) Kollektivvertrag AG Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG Arbeitnehmer(Mitglieder) Arbeitnehmer(auch Nichtmitglieder) mta/Juni 2007

  29. Rechtswirkung des Kollektivvertrages Nachwirkung § 13 ArbVG Abschluss Unabdingbarkeit Normwirkung Erlöschen Nachwirkung neuer KV mta/Juni 2007

  30. Arten der Betriebsvereinbarungen(gemäß ArbVG/ABGB) • Notwendige/Zustimmungspflichtige§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG • Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung§§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG • Erzwingbare§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG • Freiwillige§ 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG • Freie§§ 863, 881 ABGB mta/Juni 2007

  31. Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG Zustimmungspflichtige Maßnahmen§ 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG • Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1 • Personalfragebögen – Z 2 • Kontrollmaßnahmen – Z 3 • Leistungsentgelte – Z 4 Jederzeit Kündbar – auch ohne Frist Keine Nachwirkung mta/Juni 2007

  32. Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG • Automationsunterstützte Personenbezogene Daten(Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1 • Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2 Schlichtungsstelle Nicht Kündbar Ersetzbare Zustimmung§ 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG mta/Juni 2007

  33. Inhalte der Betriebsvereinbarung§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG Erzwingbare Maßnahmen • Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1 • Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a • Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b • Arbeitszeit – Z 2 • Auszahlung der Bezüge – Z 3 • „Sozialpläne“ – Z 4 • Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 6 • Betriebsmittel – Z 6 • Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a Schlichtungsstelle Nicht Kündbar mta/Juni 2007

  34. Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 881, 863 ABGB Freie • Zulagen und Zuschläge • Freiwillige Sozialleistungen • Lohnordnungen/Gehaltsschema/Verwendungsgruppen • Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung • Vordienstzeiten Anrechnung • Gehaltsvorschuss - Darlehen • Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates „Kündbar“ Nachwirkung mta/Juni 2007

  35. Schlichtungsstelle(§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG) 1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG AG BR 2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle Liste Liste aus dem Betrieb aus dem Betrieb ASG Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN Vorsitzender 3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle Beisitzer Beisitzer = Vorschlagsrecht Ersatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Vorsitzenden: BerufsrichterBeisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf) mta/Juni 2007

  36. Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1§§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG Freiwillige • Werkwohnungen – Z 7 • Unfallverhütung – Z 8 • Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9 • Erholungsurlaub – Z 10 • Betriebsversammlung – Z 11 • Aufwandentschädigungen – Z 12 • Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13 • Vorschlagswesen – Z 14 • Betriebliche Zuwendungen – Z 15 • Gewinnbeteiligung – Z 16 • Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter Gegenstände – Z 17 mta/Juni 2007

  37. Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2 Fortsetzung der Freiwilligen BV • Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18 • Pensionskassen – Z 18a • Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19 • Beschwerdewesen – Z 20 • Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21 • Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen – Z 22 • KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23 • BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a • Frauen/Familien – Z 25 • Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26 „Kündbar“ Nachwirkung mta/Juni 2007

  38. Im 3. Hauptstück – BEFUGNISSE der ARBEITNEHMERSCHAFT - §§ 89 bis 112 ArbVG, sind die Details geregelt. In der weiteren Folge des Seminars wird auf die einzelnen Bestimmungen laufend und teilweise Problem- und Themen überschreitend noch eingegangen. Um einen besseren Überblick zu erhalten, ordnet die nachstehenden Begriffe zu: Mitwirkungsangelegenheiten 1. Allgemeine Befugnisse 2. sozial 3. personell 4. wirtschaftlich Wirtschaftliche Informations-,Interventions- und Beratungsrechte Betriebsvereinbarung Personelles Informationsrecht, Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern Überwachung Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Staatliche Wirtschaftskommission Beratung Mitwirkung bei Betriebsänderungen Mitwirkung im Aufsichtsrat Mitwirkung bei Beförderungen Anfechtungen von Kündigungen Anfechtung von Entlassungen Intervention Allgemeine Information Mitwirkung bei Versetzungen Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen Zustimmungspflichtige Maßnahmen Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der AN Mitwirkung in Angelegenheiten d. betrieblichen Berufsausbildung u. Schulung Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes Arbeitsschutz X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X mta/Juni 2007

  39. Allgemeine Befugnisse (§§ 89 – 93 ArbVG) ÜberwachungInterventionAllgemeine InformationBeratungErrichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§§ 94 – 97 ArbVG) Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und SchulungMitwirkung an betrieblichen WohlfahrtseinrichtungenZustimmungspflichtige MaßnahmenErsetzbare ZustimmungBetriebsvereinbarungen (erzwingbare und freiwillige) Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98 – 107 ArbVG) Personelles InformationsrechtMitwirkung bei der Einstellung von ArbeitnehmernMitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im EinzelfallMitwirkung bei VersetzungenMitwirkung bei Verhängung von DisziplinarmaßnahmenMitwirkung bei Vergabe von WerkswohnungenMitwirkung bei BeförderungenMitwirkung bei einvernehmlichen LösungenAnfechtung von KündigungenAnfechtung von Entlassungen Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108 – 112 ArbVG) Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und BeratungsrechteMitwirkung bei BetriebsänderungenMitwirkung im AufsichtsratEinspruch gegen die WirtschaftsführungStaatliche Wirtschaftskommission mta/Juni 2007

  40. Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen(§ 101 ArbVG) AG Verständigung vor jederdauernden Versetzung wenn mit Verschlechterungverbunden keine Zustimmung BR AG Zustimmung ASG Ja Zustimmung Nein Deckung durch AV Änderung durch AV Deckung durch AV AN AN AN muss Versetzungentsprechen Zustimmung muss Versetzungentsprechen AG Versetzung mta/Juni 2007

  41. Zum Entgelt gehören/gehört: • Gehalt/Fixum/Garantie Provision • Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä. • Überstunden (regelmäßig) • Zulagen • Naturalbezüge (Deputate) • Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw. Berechnungsmethoden geben. Nicht als Entgelte gelten: • Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder, nicht regelmäßige zweckgebundene Zulagen mta/Juni 2007

  42. Entgeltarten: • Krankenentgelt • Urlaubsentgelt • Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG) • Fortzahlung bei Dienstfreistellung • Abfertigung • Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung mta/Juni 2007

  43. Krankenentgeltanspruch Dienstzeit Anspruch bis 5 Jahre 6 Wochen voll 8 Wochen Unfall 4 Wochen halb 5 bis 15 Jahre 8 Wochen voll 4 Wochen halb 15 bis 25 Jahre 10 Wochen voll 4 Wochen halb Über 25 Jahre 12 Wochen voll 4 Wochen halb dann KRANKENGELD – KASSE 52 Wochen ASVG KANN durch Satzung bis 78 Wochen betragen mta/Juni 2007

  44. Maximal 4 Jahre Schulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss) Anrechungsbestimmungen ACHTUNG Vordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-Bestimmungen Schulzeiten max. 4 Jahre Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre Erfgr. Abge. Studium 5 Jahre Alles zusammen höchstens 12 Jahre mta/Juni 2007

  45. Urlaubsvereinbarungen Betriebe mit Betriebsrat Betriebe ohne Betriebsrat Urlaubswunsch Urlaubswunsch für mind. 12 Werktage spätestens 3 Monate vor Urlaubsantritt Urlaubswunsch weniger als 12 Werktage oder längerer Urlaubswunsch innerhalb von 3 Monaten vor Urlaubsantritt Nichteinigung Nichteinigung Weitere Verhandlungen unter Beziehung des Betriebsrates eigenmächtiger Urlaubsantritt = Entlassungsrisiko Keine Einigung Klage beim ASG durch den AN Klage des AG beim ASG (eingebracht nicht mehr als 8 und nicht weniger als 6 Wochen vor gewünschten Urlaubsantritt) Keine Klage des AG = eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne Entlassungsrisiko Eigenmächtiger Urlaubsantritt = Entlassungsrisiko mta/Juni 2007

  46. Weitere Verhinderungsgründe Gegenüberstellung Pflegefreistellung § 16 UrlG Dienstverhinderung§ 8 Abs 3 AngG Erkrankung und Pflegebedürftigkeit erforderlich nur für nahe Angehörige gemeinsamer Haushalt nötig maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!! unter besonderen Voraussetzungen auch eine zweite Woche (bei Kindern unter 12 Jahren) günstigere Regelungen bleiben aufrecht (AngG, KV, …) keine Erkrankung erforderlich auch andere, persönlich wichtige Gründe kein gemeinsamer Haushalt nötig 1 Woche pro Ereignis !!! Verschulden ist zu prüfen mta/Juni 2007

  47. Verhinderungsgründegemäß § 8 (3) AngG • Familiäre Angelegenheiten • Öffentliche Pflichten und Rechte • Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN • Tatsächliche Verhinderung • Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN Wichtig !? WEISE mta/Juni 2007

  48. Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG) plant Einschränkungen, Stilllegung, Fusion, Rationalisierung usw. AG Information zum ehest möglichen Zeitpunkt Aufsichtsrat BR Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oderMilderung von Nachteilen AG u. BR Einspruch über 200 AN Beratung Sozialplan Branchenkommission BV Schlichtungs-stelle über 400 AN Normwirkung staatlicheWirtschaftskommission mind. 20 AN AV §§ 111 und 112 ArbVG mta/Juni 2007

  49. Entsendungsvorgang vonArbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat Entsendungsbeschluss des Zentralbetriebsrates Betriebsrates Betriebsausschusses Konzernvertretung 1. Schritt Aufforderung an die Fraktionen, vom Nominierungsrecht Gebrauch zu machen 2. Schritt 3. Schritt Nominierung durch die Fraktionen (Listen) Beschluss des entsendenden Organs unter Bindung an die Vorschläge der Fraktionen beziehungsweise der Listen 4. Schritt 5. Schritt Entsendung der Arbeitnehmervertreter mta/Juni 2007

  50. Mitwirkung des Betriebsratesbei einvernehmlichen Lösungen(§ 104 ArbVG) AG Angebot zur einvernehmlichen Lösung AN verlangt Beratung mit BR Einvernehmliche Lösung binnen 2 Arbeitstagen nicht rechtswirksam 2 Arbeitstage Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen rechtswirksam möglich 1 Woche Rechtsunwirksamkeit jedenfalls binnen 1 Woche beim AG oder bei Gericht geltend zu machen 3 Monate Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen rechtswirksam möglich mta/Juni 2007

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