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Vortragsstruktur

Vortragsstruktur. Bauten ausserhalb der Bauzone 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Verfahren Rolle der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion Rolle/Aufgabe des Oberamtmanns. Bauten ausserhalb der Bauzone. Gesetzliche Grundlagen Bundesrecht: Eidgenössische Bundesverfassung (Art. 75)

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Presentation Transcript


  1. Vortragsstruktur Bauten ausserhalb der Bauzone 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Verfahren • Rolle der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion • Rolle/Aufgabe des Oberamtmanns

  2. Bauten ausserhalb der Bauzone • Gesetzliche Grundlagen • Bundesrecht: • Eidgenössische Bundesverfassung (Art. 75) • Raumplanungsgesetz (RPG) – Teilrevision - Gesamtrevision • Raumplanungsverordnung (RPV) • Bauen ausserhalb der Bauzone wird ausschliesslich durch Bundesrecht geregelt

  3. Allgemeine Grundsätze • Verfassungsrechtliche Grundsätze: • Zweckmässiger und haushälterischer Umgang mit Boden • Geordnete Besiedlung des Landes • Strikte Trennung Baugebiet/Nichtbaugebiet • Nichtbaugebiet grösstenteils Landwirtschaftszone • Grundsatz: Landwirtschaftszone – nur landw. Bauten • 2000 Teilrevision des RPG/Totalrevision der RPV • Planungspflicht (für Projekte, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken)

  4. Zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone (insbes. Landwirtschaftszone) • Als zonenkonform können in der Landwirtschaftszone z.B. bewilligt werden: • Scheune für das landwirtschaftliche Gewerbe • Wohnraum, der für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist • Bauten der inneren Aufstockung (z.B. Poulet-, Schweinemasthallen) • Bauten, die über eine innere Aufstockung hinausgehen (z.B. Hors-sol-Gewächshäuser, Champignonszuchthallen oder bodenunabhängige Nutztierhaltung) – erfordern Planungsverfahren (Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft)

  5. Ausnahmen für Bauten ausserhalb der Bauzone • Ausnahmsweise kann eine zonenfremde Baute ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, wenn • sie standortgebunden ist oder • ein anderer Ausnahmetatbestand vorliegt

  6. Ausnahmen: Neubauten • Zonenwidrige Neubauten können bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert • d.h. entweder • positive Standortgebundenheit (z.B. Anlage der Stromversorgung, evtl. Mobilfunk-, Radioantenne, Gaststätten bei Bergbahnen, Wasserkraftwerk, Feuerstelle im Wald) oder • Negative Standortgebundenheit (z.B. Schiessanlage) vorliegt

  7. Ausnahmen: Änderungen an bestehenden Bauten (1) • Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen (z.B. Umnutzung einer Scheune als Lager) • Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (z.B. Schreinerei in einem ehemaligen Stall – nur für Landwirte) • Bestehende zonenwidrige Bauten (Bestandesgarantie) • Erneuerung • Teilweise Änderung • Massvolle Erweiterung • Wiederaufbau

  8. Ausnahmen: Änderungen an bestehenden Bauten (2) • Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung in landw. Wohnbauten • Richtlinien der Baudirektion vom 31.10.2000) • Vollständige Zweckänderung von geschützten Bauten • Grundlagen: RPG und kant. Richtplan

  9. Ausnahmen: Vorbehalte und Bedingungen • Ausnahmetatbestände sind mit Bedingungen verknüpft: • « …keine überwiegenden Interessen entgegenstehen » • « keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt » • Explizite Bedingungen • Vorbehalte der Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung

  10. Revision des RPG • Vorgezogene Teilrevision des RPG – wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2007 in Kraft treten • Wesentliche Neuerungen: • Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse (zonenkonform) • Erleichterungen bei der inneren Aufstockung • Erleichterungen für nichtlandw. Nebenbetriebe • Leicht erweiterte Ausbaumöglichkeiten • Totalrevision des RPG für 2007 angekündigt

  11. Verfahren • Durchführung des üblichen Baubewilligungsverfahrens (ordentliche Bewilligung-Kompetenz Oberamtmann/kleine Bewilligung-Kompetenz Gemeinde) • ABER: Jedes Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bedarf auch einer Sonderbewilligung (SB) der RUBD • SB muss vorliegen, bevor die Baubewilligung erteilt werden kann • gilt auch für Bauvorhaben, die in der Gemeindekompetenz liegen • Fehlt die Sonderbewilligung, so ist die erteilte Baubewilligung nichtig • Vorprüfungsgesuch wird empfohlen

  12. Rolle des Oberamtmanns • Zuständige Baubewilligungsbehörde bei ordentlichen Baubewilligungsverfahren • Bei Bauten ausserhalb der Bauzone: • Der Entscheid der RUBD ist für den Oberamtmann teilzwingend • bei Verweigerung der Sonderbewilligung ist auch die Baubewilligung zu verweigern • bei Erteilung der Sonderbewilligung steht es dem Oberamtmann frei, die Baubewilligung zu erteilen oder aus anderen Gründen zu verweigern • Eröffnung der Entscheide: Sonderbewilligungs- und Baubewilligungsentscheid werden gleichzeitig durch den Oberamtmann zur Kenntnis gebracht • Beide Entscheide können innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht angefochten werden

  13. Weitere Aufgaben des Oberamtmanns • Vorliegen von widerrechtlichen Bauarbeiten/Bauten • evtl. nachträgliche Baubewilligung • wenn keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann: Oberamtmann verfügt grundsätzlich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands • Ausnahme: Verhältnismässigkeitsprinzip

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