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Kindesschutz – Zusammenarbeit zwischen der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der Schule. KESB Oberland West, Frutigen Maruša Dolanc Oswald, lic.phil . Psychologin FSP, Behördenmitglied Wissensapéro der Gesamtschulleitung Frutigen, Kandergrund und Kandersteg
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Kindesschutz – Zusammenarbeit zwischen der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der Schule KESB Oberland West, Frutigen MarušaDolanc Oswald, lic.phil. Psychologin FSP, Behördenmitglied Wissensapéro der Gesamtschulleitung Frutigen, Kandergrund und Kandersteg 19.03.2014, Aula Oberstufenschule Frutigen KESB Oberland West
Wer sind die KESB?Was machen die KESB? KESB Oberland West
Organigramm KESB Oberland West Behörde/SpruchkörperUrsula Reichenbach , Juristin, PräsidentinClaudio Ciabuschi, Sozialarbeiter, VizepräsidentMarusa Dolanc Oswald, Psychologin, Behördenmitglied Geschäftsleitung Behördensekretariat Leitung sozialjuristischer Dienst/Revisorat Rahel Rohr, Dr. iur, Fürsprecherin Kanzlei Sozialjuristischer Dienst Revisorat Doris Iseli, Leitung Joel Stalder, Sozialarbeiter Ivana Müller, Revisorin Brigitte Mussi, Sozialarbeiterin Beat Ringgenberg, Revisor Priska Lanz, Kauffrau Klara Burri, Kauffrau KESB Oberland West
Zuständigkeit / Aufgaben der KESB • zahlreiche gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Erwachsenenschutzes • zahlreiche gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Kindesschutzes / Kindesvermögensschutzes / Kindesrechts • fürsorgerische Unterbringung (FU) von Erwachsenen • zuständig für Vorsorgeauftrag, gesetzliche Vertretung von Erwachsenen • (Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz) KESB Oberland West
Aufgaben der KESB (Fortsetzung) • Verfahrensleitung und Anordnung von Massnahmen • Instruktion / Begleitung von und Zusammenarbeit mit MandatsträgerInnen (BeiständInnen, PriMa, ProMa) • Mitwirkung bei ausgewählten Rechtsgeschäften • Aufsicht und Steuerung bei laufenden Massnahmen • neu per 01.07.2014: diverse Aufgaben im Bereich der gemeinsamen elterlichen Sorge KESB Oberland West
Zusammenarbeit PKA Schulbehörden / -sozialarbeit Beratungsstellen Sozialdienst Jugendamt Pro Werke Ge- meinde KESB SOKOBE (Sozial- psychiatriekonferenz) Regierungs- statthalteramt Polizei Institutionen / Kliniken Gerichte (Jugend-)Strafbehörden KESB Oberland West
Aufgaben der regionalen Sozialdienste • Beratung und Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen auf freiwilliger Basis • Sachverhaltsabklärungen im Auftrag der KESB • Mandatsführung (Beistandschaften) • Vollzug anderer Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes • Rekrutierung und Begleitung von privaten Mandatstragenden (PriMa) • Pflegekinderaufsicht • Alimenteninkasso und -bevorschussung KESB Oberland West
Kindeswohl Sinnhaftigkeit Individualität Zusammenhang Geborgenheit Wärme Übersicht Wertschätzung Liebe Anerkennung Sicherheit Durstgelöscht Selbständigkeit Struktur Ruhe NeueErfahrungen Anregung Zugehörigkeit Hungergestillt Lob Schlaf Rhythmus Verbindlichkeit Verantwortung KESB Oberland West
Kindeswohlgefährdung Psychische oder physische Krankheit Folter Vernachlässigung Behinderung Körperliche Misshandlung Sexueller Missbrauch Beziehungsabbruch Verwahrlosung Mobbing Selbstschädigung Entwurzelung Körperstrafe Gewalt Psychische Misshandlung Verwöhnung Sucht Erniedrigung Erwachsenenkonflikt KESB Oberland West
Gefährdung ist relativ, je nach • Kind • Alter • Intensität der Gefährdung • Kombination der Gefährdungsmomente • Situation • Kontext • etc.
Art. 29 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern Mängel in Erziehung und Pflege 1 Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden, informiert die Lehrerschaft oder die Schulleitung die Eltern KESB Oberland West
Art. 29 Abs. 2 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern 2 Nötigenfalls benachrichtigt die Schulkommission die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Zum Schutz des Kindes kann in Ausnahmefällen die Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen. KESB Oberland West
Art. 25 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenen-schutzgesetzes des Kantons Bern Weitere Personen und Stellen 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit a Lehrkräften, b Schulbehörden sowie deren Gesundheits- und Beratungsdiensten, c Betreuungs- und Klinikeinrichtungen, d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden. KESB Oberland West
Was tun, bei Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls • hinschauen, beobachten • i.d.R. Eltern kontaktieren, Gespräch suchen • wenn möglich Massnahmen / Vereinbarungen treffen, Einhaltung überprüfen • Schulleitung informieren • schulnahe Fachpersonen beiziehen • Hinweise dokumentieren KESB Oberland West
Dokumentation der Hinweise • Ereignisse, die einen Verdacht und / oder eine Reaktion der Lehrperson ausgelöst haben • Kontakte mit den Eltern und dem Kind / Jugendlichen • genaue Terminangaben • getroffene Massnahmen und Vereinbarungen • Erfolg der Massnahmen, Einhaltung der Vereinbarungen • beigezogene Fachpersonen und Fachstellen KESB Oberland West
Dokumentation der Hinweise • sachlich, keine Vorurteile, keine abwertenden Bemerkungen • zwischen Feststellung / Beobachtung und Interpretation trennen • Aussagen Dritter als solche kennzeichnen • so, dass die Dokumentation wenn nötig weitergegeben werden kann • an das Akteneinsichtsrecht der Betroffenen denken • an den Schutz Dritter denken KESB Oberland West
Gefährdungsmeldung • www.jgk.be.ch: «Merkblatt für Fachstellen: Gefährdung des Kindeswohls» • Meldung durch Schulkommission (in Zusammenarbeit mit der Schulleitung) • keine Formvorschrift • Formular «Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung» mit Beilagen • Schreiben der Schulkommission mit Dokumentation der Hinweise und des bisherigen Vorgehens KESB Oberland West
Ein Beispiel:Daniel, 12 Jahre, Schüler KbF KESB Oberland West
Vorgehen der KESB bei Gefährdungsmeldung • Anhörung (Kind separat / gesamte Familie / nur Erwachsene, evtl. Hausbesuch) • Einholen von Berichten / Abklärungsauftrag / Gutachten • Beurteilung • Entscheid bzgl. Massnahmen • Zweite Anhörung / rechtliches Gehör (evtl. Familie zus., evtl. mit weiteren Beteiligten, evtl. nur Erwachsene, evtl. schriftlich)
311 / 312 Entziehung elterliche Sorge = Kind erhält Vormund Übersicht zivilrechtlicheKindesschutzmassnahmen 310 Aufhebung elterliche Obhut = Fremd- platzierung 308 Beistand- schaft 309 Feststellung Vaterschaft 307 Ermahnung Weisung Aufsicht
Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen Weisung/Auflagen Eltern sind verpflichtet, die Weisungen zu befolgen, deren Einhaltung wird überwacht Beistandschaft Beistand berät die Eltern in Erziehungsfragen, Schulbelange, Ausbildung auch andere Aufgaben (Unterhaltsregelungen, Überwachung Besuchsrecht) Entzug elterlicher Obhut Eltern behalten die elterliche Sorge, Kind wird durch KESB fremdplatziert, Kind erhält i. d. R. einen Beistand Entzug elterlicher Sorge Elternrechte sind weitgehend entzogen, Kind erhält einen Vormund
Danke fürs Zuhören - Fragen? Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West Amthaus, Amthausgasse 4, 2. Stock Postfach 74, 3714 Frutigen Telefon: 031 635 22 75 Fax: 031 635 22 99 Email: info.kesb-ow@jgk.be.ch Website: www.be.ch/kesb KESB Oberland West