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Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe 1. April 2006 in Elmshorn EDZ

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Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe 1. April 2006 in Elmshorn EDZ

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    2. Tarifrunde Metall- und Elektroindustrie 2006

    3. 3 1. Arbeitskampfschulung 2006 Zeitlicher Ablauf Beginn 9 Uhr, Mittagspause 12.30 – 13.30Uhr Kaffeepausen zwischendurch Rauchen nur in den Kreativpausen (alle 45 min) und nicht im Seminarraum Ende 16.00 Uhr (wenn früher alles klar auch gut) 5. Mitschreiben nicht erforderlich wegen gutsortierter Unterlagen für alle

    4. 4 1. Arbeitskampfschulung 2006 Übersicht: Forderungsdreiklang 2006

    5. 5 1. Arbeitskampfschulung 2006 Was bestimmt die politische Situation vor der ME Tarifrunde 2006 Kapital Arbeitgeberverbände Marktradikale Politik kündigen sozialen Konsens E3 Gewerkschaftstag 1999: „Der Vorstand wird eine Konzeption zur Durchführung von betrieblichen Tarifbewegungen der Firmen-Tarifverträge und Ergänzungs-Tarifverträge entwickeln und hieraus Veränderungen der Richtlinien für die Tarifkommissionen ableiten“ Arbeitsgruppe ab Dez. 2002 von Reinhard Kiel mit einigen Bevollmächtigten und Fachabteilungen. Ergebniss waren Orientierungspunkte für SanierungsTVs. Einheitlich wurde von der Arbeitsgruppe der Wunsch nach stärkerer überregionaler Koordination formuliert. Arbeitsgruppe der Funktionsbereiche Tarifpolitik, Betriebpolitik und Ressort Betriebswirtschaft, WTU legten dann Papier vor zu „Dezentralisierung der Tarifpolitik, betriebliche Tarifverhandlungen und abweichende Tarifverträge: Vorschläge zur Weiterentwicklung von Kommunikation und Koordination sowie Unterstützung und Beratung“ Die tarifpolitischen Ausschüsse TuB, HuK und HW diskutierten erste Ergebnisse auf gemeinsamer Tagung. Beurteilung war konstruktiv; keiner bestritt Notwendigkeit. Im TPA MuE waren einige Stimmen kritisch: Stichwort „Tarifpolizei“. In der Bezirksleiterrunde im April 2004 wurde das Papier auf die Vorstandssitzung im Mai vertagt, damit Bezirksleitungen nochmals Stellung nehmen konnten. Im Mai Beschlussfassung des Vorstands, dass bis Ende des Jahres 2004 in und zwischen den Bezirksleitungen sowie den angesprochenen FBs das Papier diskutiert und weiterentwickelt wird. Vorstand will Ende 2004 beschluss fassen. E3 Gewerkschaftstag 1999: „Der Vorstand wird eine Konzeption zur Durchführung von betrieblichen Tarifbewegungen der Firmen-Tarifverträge und Ergänzungs-Tarifverträge entwickeln und hieraus Veränderungen der Richtlinien für die Tarifkommissionen ableiten“ Arbeitsgruppe ab Dez. 2002 von Reinhard Kiel mit einigen Bevollmächtigten und Fachabteilungen. Ergebniss waren Orientierungspunkte für SanierungsTVs. Einheitlich wurde von der Arbeitsgruppe der Wunsch nach stärkerer überregionaler Koordination formuliert. Arbeitsgruppe der Funktionsbereiche Tarifpolitik, Betriebpolitik und Ressort Betriebswirtschaft, WTU legten dann Papier vor zu „Dezentralisierung der Tarifpolitik, betriebliche Tarifverhandlungen und abweichende Tarifverträge: Vorschläge zur Weiterentwicklung von Kommunikation und Koordination sowie Unterstützung und Beratung“ Die tarifpolitischen Ausschüsse TuB, HuK und HW diskutierten erste Ergebnisse auf gemeinsamer Tagung. Beurteilung war konstruktiv; keiner bestritt Notwendigkeit. Im TPA MuE waren einige Stimmen kritisch: Stichwort „Tarifpolizei“. In der Bezirksleiterrunde im April 2004 wurde das Papier auf die Vorstandssitzung im Mai vertagt, damit Bezirksleitungen nochmals Stellung nehmen konnten. Im Mai Beschlussfassung des Vorstands, dass bis Ende des Jahres 2004 in und zwischen den Bezirksleitungen sowie den angesprochenen FBs das Papier diskutiert und weiterentwickelt wird. Vorstand will Ende 2004 beschluss fassen.

    6. 6 1. Arbeitskampfschulung 2006 Ablauf einer Tarifbewegung

    7. 7 1. Arbeitskampfschulung 2006 Tarifrunde 2006 Arbeitskampf Zeitschiene: Ende der Friedenspflicht 29.03.06 0 Uhr! 1. Warnstreikwelle 30.3. Und 31.3.06 12.4.06 Arbeitskampfkonzept Bezirk/Vst. Küstenaktionstag/2. Warnstreik 19.4.06 17. KW (22.4./24.4.) Vorstand entscheidet wg. Urabstimmung/Streik Streikbeginn/ Beginn aber auch ggf. heißer und kalter Aussperrung ab dem 1. Mai 1. Mai Ende Friedenspflicht Textilindustrie

    8. 8 1. Arbeitskampfschulung 2006 Warnstreikaufruf: ? Erfolgt durch Verwaltungsstelle in Abstimmung mit Bezirksleitung Zahl und Zeitpunkte: ? Bezirklicher Termin- und Aktionsplan (z.b. 19.4.06) Dauer: ? halber Tag / ganzer Tag Formen: ? Steigerungsmöglichkeiten ( höchstens 2 Wellen) ? Fantasievolle Aktionen (Spaßfaktor!)

    9. 9 1. Arbeitskampfschulung 2006 Ziele und Funktion des Warnstreiks) Arbeitskampffähigkeit und Arbeitskampfbereitschaft unter Beweis stellen Druck auf die Arbeitgeber und den Verband Öffentlichkeitsarbeit Richtet sich gegen die Mitglieder, damit allen klar wird, dass es jetzt ernst wird und sich alle selber aktiv beteiligen müssen ! Ziel aber auch Einüben von Streiktaktiken und Disziplin Warnstreiks unser Gutes Recht! 1

    10. 10 1. Arbeitskampfschulung 2006 Bei Warnstreik vor Urabstimmung keine Streikunterstützung (Satzung) Abgrenzung zum befristeten Wechselstreik nach Urabstimmung Rechtsprechung zum Warnstreik Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht und vor einer Urabstimmung zulässig ? Ultima-ratio ? Dauer ? Häufigkeit ? Auszubildende Warnstreiks unser Gutes Recht! 2

    11. 11 1. Arbeitskampfschulung 2006 Warnstreik in Betrieben mit ATV, SanierungsTV oder abweichendem TV Rechtsprechung zum Warnstreik Spezialprobleme ? Warnstreik und Auszubildende ? Warnstreik und Abstempel ? Warnstreik und Gleitzeit ? Besonderheiten der Warnstreikaufrufe Hinweis zu den Schutzschriften Warnstreiks unser Gutes Recht! 3

    12. 12 1. Arbeitskampfschulung 2006 Rechtlich nach Ansicht des BAG möglich, aber nach Ansicht der IG Metall erst Recht vor Urabstimmung verfassungswidrig wg. mobilisierender Wirkung auf die Beschäftigten eher unwahrscheinlich Wenn „Warnaussperrung“ stattfindet, muss sie als verfassungswidrig Unternehmerwillkür angeprangert werden: ? sofortige Kundgebung vor dem Tor oder im Betrieb ? Kollektives Anbieten der Arbeitskraft im Betrieb ? zusätzliche – bezahlte - Betriebsversammlung ? Geltendmachung des Entgeltanspruchs / ggf. Massenklage

    13. 13 1. Arbeitskampfschulung 2006 Tarifpolitik Tarifpolitik

    14. 14 1. Arbeitskampfschulung 2006 Streikrecht ? Art. 9 Abs. 3 GG: „.... Tarifverhandlungen ohne Streikrecht wäre nichts anderes als kollektives Betteln ...“ (BAG v. 10.6.1980) Streikaufruf ? Zum Streik ruft die Gewerkschaft auf   ? Beschäftigte, die einem Streikaufruf ihrer Gewerkschaft folgen, können sich darauf verlassen, dass der Streik rechtmäßig ist  

    15. 15 1. Arbeitskampfschulung 2006 Rechtsfolgen ? Während eines Streiks besteht das Arbeitsverhältnis fort; die beiderseitigen Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis werden „suspendiert“:   - keine Arbeitspflicht - keine Entgeltzahlungspflicht (für Mitglieder: Streikunterstützung nach IGM - Satzung)  

    16. 16 1. Arbeitskampfschulung 2006 Streikziel / Streikkonzept: ? Schnellstmöglicher Aufbau wirtschaftlichen Drucks  ? Aufbau von politischem Druck auf einzelne Arbeitgeber und den Arbeitgeberverband  ? Streikbruch und Produktionsverlagerung muss erschwert werden  ? Wg. §§ 146, 174 Abs. 1 SGB III: Fernwirkungen des Streiks müssen eingegrenzt werden  ? Kampf gegen heiße und kalte Aussperrung: betrieblich, öffentlichkeitswirksam    

    17. 17 1. Arbeitskampfschulung 2006 Mögliche Arbeitskampfszenarien (Übersicht) ? Unbefristeter Streik bei Automobil-Herstellern  ? Unbefristeter Streik bei Automobil-Zulieferern   ? Unbefristeter Streik bei Finalproduzenten (außer Automobil- Hersteller)   ? Befristete Wechselstreiks ? Kombi-Streik   Arbeitskampfszenarien

    18. 18 1. Arbeitskampfschulung 2006 Praxis: ? Klassischer IGM-Streikansatz (Anfang der 70er) Ziele ? ökonomischer Druck ? durch zu erwartende Aussperrung politischer Druck  Arbeitskampf-Dauer: ? Tendenz eher kurz und heftig

    19. 19 1. Arbeitskampfschulung 2006

    20. 20 1. Arbeitskampfschulung 2006 Praxis: ? Klassischer IGM-Streikansatz (zuletzt 1984) Ziele ? kleiner Einsatz, große Wirkung („minimax“): 1984: 57 500 Streikende ? wirtschaftlicher und politischer Druck  Arbeitskampf-Dauer: ? Tendenz eher nicht kurz (1984: Wochen)

    21. 21 1. Arbeitskampfschulung 2006 Voraussetzungen: ? genügend gut organisierte Betriebe ? Kenntnis der Lieferverflechtungen Aussperrung: ? Aussperrungsrisiko hoch (1984: 155 000 heiß Ausgesperrte)  Kalte Aussperrung: ? Risiko hoch (1984: 372 200 kalt Ausgesperrte) ? Fernwirkungen vor allem bei Automobil- Herstellern

    22. 22 1. Arbeitskampfschulung 2006 ) Begriff: ? Streik nur bei Herstellern von Endprodukten Praxis: ? z.B. MeVo 1993, Bayern 1995 Ziele ? wirtschaftlicher und politischer Druck ? kalte Aussperrung vermeiden  Dauer: ? tendenziell eher lang (aber: MeVo und Bayern „nur“ ca. 2 Wochen)

    23. 23 1. Arbeitskampfschulung 2006 ) Voraussetzungen: ? gute uns sichere Kenntnis der Lieferbeziehungen Aussperrung: ? Risiko unklar (in MeVo und Bayern keine Aussperrung) Kalte Aussperrung: ? Risiko kalter Aussperrung bei Zulieferern vorhanden, aber durch Streikanlage eher gering bzw. zeitversetzt ? aber: Möglichkeit der Ausweitung durch heiße Aussperrung

    24. 24 1. Arbeitskampfschulung 2006 Formen ? innerhalb des Betriebs (Abteilungsstreik) ? von Betrieb zu Betrieb Praxis: ? bei M+E kaum Erfahrungen Ziele ? wirtschaftlicher und politischer Druck ? Vermeidung von kalter Aussperrung  Dauer: ? tendenziell eher lang

    25. 25 1. Arbeitskampfschulung 2006 Voraussetzungen: ? hohe Disziplin nötig? gute Kenntnis der betrieblichen Abläufe ? Eigenständigkeit ? Fantasie Aussperrung: ? schwer einzuschätzen, aber AG werden reagieren Kalte Aussperrung: ? bei Abt.-Streik innerhalb des Betriebes Risiko hoch ? ansonsten: durch Streikanlage Risiko gering ? aber Ausweitung durch heiße Aussperrung möglich

    26. 26 1. Arbeitskampfschulung 2006 Form ? Kombination unbefristete Streiks / befristete Wechselstreiks Praxis: ? bei M+E kaum Erfahrungen Ziele ? wirtschaftlicher Druck ? Vermeidung von kalter Aussperrung  Dauer: ? Tendenz eher lang?

    27. 27 1. Arbeitskampfschulung 2006 Merkpunkte   ? Festlegung der Betriebe, die in unbefristeten Streiks bzw. in befristeten Wechselstreiks gehen ? Begründung des unterschiedlichen Vorgehens ? Enge Kommunikation zwischen örtlichen und betrieblichen Streikleitungen

    28. 28 1. Arbeitskampfschulung 2006 Durchführung des Streiks   ? Genügend A-Betriebe im Streikgebiet?   ? Reicht der Druck ?   ? Dauer?   ? Aktive Einbeziehung anderer Belegschaften - auch außerhalb des Streikgebiets?

    29. 29 1. Arbeitskampfschulung 2006 Heiße Aussperrung Was ist das? Rechtsfolgen der Aussperrung ? Während einer Aussperrung besteht das Arbeitsverhältnis fort (keine „lösende“ Aussperrung) ? Die beiderseitigen Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis werden „suspendiert“: ? keine Arbeitspflicht ? keine Entgeltzahlungspflicht (für Mitglieder: analog Streikunterstützung nach IGM-Satzung nach Extra Beschluss des Vorstandes

    30. 30 1. Arbeitskampfschulung 2006 Rechtsprechung zur heißen Aussperrung: ? nach BAG zulässig „nur“ als Abwehraussperrung im Streikgebiet ? außerdem: zahlenmäßige Begrenzung der Aussperrung (Schaubild) Heiße Aussperrung

    31. 31 1. Arbeitskampfschulung 2006 Acht Argumente gegen heiße Aussperrung: Politischer Kampf gegen heiße Aussperrung Bei rechtswidriger – z.B. unverhältnismäßiger oder kampfgebietsausweitender – Aussperrung ? politische Aktionen und rechtliche Maßnahmen

    32. 32 1. Arbeitskampfschulung 2006 Problem: kalte Aussperrung als Folge der heißen Aussperrung ? nach BtrVG v. 4.7.1995 müssen heiß und kalt Ausgesperrte evtl. zusammengezählt werden Aufgaben der Streikleitungen (Bezirk, Verwaltungsstelle, Betrieb ? Checklisten (Registrierung der Ausgesperrten, ständige Information . . .) Aussperrungsunterstützung nur bei Abwehraus- sperrung im Streikgebiet (§ 24 Ziff. 7 der IG Metall Satzung)

    33. 33 1. Arbeitskampfschulung 2006 Die Aussperrung ist nach der Rechtsprechung nur im Rahmen der „Verhältnismäßigkeit“ zulässig. Beispiel

    34. 34 1. Arbeitskampfschulung 2006 Was ist das ?

    35. 35 1. Arbeitskampfschulung 2006 Kalte Aussperrung Praxis der Arbeitgeber 1984: ? Kalte Aussperrung als Arbeitskampfmaßnahme Streikkonzept der IG Metall ? kalte Aussperrung soweit wie möglich vermeiden (AKIS-Umfrage)! ? aber: kalte Aussperrung als Folge heißer Aussperrung Politischer Kampf gegen kalte Aussperrung Rechtliche Maßnahmen gegen kalte Aussperrung

    36. 36 1. Arbeitskampfschulung 2006 Arbeitsrechtliche Folgen: ? eigentlich müsste Arbeitgeber trotz Arbeitsausfall Entgelt weiterzahlen (Lehre vom Betriebsrisiko: der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls)   ? aber: nach der Rechtsprechung tragen die Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko arbeitskampfbedingten Arbeitsausfalls (Lehre vom Arbeitskampfrisiko)   ? dennoch muss Arbeitgeber zahlen, wenn er nicht ausreichend Vorsorge getroffen hat: in diesem Falle hat der Arbeitgeber den Arbeitsausfall „zu vertreten“ und muss das Risiko tragen  ? der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung von Teilen der Belegschaft möglich oder zumutbar ist  ? Wichtig: alle müssen ihre Arbeitskraft anbieten Kalte Aussperrung

    37. 37 1. Arbeitskampfschulung 2006 Kalte Aussperrung Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): ? §§ 146, 174 Abs. 1 SGB III:   - § 146 Abs. 3 Ziff. 1 SGB III: kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld bei kalter Aussperrung im Kampfgebiet   - § 146 Abs. 3 Ziff. 2 SGB III: kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld, wenn Fernwirkungen außerhalb des Kampfgebietes eintreten und   - „... nach Art und Umfang gleiche Hauptforderungen erhoben werden ...“ - und „ ... Das Arbeitskampfergebnis voraussichtlich übernommen wird ...“    

    38. 38 1. Arbeitskampfschulung 2006 Kalte Aussperrung Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): ? § 146 Abs. 5 SGB III: Neutralitätsausschuss entscheidet ? § 174 Abs. 2 und 3 SGB III: Prüfung, ob Arbeitsausfall arbeitskampfbedingt ist oder bei rechtzeitiger Vorsorge vermeidbar gewesen wäre (in diesen Fällen muss Kurzarbeitergeld gezahlt werden !!!)  

    39. 39 1. Arbeitskampfschulung 2006 Kalte Aussperrung Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte ? Vorbereitung: Musterschreiben 1 und Musterschreiben 2   ? Überprüfung der Behauptungen des Arbeitgebers (Kontakt mit Betriebsräten der Zulieferer und Abnehmer aufnehmen)   ? Info- und Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wahrnehmen (BAG-Rechtsprechung zum „ob“ und „wie“ der Kurzarbeit)    

    40. 40 1. Arbeitskampfschulung 2006 Kalte Aussperrung Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte ? Keine Zustimmung des Betriebsrats zur Kurzarbeit (wer zustimmt, nimmt den Kollegen/innen den Entgeltanspruch weg !); Einigungsstelle soll entscheiden !! ? Ggf. einstweilige Verfügung gegen vorzeitige Anordnung von Kurzarbeit   ? Infos und Stellungnahme an das Arbeitsamt nach § 174 Abs. 2 SGB III    

    41. 41 1. Arbeitskampfschulung 2006 Tarifliche Ankündigungsfristen sind einzuhalten; solange ist Entgelt zu zahlen! ? Abkürzung der Ankündigungsfristen durch Betriebsvereinbarung ist unzulässig! Einsatz von Arbeitszeitguthaben?   ? Überprüfung der bestehenden Betriebsvereinbarungen Ggf. Geltendmachung und Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts   Kalte Aussperrung

    42. 42 1. Arbeitskampfschulung 2006 Streik und „heiße“ Aussperrung Arbeitskampfbedingte Fernwirkung

    43. 43 1. Arbeitskampfschulung 2006 Praxis der Arbeitgeber 1984: ? Kalte Aussperrung als Arbeitskampfmaßnahme Streikkonzept der IG Metall ? kalte Aussperrung soweit wie möglich vermeiden (AKIS-Umfrage)! ? aber: kalte Aussperrung als Folge heißer Aussperrung Politischer Kampf gegen kalte Aussperrung Rechtliche Maßnahmen gegen kalte Aussperrung Kalte Aussperrung

    44. 44 1. Arbeitskampfschulung 2006 Das Ungleichgewicht von Streik und Aussperrung (Beispiel: Arbeitskampf Metallindustrie 1984)

    45. 45 1. Arbeitskampfschulung 2006 Warum die IG Metall bei „kalter“ Aussperrung keine Streikunterstützung zahlen kann?

    46. 46 1. Arbeitskampfschulung 2006 Arbeitsrechtliche Folgen: ? eigentlich müsste Arbeitgeber trotz Arbeitsausfall Entgelt weiterzahlen (Lehre vom Betriebsrisiko: der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls) vgl. § 615 BGB   ? aber: nach der Rechtsprechung tragen die Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko arbeitskampfbedingten Arbeitsausfalls (Lehre vom Arbeitskampfrisiko)   ? dennoch muss Arbeitgeber zahlen, wenn er nicht ausreichend Vorsorge getroffen hat: in diesem Falle hat der Arbeitgeber den Arbeitsausfall „zu vertreten“ und muss das Risiko tragen  ? der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung von Teilen der Belegschaft möglich oder zumutbar ist  ? Wichtig: Alle müssen ihre Arbeitskraft im Betrieb anbieten! Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte: ? Keine Zustimmung des Betriebsrats zur Kurzarbeit (wer zustimmt, nimmt den Kollegen/innen den Entgeltsanspruch weg !); Einigungsstelle muss entscheiden , niemals der Betriebsrat – dieser sagt NEIN zur Kurzarbeit (ob und wie!!) ? Ggf. einstweilige Verfügung gegen vorzeitige Anordnung von Kurzarbeit ? Infos und Stellungnahme an das Arbeitsamt nach § 174 Abs. 2 SGB III

    47. 47 1. Arbeitskampfschulung 2006 § 146 SGB III (ehemals § 116 AFG) Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld):

    48. 48 1. Arbeitskampfschulung 2006 „Kalte“ Aussperrung heißt: Ein Betrieb wird außerhalb des Streikgebietes in Folge von Streik oder „heißer“ Aussperrung ausgesperrt Kalte Aussperrung

    49. 49 1. Arbeitskampfschulung 2006 § 146 SGB III: Wer erhält Kurzarbeitergeld?

    50. 50 1. Arbeitskampfschulung 2006 § 146 SGB III: Wer erhält Kurzarbeitergeld?

    51. 51 1. Arbeitskampfschulung 2006 Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): ? §§ 146, 174 Abs. 1 SGB III: ? § 146 Abs. 1 SGB III: durch Leistung von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden; AN anderer Branchen erhalten Arl.geld bzw. Kug ? § 146 Abs. 2 SGB III: wer streikt oder „heiß“ ausgesperrt wird, erhält kein Arl.Geld oder Kug

    52. 52 1. Arbeitskampfschulung 2006 Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): ? § 146 Abs. 3 Ziff. 1 SGB III: kein ALG oder KUG bei kalter Aussperrung im Kampfgebiet § 146 Abs. 3 Ziff. 2 SGB III: kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld, wenn Fernwirkungen außerhalb des Kampfgebietes eintreten und - „ ... Hauptforderungen nach Art und Umfang gleich sind, ohne übereinstimmen zu müssen ...“ - und „ ... das Arbeitskampfergebnis voraussichtlich im wesentlichen übernommen wird ...“

    53. 53 1. Arbeitskampfschulung 2006 ?Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): ? §§ 146 Abs. 5 SGB, 393 III: Neutralitätsausschuss entscheidet ? § 174 Abs. 2 und 3 SGB III: Prüfung des Arbeitsamtes, ob Arbeitsausfall arbeitskampfbedingt ist oder bei rechtzeitiger Vorsorge vermeidbar gewesen wäre (in diesen Fällen muss Kurzarbeitergeld gezahlt werden !!) ? Stellt Arbeitsamt fest, dass Arbeitsausfall – entgegen der Behauptung nicht Folge des Arbeitskampfes ist – erfolgt „Gleichwohlzahlung“ (Achtung: Entgeltanspruch geht gem § 115 SGB X an das Arbeitsamt über, Differenz zum Brutto müssen wir einklagen)

    54. 54 1. Arbeitskampfschulung 2006 Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte ? Vorbereitung: Musterschreiben 1 und Musterschreiben 2   ? Überprüfung der Behauptungen des Arbeitgebers (Kontakt mit Betriebsräten der Zulieferer und Abnehmer aufnehmen)   ? Info- und Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wahrnehmen (BAG-Rechtsprechung zum „ob“ und „wie“ der Kurzarbeit)     Kalte Aussperrung

    55. 55 1. Arbeitskampfschulung 2006 ? Tarifliche Ankündigungsfristen sind einzuhalten; solange ist Entgelt zu zahlen ! ?Auf gar keinen Fall Abkürzung der Ankündigungsfristen durch Betriebsvereinbarung!!!!! Einsatz von Arbeitszeitguthaben, Urlaubstage, ?Überprüfung der bestehenden Betriebsvereinbarungen Absoluter Notfall, wenn alle anderen Maßnahmen gemacht wurden Ggf. Geltendmachung und Klage auf Zahlung des ausgefallenen Arbeitsentgelts.

    56. 56 1. Arbeitskampfschulung 2006 Was ist im Vorfeld von drohender „kalter“ Aussperrung zu tun?

    57. 57 1. Arbeitskampfschulung 2006 Was ist im Vorfeld von drohender kalter“ Aussperrung zu tun?

    58. 58 1. Arbeitskampfschulung 2006 Ursachen des Arbeitsausfalls feststellen: Kontakte zu dem „verursachenden“ Betrieb herstellen Keine Kurzarbeit ohne vorherigen Einigungsstellenspruch, Betriebsrat sagt zur Kurzarbeit N E I N !!!!!!! Bei Verstoß gegen Mitbestimmung: Antrag auf einstweilige Verfügung Keine Kurzarbeit vor Ablauf der tariflichen Ankündigungsfrist Ggf. anstelle von Kurzarbeit mit der Geschäftsleitung alternative Maßnahmen vereinbaren: z. B. Vorziehen von Urlaub, Einsatz von Arbeitszeitguthaben, Zahlung von Vorschuss u.a.(nur Notfall) Was ist im Fall der „kalten“ Aussperrung zu tun?

    59. 59 1. Arbeitskampfschulung 2006 Arbeitsamt hinzuziehen gem. § 174 SGB III (alt: § 72 Abs. 1 a AFG) Betriebsratsinfo im Betrieb Ordentliche oder zusätzliche Betriebsversammlungen durchführen Arbeitskraft kollektiv im Betrieb am Arbeitsplatz anbieten nach Erhalt der Maiabrechnung Lohngeltend machen Regelmäßige Treffpunkte für „kalt“ Ausgesperrte im Betriebsratsbüro anbieten, nach Feierabend im Mitgliederzentrum vor Ort tägliche Erfassung und Meldung der „kalt“ Ausgesperrten Was ist im Fall der „kalten“ Aussperrung zu tun?

    60. 60 1. Arbeitskampfschulung 2006 Es geht packen wir es an Danke für Aufmerksamkeit Kurze Pause vor Diskussion

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