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HERBSTSCHULUNG 2012

HERBSTSCHULUNG 2012. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Mitglied im Bund deutscher Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. . Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V . Nacherfassung aus Altregistern (Geburtenregister) Ausstellung von Urkunden

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HERBSTSCHULUNG 2012

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Presentation Transcript


  1. HERBSTSCHULUNG 2012 Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Mitglied im Bund deutscher Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V.

  2. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Nacherfassung aus Altregistern (Geburtenregister) Ausstellung von Urkunden _______________________________________________________________ Herbstschulung 2012

  3. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Rechtsgrundlagen der Nacherfassung 3

  4. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. 10 Gebote der Nacherfassung 4

  5. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. 1. Form der Registereinträge: Anlagen 2 bis 5 PStV 2. Beachtung der jeweils geltenden Standesamtsbezeichnung 3. Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 PStV(Kennzeichnung, laufende Eintragsnummer, Beurkundungsjahr) 4. Keine Übernahme von Daten, die das neue Recht nicht vorsieht 5. Unveränderbarkeit der ursprünglichen Daten 6. Nachvollziehbarkeit des personenstandsrechtlichen Verlaufs 7. Übertragung des Namens des Standesbeamten aus dem Altregister (bei Haupteintrag und jeder Folgebeurkundung) 8. Berücksichtigung von früheren familienrechtlichen Vorgängen 9. Vorsichtige Nacherhebung von fehlenden Eintragsdaten (Abgrenzung zwischen Pflichtdaten und Eintragungsmöglichkeit) 10. Abschluss der Nacherfassung 5

  6. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Praktische Umsetzung 6

  7. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Haupteintrag a) Angaben über die Mutter des Kindes 7

  8. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. b) Angaben über den Vater des Kindes In den folgenden Beispielen ergibt sich daher die Frage: Wer ist als Vater des Kindes in den Haupteintrag des elektronischen Registers aufzunehmen? 8

  9. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 1 Geburtstag des Kindes: 1.5.1998; Angaben zur Mutter: „Berta Lenz geb. Herbst,…Ehefrau des … Willi Lenz…“ 9

  10. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Vater ist Willi Lenz, da das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde. (§ 1591 BGB a.F.) 10

  11. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 2 Geburtstag des Kindes: 1.5.1998; Angaben zur Mutter: „Berta Lenz geb. Herbst,…deren Ehe mit dem…Willi Lenz am 31.März 1998 rechtskräftig geschieden wurde,…“ 11

  12. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Vater ist Willi Lenz, da das Kind innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung seiner Ehe mit der Mutter geboren wurde. (§ 1592 BGB a.F.) 12

  13. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 3 Geburtstag des Kindes: 1.5.1998; Angaben zur Mutter: „Berta Lenz geb. Herbst, … deren Ehe am 31.März.1997 rechtskr. geschieden wurde…“. 13

  14. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Kein Vater ist in den Haupteintrag einzutragen. Da die Ehe der Kindesmutter mehr als 302 Tage vor dem Geburtstag des Kindes aufgelöst wurde, ist der geschiedene Ehemann nicht als Vater des Kindes anzusehen. Das Kind ist nichtehelich. (§ 1592 BGB a.F.) 14

  15. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. 15

  16. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 4 Geburtstag des Kindes: 1.5.1998; Angaben zur Mutter im Geburtseintrag: „Berta Sommer geb. Herbst, …Ehefrau… des Heinrich Sommer…“. Heiratsdatum der Mutter: 23.4.1998 (laut Hinweis am Geburtseintrag) Vorehe der Mutter: mit Willi Lenz, rechtskr. geschieden am 15.4.1998 (laut Sammelakte zum Geburtenbuch) 16

  17. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Vater ist Heinrich Sommer, da das Kind während bestehender Ehe seiner Mutter geboren wurde (Ergebnis vgl. Beispiel A1) 17

  18. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 5 Geburtstag des Kindes: 1.5.1940; Angaben zur Mutter im Geburtseintrag: Berta Sommer geb. Herbst, katholisch, wohnhaft bei ihrem Ehemann, Ehefrau des … Heinrich Sommer, wohnhaft in…, deren Ehe mit dem…Willi Lenz, gottgläubig,… am 15. Dezember 1939 rechtskräftig geschieden worden ist,…“ 18

  19. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Vater des Kindes ist Willi Lenz, der geschiedene Ehemann. 19

  20. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. 20

  21. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. 21

  22. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Wie sieht damit die Elternangabe im Haupteintrag des nacherfassten Registers konkret aus? 22

  23. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Mutter: Familienname: Sommer Geburtsname: Herbst Vorname: Berta Religion: katholisch Vater: Familienname: Lenz Vorname: Willi 23

  24. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 6 Geburtstag des Kindes: 3.5.1951 Mutter: Martina Weber, deren Ehe am 4.April 1950 rechtskr. geschieden wurde, Mündliche Geburtsanzeige: Anzeigender Richter, Wilhelm. Nach den Angaben über den Vornamen des Kindes enthält der Geburtseintrag den Satz: „Der Anzeigende erklärte, daß er von der Geburt aus eigener Wissenschaft unterrichtet sei, und dass er seine Vaterschaft zu diesem Kinde anerkenne.“ 24

  25. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. 25

  26. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: (Nichtehelicher) Vater des Kindes ist Wilhelm Richter. Er ist in das Elektronische Register aufzunehmen (in den Haupteintrag!!!). (Regeln Nr. 5, 6, 8) 26

  27. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. c) Familienname des Kindes 27

  28. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Deutsches Namensrecht 28

  29. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Für eheliche Kinder galt vor dem 1.7.1976: „Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters.“ (§ 1616 BGB damaliger Fassung). Für nichteheliche Kinder galt: - bis zum 30.6.1970: Das Kind erhält den Familiennamen der Mutter, und zwar ihren vor einer Eheschließung geführten Familiennamen (= ihren Mädchennamen).(§ 1706 BGB a.F.) - vom 1.7.1970 bis zum 30.6.1976: Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. (§ 1617 Abs. 1 BGB a.F. löste durch das NEhelG § 1706 BGB ab). 29

  30. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Zu den folgenden Beispielen lautet die Frage: Welcher Familienname ist für das Kind einzutragen? 30

  31. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 7 Geburtstag des Kindes: 1.5.1968; Angaben zur Mutter: „Berta Lenz geb. Herbst,…Ehefrau des … Willi Lenz…“ 31

  32. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Das ehelich geborene Kind führt den Familiennamen des Vaters „Lenz“. 32

  33. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 8 Geburtstag des Kindes: 1.5.1968; Angaben zur Mutter: „Berta Lenz geb. Herbst,…deren Ehe mit dem…Willi Lenz am 31.März 1968 rechtskräftig geschieden wurde,…“ 33

  34. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Das ehelich geborene Kind führt den Familienamen des Vaters „Lenz“. 34

  35. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 9 Geburtstag des Kindes: 1.5.1968; Angaben zur Mutter: „Berta Lenz geb. Herbst, … deren Ehe am 31.März 1967 rechtskr. geschieden wurde…“. 35

  36. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Das nichtehelich geborene Kind führt den Mädchennamen der Mutter „Herbst“. 36

  37. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 10 (Abwandlung zu A 9) Geburtstag des Kindes: 1.5.1971; Angaben zur Mutter: „Berta Lenz geb. Herbst, … deren Ehe am 31.März 1970 rechtskr. geschieden wurde…“. 37

  38. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Das nichtehelich geborene Kind erhält den von der Mutter am Geburtstag des Kindes geführten Familiennamen „Lenz“. 38

  39. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A11 Geburtstag des Kindes: 1.5.1968; Angaben zur Mutter im Geburtseintrag: „Berta Sommer geb. Herbst, …Ehefrau… des Heinrich Sommer…“. Heiratsdatum der Mutter: 23.4.1968 (laut Hinweis am Geburtseintrag), Vorehe der Mutter: mit Willi Lenz, rechtskr. geschieden am 15.4.1968 (laut Sammelakte zum Geburtenbuch). 39

  40. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Das ehelich geborene Kind führt den Familiennamen des Vaters „Sommer“. 40

  41. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 12 Geburtstag des Kindes: 1.5.1940; Angaben zur Mutter im Geburtseintrag: „Berta Sommer geb. Herbst, …, wohnhaft bei ihrem Ehemann, Ehefrau des … Heinrich Sommer, wohnhaft in…, deren Ehe mit dem…Willi Lenz, … am 15. Dezember 1939 rechtskräftig geschieden worden ist,…“ 41

  42. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Das ehelich geborene Kind führt den Familiennamen des Vaters „Lenz“. 42

  43. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Internationales Recht Eheliche Kinder Kindschaftsstatut > Heimatrecht des Vaters Nichteheliche Kinder Kindschaftsstatut > Heimatrecht der Mutter 43

  44. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 13 Geburtstag des Kindes: 1.4.1969; Eltern: Ehepaar: Miguel Rodriguez y Cervantes und Michaela Schubert. Frage: Welcher Familienname ist in das elektronische Register einzutragen? Frage: Warum ist das im Geburtseintrag des Kindes nicht angegeben? 44

  45. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antworten: 1. Die Namensführung richtete sich nach dem Heimatrecht des (ehelichen) Vaters. Der Name des Vaters lässt vermuten, dass er spanischer Staatsangehöriger ist. 2. Auch diese Angabe (nachgewiesene ausländische Staatsangehörigkeit eines Elternteils) wurde erst ab 1.7.1970 in den Geburtseintrag eines Kindes aufgenommen. (§ 21 Abs. 1 PStG a.F.), d.h. es ist zunächst die Staatsangehörigkeit des Vaters zu „erforschen“. 45

  46. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Beispiel A 14 Geburtstag des Kindes: 1.4.1974; Mutter: Mariandl Huberbichler geb. Almjodler, österreichische Staatsangehörige; Keine Angabe zum Vater. Familienname des Kindes: Almjodler. Frage: Bei der Nacherfassung ist natürlich der Familienname Almjodler für das Kind zu übernehmen. Aber: Warum lautet dieser nicht Huberbichler, da das NEhelG ab 1.7.1970 nicht mehr auf den Mädchennamen der Mutter abstellte? 46

  47. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. Antwort: Nach österreichischem Heimatrecht der Mutter hat das Kind ihren „Geschlechtsnamen“ erworben (galt noch sehr lange in Österreich). 47

  48. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. d) Recht der Namensführung des Kindes 48

  49. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. e) Staatsangehörigkeit der Eltern 49

  50. Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V. f) Hinweise auf Eheschließung und/oder Geburt der Eltern 50

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