1 / 56

Gefährdungshaftungen

Gefährdungshaftungen. Haftung des Motorfahrzeughalters nach Art. 58 SVG. Überblick. Haftungsgründe. öffentliches Recht. Privatrecht. ausservertragliche Haftung. vertragliche Haftung. scharfe Kau-salhaftung. Verschuldens-haftung. milde Kau-salhaftung. Verschuldens- haftung.

kadeem
Download Presentation

Gefährdungshaftungen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Gefährdungshaftungen Haftung des Motorfahrzeughalters nach Art. 58 SVG Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  2. Überblick Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  3. Haftungsgründe öffentliches Recht Privatrecht ausservertragliche Haftung vertragliche Haftung scharfe Kau-salhaftung Verschuldens-haftung milde Kau-salhaftung Verschuldens- haftung Kausal-haftung einge-schränkte Haftung • Art. 97 OR • Art. 208 III OR • Art. 398 OR • usw. • Art. 101 OR • Art. 208 II OR • usw. -Art. 41 OR • Art. 54 OR • Art. 55 OR • Art. 56 OR • Art. 333 ZGB • usw. • Art. 58 SVG • Art. 27 EleG • Art. 1 EHG • usw. • Art. 248 OR • Art. 420 OR Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  4. Kausalhaftungen Schaden immaterielle Unbill Widerrechtlichkeit Voraussetzungen der Haftung Kausalzusammenhang Verschulden Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  5. Haftungsgründe Privatrecht z.B. Art. 58 SVG: Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. ausservertragliche Haftung scharfe Kausal-haftung milde Kausal-haftung z.B. Art. 56 OR: Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet habe(…). Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  6. Gefährdungshaftung Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  7. Wesen der Gefährdungshaftungen • Anknüpfungspunkt der Gefährdungshaftungen bildet die besondere Gefahr, die mit bestimmten (technischen) Vorrichtungen, Tätigkeiten oder Zuständen verbunden ist. • Das mit dieser Gefahr verbundene Risiko lässt sich in der Regel nie ganz vermeiden. • Der dadurch verursachte Gefahrenzustand wird jedoch von der Gesellschaft geduldet, weil die Möglichkeit, die fragliche Vorrichtung, Tätigkeit oder den Zustand zu nutzen, im allgemeinen Interesse liegt. • Die besondere Gefahr zeigt sich in der qualifizierten Schadenhäufigkeit und/oder Schadenschwere. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  8. Wesen der Gefährdungshaftungen • Bei den Gefährdungshaftungen geht es um eine sachgerechte Risikoverteilung. Nicht der Geschädigte, sondern derjenige der den wirtschaftlichen Nutzen hat, soll auch das Risiko tragen. • Von den gewöhnlichen Kausalhaftungen unterscheiden sich die Gefährdungshaftungen darin, dass sie keinerlei objektive Unregelmässigkeiten oder Ordnungs-widrigkeiten voraussetzen. • Zwar setzen die gesetzlichen Tatbestände die Widerrechtlichkeit nicht ausdrücklich voraus. In der Schweiz wird aber mehrheitlich die Auffassung vertreten, die Widerrechtlichkeit gehöre auch hier zu den Haftungs-voraussetzungen. Viele Gefährdungshaftungen sind aber ohnehin nur auf Personen- und Sachschäden anwendbar. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  9. Wesen der Gefährdungshaftungen • Die Gefährdungshaftungen qualifizieren sich im Verhältnis zu den ausservertraglichen Haftungstat-beständen des OR als leges speciales. Sind daher die Haftungsvoraussetzungen sowohl nach OR wie nach einer Gefährdungshaftung erfüllt, kommt die Gefährdungshaftung exklusiv zur Anwendung. • Etwas anderes gilt entgegen anderer Meinung für die vertragliche Haftung. Hier herrscht Anspruchs-konkurrenz. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  10. Motorfahrzeughalter (Art. 58 ff. SVG) Eisenbahnunternehmung (Art. 1 ff. EHG) Luftfahrzeughalter (Art. 64 ff. LFG) Inhaber elektrischer Anlagen (Art. 27 ff. ElG) Inhaber Kernanlage (Art. 3 ff. KHG) Haftung Eidgenossenschaft für militärische Übungen (Art. 137 MG) Inhaber umweltgefährdender Betriebe (Art. 59a USG) Inhaber Rohrleitungsanlage (Art. 33 ff. RLG) Inhaber einer Anlage zur Herstellung, Lagerung oder Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 27 ff. SSG) Haftung Bund, Kanton und Gemeinden für Zivilschutz-schäden (Art. 58 ff ZSG) Haftpflicht Jäger ( Art. 15 JSG) Haftung nach Gentechnikgesetz (Art. 30 ff. GTG) Haftung nach Transplantations-gesetz Die Gefährdungshaftungen Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  11. Haftung des Motorfahrzeughalters Art. 58 Abs. 1 SVG Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  12. Art. 58 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfs-personen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  13. Wesen und Bedeutung • Die Haftung des Motorfahrzeughalters zählt zu den sog. Betriebshaftungen. Als solche bezeichnet man Gefährdungshaftungen, die an die durch den Betrieb hervorgerufenen Gefahren anknüpfen. • Art. 58 Abs. 1 SVG begründet eine streng ausgestaltete Gefährdungshaftung. Der Halter haftet für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. • Er kann sich nur befreien, wenn er eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch höhere Gewalt, grobes Selbst- oder Drittverschulden nachweist. Auch in diesem Fall wird er allerdings nur befreit, wenn er gleichzeitig nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft und keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  14. Haftungsvoraussetzungen Personen- oder Sachschaden Verursachung durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs Voraussetzungen Haltereigenschaft des Haftpflichtigen Widerrechtlichkeit Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  15. Personen- und Sachschaden Grundsatz Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  16. Art. 58 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfs-personen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  17. Personen- und Sachschaden • Der Kausalhaftung des Art. 58 SVG unterstehen nur Schäden, die durch Tötung oder Verletzung eines Menschen oder durch Beschädigung, Zerstörung oder Verlust einer Sache entstehen. • Die Haftung für reine Vermögensschäden, die nicht Folge der Schädigung einer Person oder einer Sache sind, ist ausgeschlossen. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind jedoch zu ersetzen, soweit sie berechtigt, notwendig und angemessen sind. Der Ersatz prozessualer Anwaltskosten richtet sich nach der massgebenden Prozessordnung. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  18. Personen- und Sachschaden Verhältnis zwischen mehreren geschädigten Haltern bei Personenschäden Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  19. Art. 61 1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. 2 ….. 3 Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter soli-darisch. Von dieser Regelung nicht erfasst werden Fahrer, die nicht Halter sind, und Insassen. Für sie gilt Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 SVG), also die solidarische Haftung der Halter. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  20. Personen- und Sachschaden Verhältnis zwischen mehreren geschädigten Haltern bei Sachschäden Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  21. Art. 61 1.. 2 Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges. 3 Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter soli-darisch. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  22. Personen- und Sachschaden Verhältnis zwischen Halter und Eigentümer bei Schäden am Fahrzeug und Haftung für beförderte Sachen Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  23. Art. 59 • 1 …. • 2 …. • 4 Nach dem Obligationenrecht bestimmt sich: • die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; • b. die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck u. dgl.; vorbehalten ist das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 75 . Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  24. Verhältnis Halter/Eigentümer • Der Halter eines Fahrzeugs muss nicht Eigentümer sein. • Es gilt daher das Verhältnis zwischen Halter und Eigentümer für Schäden am Fahrzeug zu regeln. • Art. 59 Abs. 4 SVG schliesst die Anwendung des SVG für solche Schäden aus. • Nach Art. 59 Abs. 4 SVG kann daher beispielsweise der Vermieter den Mieter, der Halter ist, nicht nach Art. 58 Abs. 1 SVG für Schäden am Fahrzeug belangen. Die Haftung des Mieters richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des OR. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  25. Betrieb eines Motorfahrzeugs Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  26. Art. 58 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfs-personen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  27. Betrieb eines Motorfahrzeugs Motorfahrzeug Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  28. Art. 7 1 Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. 2 Trolleybusse und ähnliche Fahrzeuge unter-stehen diesem Gesetz nach Massgabe der Gesetzgebung über die Trolleybusunter-nehmungen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  29. Motorfahrzeug im Sinne des SVG • Jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es sich auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbe-wegen kann, gilt als Motorfahrzeug (Art. 7 Abs. 1 SVG). • Auch motorisierte Arbeitsmaschinen, etwa der Landwirtschaft oder des Pistendienstes, gelten als Motorfahrzeuge. • Der eigene Antrieb setzt voraus, dass das Fahrzeug nicht durch fremde motorische (z.B. Anhänger), menschliche oder tierische Kraft fortbewegt wird. • Als Antriebskraft kommen nicht nur Verbrennungs-motoren, sondern auch mit Elektrizität, Solarenergie oder Dampf betriebene Motoren in Betracht. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  30. Motorfahrzeug im Sinne des SVG • Das Erfordernis der Bewegung auf dem Erdboden, grenzt das Motorfahrzeug im Sinne von Art. 7 Abs. 1 SVG von Luft- oder Wasserfahrzeugen ab. • Das Erfordernis der Unabhängigkeit von Schienen, grenzt den Anwendungsbereich des SVG vom Anwen-dungsbereich des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes ab. • Nicht erforderlich ist, dass sich das Motorfahrzeug auf einer öffentlichen Strasse fortbewegt. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  31. Art. 69 1 Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges; die Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen gelten sinngemäss. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges. 2 …. 3 ….. 4 Nach diesem Gesetz richten sich die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach dem Obligationenrecht. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  32. Art. 70 1 Radfahrer haften nach Obligationenrecht. 2 Das Fahrradkennzeichen darf nur abgegeben werden, wenn eine Versicherung besteht, welche die Haftung des Benützers des damit versehenen Fahrrades deckt. Die Versicherung hat auch die Haftpflicht der für den Benützer verantwortlichen Personen, namentlich des Familienhauptes, zu decken. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  33. Betrieb eines Motorfahrzeugs Betrieb Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  34. Art. 58 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfs-personen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  35. Betrieb eines Motorfahrzeugs • Das SVG setzt als Haftungsvoraussetzung den Betrieb des Motorfahrzeugs voraus, weil nur dann die potentielle Gefahr besteht, die sich aus der Kombination von Geschwindigkeit und Masse ergibt. • Massgebend ist der maschinentechnische Betriebsbe-griff. Das Fahrzeug ist in Betrieb, wenn seine maschinellen Einrichtungen im Zusammenhang mit der Fortbewegung in Gebrauch sind. • Der Halter eines parkierten Motorfahrzeugs haftet nicht nach Art. 58 SVG, auch wenn der Motor noch läuft. • Das Fahrzeug ist im Betrieb, wenn es sich durch seinen Antrieb bewegt. Dies gilt auch dann, wenn der Motor vor dem Unfall abstellt oder abgestellt wird. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  36. Betrieb eines Motorfahrzeugs • Das Fahrzeug ist auch in Betrieb, wenn es durch bewusste Ausnutzung der Schwerkraft, etwa auf einer Bergstrasse, bewegt wird. • Nicht in Betrieb ist eine Motorfahrzeug, wenn es von Personen geschoben wird. • Erforderlich ist immer ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb und dem Schaden. Dieser fehlt beispielsweise, wenn sich ein Passagier beim Einsteigen in ein Fahrzeug, dessen Motor bereits läuft, den Finger in der Türe einklemmt. • Das Bundesgericht hat den Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Unfall bejaht, als ein Lastenzug infolge eines Defekts im Tunnel stehen blieb und ein anderer Lastwagen von hinten auf ihn prallte. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  37. Ergänzende Haftungstatbestände Haftung für Nichtbetriebs– Verkehrsunfälle und für Schäden infolge Hilfeleistung nach einem Unfall Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  38. Art. 58 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfs-personen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  39. Art. 58 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfs-personen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  40. Begriff des Halters Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  41. Art. 58 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfs-personen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  42. Begriff des Halters • Das SVG definiert den Begriff des Halters nicht. Lehre und Rechtsprechung stellen nicht auf rechtliche Gegebenheiten (z.B. Eigentum), sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ab. • Halter ist die Person, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeugs erfolgt und die zugleich die tatsächliche unmittelbare Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. • Rechnung und Gefahr: Halter ist, wer vorwiegend vom Betrieb profitiert, ein Interesse an der Inverkehrsetzung hat und die finanziellen Lasten (Versicherung, Steuern, Treibstoff) trägt. • Unmittelbare Verfügungsgewalt: Halter ist, wer über die Inverkehrsetzung, den Gebrauch, den Unterhalt, die Verwahrung und die Benutzung durch andere Personen entscheidet. • Eintrag im Fahrzeugausweis ist nicht massgebend. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  43. Begriff des Halters • Die Haltereigenschaft kann gleichzeitig mehreren Personen zukommen. Mehrere Halter haften solidarisch. • Bei Ehegatten ist derjenige Halter, der faktisch die Verfügungsgewalt hat, der sich um die Wartung, den Unterhalt und die Kontrolle kümmert. • Beim Geschäftauto ist der Arbeitnehmer Halter, wenn er das Auto bei sich zu Hause verwahrt und damit auch private Fahrten machen darf. Massgebend ist, wer die freie faktische Verfügungsgewalt über das Auto hat. • Bei der Miete ist eine gewisse Dauer erforderlich, um den Mieter zum Halter zu machen. • Beim Leasing ist der Leasingnehmer Halter. • Haltereigenschaft ist entscheidend, wenn bei einem Selbstunfall der Fahrer verletzt wird. Ist er Halter, besteht keine Haftung nach SVG. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  44. Personen, für die der Halter verantwortlich ist Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  45. Art. 58 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. 3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. 4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfs-personen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  46. Hilfspersondes Halters • Da der Halter für die schädigende Wirkung des Betriebs des Motorfahrzeugs haftet, muss dies auch menschliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Betrieb umfassen. • Hilfsperson ist jede Person, deren rechtliches oder tatsächliches Verhältnis zum Halter diesem erlaubt, sich ihrer (z.B. Winken bei einem Manöver) direkt oder indirekt für die Ausübung einer Betriebsfunktion zu bedienen. • Es genügt, dass die Hilfsperson dem Halter ad hoc untergeordnet ist, er sich ihrer also für seine Zwecke bedienen kann. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  47. Entlastungsgründe Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  48. Art. 59 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. 2 …. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  49. Entlastungsgründe • Art. 59 Abs. 1 SVG stellt an die üblichen Entlastungs-gründe zusätzliche Anforderungen. • Höhere Gewalt, grobes Selbst- oder Drittverschulden genügt für sich allein nicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass den Halter bzw. Personen, für die er verantwortlich ist, kein Verschulden trifft und dass beim Unfall keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs mitgewirkt hat. • Der Nachweis dieser zusätzlichen Erfordernisse obliegt dem Halter! • Die Intensität des Entlastungsgrundes muss so gross sein, dass er bei einer wertenden Betrachtungsweise als einzige adäquate Ursache des Schadens erscheint, die Betriebsgefahr also völlig in den Hintergrund rückt. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

  50. Grobes Selbst- und Drittverschulden • Ein grobes Selbstverschulden liegt nur vor, wenn der Geschädigte elementarste Vorsichtsmassregeln missachtet hat, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Situation aufdrängt. • Selbstverschulden von Kindern wird milder bewertet als das Selbstverschulden von Erwachsenen. • Selbstverschulden kann auch Fahrzeuginsassen zur Last gelegt werden. Umstritten ist, wie das Nichttragen von Sicherheitsgurten zu bewerten ist. • Grobes Drittverschulden wird in der Praxis selten ange-nommen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

More Related