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OR-BT 2012: Bürgschaft II

OR-BT 2012: Bürgschaft II. 2.4.2012. Akzessorietät der Bürgschaft, Art. 492 Abs. 2 Satz 1 OR. ohne Hauptschuld ist die Bürgschaft unwirksam, Art. 492 Abs. 2 Satz 1 OR die Haftung des Bürgen ist auf die Hauptschuld begrenzt

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OR-BT 2012: Bürgschaft II

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  1. OR-BT 2012: Bürgschaft II 2.4.2012

  2. Akzessorietät der Bürgschaft, Art. 492 Abs. 2 Satz 1 OR • ohne Hauptschuld ist die Bürgschaft unwirksam, Art. 492 Abs. 2 Satz 1 OR • die Haftung des Bürgen ist auf die Hauptschuld begrenzt • die Hauptschuld muss erkennbar sein, ein «eindeutig identifizierbares Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Hauptschuldner» muss genannt werden (BGE 128 III 434ff) • Fälligkeit der Bürgschaft erst bei Fälligkeit der Hauptschuld, Art. 501 Abs. 1 OR • Bürge kann alle Einreden und Einwendungen entgegenhalten, die dem Hauptschuldner zustehen, Art. 502 Abs. 1-3 OR • Die Bürgschaft kann nicht getrennt von der Hauptschuld abgetreten werden (Art. 170 Abs. 1 OR) • Mit Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge frei, Art. 509 Abs. 1 OR

  3. Präzisierungen: • Bürgschaft kann auch zur Sicherung einer zukünftigen oder bedingten Hauptschuld eingegangen werden, Art. 492 Abs. 2 Satz 2 OR. • Verbürgt sich der Bürge wissentlich für eine unwirksame oder verjährte Hauptschuld, sind ihm die Einreden abgeschnitten, die er kannte, Art. 502 Abs. 1 Satz 2 OR (Garantiehaftung).

  4. Pflichten des Bürgen • Haftung für die Hauptschuld • Bedingtes Einstehen für Zahlung: Leistet der Hauptschuldner nicht oder nicht richtig, hat der Bürge zu leisten. • Umfang der Haftung, Art. 493 Abs. 1 OR: Höchstbetrag, der in der Urkunde angegeben ist. • Voraussetzungen der Haftung, Art. 492 Abs. 2 OR

  5. Umfang der Bürgenhaftung • Höchstbetrag der Bürgschaftsurkunde • Folgende Positionen: - Hauptschuld mit Einschluss der gesetzlichen Folgen des Verschuldens oder Verzugs des Hauptschuldners, Art. 499 Abs. 2 Ziff. 1 OR - Kosten der Betreibung und des Prozesses, soweit dem Bürgen Gelegenheit gegeben worden ist, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, Art. 499 Abs. 2 Ziff. 2 OR - Kosten für die Herausgabe von Pfändern und Übertragung von Pfandrechten, Art. 499 Abs. 2 Ziff. 2 OR - Gewisse Zinsen, Art. 499 Abs. 2 Ziff. 3 OR

  6. Voraussetzungen für Belangbarkeit des Bürgen • Bürgschaftsvertrag • Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages: - allgemeine Gültigkeitsvoraussetzungen - Formerfordernis, Art. 493 OR - Vorliegen einer gültigen Hauptschuld, Art. 492 Abs. 2 OR (und Abs. 3 OR) • Fälligkeit der Hauptschuld, Art. 501 Abs. 1 OR (bei Kündigung: Art. 501 Abs. 3 OR) • bei Solidarbürgschaft: Art. 496 OR; bei einfacher Bürgschaft: Art. 495 OR • Kein Durchgreifen von Einreden oder Einwendungen aus dem Verhältnis Hauptschuldner-Gläubiger, Art. 502 Abs. 1 Satz 1 OR (beachte Art. 502 Abs. 2 OR)

  7. Obliegenheiten des Gläubigers • Keine Verminderung von Sicherheiten oder Vorzugsrechten zum Nachteil des Bürgen, Art. 503 Abs. 1 Satz 1 OR (Obliegenheit)  Verringerung der Bürgenhaftung um einer der Verminderung entsprechenden Betrag, Art. 503 Abs. 1 Satz 1 OR • Herausgabe aller zur Geltendmachung der Rechte dienlichen Urkunden sowie aller Pfänder, Art. 503 Abs. 3 OR (Obliegenheit)  bei Weigerung oder Verstoss wird der Bürge frei und kann Geleistetes zurückfordern, Art. 503 Abs. 4 OR • Bei Fälligkeit der Hauptschuld Annahmezwang für Zahlungen von Seiten des Bürgen, Art. 504 Abs. 1 Satz 1 OR (Obliegenheit)  bei unberechtigter Weigerung wird der Bürge frei, Art. 504 Abs. 2 OR • Mitteilungspflichten bei Konkurs und Verzug des Schuldners, Art. 505 OR (Obliegenheit)  bei Verstoss Verlust der Ansprüche gegen den Bürgen, soweit diesem ein Schaden entstanden ist, Art. 505 Abs. 3 OR

  8. Beendigung der Bürgschaft • Jedes Erlöschen der Hauptschuld, Art. 509 Abs. 1 OR • durch Zeitablauf • bei Befristung, Art. 510 Abs. 3 OR • ohne Befristung, max. zwanzig Jahre, Art. 509 Abs. 3 OR • Beendigungsmöglichkeiten des Bürgen, Art. 511 OR • Rücktrittserklärung des Bürgen in Ausnahmefällen: - Art. 510 Abs. 1 OR bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners und bei zukünftigen Forderungen, die noch nicht entstanden sind, Rücktrittsrecht (allerdings Schadenersatzpflicht nach Art. 510 Abs. 2 OR)

  9. Art. 510 Abs. 3 OR: BGE 125 III 322ff. Am 20. Juli 1992 verpflichtete sich die Bank X mit einfacher, bis zum 1. August 1994 befristeter Bürgschaft gegenüber der K, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 463'000.- für die Verpflichtungen der neu zu gründenden Y-GmbH aus deren Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in Luzern zu haften. Am 7. Januar 1994 wurde in der Wechselbetreibung der K gegen die Y der Zahlungsbefehl aus- und am 1. Februar 1994 zugestellt. Am 24. Februar 1994 ersuchte die Y um Nachlassstundung. Am 25. Februar 1994 stellte die K gegen die Y das Konkursbegehren. Am 1. März 1994 wurde das Konkurseröffnungsverfahren bis zum Entscheid über die Nachlassstundung sistiert. Am 11. Juli 1994 wies die K die X darauf hin, dass sie sie zufolge Zahlungsunfähigkeit der Y in Anspruch nehme. Am 20. Juli 1994 erklärte die X sich ausserstande, die Ansprüche der K zu befriedigen, weil über die Y der Konkurs nicht eröffnet sei. Am 28. Juli 1994 bestätigte die K der X, sie in Anspruch zu nehmen, und liess sie am 13. August 1994 vor den Friedensrichter laden. Der Sühneversuch fand am 25. August 1994 statt und verlief fruchtlos. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1994 verzichtete X unter Hinweis auf ein Telefongespräch des Vortags auf eine erneute Durchführung der Friedensrichterverhandlung. Nachdem am 15. Juli 1994 das Nachlassstundungsgesuch und am 3. November 1994 ein Rekurs der Y abgewiesen worden waren, wurde am 7. Dezember 1994 über sie der Konkurs eröffnet. Mit Klage vom 22. März 1995 belangte K die X auf Bezahlung von Fr. 463'000.-. Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage am 13. Oktober 1997 mit der Begründung ab, die K habe mit der Einreichung der Klage nach der Konkurseröffnung über die Y zu lange zugewartet, um dem Erfordernis des rechtzeitig eingeschlagenen und ohne erhebliche Unterbrechung verfolgten Rechtswegs von Art. 510 Abs. 3 OR zu genügen. Gleich entschied mit Urteil vom 15. März 1999 das Obergericht des Kantons Luzern.

  10. «den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt» «Bei der einfachen Bürgschaft, wie eine hier zur Beurteilung steht, hat der Gläubiger nach Massgabe dieser Bestimmung vorerst gegen den Hauptschuldner vorzugehen (…). Dies ergibt sich ohne weiteres aus der dem Bürgen zustehenden Einrede der Vorausklage (Art. 495 OR) und ist in Lehre und Rechtsprechung unstreitig (…). Die Rechtsprechung unterstellt das Erfordernis der Rechtsverfolgung ohne erhebliche Unterbrechung nach Art. 510 Abs. 3 OR einem strengen Massstab. Sie begründet dies mit der Schutzfunktion der Norm zu Gunsten des Bürgen, dem dadurch die Möglichkeit gegeben sei, die Hauptschuld zur Liquidation und seine eigene unbefristete Verpflichtung zur Abklärung und zur Erledigung zu bringen (…). Die überwiegende Lehre teilt diese Auffassung (…). Danach wird an der gesetzlichen Frist von vier Wochen für die Aufnahme der Rechtsverfolgung für den Regelfall auch das Beschleunigungsgebot gemessen, welches dem Gläubiger für die Rechtsverfolgung obliegt (…).»

  11. Massgeblicher Zeitpunkt: «Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung muss auch nach schweizerischem Recht genügen, dass der Gläubiger den einfachen Bürgen nach Belangung des Hauptschuldners in Anspruch nimmt, d.h. ihm anzeigt, dass er die Bürgschaft geltend macht. Damit ist die zu vermeidende Ungewissheit des Bürgen behoben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich über seine allfällige Verbindlichkeit Rechenschaft zu geben. Einer fristgebundenen Klageanhebung bedarf es aus dem Gesetzeszweck nicht. Zu prüfen bleibt, wann der Gläubiger dem Bürgen die Inanspruchnahme rechtswahrend anzuzeigen hat. Eine der deutschen Regelung entsprechende ausdrückliche Vorschrift kennt das schweizerische Recht nicht. Damit ist vorab den Parteien anheim gestellt, die Modalitäten der Inanspruchnahme autonom zu regeln. Haben sie sich darüber nicht verständigt, ist wiederum aus dem Gesetzeszweck zu fordern, dass der Gläubiger dem Bürgen innert nützlicher Frist nach beendetem Vorgehen gegen den Hauptschuldner anzeigt, die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, wobei insoweit die Vierwochenfrist von Art. 510 Abs. 3 OR durchaus analog herangezogen werden kann. Steht nach dem Gesagten aber die rechtzeitige Information des Bürgen als Regelungsziel im Vordergrund, genügt auch eine dem Bürgen bereits vor beendetem Vorgehen gegen den Hauptschuldner angezeigte Inanspruchnahme, sofern sie hinreichend bestimmt gehalten ist, um jede Unsicherheit über die Rechtsstellung des Adressaten auszuschliessen.»

  12. Verhältnis Bürge - Hauptschuldner • keine vertragliche Beziehung • Leistet der Bürge an den Gläubiger, findet ein gesetzlicher Forderungsübergang statt, Art. 507 OR. • Beschränkte Sicherungsmöglichkeit des Bürgen aus Art. 506 OR: - wenn Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, Art. 506 Ziff. 1 - wenn der Hauptschuldner in Verzug kommt oder die rechtliche Verfolgung durch Verlegung seines Wohnsitzes erheblich erschwert, Art. 506 Ziff. 2 - wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners durch Entwertung von Sicherheiten oder durch Verschulden des Hauptschuldners verschlechtern, Art. 506 Ziff. 3

  13. Weitere Risiko-Verträge: • Unterhaltsverträge: - Leibrentenvertrag, Art. 516ff. OR - Verpfründung, Art. 521ff. OR • Spiel und Wette, Art. 513ff. OR

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