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Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie Gastvortrag zum Thema Gewaltschutzgesetz, Stalking und Opferrechte

Entwicklung. Erste Vernderungen im Bereich des Familienrechts begannen zwischen 1960 - 1970 ?unermdlicher Einsatz der Frauenbewegung fhrt zu gesellschaftlichem Umdenken und gesetzlichen Verbesserungen?Gewalt an Frauen und Kindern wird zum Thema gemacht?Frauenhuser, Kinderschutzzentren

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Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie Gastvortrag zum Thema Gewaltschutzgesetz, Stalking und Opferrechte

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    1. Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie Gastvortrag zum Thema „Gewaltschutzgesetz, Stalking und Opferrechte“ Gewaltschutzzentrum OÖ. DSA Mag. Astrid Schinnerl 2. Oktober 2010

    2. Entwicklung Erste Veränderungen im Bereich des Familienrechts begannen zwischen 1960 - 1970 ? unermüdlicher Einsatz der Frauenbewegung führt zu gesellschaftlichem Umdenken und gesetzlichen Verbesserungen ? Gewalt an Frauen und Kindern wird zum Thema gemacht ? Frauenhäuser, Kinderschutzzentren werden errichtet Bis 1975 „eheliche Pflicht“ zur Duldung des Beischlafs 1.7.1975 = partnerschaftliches Prinzip wird Gesetz i. S. v. einvernehmlicher Lebensgestaltung die Position des Mannes als „Oberhaupt der Familie“ fällt 1977 wird das Züchtigungsrecht der Eltern beseitigt 1989 absolutes Gewaltverbot in der Erziehung 1989 Vergewaltigung in der Ehe als Antragsdelikt im Strafverfahren 1. Mai 1997: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie tritt in Kraft Der Grundsatz: “Gewalt in Beziehungen ist Privatsphäre“ wird aufgehoben!

    3. Entwicklung kein in sich geschlossenes Gesetz – SPG, EO und ABGB werden novelliert ? den Bereich der Gewalt gesetzlich zu fassen war schwer – die EO bot nicht ausreichend Basis ? im Rahmen des SPG gab es keinen präventiven Schutz – ein Einschreiten setzte eine strafbare Handlung voraus 1999 Gleichbeteiligungsgrundsatz (Ausgewogenheit der Beiträge) in der Partnerschaft 2004 Vergewaltigung generell Offizialdelikt 1. Jänner 2006 gesetzlicher Anspruch auf Prozessbegleitung im Strafverfahren 1. Juli 2006: Neues Delikt der „Beharrlichen Verfolgung“ (§ 107a StGB) Der Tatbestand der „Gefährlichen Drohung“ (§ 107 StGB) wird zum Offizialdelikt. 1. Juni 2009: Das 2. Gewaltschutzgesetz tritt in Kraft. Erweiterung der Bestimmungen in der EO und im SPG „Fortgesetzte Gewaltausübung“ § 107b StGB als neuer Straftatbestand Psychosoziale Prozessbegleitung im Zivilverfahren Bevorschussung des Schmerzengeldes nach VOG Verschärfte Bestimmungen bei Sexualdelikten

    4. Gewalt in der Familie/häusliche Gewalt GEWALTFORMEN In der JUDIKATUR ? Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft/mechanischer Mittel ? zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes ? unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichtet. ? der Wille des Betroffenen ist zu beugen 1.1. körperliche/physische Gewalt Körperverletzungsdelikte (§§ 83 – 87 StGB) (Schwere) Nötigung (§§ 105f StGB) Fortgesetzte Gewaltausübung (§ 107b StGB) 1.2. psychische Gewalt die das Ausmaß einer Körperverletzung erreicht (§§ 83f StGB) Quälen/Vernachlässigen Unmündiger (§ 92 StGB) Freiheitsentziehung (§ 99 StGB) gefährliche Drohung (§ 107 StGB) beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB)

    5. Gewalt in der Familie/häusliche Gewalt 1.3. Sexuelle Gewalt Vergewaltigung (§ 201 StGB) geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB) sexueller Missbrauch einer wehrlosen/psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB) (schwerer) sexueller Missbrauch von Unmündigen (§§ 206f StGB) Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) GESCHÜTZTER PERSONENKREIS: 2.1. bei Betretungsverboten jede gefährdete Person – nicht auf Angehörige beschränkt 2.2. bei Einstweiligen Verfügungen 2.1. bis 2009 nahe Angehörige, Lebensgefährten und deren Angehörige 2.2. ab 1. Juni 2009 Angehörigenbegriff fällt – Maßstab ist die „Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens/Zusammentreffens/Schutz der Privatsphäre

    6. § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 1. Mai 1997: ? § 38a tritt in Kraft: Wegweisung und Rückkehrverbot bei Gewalt in Wohnungen durch die Polizei ? Dauer: 7 Tage ? Kann nicht durch eine gefährdete Person beantragt werden ? kein subjektiv durchsetzbares Recht! ? kein Zustimmungsrecht! – unabhängig vom Willen der Gefährdeten 1. Jänner 2000 – Novelle: Rückkehrverbot wird durch das Wort Betretungsverbot (BV) ersetzt Einhaltung des BV ist zu überprüfen Dauer: 10 Tage Interventionsstellen werden im SPG gesetzlich verankert! 1. Juni 2009 – Novelle: ? Dauer: 14 Tage

    7. § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 1. Ziel: Angriffe auf Leben, Gesundheit, Freiheit sollen verhindert werden – PRÄVENTION 2. WW/BV können in die Grundrechte auf ? Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung (Art. 8 EMRK) ? das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG) ? das Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit (Art. 6 StGG) eingreifen. Verhältnismäßigkeitsprinzip! 3. Sicherheitsbehörden sind ermächtigt örtlicher Wirkungsbereich: Sprengel der Wohnung

    8. § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ? Wegweisung aus Wohnung und unmittelbarer Umgebung Angriff muss NICHT in der Wohnung passiert sein ? Gefahr eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit, Freiheit ? Gefährder: auch Strafunmündige = unter 14 Jahren muss kein/e MitbewohnerIn sein eigene/fremde Wohnung ? Gefährdete: Wegweisung aus Wohnung, wo die/der Gefährdete lebt unabhängig von Eigentums- oder Mietrechtsverhältnis unmittelbare Umgebung: Eingangsbereich, Parkplatz vor dem Haus, Keller, Stiegenhaus, Dachboden

    9. § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) WEGWEISUNG: Auftrag Wohnung und unmittelbare Umgebung zu verlassen Verhältnismäßigkeitsprinzip! Zwangsgewalt möglich = Wegbringung z. B. Aufbrechen der Wohnungstüre (Art. 129a Abs. 1 Z3 B-VG = Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) Verlässt Gefährder Wohung nicht = keine Strafe Widerstand bei Zwangsgewalt = § 269 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt beinhaltet KEIN Rückkehrverbot DESHALB:

    10. § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) BETRETUNGSVERBOT: für die Wohnung/unmittelbare Umgebung KEIN Kontaktverbot! Geltung ab Mitteilung an den Gefährder - persönlich durch die Polizei Überprüfung des BVs innerhalb 48 Stunden durch BH/BPD Dauer: 14 Tage Überprüfung der Einhaltung innerhalb der ersten drei Tage bei Verstoß: ? keine Zwangsgewalt (physischer Gewalt) ? Verwaltungsstrafe bis zu € 360,- ? Gelindere Mittel: Wegweisung/Sicherstellung ? Festnahme, wenn VA vorliegen § 35 VStG Abnahme der Wohnungsschlüssel - Hinterlegung bei PI rechtswidrig: Schlüsselübergabe an Gefährdete Pers. Sachen aus der Wohnung – dringend benötigte Gegenstände Polizei Informationspflicht an Gefährdete und Gefährder Abgabestelle muss Gefährder bekannt geben – sonst Hinterlegung

    11. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen § 382b Exekutionsordnung (EO) 1. Mai 1997: ? Schutz vor Gewalt in der Familie Nahe Angehörige - eng ZusammenLEBEN und ZusammenTREFFEN in einer Bestimmung Dauer: 3 Monate 1. Jänner 2004: Ausdehnung des Angehörigenbegriffs auf „familiäre oder familienähnliche Gemeinschaft“ 1. Juni 2009: Schutz vor Gewalt in Wohnungen Eigene Bestimmung für Unzumutbarkeit des ZusammenTREFFENS § 382e EO Angehörigenbegriff fällt Dauer: 6 Monate

    12. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen § 382b Exekutionsordnung (EO) Zusammenleben in einer Wohnung: aktuell oder in der nahen Vergangenheit Keine Angehörigeneigenschaft Unzumutbarkeit des ZusammenLEBENS ?materiellrechtliche Grundlage: § 16 ABGB Schutz der Persönlichkeitsrechte ?Gefährdung muss gegeben sein – Verdacht ist nicht ausreichend ?Verletzungsabsicht/Verschulden ist nicht erforderlich Körperlicher Angriff oder Drohung mit einem solchen oder Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit Dringendes Wohnbedürfnis – keine Interessensabwägung MASSNAHMEN: Auftrag, die Wohnung/unmittelbare Umgebung zu verlassen Verbot der Rückkehr in diese Bereiche Keine zwingende Anhörung des Antragsgegners = Gefährders – kein Anspruch! Provisorialverfahren ist ein Eilverfahren und einseitig. ABER: Widerspruchsrecht!

    13. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen § 382b Exekutionsordnung (EO) ZEITPUNKT DER EINBRINGUNG: Innerhalb der 14tägigen Dauer des Betretungsverbotes Zuständige Bezirksgericht hat über Antrag innerhalb weiterer 14 Tage zu entscheiden Betretungsverbot verlängert sich um diese 14 Tage DAUER: bis zu 6 Monaten wenn Hauptverfahren anhängig (gemacht wird) – bis zu dessen Ende wenn beantragt GELTUNG: Ab dem Tag der Zustellung an den Antragsgegner VOLLZUG: ? Gerichtsorgane oder Polizei Schlüsselabnahme Gelegenheit persönliche Wertsachen mitzunehmen

    14. Einstweilige Verfügung zum Allgemeinen Schutz vor Gewalt § 382e Exekutionsordnung (EO) Unzumutbarkeit des ZusammenTREFFENS Körperlicher Angriff, Drohung, Psychoterror Keine Angehörigeneigenschaft Interessensabwägung! MASSNAHMEN: Aufenthaltsverbot Kontaktverbot Verbot des Zusammentreffens DAUER: bis zu einem Jahr bei Verstoß – Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich ZEITPUNKT DER EINBRINGUNG: ? innerhalb der 14tägigen Dauer des Betretungsverbots ? BV wird auf weitere 14 Tage verlängert ? Sonst: keine Entscheidungsfrist für das Gericht

    15. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre § 382g Exekutionsordnung (EO) 1. Juli 2006 – Strafrechtsänderungsgesetz: § 382g EO § 107a StGB – Beharrliche Verfolgung 1. Juni 2009 – 2. Gewaltschutzgesetz: Harmonisierung mit § 382e EO (auch e für 1 Jahr) Verlängerungsmöglichkeit bei Verstoß ZIEL: Verhütung drohender Verletzung Abwendung eines drohendes Schadens Schnelle Abhilfe, um Eingriffe in die Privatsphäre zu unterbinden WICHTIG: ? es geht um den SCHUTZ der PRIVATSPHÄRE und nicht um GEWALT ? Beharrlichkeit ist nicht Voraussetzung – im Gegensatz zu § 107a StGB!

    16. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre § 382g Exekutionsordnung (EO) MASSNAHMEN: Kontaktverbot Kontaktverbot gegenüber Dritten Verfolgungsverbot Aufenthaltsverbot DAUER: bis zu einem Jahr bei Verstoß – Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich ----------------------------------------------------- Allen Einstweiligen Verfügungen ist gemeinsam: Opfer ist ermächtigt beim zuständigen Bezirksgericht = Wohnsitz des Opfers ANTRAG zu stellen

    17. Einstweilige Verfügung durch Jugendwohlfahrtsträger § 382b + e EO Sind Minderjährige im Haushalt, direkt oder indirekt von Gewalt betroffen, so geht das Betretungsverbot der Polizei an die Jugendwohlfahrt. Gesetzliche Vertreter stellt keinen Antrag bei Gericht trotz Gefährdung Jugendwohlfahrt als Vertreter kann Antrag stellen GRUNDLAGE: § 215 ABGB

    18. Rechtsmittel gegen Einstweilige Verfügung 1. REKURS gegen eine Entscheidung über einen Antrag z. B. über die Verlängerung einer EV Abweisung des Antrags 2. WIDERSPRUCH gegen die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung z. B. es wird behauptet, dass der bescheinigte Anspruch nicht bestehe – Antragsgegner muss diesen Nichtbestand glaubhaft machen ? Kann zur Einschränkung/Aufhebung der EV führen Nachträgliche Veränderung der Verhältnisse sind glaubhaft zu machen ? REKURS gegen Aufhebung

    19. § 107a Beharrliche Verfolgung (StGB) 1. Juli 2006 tritt § 107a in Kraft: Offizialdelikt, ausgenommen Abs. 2 Z2 = Antragsdelikt LG-Zuständigkeit, damit die Verhängung der U-Haft möglich ist 1. Juni 2007 – 2. Gewaltschutzgesetz: Antragsdelikt fällt ? Offizialdelikt TATBESTANDSMERKMALE: ? widerrechtlich, i. S. v. gegen den ausdrücklichen Willen einer Betroffenen beharrlich: ? wiederholt, regelmäßig, intensiv, enger Zeitraum ? Lebensführung wird unzumutbar beeinträchtigt ? es geht um die Belastung fortgesetzt: ? räumliche Nähe aufsucht ? über Telekommunikation/sonstige Kommunikationsmittel/Dritte ? Verwendung persönlicher Daten für Bestellungen von Waren ? Verwendung persönlicher Daten Dritte zum Kontakt veranlassen

    20. § 107b Fortgesetzte Gewaltausübung (StGB) Geschütztes Rechtsgut: Freiheit jeder Person, ein Leben ohne Gewalt zu führen ZIEL: Häusliche Gewalt bedarf eines Schutzes bei permanenter Gewaltausübung TATBESTANDSMERKMAL: eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgesetzt sein GEWALT: Misshandlung am Körper – Ohrfeigen, würgen Handlungen gegen Leib/Leben/Freiheit GELTUNG: Tathandlungen ab 1. Juni 2009 Subsidiär zu bereits bestehenden Delikten

    21. PROZESSBEGLEITUNG IM STRAFVERFAHREN (StPO) 1. OPFER gem. § 65 ? Vorsatztat: Körperverletzungsdelikte/gefährliche Drohung/Sexualdelikte OPFERRECHTE gem. § 66 ? rechtsanwaltliche Vertretung ? Akteneinsicht ? Information über Verfahren und Rechte ? Verständigung über Fortgang des Verfahrens ? Dolmetsch ? Anwesenheit bei der Hauptverhandlung ? Fragerecht ? Recht auf Gehör ? Antrag auf Fortführung eines Verfahrens ? Prozessbegleitung

    22. PROZESSBEGLEITUNG IM STRAFVERFAHREN (StPO) PSYCHOSOZIALE PB gem. §§ 66/2 i. V. m. 65 ? Vorbereitung der Betroffenen auf das Strafverfahren ? Information über Anzeige/Begleitung zur Anzeigenerstattung ? Organisation juristischer/rechtsanwaltlicher Vertretung ? Begleitung zu Einvernahmen ? Verringerung von Angst und Unsicherheit durch psychosoziale Beratung ? Information über Verbrechensopfergesetz, Beratungsanbote 4. JURISTISCHE PB ? rechtliche Beratung und Vertretung durch eine/n Rechtsanwältin/-anwalt 5. OPFER als PRIVATBETEILIGTE gem. § 67 ? Schmerzengeld ist geltend zu machen ? dadurch Erweiterung der Opferrechte: ? Beweisanträge ? Aufrechterhaltung der Anklage bei Rücktritt des StA ? Beschwerdemöglichkeit gegen Einstellung ? Ladung zur Hauptverhandlung ? Ausführen eigener Ansprüche ? Aussageverweigerung NICHT mehr möglich!

    23. PROZESSBEGLEITUNG IM STRAFVERFAHREN (StPO) 6. OPFER VON SEXUALDELIKTEN gem. § 70/2 sind vor der ersten Befragung über zusätzliche Rechte zu informieren: ? Einvernahme im Ermittlungsverfahren von Person gleichen Geschlechts ? Verweigerung/Nichtbeantwortung von Fragen aus höchstpers. Bereich/Einzelheiten der Tat, aber: bei Unerlässlichkeit muss man aussagen gem. § 156/3 ? Unmündige: zwingendes Recht auf kontradiktorische Einvernahme sonst: Antrag ? Antrag, Öffentlichkeit von Hauptverhandlung auszuschließen 7. VERBRECHENSOPFERGESETZ (VOG) ? Therapiekosten ? Schmerzengeldvorschuss: schwere Körperverletzung: 1.000,- € schwere KV mit Dauerfolgen: 5.000,- €

    24. PROZESSBEGLEITUNG IM ZIVILVERFAHREN (ZPO) Seit 1. Juni 2009: Psychosoziale PB – KEINE juristische PB Voraussetzung ist PB im Strafverfahren Sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verfahren, z. B. Scheidungsverfahren Erforderlichkeit/persönliche Betroffenheit Beschränkung auf 800,- €/Zivilverfahren (rund 13 Stunden) Bei Verfahrenshilfe 1.200,-€ Gesetzlich normiert in: § 73b ZPO § 7 Außerstreitgesetz Geheimhaltung der Adresse ? Zustellbevollmächtigter Abgesonderte Vernehmung auf Antrag

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