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Legasthenikererlass

Legasthenikererlass. Richtlinien für den Umgang mit Schüler/innen mit Lese-Rechtschreib-Rechen-Schwäche LRRS. ZIELE. FÖRDERUNG und HILFESTELLUNG GESETZLICHE RICHTLINIEN. Inhalt. Betreuung von Schüler/innen mit LRRS Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreibschwächen (LSR f. NÖ)

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Presentation Transcript


  1. Legasthenikererlass Richtlinien für den Umgang mit Schüler/innen mit Lese-Rechtschreib-Rechen-Schwäche LRRS

  2. ZIELE • FÖRDERUNG und HILFESTELLUNG • GESETZLICHE RICHTLINIEN

  3. Inhalt • Betreuung von Schüler/innen mit LRRS • Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreibschwächen (LSR f. NÖ) • Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (NÖ Schulpsychologie) • Materialien zu Diagnostik und Förderung

  4. Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreibschwächen (LSR f. NÖ) • Bei der Leistungserbringung können zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit eingesetzt werden. • Bei der Leistungsfeststellung ist zu berücksichtigen, dass im LP des Pflichtgegenstandes Deutsch folgende Bereiche angeführt sind:

  5. Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreibschwächen (LSR f. NÖ) • VS - Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten, Rechtschreiben, Sprachbetrachtung • HS - Sprechen, Schreiben, Lesen und Textbetrachtung, Sprachbetrachtung und Sprachübung

  6. Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreibschwächen (LSR f. NÖ) • Für die Leistungsbeurteilung von Deutschschularbeiten gelten die fachlichen Aspekte INHALT, AUSDRUCK, SPRACH- UND SCHREIBRICHTIGKEIT. • Die Schreibrichtigkeit kann keinesfalls alle anderen Aspekte der Leistungsbeurteilung außer Kraft setzen.

  7. Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreibschwächen (LSR f. NÖ) • Bei hirnorganischen Störungen gilt § 18 Abs. 6 SchUG • Danach sind diese Schüler/innen unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, wobei die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht werden muss.

  8. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (NÖ Schulpsychologie) • Analog zur körperlichen Behinderung ist LRS als länger dauernde Beeinträchtigung anzusehen. • Die LRS soll durch entsprechend ausgebildete Lehrer, Schulpsychologie oder andere fachlich anerkannte Institutionen/Personen festgestellt werden.

  9. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (NÖ Schulpsychologie) • Bei nachgewiesener Lese-Rechtschreib-Schwäche ist den Schülern Gelegenheit zu geben, diese Schwächen durch persönliche Stärken bzw. verstärktes Bemühen in anderen Teilbereichen (Referate, Projektarbeiten, ...) auszugleichen.

  10. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (NÖ Schulpsychologie) • Leistungsfeststellungen sollen daher nur in der unbedingt notwendigen Anzahl durchgeführt werden. • Das wöchentliche Diktat in der Grundschule mit Prüfungscharakter ist im Sinne des SCHUG nicht erlaubt. • Individualisierung durch zusätzliche Hilfestellung (PC) oder Zeitressourcen

  11. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (NÖ Schulpsychologie) • Eine getrennte Bewertung und Rückmeldung der fachlichen Aspekte einer Schularbeit kann den Stärken des Kindes besser gerecht werden und motivierend wirken. • Bezugsnorm für die Leistungsbeurteilung des Schülers soll neben dem Lehrplan auch der individuelle Lernfortschritt sein. Dieser muss klar erkennbar sein!

  12. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung (NÖ Schulpsychologie) • Entsprechend der Leistungsbeurteilungsverordnung soll das Bemühen und der Leistungswille des Kindes einbezogen werden. • Die Teilnahme an einer schulischen oder außerschulischen Förderung zur Verbesserung der LSR ist bei der Leistungsbeurteilung zu berücksichtigen.

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