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MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe

MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe. am 28. März 2011 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr. Tagesordnung. Begrüßung Festlegung des Termins für das nächste Treffen Aufnahme von Nachträgen in die Tagesordnung

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MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe

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Presentation Transcript


  1. MAV-Treffender diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe am 28. März 2011 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

  2. Tagesordnung • Begrüßung • Festlegung des Termins für das nächste Treffen • Aufnahme von Nachträgen in die Tagesordnung • Berichte aus den einzelnen Kliniken • Erfahrungsaustausch bezüglich Arbeits-zeitkontenregelung (Ampelregelungen) MAV-Treffen am 28.03.2011

  3. Tagesordnung • Erfahrungsaustausch bezüglich der Handhabung des Leistungsentgeltes • Problematik Betriebsübergang • Neuerungen bei den Tarifverträgen TVöD-K bzw. TV-Ärzte/VKA • LAG Hamm: Urteil vom 13.01.2011 • Verschiedenes MAV-Treffen am 28.03.2011

  4. Terminfestlegung Das nächste Treffen findet am 10.10.2011 statt. MAV-Treffen am 28.03.2011

  5. Tagesordnung - Aufnahme von Nachträgen- • Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder MAV-Treffen am 28.03.2011

  6. Berichte aus den einzelnen Kliniken MAV-Treffen am 28.03.2011

  7. Arbeitszeitkontenregelung MAV-Treffen am 28.03.2011

  8. Arbeitszeitkontenregelung • § 10 TVöD (Delegiertenversammlung März 2008) • § 9b AVR (Rundschreiben des Diakonischen Werkes Baden) MAV-Treffen am 28.03.2011

  9. LeistungsentgeltAR-M MAV-Treffen am 28.03.2011

  10. LeistungsentgeltAR-M Abschnitt IIErgänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVöD (Bund) § 4 Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum Allgemeinen Teil TVöD (Bund) 18. Zu § 18 TVöD - Leistungsentgelt: Ergänzend zu § 18 TVöD Bund gilt: ( 1 ) Zusätzlich oder anstelle einer Dienstvereinbarung über die Gewährung eines Leistungsentgelts nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für Beschäftigte des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 kann eine Dienstvereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben abgeschlossen werden.( 2 ) Eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts (pauschales Leistungsentgelt) kann nach § 9 a erfolgen. Das pauschale Leistungsentgelt zählt nicht zu den ständigen Monatsentgelten im Sinne des § 18 TVöD. ( 3 ) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Altersteilzeit steht ausschließlich das pauschale Leistungsentgelt nach § 9 a zu. Das pauschale Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ unberücksichtigt. MAV-Treffen am 28.03.2011

  11. Leistungsentgelt • § 18 TVöD in der Fassung Bund + LeistungsTV-Bund • § 18 TVöD in der Fassung VKA MAV-Treffen am 28.03.2011

  12. Betriebsübergang MAV-Treffen am 28.03.2011

  13. Tarifgespräche zum Krankenhausbereich MAV-Treffen am 28.03.2011

  14. Tarifgespräche zum Krankenhausbereich • Tarifvertragsparteien: - Vereinigung der kommunalen Arbeit- geberverbände (VKA) - ver.di + dbb tarifunion • Abschluss am 1. Februar 2011 • Redaktionsverhandlungen • Inkrafttreten am 1. Januar 2011 MAV-Treffen am 28.03.2011

  15. Tarifgespräche zum Krankenhausbereich Regelungen zum Ausgleich für während des Bereit-schaftsdienstes geleistete Nachtarbeit Für in der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr geleistete nächtliche Bereitschaftsdienststunde ist • ein Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Bereitschaftsdienstentgelts und • ein Anspruch auf Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr bei kalenderjährlich mindestens 288 Stunden MAV-Treffen am 28.03.2011

  16. Tarifgespräche zum Krankenhausbereich Erfolgreich abgewehrt haben die Arbeit-geber die Forderung, im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Zusatzur-laubs für während des Bereitschafts-dienstes geleistete Nachtarbeit den Ge-samturlaubsanspruch zu erhöhen. MAV-Treffen am 28.03.2011

  17. Tarifgespräche zum Krankenhausbereich Höhe der Jahressonderzahlung bei Beschäftigten der Entgeltgruppe Kr. 9a Für Pflegekräfte mit abgeschlossener Fachweiterbildung, die in der Entgelt-gruppe 9a (alt Kr. VI) eingruppiert sind, erhöht sich die Jahressonderzahlung von 80 v.H. auf 90 v.H. MAV-Treffen am 28.03.2011

  18. Tarifgespräche zum Krankenhausbereich Zeitzuschläge für Nachtarbeit für Auszu-bildende nach dem TVAöD-Pflege und bei Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TVPöD Durch die Anhebung des Nachtdienstzu-schlages für bereits ausgebildete Beschäftigte von 1,28 € auf 15 v.H. erhielten die Auszu-bildenden weniger Nachtdienstzuschlag als bisher. Ab sofort wird der Nachtschichtzu-schlag auf mindestens 1,28 € festgesetzt. MAV-Treffen am 28.03.2011

  19. Tarifgespräche zum Krankenhausbereich Zeitzuschläge für Nachtarbeit für Aus-zubildende nach dem TVAöD-Pflege und bei Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TVPöD Die Anhebung gilt auch für die Beschäf-tigten nach dem Praktikanten-Tarifver-trag. MAV-Treffen am 28.03.2011

  20. Tarifgespräche zum Krankenhausbereich Pflegefunktionszulage nach Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT bei Auszu-bildenden nach dem TVAöD-Pflege Wie in der Kranken- und Kinderkranken-pflege üblich, erhalten nun auch die Aus-zubildenden in der Altenpflege 50 v.H. der Pflegezulage = 23 €. MAV-Treffen am 28.03.2011

  21. Tarifgespräche zum Krankenhausbereich Erneuter Abschluss des Tarifvertrages zur Zukunftssicherung der Kranken-häuser (TV ZUSI) Als Grundsatz bereits in der Tarifeinigung 2010 vereinbart, wurde der Tarifvertrag ab Februar 2011 wieder in Kraft gesetzt. Er hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2015. MAV-Treffen am 28.03.2011

  22. Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder MAV-Treffen am 28.03.2011

  23. Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder • Abschluss am 10. März 2011 • Der genaue Wortlaut des Tarifver-trages wird in den Redaktions-konferenzen vereinbart. MAV-Treffen am 28.03.2011

  24. Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder Die Eckpunkte des Abschlusses zum Entgelt: Für 2011: - Sofortige Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro (Auszubildende 120 Euro), - lineare Entgelterhöhung in Höhe von 1,5 Prozent ab 1. April 2011 MAV-Treffen am 28.03.2011

  25. Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder Die Eckpunkte des Abschlusses zum Entgelt: Für 2012: - weitere Erhöhung um 1,9 Prozent ab 1. Januar 2012 - sowie anschließend ein zusätzlicher tabellenwirksamer Sockelbetrag in Höhe von 17 Euro (Auszubildende 6 Euro) MAV-Treffen am 28.03.2011

  26. Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder Die Eckpunkte des Abschlusses zum Ent-gelt: • entsprechende Erhöhung der Garantiebe- träge, Bereitschaftsdienstentgelte und Besitz- standszulagen ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und am 1. Januar 2012 um weitere 1,9 v.H., • Laufzeit 24 Monate bis zum 31. Dezember 2012 MAV-Treffen am 28.03.2011

  27. Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder Entgeltordnung zum TV-L Bestandteil der Tarifeinigung ist die Ver-einbarung einer Entgeltordnung zum TV-L, die im Wesentlichen die bisherigen Eingruppierungsmerkmale und Ein- gruppierungsgrundsätze übernimmt. MAV-Treffen am 28.03.2011

  28. Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder Entgeltordnung zum TV-L Inkrafttreten wird die Entgeltordnung zum 1. Januar 2012. Sie ist erstmals zum 31. Dezember 2014 kündbar, wobei für bestimmte Berufsgruppen (u.a. für die Gesundheitsberufe) eine vorgezogene Kündigungsmöglichkeit bereits zum 30. Juni 2012 vereinbar ist. MAV-Treffen am 28.03.2011

  29. Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder Altersteilzeit Eine Nachfolgeregelung für die seit 2009 nicht mehr gesetzlich geförderte Altersteilzeitarbeit haben die Tarifvertragsparteien der Länder nicht vereinbart. Im Einigungspapier ist fest-gehalten, dass auf landesbezirklicher Ebene Tarifverhandlungen zur Altersteilzeitarbeit im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitge-setzes geführt werden können. MAV-Treffen am 28.03.2011

  30. LAG Hamm: Urteil vom 13.01.2011 MAV-Treffen am 28.03.2011

  31. Vorgeschichte Im August 2008 hatte ver.di den Verband der Diakonischen Dienstgeber Deutschlands zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser ablehnte. Daraufhin rief die Gewerkschaft die Mitarbeitende in diakonischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu Aktionen und Warn-streiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt. MAV-Treffen am 28.03.2011

  32. Kläger • Evangelisches Krankenhaus Bielefeld gGmbH • Evangelisches Johanneswerk e. V. • Evangelische Jugendhilfe Friedehort GmbH • Diakonisches Werk Chistophorus e. V. • Diakonisches Werk der Ev. Kirche von Westfalen e. V. MAV-Treffen am 28.03.2011

  33. Kläger • Evangelische Kirche von Westfalen • Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe • Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche e. V. • Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover MAV-Treffen am 28.03.2011

  34. AG Bielefeld Urteil vom 03.03.2010 Das Arbeitsgericht hat ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen gegenüber dem Klägern verurteilt. MAV-Treffen am 28.03.2011

  35. AG Bielefeld Urteil vom 03.03.2010 Das Gericht hat die angekündigten Streikmaßnahmen für rechtswidrig ge-halten, weil sie dem grundgesetzlich ge-schützten Selbstbestimmungsrecht der Kirche entgegenstehen. MAV-Treffen am 28.03.2011

  36. LAG Hamm Urteil vom 13.01.2011 Bei der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem nach Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Streikrecht ist zu berücksichtigen, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten „Dienst am Nächsten“ zählen. Äußerlich erkennbar wird dies u. a. daran, dass bestimmte Aufgabenbereiche mit Hilfsfunk-tionen (z. B. Krankenhausküche, Reinigungsdienst) ausge-gliedert und auf nicht kirchliche Einrichtungen übertragen werden können. Daher ist ein Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen unverhältnismäßig. Schon deswegen ist der umfassende Unterlassungsantrag der Kläger unbegründet. MAV-Treffen am 28.03.2011

  37. LAG Hamm Urteil vom 13.01.2011 Der Ausschluss des Streikrechts lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass in kirchlichen Einrichtungen der „Dritte Weg“ beschritten wird. Die Gestaltung der Arbeits-bedingungen durch Beschlüsse der „Arbeits-rechtlichen Kommission“ stellt kein gleich-wertiges System zur Regelung der Arbeits-bedingungen nach § 9 Abs. 3 GG dar. MAV-Treffen am 28.03.2011

  38. LAG Hamm Urteil vom 13.01.2011 Welche Einschränkungen des Streik-rechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgen und wie der „Dritte Weg“ auszugestalten ist, um eine Gleich-wertigkeit der Gestaltung der Arbeits-bedingungen annehmen zu können, musste die Kammer nicht entscheiden. MAV-Treffen am 28.03.2011

  39. Verschiedenes MAV-Treffen am 28.03.2011

  40. Danke für euer Kommen! MAV-Treffen am 28.03.2011

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