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Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen

Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen. Klagewelle statt Abmahnwelle? stud. iur. Dennis Jlussi. http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de /. Urheberrechtliche Ansprüche. § 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz

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Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen

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Presentation Transcript


  1. Der Gebührendeckelfür urheberrechtliche Abmahnungen Klagewelle statt Abmahnwelle? stud. iur. Dennis Jlussi http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de/

  2. stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrechtliche Ansprüche § 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz • Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. […] • Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. • Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

  3. stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrechtliche Ansprüche • Beseitigung • Unterlassung • Schadensersatz • insb. Kosten der Rechtsverfolgung (Abmahnung) • Lizenzgebühr (fiktiv: Lizenzanalogie) • „Verletzerzuschlag“ (ca. 50% der Lizenz) • bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (insb. fehlende Urhebernennung)

  4. stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrecht im Internet • Napster (Musiktauschbörse) • eDonkey (Filesharing) • YouTube (Videosharing) • BitTorrent (Filesharing) • Hotlinking •  „Hart aber gerecht?“

  5. stud. iur. Dennis Jlussi Amtgericht HamburgUrteile aus März/Juni 2006 • Kläger: Fotograf / Bildagentur • 11 Fotos auf privater Homepage • 17jähriger Beklagter • deliktsfähig, § 828 III BGB? • „Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist […] für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“

  6. stud. iur. Dennis Jlussi Freeware?

  7. stud. iur. Dennis Jlussi Public Domain?

  8. stud. iur. Dennis Jlussi Amtgericht HamburgUrteile aus März/Juni 2006 • 17jähriger Beklagter • deliktsfähig, § 828 III BGB? • AG (+) • 11 x 200 € Lizenzanalogie = 2.200 € • plus 50% Verletzerzuschlag = 3.300 € • plus 1.950 € außergerichtliche Anwaltskosten = 5.250 € • plus 2.500 € Prozesskosten •  7.750 €

  9. stud. iur. Dennis Jlussi Passfoto • OLG Köln, GRUR 2004, 499 = NJW-RR 2004, 629 • Verwendung eines Portraitfotos durch den Besteller auf dessen Homepage… • … ist eine urheberrechtswidrige Veröffentlichung.

  10. stud. iur. Dennis Jlussi Die Abmahnung • Keine Prozessvoraussetzung • Aber: Schließt sofortiges Anerkenntnis unter Protest gegen die Kosten aus (§ 93 ZPO) • Kosten: 1.011,80 € (netto) bei 25.000 € Streitwert • Muss der (berechtigt) Abgemahnte erstatten • Im Ergebnis also für den Abmahnenden kostenlos • Abmahnender trägt bei berechtigter Abmahnung nur Insolvenzrisiko hinsichtlich des Abgemahnten

  11. stud. iur. Dennis Jlussi Kritik • In der Community • www.abmahnung-internet.de • www.abmahnwelle.de • www.rettet-das-internet.de • www.forenabmahnungen.de • www.mein-parteibuch.de/kapitel/abmahnung • Kommentare • „unverhältnismäßige juristische Reaktion“ • „Rechtsmissbrauch“, „mit Kanonen auf Spatzen“ • „zweifelhaftes Instrument“, „Falle“, „absurd“ • „wider gesundem Menschenverstand“, „hirnrissig“

  12. stud. iur. Dennis Jlussi Reformvorhaben Justizministerium • Brigitte Zypries, Anwaltstag Mai 2006 Köln • Anwaltskosten bei „unerheblichen Urheberrechtsverletzungen“ auf „50-100 €“ begrenzen • Mittel: Streitwert festlegen • Pressemitteilung November 2006 • § 97a UrhG (im Zuge der Umsetzung der EG-Durchsetzungsrichtlinie) • Privater Verletzer; einfach gelagert; unerhebliche Rechtsverletzung • Vom Abgemahnten müssen nur 50 € erstattet werden • Warum nur Urheberrecht? • Warum nur Abmahngebühren?

  13. stud. iur. Dennis Jlussi Besser sofort klagen? Kosten für den Urheberrechtsinhaber im Ergebnis (Streitwert 25.000 €, Verletzer solvent, netto)

  14. stud. iur. Dennis Jlussi Conclusio • Wenn weniger als jeder dritte Verletzer sofort anerkennt, wird es sich lohnen, sofort zu klagen • Urheberrechtsverletzer im „geringfügigen“ Bereich • „Kopf in den Sand“; nicht postulationsfähig • Anwaltlich häufig nicht kompetent vertreten •  Klagewelle statt Abmahnwelle? • Besser: Streitwert begrenzen • Schaden für Verletzten wird voll ersetzt • Normative Streitwertvorgaben systematisch korrekt

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