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Verrechnungspreissysteme quo vadis? | GTP GlobalTransferPricing

Dieser Text stellt im Wesentlichen das Kapitel 4 der Buchpublikation des Autors dar: u201eDie dritte Dekade u2014 Verrechnungspreise & Gewinnabgrenzung im 21. Jahrhundertu201c (ISBN 978u20133u20139822728u20131u20138), erschienen im Verlag Markus Brem Group. Das Buch ist Teil der Schriftenreihe u201eGesellschaft im Wandelu201c.

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Presentation Transcript


  1. Verrechnungspreissysteme quo vadis? | GTP GlobalTransferPricing Dieser Text stellt im Wesentlichen das Kapitel 4 der Buchpublikation des Autors dar: „Die dritte Dekade — Verrechnungspreise & Gewinnabgrenzung im 21. Jahrhundert“ (ISBN 978–3– 9822728–1–8), erschienen im Verlag Markus Brem Group. Das Buch ist Teil der Schriftenreihe „Gesellschaft im Wandel“. 1.Einführung Zur Beschreibung des Themenkomplexes „Verrechnungspreise“ und zur Einordnung der weiteren Entwicklung erscheint es hilfreich, einen kurzen Blick in die jüngere Vergangenheit zu werfen. Denn hinter diesem Themenkomplex steht nicht nur eine fachliche Problemstellung, sondern ein Institutionen- und Interessengefüge, das sich offensichtlich im Wettbewerb mit anderen Sichtweisen und Institutionen in der Vergangenheit durchgesetzt hat, denn sonst wäre es nicht vorherrschend, also vorhanden. Vgl. hierzu auch das Paper Brem, 2021, Networking Effect in International Corporate Taxation — the Case of Transfer Pricing Consulting, Paper proposed to the International Conference on Economics and Management of Networks, EMNet, Odessa, Sept. 23–25, 2021. 2. Arena der Akteure Beim Thema der Verrechnungspreise und der Konzerngewinnabgrenzung hat sich ein Institutionen- und Interessengefüge durchgesetzt, das aus folgenden Akteuren besteht: •Staaten: Der steuerliche Hoheitsstaat (Steuergebiet), meist die jeweilige völkerrechtlich anerkannte Nation, teils mit assoziierten, zusätzlichen Steuerhoheitsgebieten. •Staatliche Akteure: Innerhalb des Steuergebiets sind es die zuständigen obersten Finanzbehörden wie z.B. in Deutschland das Bundesfinanzministerium mit seinen Ämtern wie das Bundeszentralamt für Steuern, die Bundesfinanzakademie, die Untergliederungen der Organisation Landesfinanzverwaltungen der einzelnen Bundesländer), die Finanzgerichte, das oberste Finanzgericht (Bundesfinanzhof); sodann Verordnungsgeber und der Verwaltungsrichtliniengeber mit der dazugeschalteten Bund- Länder-Arbeitsgruppe. •Empfänger von Steuerzahlungen: Umlageempfänger (z.B. Landkreise, Regierungsbezirke, Europäische Union). •Supranationale Institutionen: die Europäische Union mit ihren Gliederungen und Zuständigkeiten definiert wichtige gemeinsame Regelwerke wie z.B. die Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) oder auch das EU Schiedsverfahren mit dem Versuch einer harmonisierten Herangehensweise durch Steuerhoheitsgebiete an solche steuerliche Fragestellungen. Ein Besteuerungsrecht hat die Europäische Union derzeit noch nicht. •Internationale Institutionen: vorrangig sind die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Cooperation and Development, OECD) sowie die Vereinten Nationen (United Nations, UN) zu nennen. •Wissenschaftliche Institutionen: Lehrstühle und Institute, Akademien, Netzwerke. •Unternehmen der Beratungsindustrie und der Wissensvermittlung. der Steuerverwaltung (z.B. die der jeweilige Gesetzgeber, der Bundesebene, Landesebene, Gemeinde, die Mitgliedsländer bzw. die GTP GlobalTransferPricing Business Solutions GmbH | Wertinger Strasse. 40, 86368 Gersthofen | + 49 08219998230

  2. •Unternehmen der steuerberatenden Branche, insbesondere kleine und mittelgroße Kanzleien. •Steuerpflichtige Unternehmen unterschiedlicher Clustertypen (siehe unten). •Verbände der o.g. Unternehmen, Organisationen und Institutionen und natürlichen Personen (z.B. Steuerberaterkammern, IFA, YIN). •Sonstige Verbände und politiknahe Einrichtungen. Wer sich bezugnehmend auf dieses Portfolio an Akteuren, Interessengruppen und Organisationen vergegenwärtigt, welche einzelnen Individuen und korporativen Akteure darin tätig sind, kann gut nachvollziehen, weshalb Steuersysteme sich langsam ändern und eher bei solchen Änderungen der Schritt in Jahresdekaden als in jährlichen oder unterjährigen Entwicklungen beobachtbar ist. ‚Es gibt was zu verlieren, es gibt was zu gewinnen‘, könnte man sagen. Im Übrigen sind komplexe institutionelle Gefüge zu ändern, wenn man das weltweite Verrechnungspreissystem weiterentwickeln möchte. Und das Wesen des demokratisch verfassten Rechtsstaats und seines nationalen und internationalen Institutionengefüges ist es, dass solche Komplexitäten sich langsam adaptieren können und nicht so schnell mal auf den Müllberg der Vergangenheit geworfen werden können. 3. Beratungsindustrie und spezialisierte Beraternetzwerke prägen die Debatte Wenn man sich dann noch die Anreizstruktur bestimmter Akteure wie beispielsweise der großen Beratungsindustrie vergegenwärtigt, dann liegt die Vermutung nicht mehr weit, dass das heutige und künftige Steuersystem auf dem Gebiet der Verrechnungspreise sehr stark auch von diesen Interessen geprägt ist. Eigentlich wäre es schön, wenn mehr frischer Wind aus den vielen kleinen „Keimzellen des Fachwissens“ auf die große Bühne der nationalen und internationalen Debatten zu Verrechnungspreisen und internationalem Steuerrecht wehen würde. Zu häufig, so die hier vertretende Meinung, finden Referate und Referenten mit dem gleichen Duktus ihren Platz auf den großen Foren. Die vorhandene Vielfalt an Expertise wäre eigentlich größer — eigentlich geht da noch mehr, könnte man meinen. Ein Blick in die einschlägigen Konferenzen und Online-Formate weltweit kann Bände sprechen, welche Expertise und Interessenlage die weiteren Entwicklungen auf dem Gebiet der Verrechnungspreise prägen dürften. Überwiegend verrechnungspreisfachlichen und steuerlichen Fragestellungen von Großkonzernen adressieren. Zwar werden Fallkonstellationen in den einschlägigen Präsentationen wie beispielsweise in der Online-Session der Women of IFA Network am 28.10.2020 (18 Uhr) „Aktuelles zum AStG — Wie innovativ ist das deutsche Außensteuergesetz?“ oder des WU Transfer Pricing Workshop am 29.10.2020 (15 Uhr) “Transfer Pricing and Financing: what’s the arm’s length value of money?” als allgemein gültige Fallbeispiele mit anonymisierter Fallbezeichnung dargestellt, aber sowohl die Problemstellung, wie auch die Referenten, als auch der Kontext dieser jeweiligen Veranstaltung richten sich eher an das Milieu der Großkonzerne, als an die vielen Tausenden Fälle von „Verrechnungspreissystemen“ kleiner Unternehmensgruppen. sind es Akteure, die die 4. Mittelständische Unternehmensgruppen Ganz konkrete Fragestellungen kleinerer Unternehmen, vor allem deren spezifische Abwägung mit begrenzten Ressourcen und anderen Themenstellungen, werden nicht oder zu selten angesprochen, geschweige denn praktische, einfache Lösungen für diese Art von Unternehmen, deren Berater und die entsprechenden geringeren Verrechnungs- und Gewinnvolumina als GTP GlobalTransferPricing Business Solutions GmbH | Wertinger Strasse. 40, 86368 Gersthofen | + 49 08219998230

  3. Lösungsidee in den Raum gestellt. Wo doch die große Zahl der Fälle in den vielen kleinen Unternehmensgruppen liegt, oder? Dem Praktiker, der „draußen irgendwo seinen normalen Fall eines Verrechnungspreissystems zu bearbeiten hat“, wird mit diesem vorherrschenden Set an Informationen suggeriert, als wenn es bei Verrechnungspreisen nur um Großkonzerne ginge und nur die Sichtweise, die hierfür in den einschlägigen Foren, Plattformen und Medien kommuniziert wird, die einzige Lösungsvariante wäre. Diese Sichtweise ist verkürzt, teils irritierend und getrieben von den Interessen einer Beratungsindustrie und deren globalen Netzwerken hinein in die Konzerne, Finanzverwaltungen und internationalen Organisationen. Vor allem erfordert die durch Parlamente definierte Rechtslage eine Einengung der Vorgehensweisen nicht. Der Umgang mit der Herstellung und Nutzung von Fremdvergleichsinformationen könnte als Paradebeispiel genannt sein. 5. Cluster von Verrechnungspreissystemen Die oben gestellte These zum institutionellen Setting könnte mit den vorhandenen Unternehmensstrukturen untermauert werden: Es gibt beispielsweise in Deutschland etwa 6.000 Gesellschaften, die im Ausland eine oder mehrere Tochtergesellschaften halten. Bekanntermaßen gibt es aber nur ein paar wenige Hundert Großkonzerne mit einer Holdingstruktur, die aus Deutschland heraus geführt werden — im DAX stehen hier bekanntlich nur 30 davon. Folglich ist die viel größere Anzahl an Gesellschaften dem viel besagten Mittelstand zuzuordnen, der selbstverständlich eine üppige Bandbreite an strukturellen Ausprägungen aufweist. Nachfolgend ein Versuch einer Clusterung: •Stammhaus mit einer oder wenigen ausländischen Betriebsstätten; •Micro-Unternehmensgruppe mit wenigen Gesellschaften und ein paar davon im Ausland; •Kleine Unternehmensgruppen mit Gesellschaften und Betriebsstätten überwiegend innerhalb der EU, vielleicht auch ggfs. in ein paar anderen europäischen Staaten; •Mittelgroße Unternehmensgruppen mit einer Präsenz in Europa und in anderen Weltregionen; spezialisierte Fachabteilung bis hin zur eigenständigen „Steuerabteilung“; •Große Unternehmensgruppen des „Mittelstands“ mit einer körperschaftlichen Präsenz in allen wesentlichen Welt- und Ländermärkten; spezialisierte Fachabteilungen bis rein in die Abteilung International Tax und ggfs. sogar schon Transfer Pricing als Abteilung; •Große, weltweit tätige Unternehmensgruppen der typischen Konzernstruktur, meist börsennotiert; Fachabteilungen International Tax, Transfer Pricing und ggfs. einem Spezialistenteam fürs Benchmarking; •Große Unternehmensgruppen mit überwiegend nationaler Präsenz, jedoch ein paar wenigen Gesellschaften im Ausland; •Und solche Konstellationen in umgekehrter Richtung, bei der beispielsweise in Deutschland die jeweilige nahestehende Person einer „ausländisch beherrschten Unternehmensgruppe“ sitzt. Diese Auflistung ist weder abschließend, noch stellt sie die einzig mögliche Clusterung dar. Sondern sie soll vielmehr verdeutlichen, dass der Blick alleine auf die Expertise, die für Großkonzerne entwickelt und für diese seit fünf Jahrzehnten hervorgehoben in der Öffentlichkeit platziert und auch so wahrgenommen wird, für einen großen Teil der GTP GlobalTransferPricing Business Solutions GmbH | Wertinger Strasse. 40, 86368 Gersthofen | + 49 08219998230

  4. wirtschaftlichen, grenzüberschreitenden Realität zwischen nahestehenden Personen nicht direkt passen dürfte. Somit erscheinen — mindestens gefühlt — diese Fälle innerhalb des Universums veröffentlichter Expertise zu Verrechnungspreisen unterrepräsentiert. Ein im Jahr 2020 eingebrachter BFH-Fall zu Verrechnungspreisfragen macht dieses Statement auf der Bandbreite zwischen „Großkonzern“ und „Micro-Unternehmensgruppe“ deutlich: Eine deutsche Muttergesellschaft des klassischen, handwerklich geprägten „Mittelstands“ hält eine einzige ausländische Tochtergesellschaft in einem anderen europäischen Staat und das jährliche Verrechnungsvolumen von einem niedrigen Millionenbetrag (Euro) war in den Jahren 2011 bis 2013 strittig bzgl. der Methodenwahl, der Mitwirkung im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung und der Angemessenheitsbeurteilung. Dieser Fall wurde im Jahr 2020 zu einem Revisionsverfahren am BFH (IR 54/19), der nach der hier vertretenen Einschätzung noch sehr prominent werden könnte, denn neben der inzwischen entschiedenen Zulässigkeit des BFH- Verfahrens ist auch das BMF diesem Fall beigetreten. Im Dezember 2020 erlies das BMF sogar neue Verwaltungsgrundsätze zur Dokumentation von Verrechnungspreisen, die in einigen Punkten doch sehr nahe an den strittigen Rechtsfragen dieses BFH-Falls ansetzen. Ein anderer Blick soll die oben gestellte These der Verengung von Verrechnungspreisfragen auf Großkonzerne untermauern: Es ist erfreulich, dass das BMF nunmehr ein Forschungsprojekt zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen ausgeschrieben hat. Im Rahmen der Ausschreibung und somit begrenzt auf dieses Forschungsprojekt sollen nun verfügbare, anonymisierte Datensätze des sogenannten Country- by-Country-Report (CbCR) wissenschaftlich-analytisch untersucht werden. Das ist gut, reduziert die Sichtweise aber auf Unternehmensgruppen, die einen konsolidierten Jahresumsatz von 750 Millionen Euro ausweisen, denn nur diese Unternehmensgruppen sind im Sinne des CbCR berichtspflichtig (vgl. § 138a AO). Somit können aus diesem Forschungsprojekt heraus nur bedingt wesentliche analytische Antworten auf grundsätzliche Fragestellungen entstehen, die mit den Tausenden von kleinen, mittelständisch geprägten Verrechnungspreissystemen zwischen nahestehenden Personen zu tun haben. Um Missverständnissen vorzubeugen: das Forschungsvorhaben ist dennoch in jedem Fall sinnvoll und eigentlich höchste Zeit. Weitere müssten folgen. zwischen nahestehenden Personen 6. Verrechnungspreissysteme: Where to go Somit sollte nun ein Antwortvorschlag auf die gestellte Frage gegeben werden, wohin sich die Verrechnungspreissysteme hinbewegen werden? Das kann wohl gemerkt nur der Versuch einer Antwort sein — eine Skizze sozusagen. Wichtig erscheint zunächst festzuhalten, dass nachfolgend die „Verrechnungspreissysteme“ gemeint sind und somit weniger das „Verrechnungspreismodell“ zu einer einzelnen Transaktionsart, schon gar nicht der konkrete schuldrechtliche Preis für einen Geschäftsvorfall zwischen nahestehenden Personen. Denn eigentlich stellt nur dieser schuldrechtliche Preis den „Verrechnungspreis“ dar und schon hier lässt sich erahnen, wie notwendig die begriffliche Weiterentwicklung in der fachlichen Kommunikation ist. Selten werden Fallbeispiele und - konstellationen mit konkreten Preisinformationen versehen. Gemeint ist hier aber vielmehr das Verrechnungspreissystem einer Unternehmensgruppe. Ein Verrechnungspreissystem besteht aus fachlichen Modellen. Dazu zählen auch die einschlägigen, in den jeweiligen Ländern gültigen Rechtsrahmen des Gesellschaftsrechts, des Schuldrechts und GTP GlobalTransferPricing Business Solutions GmbH | Wertinger Strasse. 40, 86368 Gersthofen | + 49 08219998230

  5. des Steuerrechts, des Wettbewerbsrechts, die technischen und organisatorischen Umsetzungen innerhalb dieser Rechtsrahmen und natürlich auch die Menschen, die hierin als langjährige Experten oder Neueinsteiger in die Fachthematik involviert sind. Die nachfolgende Skizze ist ein Versuch eines Überblicks: Wie die Skizze schon erkennen lässt, könnte es künftig, also im Lichte der angestoßenen internationalen Entwicklungen, noch komplizierter und verschachtelter werden als es ohnehin schon ist, mit Verrechnungspreissystemen umzugehen. Das Beispiel der Entwicklung der Pillar I und Pillar II Modelle zeugt hiervon. Umgekehrt gibt es ja die Bestrebungen der OECD, der Vereinten Nationen und der supranationalen Institutionen wie beispielsweise der Europäischen Union eine Harmonisierung und Standardisierung zu erzielen, um die multi-laterale Komplexität zu reduzieren. Wenn man als Ausgangshypothese zulässt, dass trotz institutioneller Pfadabhängigkeit und der Trägheit bestehender Systeme sich am Ende die bessere, effizientere Lösung durchsetzt, dann darf man vermuten und vielleicht auch hoffen, dass zukünftige Verrechnungspreissysteme von folgenden Grundgedanken stärker getragen sein werden als dies für die vergangenen drei Dekaden der Fall war: •Standardisierung, mithin beschleunigt durch den Treiber „Digitalisierung“; •Vereinfachung, wo heute, teils künstlich aufgebläht, teils auf Grund fehlender Daten nicht anders möglich, im Kreise der Experten so getan wird als wenn Dinge ‚schwierig‘ wären, obwohl am Ende dann aber doch die Sachverhalte zusammen simplifizierend behandelt werden (z.B. Benchmarking); •Dokumentation von Vorgängen und Zuständigkeiten, neben der verbalen, prosaischen Beschreibung von Sachverhalten und der in einschlägigen Dokumenten wiederholend beschriebenen Verprobungsmodellen (= OECD Verrechnungspreismethoden). GTP GlobalTransferPricing Business Solutions GmbH | Wertinger Strasse. 40, 86368 Gersthofen | + 49 08219998230

  6. 7. Standardisierung, Simplifizierung, Dokumentation Mit diesen Entwicklungen geht auch der Plattformgedanke einher, der im Schaubild oben bereits angedeutet ist. Akteure und Stakeholder aus unterschiedlichen Sphären haben die Notwendigkeit, den Anspruch und das Interesse, das Verrechnungspreissystem einer Gruppe von nahestehenden Personen näher zu verstehen. Zuständigkeiten, Zugriffsrechte und Zeitschienen bzw. Zeitpunkte unterscheiden sich aber über die verschiedenen Akteure und einzelnen Stakeholder, sodass in irgendeiner Form — entlang von Standardisierung, Simplifizierung und Dokumentation — eine effiziente Lösung zur Beherrschung des Verrechnungspreissystems gefunden werden muss. Entlang der täglichen Erfahrungen in den Praxisfällen des GTP® TEAMS und mit einem bescheidenen Versuch eines Blicks in die einschlägigen Entwicklungen in den Weltregionen sind es durchwegs die Headquarters-Einheiten von Unternehmensgruppen, die hier ihre Verrechnungspreissysteme definieren. Es liegt ja auch in der Natur der Sache: mit Ausnahme von vorgezogenen Verständigungsverfahren (Advance Pricing Agreements, unilateral oder bilateral) und sonstiger verbindlicher Vorabauskünfte (Advance Rulings) der jeweiligen Finanzverwaltung werden zunächst gesellschaftsrechtliche schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen den nahestehenden Personen realisiert, bevor es zur steuerlichen Konzerngewinnabgrenzung und zur gewinn-/körperschaftsteuerlichen Veranlagung kommt. In anderen Worten: zuerst muss das Geschäftsmodell definiert und aufgebaut, sodann das Geschäft realisiert werden, bevor es zur Besteuerung und später zur Betriebsprüfung kommt. Strukturen und die 8. Digitalisierung und immaterielle Wirtschaftsgüter Machen wir uns nichts vor: die allgegenwärtige Digitalisierung und die zunehmende Bedeutung immaterieller Wertschöpfungsketten in einer globalen Welt werden die Vorteile von Plattformlösungen gegenüber stand alone Ansätzen oder hierarchischer Herangehensweisen schnell und eindeutig in den Vordergrund stellen. Stand alone Lösungen eines Verrechnungspreissystems für jedes Land und jeden Sachverhalt könnten sicherlich steuerliche Optimierungspotentiale generieren, aber lösen Organisations- und Managementfragen aus, die wiederum konträr zu selbst auferlegten Corporate Governance Codes (Verantwortungs- und Ethikdefinition) oder Compliance Guidelines (z.B. Haftung) sein können. Benötigt wird vielmehr eine Koordination und ein Zusammenwirken solcher „Einzellösungen“ für spezifische Sachverhalte zwischen zwei nahestehenden Personen. Die oben angesprochene Plattformlösung könnte also diese Koordinationsfunktion mit sich bringen: Sie benötigt — wie jede andere Organisationsform —einen „Manager“, also eine organisatorische Einheit und darin auch Menschen, die sich darum kümmern, dass das Plattformmodell funktionieren kann. Sie hat auch Zuständigkeiten, Rechte und Zeitpunkte von Aktivitäten zu definieren. Ich persönlich vermute sehr stark, dass dies weiterhin die Headquarters-Einheit von Unternehmensgruppen und Organisationsformen nahestehender Personen bleiben wird. Selbstverständlich kann diese Headquarters-Einheit eine solche Managerfunktion des Verrechnungspreissystems innerhalb des Headquarters an eine Abteilung delegieren (z.B. Controlling-, Compliance- oder Steuerabteilung) oder an andere mit Ressourcen GTP GlobalTransferPricing Business Solutions GmbH | Wertinger Strasse. 40, 86368 Gersthofen | + 49 08219998230

  7. ausgestattete Einheiten in der Unternehmensgruppe weiterleiten (z.B. eine Einheit mit entsprechendem Fachpersonal). Und natürlich werden heute schon Fälle beobachtet, bei denen viele wichtige Aufgaben dieser Managementfunktion an externe Experten ausgelagert sind. 9. Neue Beratungslösungen durch moderne Kollaborationsmodelle Für den Mittelstand gilt: Nicht jede Expertise muss zwingend bei der Beratungsindustrie gesucht werden. Wie in jeder anderen Industrie Finanzdienstleistungsbranche) gilt auch in der Branche der verrechnungspreisfachlichen Beratung: Je spezialisierter die Beratungsteams sind, desto höher werden die Transaktionskosten sein, diese unterschiedlichen Expertenkompartimente wieder zu einem Ganzen zusammenzufügen. Industrielle Leistungserstellung resultiert aufgrund des zusätzlichen Koordinationsbedarfs in einer Zunahme des Overheads gegenüber handwerklicher bzw. individueller Leistungserstellung, bei der in der Hand weniger Akteure wesentliche Entscheidungen und Funktionen mit dem Leistungserstellungsprozess zusammenlaufen. (z.B. Fahrzeugbau, Baubranche, In Anlehnung an die wirtschaftswissenschaftliche Transaktionskostentheorie sind es eben die „Reibungskosten“ des Leistungs- und Wissensaustausches, die dazu führen, dass irgendwo ein abnehmender Grenznutzen der Spezialisierung gegeben ist zugunsten einer noch vorhandenen Gesamtschau und Beherrschbarkeit des (Verrechnungspreis-) Systems durch die dahinterstehende Organisation (hier: Unternehmensgruppe). In der Transaktionskostentheorie werden diese Reibungskosten u.a. mit Variablen der Unsicherheit, der Häufigkeit, der Spezifität der eingesetzten Wirtschaftsgüter und der Messbarkeit bei der Wahl der vorzüglichen governance form („Beherrschungs- und Überwachungsmechanismus“) beurteilt. Merkmale, die auch in Verrechnungspreissystemen vorkommen: steuerliche Unsicherheit, Häufigkeit der Vorgehensweise, Spezifität der Expertise und Messbarkeit des Vorteils. Unter Bezugnahme auf „The Nature of the Firm“ (Coase, 1937) darf man fragen, wie die vorzügliche Form der Beherrschung und Überwachung des Verrechnungspreissystems einer international tätigen Unternehmensgruppe nahestehender Personen sein soll — natürlich im Lichte der OECD BEPS Regelwerke, der immateriellen Wertschöpfungsketten unserer Globalisierung und der Digitalisierung in jedem Lebensbereich. Wie damals beginnend nach dem ersten Weltkrieg (League of Nations) und fortgeführt durch die theoretischen und empirischen Erklärungsansätze der Transaktionskostentheorie und der Neuen Institutionenökonomie — mittlerweile ja mindestens mit sechs Nobelpreisen in den Wirtschaftswissenschaften prämiert — kann man doch fragen, ob es neben der hierarchischen, internen Organisationsform innerhalb der Gruppe ODER der durch den Markt organisierten Austauschform nicht auch eine hybride Gestaltung gibt bzw. geben wird, bei der die Akteure sich mit Zuständigkeiten, Zugriffsrechten und Zeitpunkten in das jeweilige Verrechnungspreissystem „einloggen“, um dort ihre zugeordnete Aufgabe wie die Freigabe oder Prüfung von Sachverhalten und Dokumenten zu erledigen oder die jeweilige Expertise wie eine fachliche Würdigung einer steuerlichen Gestaltungs- oder Angemessenheitsfrage einbringen zu können. Nur mal so am Rande: Das Erstellen eines 80-seitigen Schriftsatzes durch eine Kanzlei zur „Herstellung“ einer Verrechnungspreisdokumentation einer nahestehenden Person hat sich eigentlich schon jetzt egalisiert und ist nach der hier vertretenen Meinung nicht mehr GTP GlobalTransferPricing Business Solutions GmbH | Wertinger Strasse. 40, 86368 Gersthofen | + 49 08219998230

  8. zeitgemäß. Genauso wenig ist derzeit erkennbar, dass eine einzige Softwaretechnologie ausreichend erscheint, um die Vielfältigkeit, Multidisziplinarität und Wechselseitigkeit eines Verrechnungspreissystemen beherrschen zu können. Dafür ist unsere globale Welt mit über 200 Staaten, mit unterschiedlichen Sichtweisen auf organisatorische, qualitative und quantitative Aspekte des Transfer Pricing und mit den vielen Millionen (Mittelstand) oder Milliarden (Konzerne) an zu verteilenden Gewinndollars Verrechnungspreissystems tatsächlich doch noch zu komplex. Und das ist gut so. innerhalb eines solchen Mehr Infos unter: info@GlobalTransferPricing.com www.GlobalTransferPricing.com www.Shop.GlobalTransferPricing.com GTP GlobalTransferPricing Business Solutions GmbH | Wertinger Strasse. 40, 86368 Gersthofen | + 49 08219998230

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