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Rechtliche Grenzen der Mitarbeiterkontrolle

Rechtliche Grenzen der Mitarbeiterkontrolle. 2009. Eingangsfall 1:

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Rechtliche Grenzen der Mitarbeiterkontrolle

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  1. Rechtliche Grenzen der Mitarbeiterkontrolle 2009

  2. Eingangsfall 1: Mitarbeiter M wird anonym in der Personalabteilung angezeigt, Produkte des Unternehmens außer Haus zu schaffen und bei eBay zu versteigern. Arbeitgeber A lässt daraufhin von einem Detektivbüro eine Videokamera installieren. Die Aufnahmen überführen M des Diebstahls. Er wird fristlos gekündigt. M beruft sich vor Gericht darauf, die Videoaufnahmen verletzten ihn in seinen Persönlichkeitsrechten, der Beweis sei nicht verwertbar.

  3. Eingangsfall 2: • Mitarbeiter M arbeitet nach subjektivem Empfinden seines Vorgesetzten erheblich langsamer als andere Kollegen und scheint eine höhere Fehlerquote zu haben. Arbeitgeber A wertet daraufhin ohne Kenntnis des M • seine Anruflisten aus der Telefonanlage • die von ihm bearbeiteten Arbeitsvorgänge • aus. • M erhält schließlich die Kündigung.

  4. Eingangsfall 3: • Arbeitgeber A (Einzelhandel) führt verdachtsunabhängige Testkäufe und Taschenkontrollen ein. Mitarbeiter M • macht bei Testeinkäufen überdurchschnittlich viele Fehler • wird bei einer Taschenkontrolle mit Ware erwischt. • A mahnt ab bzw. kündigt fristlos. M klagt jeweils.

  5. I. Formen der Mitarbeiterkontrolle • II. Rechtliche Rahmenvorgaben • Einzelfälle • Beweisverwertungsfragen • Mitbestimmungsfragen • Taktische Erwägungen • Aktuelle Fälle

  6. I. Formen der Mitarbeiterkontrolle

  7. manuelle Überwachung  technische Überwachung durch eigene Arbeitnehmer/Geschäftsleitung durch Dritte (Detektive, Polizei) stichprobenartig  auf Dauer auf bestehenden Verdacht  verdachtsunabhängig

  8. II. Rechtliche Rahmenvorgaben

  9. kein einheitliches Schutzgesetz z.G. Arbeitnehmer(„ArbeitsnehmerdatenschutzG“) • Schutz aus: • Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 I GG • §§ 201, 202 StGB • §§ 22, 23 KUG • § 6 b BDSG

  10. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 I GG • Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts • Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung • Schutz der Menschenwürde

  11. §§ 201, 202 StGB • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes • Verletzung des Briefgeheimnisses

  12. §§ 22, 23 KUG • Recht am eigenen Bild

  13. § 6 b BDSG • Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen • Wahrnehmung berechtigter Interessen • Pflicht zur Kenntlichmachung

  14. III. Einzelfälle

  15. Technische Kontrollen: • Videoüberwachung • Internetnutzung • Telefondatenerfassung und -auswertung • RFID-Verfahren • Biometrie • Mobilfunküberwachung • Voice-over-IP • GPS-Ortung

  16. Manuelle Kontrollen: • Testkäufe • Taschenkontrollen • Detektiveinsatz • beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetzte • Überprüfung von Telefonlisten • qualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissen

  17. Videoüberwachung: • durch § 6 b BDSG gestattet, wenn- öffentlich zugängliche Räume überwacht werden- aufgrund berechtigter Interessen erforderlich- keine überwiegenden Interessen betroffener Personen- Kennzeichnungspflicht- Löschungsverpflichtung betrifft nur Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr (Kaufhaus, Gastronomie, Sparkasse)

  18. Videoüberwachung: • nicht öffentlich zugängliche Räume- Schutz der Arbeitnehmer durch Allgemeines Persönlichkeitsrecht- aufgrund schutzwürdiger Belange gerechtfertigt- hoher Schutzstandard, da Grundrechtsabwägung- umfassende Güterabwägung schwieriger zu rechtfertigen als bei öffentlichen Räumen

  19. BAG Beschl. v. 29.06.2004: • heimliche Videoüberwachung- nur zulässig bei konkretem Verdacht einer strafbaren Handlung oder besonders schweren Verfehlung- letztes Mittel zur Überführung des Täters, andere Ermittlungsmittel müssen ausgeschöpft sein- nie in Intimbereichen (Toiletten u.s.w.)

  20. § 201 a StBG: • Bildaufnahmen von Personen in Wohnungen oder besonders geschützten Räumen- „besonders geschützte Räume“: Umkleiden, Toiletten, Duschen am Arbeitsplatz

  21. Internetnutzung: • aktuelle Rechtsprechung des BAG • bei Verbot der Privatnutzung Kontrollrecht, ob Verbot eingehalten • bei Gestattung der Privatnutzung faktisch keine wirksame Kontrollmöglichkeit mehr • Streit noch bei: Email-Überwachung

  22. Telefondatenerfassung und -auswertung: • grundsätzliche Auswertungsbefugnis für Kosten- und Wirtschaftlichkeitskontrolle • Anruferidentifizierung beschränkt auf Missbrauchskontrolle • Zusammenführung der Daten zur Leistungskontrolle nicht zulässig

  23. § 201 StBG: • Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes- Mithören von Telefonaten ohne Einwilligung untersagt- Mitschnitt strafbar- Praxisausnahme: Call-Center

  24. RFID-Verfahren (Funketiketten): • Kennzeichnung der Arbeitnehmer oder der Arbeitsgeräte • im Arbeitsverhältnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG gerechtfertigt, wenn durch spezielle Sicherheitsinteressen erforderlich • keine Dauerkontrollen • Informationspflicht und Kontrollrechte des AN

  25. Biometrie: • Auswertung von Biometriedaten unzulässig • ausschließlicher Einsatz für Sicherheitszwecke

  26. Mobilfunküberwachung: • Überwachung durch Anrufe zulässig • Standortdatenerfassung zulässig, wenn AN Zustimmung erteilt hat (§§ 3, 9, 98 TKG) • Ortung erfordert auch nach § 4 Abs. 3 BDSG Zustimmung • umfassende Kontrolle ausgeschlossen • kein Zugriff auf privaten Lebensbereich

  27. Voice-over-IP: • verbesserte Mitschnitt-/Auswertungsmöglichkeiten • unzulässig bei Mithören • strafbar bei Mitschneiden/Datenaufzeichnung

  28. Manuelle Kontrollen: • Testkäufe • Taschenkontrollen • Detektiveinsatz • beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetzte • Überprüfung von Telefonlisten • qualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissen

  29. Testkäufe/Testkunden: • grundsätzlich zulässig • durch eigenes Personal oder Dritte • teilweise diskutiert: Schutz vor Fallenstellung

  30. Taschenkontrollen: • Eingriff in persönlichen Bereich • Zugriffsmöglichkeit gegen den Willen des AN nur bei Verdacht und nur durch Polizei • gerechtfertigt bei besonderem Anlass:- Warenhaus- Kollegendiebstähle- behördlichen Auflagen u.a.

  31. Detektiveinsatz: • unproblematisch bei arbeitsbezogenen Sachverhalten • hoch problematisch bei privaten Sachverhalten (insbesondere: „Ermittlungsnebenprodukte“) • oft unseriös und nur eingeschränkt beweiskräftig • häufig Straftaten bei Ermittlungen (Hausfriedensbruch, heimliche Privataufnahmen) dann Beweisverwertungsverbot • teuer, aber ggf. Kostentragungspflicht AN

  32. beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetzte: • im dienstlichen Bereich zulässig • im privaten Bereich i.d.R. unzulässig, es sei denn Verdacht erheblicher Verfehlungen/Straftaten z.L. AG • „Spitzelvorwurf“ / Arbeitsklima

  33. Überprüfung von Telefonlisten: • keine Unterschiede zu technischer Auswertung (s.o.)

  34. Qualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissen: • immer umfassend zulässig • keine Einschränkung bei Verwendung von technischen Hilfsmitteln

  35. IV. Beweisverwertungsfragen

  36. Grundsatz: Erkenntnisgewinnung rechtswidrig Beweisverwertung unzulässig

  37. Ausnahmen: • Verdacht/Beweis von Straftaten • bei erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen ggf. Rechtsgüterabwägung

  38. Kein Sachverwertungsverbot bei unstreitigem Vortrag BAG Urt. v. 13.12.2007 - 2 AZR 537/06

  39. V. Mitbestimmungsfragen

  40. § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG: • Ordnung des Betriebes und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb •  manuelle Überwachung

  41. keine Zustimmung des BR: • Überwachung unzulässig • Beweisverwertungsverbot • ggf. Anrufung der Einigungsstelle § 87 Abs. 2 BetrVG

  42. Manuelle Kontrollen und Betriebsrat: • Testkäufe • Taschenkontrollen (abhängig vom Ort) • Detektiveinsatz (fallabhängig) • beauftragte Kollegenbeobachtung/Beobachtung durch Vorgesetzte • Überprüfung von Telefonlisten • qualitative Überprüfung von Arbeitsergebnissen

  43. sicherster Weg: • vorsorgliche Zustimmungseinholung beim BR • dann auch weiterer Legalitätsanschein • aber u.U.: - verlorener Überraschungseffekt • - Möglichkeit der Versagung

  44. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG: • technische Arbeitnehmerüberwachung •  „geeignet“ statt „bestimmt“

  45. Technische Kontrollen: • Videoüberwachung • Internetnutzung • Telefondatenerfassung und -auswertung • RFID-Verfahren • Biometrie • Mobilfunküberwachung • Voice-over-IP

  46. Videoüberwachung im Betrieb BAG Besch. v. 26.08.2008 - 1 ABR 16/07

  47. VI. Taktische Erwägungen

  48. Arbeitnehmerreaktion und Presse • Negativ-PR und Marketingschaden • Gewerkschaftsnähe • Strafanzeige statt Eigenermittlungen • unbedingtes Handlungserfordernis?

  49. VII. Aktuelle Fälle

  50. Lidl und Plus

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