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Integration von Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsleben

Integration von Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsleben. Monatsveranstaltung des Wirtschaftsforums Greven e.V. Hotel Eichenhof, 27.04.2012. Inhalte. Grundzüge des SGB IX Arbeitgeberpflichten Prävention / Betriebliches Eingliederungsmanagement

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Integration von Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsleben

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Presentation Transcript


  1. Integration von Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsleben Monatsveranstaltung des Wirtschaftsforums Greven e.V. Hotel Eichenhof, 27.04.2012

  2. Inhalte • Grundzüge des SGB IX • Arbeitgeberpflichten • Prävention / Betriebliches Eingliederungsmanagement • besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX • Beratungsangebot • Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsleben • Leistungen an Arbeitgeber

  3. Grundzüge des SGB IX Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) enthält die Vorschriften für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit einer Schwerbehinderung in Deutschland. Das Gesetz trat am 1. Juli 2001 in Kraft.

  4. Zweck des SGB IX Das SGB IX hat den Zweck, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit einer Behinderung und für Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, zu fördern und dadurch Benachteiligungen zu vermeiden bzw. diesen entgegenzuwirken.

  5. Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitgeber aus dem SGB IX? Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX • Prüfpflicht, Benachteiligungsverbot und • behinderungsgerechte Beschäftigung • nach § 81 SGB IX • Prävention nach § 84 SGB IX • besonderer Kündigungsschutz • nach § 85 ff SGB IX

  6. Prävention Prävention ist die Summe aller Maßnahmen um • Arbeitsunfälle, • Berufskrankheit und • arbeitsplatzbezogene Gesundheitsgefahren zu vermeiden.

  7. Betriebliches Eingliederungsmanagement Hintergründe und Zielsetzung des § 84 Abs. 2 SGB IX

  8. Altersstruktur der Erwerbsbevölkerung Wir werden weniger – und älter!

  9. Kündigungsfälle wegen Krankheit / Leistungsminderung - 1063 (39,0%) von 2.726 im Jahr 2011 abgeschlossene Kündigungsschutz-verfahren beim LWL-Integrationsamt Westfalen aus personenbedingten Gründen

  10. Volkswirtschaftliche Kosten* geschätzte Produktionsausfallkosten anhand der Lohnkosten: 1,25 Erwerbsjahre x 34.400 € durchschnittl. Arbeitnehmerentgelt = 43 Mrd. € • Krankheitstage: • pro beschäftigter • Person: 12,8 Arbeitstage • entspricht bei 35,88 Mio. • Beschäftigten: 459,2 Mio. • Ausfalltage • = 1,25 ausgefallene • Erwerbsjahre * Im Jahr 2009, laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

  11. Zielsetzung des Gesetzgebers zu§ 84 Abs. 2 SGB IX • durch Gesundheitsprävention dauerhafte Sicherung des Arbeitsverhältnisses • Rehabilitation statt Entlassung • Vermeidung von Frühverrentung

  12. § 84 Abs. 2 SGB IX Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig klärt der Arbeitgeber mit dem BR / PR – bei sbM mit der SV – mit Zustimmung und Beteiligung der/des Betroffenen

  13. § 84 Abs. 2 SGB IX die Möglichkeiten wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann

  14. Ziele des BEM Überwindung der Arbeitsunfähigkeit Vorbeugung vor erneuter Arbeitsunfähigkeit Erhalt des Arbeitsverhältnisses

  15. weitere Ziele des BEM betriebliche Gesundheitsprävention – über den Einzelfall hinaus Erhaltung der Arbeitsleistung erfahrener Beschäftigter Entlastung der Sozialversicherungssysteme

  16. BEM ist Aufgabe des Arbeitgebers Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung aber: Betriebsrat und ggf. Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen BEM ist eine Teamaufgabe!

  17. Was bringt BEM für den Arbeitgeber ? Lohnfortzahlungskosten sparen Lohnkosten für Vertretungskräfte sparen Qualitätsstandard bleibt erhalten motivierte und zufriedene Mitarbeiter Anerkennung als fairer Arbeitgeber evt. nicht vermeidbare Kündigungsverfahren beschleunigen

  18. Was bringt BEM dem Arbeitnehmer ? rechtzeitige Durchführung notwendiger Maßnahmen • technische Arbeitsplatzgestaltung • leidens- / behindertengerechte Veränderung des Arbeitsplatzes • Versetzung auf anderen Arbeitsplatz • Reha / Wiedereingliederung frühzeitige Beteiligung externer Partner Ziel: Erhaltung des Arbeitsplatzes stattkrankheitsbedingter Kündigung!

  19. Allgemeiner / Besonderer Kündigungsschutz

  20. Neueingangene Anträge auf Zustimmung zur Kündigung

  21. Entscheidungspraxis Im Jahr 2011 waren 61,6 % der abgeschlossenen Verfahren unstreitig, 38,4 % waren streitig. Von den streitigen Verfahren konnte in fast der Hälfte der Fälle (53,8 %) der Arbeitsplatz erhalten werden.

  22. Was sind begleitende Hilfen im Arbeitsleben? Beratung und/oder Geldleistungen für Arbeitgeberund Menschen mit einer Schwerbehinderung Geldleistungen werden aus der Ausgleichsabgabe finanziert  Rechtsgrundlage: § 102 SGB IX

  23. Welches Ziel wird verfolgt? Menschen mit einer Schwerbehinderung sollen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken sollen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können sollen sich im Wettbewerb mit Menschen ohne Behinderung behaupten können

  24. Beratungsangebot Gezielte Beratung von Arbeitgebern, betrieblichen Aufgabenträgern und Menschen mit einer Schwerbehinderung bei Problemen im Arbeitsleben einschließlich der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen

  25. Wer kann Sie beraten? Sachbearbeiter/-innen im LWL-Integrationsamt Westfalen örtliche Träger des Schwerbehindertenrechts Integrationsfachdienste Ingenieurfachdienst für behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung Fachdienst für hörbehinderte Menschen Fachdienst für sehbehinderte Menschen Psychosozialen Fachdienst Fachdienst für Suchtprävention

  26. Zu Ihren Aufgaben gehört es: beruflich besonders betroffene Schwerbehinderte zu beraten, zu unterstützen und zu vermitteln Arbeitgeber zu informieren, zu beraten und Hilfe zu leisten Integrationsfachdienst sind Dienste Dritter die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.

  27. Ingenieurfachdienst fürbehinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung Beratung bei der Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen Analyse der Organisation von Arbeitsabläufen Sicherheitstechnische und betriebswirtschaftliche Optimierung im Sinne einer behinderungsgerechten Anpassung von Arbeitsplätzen

  28. Fachdienst für hörbehinderte Menschen Beratung von gehörlosen, ertaubten und schwerhörigen Arbeitnehmer/innen Beratung bei der hörbehindertengerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen Beratung bei der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen Planung und Umsetzung von kommunikationsverbessernden Maßnahmen Kommunikationsseminare für gehörlose Arbeitnehmer/innen und deren hörende Kollegen Planung arbeitsplatzbezogener Fortbildungen

  29. Fachdienst für sehbehinderte Menschen Unterstützung und Beratung für blinde und sehbehinderte Menschen bei der behinderungsgerechten Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen Beratung bei berufsbegleitenden Schulungen und Fortbildungen im Umgang mit den eingesetzten Hilfsmitteln Beratung zu Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Kenntnisse

  30. Fachdienst für psychosoziale und arbeitspädagogische Begleitung Beratung über die Auswirkungen psychischer und neurologischer Erkrankungen, sowie geistiger Behinderungen und Lernbehinderungen auf die im Arbeitsleben erforderlichen Fähigkeiten Betreuung psychisch, geistig und lernbehinderter Arbeitnehmer/innen durch - Krisenmanagement - sozialpädagogische Anleitung - Arbeitstraining

  31. Fachdienst für betriebliche Suchtprävention Beratung von Arbeitgebern, Betriebs-/Personalräten und Schwerbehindertenvertretungen beim Aufbau eines betrieblichen Suchtpräventionskonzeptes Ausbildungsangebot zum Betrieblichen Ansprechpartner-Sucht Einzelfallberatung

  32. Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Ziel • Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile im Arbeitsleben • für Arbeitgeber und Menschen mit einer Schwerbehinderung akzeptable und individuelle Lösungen schaffen • fachlich fundiert • technisch und organisatorisch realisierbar • ggf. mit finanzieller Unterstützung

  33. Technische Arbeitshilfen • sind Hilfen, die nicht ins Eigentum des Arbeitgebers übergehen • Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten • Erst- und Ersatzbeschaffung • Wartung, Instandhaltung • Ausbildung im Gebrauch Rechtsgrundlage: § 19 SchwbAV

  34. Arbeitsassistenz Hilfstätigkeit, um die geschuldete Arbeitsaufgabe erfüllen zu können nicht nur gelegentliche Handreichungensondern regelmäßig wiederkehrende Unterstützung nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten Geldleistung für selbstbeschaffte Hilfestellung am Arbeitsplatz, keine Organisation durch das Integrationsamt Rechtsanspruch: im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe

  35. Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterungberuflicher Kenntnisse und Fertigkeiten • bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen • behinderungsbedingt notwendige Qualifizierung bzw. behinderungsbedingter Mehraufwand bei Maßnahmen Rechtsgrundlage: § 24 SchwbAV

  36. Hilfen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze • Einstellung von schwerbehinderten Menschen, durch einen Arbeitgeber ohne oder mit erfüllter Beschäftigungspflicht • Einstellung von schwerbehinderten Menschen, die besonders betroffen sind • Einstellung von schwerbehinderten Menschen, nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten

  37. Hilfen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze • Einstellung von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Werkstattbeschäftigung • zur Abwendung einer sonst drohenden Kündigung etwa bei Umsetzung Rechtsgrundlage § 15 SchwbAV

  38. Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen • Gestaltung des Arbeitsplatzes • Ausstattung mit technischen Arbeitshilfen • organisatorische Veränderungen • modifizierte Arbeitsabläufe • Anpassung an technische Entwicklung

  39. Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen • Zuschuss oder Darlehen • bis zur Höhe der notwendigen Kosten unter Berücksichtigungder Umstände des Einzelfalls Rechtsgrundlage § 26 SchwbAV

  40. Betreuungsaufwand und Minderleistungsausgleich • sind Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen • Höhe und Dauer richten sich nach den Umständen des Einzelfalles Rechtsgrundlage: § 27 SchwbAV

  41. Betreuungsaufwand • Übernahme von Personalkosten in Höhe des Zeitaufwandes • für einen Mitarbeiter oder eine externe Fachkraft zur Unterstützung z.B. von blinden oder gehörlosen Beschäftigten, Rollstuhlfahrern, Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen

  42. Minderleistungsausgleich • wenn die Arbeitsleistung des behinderten Mitarbeiters wesentlich unter dem Durchschnitt bleibt • Zuschuss in 3 Bedarfsstufen möglich • nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten wie z.B.: Gestaltung des Arbeitsplatzes oder Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz

  43. Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht besonders betroffene schwerbehinderte Jugendliche und junge Erwachsene zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten. Rechtsgrundlage: § 26a SchwbAV

  44. Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung Einstellung zur Berufsausbildung von jungen Erwachsenen oder behinderter Jugendlicher, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gem. § 68 Abs.4 SGB IX gleichgestellt sind Rechtsgrundlage: § 26b SchwbAV

  45. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.lwl-integrationsamt.de

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