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Informations-veranstaltung LAG JAW

Informations-veranstaltung LAG JAW. Grundlagen für eine Zertifizierung von Jugendwerkstätten Hannover 11. April 2012 . Block 1: Inhalt. Anforderungen des SGB III, der AZAV und der Empfehlungen des Anerkennungsbeirats an die Trägerzulassung. SGB III neu.

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Presentation Transcript


  1. Informations-veranstaltungLAG JAW Grundlagen für eine Zertifizierung von Jugendwerkstätten Hannover 11. April 2012

  2. Block 1: Inhalt • Anforderungen des SGB III, der AZAV und der Empfehlungen des Anerkennungsbeirats an die Trägerzulassung

  3. SGB III neu Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Ziele: • mehr Dezentralität • höhere Flexibilität • größere Individualität • höhere Qualität • mehr Transparenz • Reduzierung der Zahl der Instrumente und Verringerung der Regelungsdichte • Kosteneinsparungen (geplant: 2,5 bis 3 Mrd. Euro jährlich)

  4. SGB III neu SGB III Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung – gliedert sich zukünftig in folgende Unterstützungsleistungen: 1. Abschnitt: Beratung und Vermittlung (§§ 29 bis 43) 2. Abschnitt: Aktivierung und berufliche Eingliederung (§§ 44 bis 47) 3. Abschnitt: Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80b) 4. Abschnitt: Berufliche Weiterbildung (§§ 81 bis 87) 5. Abschnitt: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§§ 88 bis 94) 6. Abschnitt: Verbleib in Beschäftigung (§§ 95 bis 111) 7. Abschnitt: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 112 bis 135) • Zukünftig Festlegung des Geltungsbereichs gefordert

  5. SGB III neu Erweiterte Qualitätssicherung (§176 ff SGB III) • Anforderungen an Träger und Maßnahmen und Zulassungsverfahren im Wesentlichen im Gesetz geregelt Alle SGB III-Träger: Externe Trägerprüfung- und -zulassung durch Zertifizierungsagenturen ab 2013 Träger von Weiterbildungs-, Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen auf Gutscheinbasis ab 01.04.2012 • Maßnahmezulassung bei „Gutscheinmaßnahmen“ erforderlich (Aktivierungs- und Eingliederungs-maßnahmen, Weiterbildung) • Prüfungen durch den Prüfdienst der Bundesagentur für Arbeit

  6. SGB III neu SGB III Fünftes Kapitel: Zulassung von Trägern und Maßnahmen §178 Trägerzulassung Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn • (1) er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, • (2) er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, • (3) Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, • (4) er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und • (5) seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

  7. Weitere verbindlich geltende Vorgaben: Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) vom 05. April 2012 • Akkreditierungsverfahren • Trägerzulassung • Maßnahmezulassung • Zulassungsverfahren • Zusammenarbeit fachkundige Stellen und BA • Übergangsregelung Empfehlungen des Anerkennungsbeirates vom 23.05.2011 Sofern diese nicht den gesetzlichen Regelungen des SGB III und der AZAV widersprechen

  8. Anforderungen an die Trägerzertifizierung(1) Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  9. Anforderungen an die Trägerzertifizierung(1) Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  10. Anforderungen an die Trägerzertifizierung(1) Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  11. Anforderungen an die Trägerzertifizierung(2) Bemühungen zur Unterstützung der Eingliederung • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  12. Anforderungen an die Trägerzertifizierung(3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung, Lehr- und Fachkräfte • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  13. Anforderungen an die Trägerzertifizierung(4) System zur Sicherung der Qualität  folgt gleich

  14. Anforderungen an die Trägerzertifizierung(5) Vertragliche Vereinbarungen mit Teilnehmenden • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  15. AZAV § 2 (4) (4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach §178 Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird. Damit die fachkundige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen beurteilen kann, erhält sie von dem Träger eine Dokumentationgrundsätzlich 1. zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeits­markt gerichteten Leitbild, 2. zur Unternehmensorganisation und -führung, einschließlich der Festlegung von Unternehmenszielen und der Durchführung eigener Prü­fungen zur Funktionsweise des Unternehmens,

  16. AZAV § 2 (4) (Fortsetzung) 3. zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, 4. zu Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung der Zielerreichung und der Steue­rung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren, 5. zur Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchfüh­rung von Maßnahmen der Arbeitsförderung, 6. zu den Methoden zur Förderung der individuellen Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse der Teilnehmenden.

  17. AZAV § 2 (4) (Fortsetzung) 7. zu den Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen sowie ihrer ar­beitsmarktlichen Ergebnisse, 8. zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und deren ständi­gen Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit und 9. zu einem systematischen Beschwerdemanagement, einschließlich der Berücksichti­gung regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden.

  18. Standards für Qualitätsmanagementsysteme DIN EN ISO 9001 / AZAV legen Anforderungen an Qualitäts-managementsysteme fest und dienen im Zertifizierungsver-fahren als Grundlage für die Bewertung von Qualitäts-managementsystemen. Ein Zertifikat bescheint: „Der Aufbau, die Verfahren und die eingesetzten Mittel sind grundsätzlich dafür geeignet, um qualitativ gute Produkte bzw. Dienstleistungen zu erbringen.“

  19. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV § 2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.20061. Kundenorientiertes Leitbild • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  20. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV § 2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.20062. Unternehmensorganisation und -führung • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  21. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV § 2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.20062. Unternehmensorganisation und -führung • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  22. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV § 2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.20063. Zielorientiertes Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  23. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV § 2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.20064. Zielvereinbarungen, Messung der Zielerreichung und Steuerung fortlaufender Optimierungsprozessen • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  24. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV § 2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.20064. Zielvereinbarungen, Messung der Zielerreichung und Steuerung fortlaufender Optimierungsprozessen • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  25. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV § 2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.20065. Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  26. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV §2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.20066. Methoden zur Förderung individueller Lernprozesse • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  27. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV §2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.20067. Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  28. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV §2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.20067. Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  29. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV §2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.2006 8. Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und deren ständigen Weiterentwicklung • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

  30. Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität in Anlehnung an die die AZAV §2 (4) und die Empfehlungen des Anerkennungsbeirats vom 13.03.2006 9. Systematisches Beschwerdemanagement einschließlich regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden • Verfahren • Nachweise • § 8 Abs. 4 (1)

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